Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. September 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS – Drucksache 14/9968 – Durchführung eines registergestützten Zensus – Nachfrage
Vorbemerkung der Fragesteller
Auf die von uns am 8. Juli 2002 eingereichte Kleine Anfrage „Durchführung eines registergestützten Zensus“ hat die Bundesregierung nur unzureichend geantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 14/9836). Aus ihrer Antwort ergeben sich Nachfragen.
1. Warum wurde beim Zensustest statt der Auskunftspflicht nicht die Freiwilligkeit der Beantwortung als „milderes Mittel“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) angewendet?
Die Testerhebungen müssen zuverlässige und aussagekräftige Ergebnisse über die Qualität der Register und die Eignung der neu entwickelten Verfahren für einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus erbringen.
Eine freiwillige Antworterteilung ist nach den bisherigen Erfahrungen kein geeignetes Mittel, um die erforderlichen vollständigen, stichtagsnahen Angaben zu erhalten und den mit dem Test angestrebten Zweck zu erreichen.
Ergänzend wird auf die Begründung zu § 13 des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5736) verwiesen.
2. Warum werden Daten aus Registern von verschiedenen Behörden in den statistischen Ämtern miteinander verknüpft, obwohl eine ähnliche Vorgehensweise bereits 1983 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen für verfassungswidrig erklärt wurde?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil von 1983 eine Verknüpfung von Daten aus Registern verschiedener Behörden zu statistischen Zwecken nicht für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Alternativen zum damaligen Konzept der Volkszählung als primärstatistische Vollerhebung geprüft und ist dabei auf die Übernahme und Zusammenführung sämtlicher Daten aus verschiedenen Registern und Dateien der Verwaltung und die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substitut eingegangen. Es kam zu dem Schluss, dass diese Alternative nicht das mildere Mittel zu einer primärstatistischen Vollerhebung sei.
Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Nutzung und personenbezogene Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen für eine Bundesstatistik grundsätzlich nicht zulässig ist.
Das Zensustestgesetz sieht gerade nicht vor, dass sämtliche Daten des Erhebungsprogramms aus vorhandenen Dateien der Verwaltung entnommen werden. Insbesondere ist auch keine Einführung eines Personenkennzeichens oder dessen Substitut vorgesehen.
3. Inwieweit wird das Verbot des Personenkennzeichens bzw. dessen Substituts, das durch das Zusammenspiel von bis zu 30 Hilfsmerkmalen bei der Haushaltzusammenführung gebildet wird, im Zensustest beachtet?
Es wird kein Personenkennzeichen oder dessen Substitut aus den Hilfsmerkmalen gebildet. Die Hilfsmerkmale werden zu den in § 15 des Zensustestgesetzes bestimmten Zeitpunkten gelöscht. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/9836) verwiesen.
4. Wie kann gewährleistet werden, dass sich aus den „anderen Hilfsmerkmalen, die keine direkte Identifikation einer Person mehr zulassen“ (Antwort auf Frage 9 in der Kleinen Anfrage „Durchführung eines registergestützten Zensus“ Bundestagsdrucksache 14/9836) gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen unter keinen Umständen Personen reidentifizieren lassen?
Eine absolute Anonymisierung der Daten, die eine Reidentifizierung völlig ausschließt, ist im abgeschotteten Bereich der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht geboten. Bei der Verarbeitung der Daten ist vielmehr das verfassungsrechtliche Gebot der frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Schutzvorkehrungen gegen eine Deanonymisierung zu beachten.
Eine Reidentifikation der Daten ist nach Löschung der Hilfsmerkmale gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes verboten. Das gilt auch, wenn – wie im genannten Fall – zunächst nur ein Teil der Hilfsmerkmale gelöscht worden ist.
Eine Zuwiderhandlung gegen das Reidentifikationsverbot ist nach § 22 des Bundesstatistikgesetzes unter Strafe gestellt. Die Daten dürfen ferner nur für die in § 15 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet werden.
Die Daten sind auch nach Löschung aller Hilfsmerkmale von den Statistischen Ämtern geheim zu halten.
5. Warum unterbleibt eine sofortige Pseudonymisierung gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) des größten Anteils der Datensätze, obwohl laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 14. August 2002 bei der zweiten Phase des Zensustests von bundesweit 970 000 Personen nur ca. 9 000 Personen befragt werden, d. h. obwohl bei der Zusammenführung der Daten in 99 % der Fälle bereits ein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde?
Wie bereits zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/9836) mitgeteilt, enthält das Zensustestgesetz bereichsspezifische Anonymisierungsregelungen (§ 15 des Zensustestgesetzes), die die Löschung der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt anordnen. Für die genannten Angaben bestimmt § 15 Abs. 3 den Löschungszeitpunkt der Hilfsmerkmale. Eine zusätzliche vorherige Pseudonymisierung der Hilfsmerkmale ist weder möglich noch geboten.
6. Wie will die Bundesregierung ausschließen, dass es entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse trotz der Anonymisierung von Vor- und Nachnamen schon aufgrund der Angabe weniger Merkmale zu einer eindeutigen Identifikation einzelner Personen kommen kann?
Für den Zensustest erhobene Daten unterfallen auch nach Löschung von Vor- und Nachnamen der statistischen Geheimhaltung und dürfen von den Statistischen Ämtern nicht an Dritte weitergegeben werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Sieht die Bundesregierung einen Verstoß des Zensustestgesetzes gegen § 3a BDSG hinsichtlich der mangelnden Pseudonymisierung, und wenn ja, wie will sie ihn rückgängig machen?
Es liegt kein Verstoß gegen § 3a BDSG vor, da § 15 des Zensustestgesetzes als bereichsspezifische Vorschrift die Löschung der Hilfsmerkmale und damit eine (faktische) Anonymisierung der Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleistet.
8. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form dürfen der privaten Wirtschaft Datensätze eines registergestützten Zensus übermittelt werden?
a) Welche Erhebungs- und Hilfsmerkmale aus dem registergestützten Zensus enthalten diese Datensätze?
b) Wie kann gewährleistet werden, dass eine Identifikation einzelner Personen aus diesen Datensätzen ausgeschlossen bleibt?
Datensätze mit Angaben einzelner Personen aus einem registergestützten Zensus dürfen der privaten Wirtschaft nicht übermittelt werden.
Wie zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/9836) mitgeteilt, könnten der privaten Wirtschaft nur statistische Ergebnisse, d. h. aggregierte Daten, die keinen Rückschluss auf eine einzelne Person zulassen, übermittelt werden.
9. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um eine Verknüpfung der Datensätze mit Hilfe der Software der statistischen Ämter mit anderen Datenbanken (z. B. von Adresshändlern) zu verhindern?
Die Programme der amtlichen Statistik werden ausschließlich in den Statistischen Ämtern eingesetzt. Eine Verknüpfung von Zensustestdaten mit anderen Datenbanken ist nicht zulässig.
10. Wie kann verhindert werden, dass aus kombinierten Datensätzen einzelne Personen reidentifiziert werden können?
Wie bereits zu Frage 4 dargestellt, unterfallen die Daten dem Reidentifikationsverbot.
11. Inwieweit sind Privatfirmen an der IT-Ausstattung, den Rechenzentren, den Netzen, der Software und den Datenbanken beteiligt?
Privatfirmen sind an der IT-Ausstattung, den Rechenzentren, Netzen, der Software und den Datenbanken nicht beteiligt.
12. Welche der beteiligten Privatfirmen sind auf die statistische Geheimhaltung verpflichtet worden?
Entfällt, s. Frage 11.
13. Wie kann die Geheimhaltung bei der Weitergabe und dem Verkauf der Software oder von Teilen der Software gewährleistet werden?
a) Unterliegt die Software zur Haushaltsgenerierung der Geheimhaltung?
Wenn nein, warum nicht?
b) Unterliegt die Software zur Zusammenführung der Melderegisterdaten der Geheimhaltung?
Wenn nein, warum nicht?
c) Wie kann ausgeschlossen werden, dass die Software von Dritten dazu verwendet wird, Datenbestände, die denen von den statistischen Landesämtern erhobenen ähneln (jeder kann regionalisierte Daten nutzen), mit Daten von Adresshändlern zu verknüpfen?
d) Wie kann verhindert werden, dass dadurch einzelne Personen reidentifiziert werden können?
Für den Zensustest von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erstellte Software wird ausschließlich innerhalb des abgeschotteten Raumes der amtlichen Statistik verwendet.
Eine Weitergabe oder ein Verkauf dieser Software findet nicht statt.
Die Fragen 13a bis d sind deshalb nicht relevant.
e) Mit welcher Sicherheit kann ausgeschlossen werden, dass außer den genannten Betriebssystemen keine weiteren (z. B. Windows 98) eingesetzt werden?
Im Rahmen des Zensustests wird auch auf dem Markt erhältliche Standardsoftware, z. B. von Microsoft, eingesetzt. Ein Ausschluss ihrer Verwendung ist nicht geboten, da bei ihrem Einsatz die bereits in Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/9836) dargestellten Schutzbestimmungen Anwendung finden.
14. Besteht das Testa-Netz aus eigenen oder angemieteten Leitungen oder werden die Daten über öffentliche Leitungen übertragen?
Die Kommunikation im Testa-Netz erfolgt über gemietete Leitungen in einem geschlossenen Netz mit nicht öffentlichen IP-Adressen.
15. Wie werden die Daten bei der Übertragung verschlüsselt?
Die Daten im Testa-Netz werden IPSec-basierend verschlüsselt übertragen.
16. Wie kann gewährleistet werden, dass keine seinerzeit „geschönten“ Daten der Bundesanstalt für Arbeit verwendet wurden?
Es wird angenommen, dass die Frage auf die Anfang des Jahres aufgedeckten Fehler im Bereich der Statistik der Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Bezug nimmt. Diese Fehler bei der Erfassung der offenen Stellen und den von der BA bewirkten Arbeitsvermittlungen hatten zu keinem Zeitpunkt Auswirkung auf die Daten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der registrierten Arbeitslosen und der Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, welche die BA gemäß § 8 des Zensustestgesetzes im Rahmen des Zensustests liefert.
17. Wurde die Fragebogenpauschale auch dann an die Erhebungsbeauftragten gezahlt, wenn ein Befragter den Fragebogen nicht ausgefüllt hat?
Ja, jedoch in geringerer Höhe.
18. Wie sind die Sanktionsmöglichkeiten und die zur Durchsetzung der Auskunftspflicht angewendeten Mittel in anderen Ländern der EU?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der PDS (Bundestagsdrucksache 14/9836) verwiesen.