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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Betriebliche Zusatzrenten nach der Anordnung 1954 der DDR (AO '54): Neue Rechtslage durch Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (G-SIG: 13013184)

Nach der AO '54 gezahlte Zusatzrenten für ehemalige Mitarbeiter Volkseigener Betriebe, Rentenansprüche gegenüber den von der Treuhandanstalt privatisierten Unternehmen, Wirksamkeit von Verzichtserklärungen nach den jüngsten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

21.04.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1036701. 04.98

Betriebliche Zusatzrenten nach der Anordnung 1954 der DDR (AO '54): Neue Rechtslage durch Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Gerd Andres, Doris Barnett, Dr. Eberhard Brecht, Hans Büttner (Ingolstadt), Christel Deichmann, Peter Dreßen, Konrad Gilges, Karl-Hermann Haack (Extertal), Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Ingrid Holzhüter, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Dr. Uwe Küster, Werner Labsch, Erika Lotz, Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Gerhard Neumann (Gotha), Leyla Onur, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, Siegfried Scheffler, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Gisela Schröter, Richard Schuhmann (Delitzsch), Brigitte Schulte (Hameln), Ilse Schumann, Dr. Angelica Schwall-Düren, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Franz Thönnes, Hans-Eberhard Urbaniak, Siegfried Vergin, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Am 9. März 1954 hat die DDR eine Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Beschäftigten in den wichtigsten Volkseigenen Betrieben (AO '54) erlassen. Danach erhielten alle dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Jahre, sofern sie mindestens 20 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt waren und erst nach Überschreiten der Altersgrenze oder wegen Invalidität ausschieden.

Der Einigungsvertrag sah die Anwendung der AO '54 nur noch bis zum 31. Dezember 1991 vor. Die Auslegung dieser Passagen war jedoch umstritten und Gegenstand zahlreicher Klagen. Die Unklarheiten über die Zusatzrenten nach AO '54 wurden durch zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts im Februar und Dezember 1996 beseitigt. Vorher hatten bereits viele der Berechtigten in einer individuellen Vereinbarung auf ihre Ansprüche verzichtet. Ihnen war in den damaligen Treuhandbetrieben unter Verweis auf die Regelungen des Einigungsvertrages mitgeteilt worden, daß sie nur bei einer Verzichtserklärung eine kleine Abfindung erhielten, anderenfalls würden ihre Ansprüche ohne jeglichen Ausgleich zum 31. Dezember 1991 verfallen. Diese „verbindliche Erklärung" war von der Treuhandanstalt zentral entwickelt worden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch im Februar 1996 entschieden, daß unter bestimmten Bedingungen die Ansprüche auf die monatliche Zusatzrente für ehemalige Betriebsangehörige auch über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen bleiben. Sie könnten nicht einfach wegfallen.

In einem zweiten Urteil des BAG vom Dezember 1996 wurde die Unverfallbarkeit der Ansprüche auf eine monatliche Zusatzrente bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht den Kreis der Anspruchsberechtigten begrenzt. So verlieren die Personen ihre Ansprüche nach der AO '54, die am 31. Dezember 1991 noch nicht im Ruhestand waren.

Ein Anspruch gegen die Rechtsnachfolger der ehemaligen Volkseigenen Betrieben auf die Zusatzversorgung bleibt jedoch erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Betroffenen müssen am 31. Dezember 1991 Rente bezogen haben und zuvor in einem unter die AO '54 fallenden Betrieb ununterbrochen 20 Jahre gearbeitet haben.

Angesichts dieser neuen Rechtslage sind zahlreiche Petitionen beim Deutschen Bundestag eingegangen. Zu Recht verweisen die Berechtigten heute darauf, daß die Treuhandbetriebe ihnen eine Verzichtserklärung vorgelegt haben, ohne sie über die eigentliche Rechtslage hinreichend zu informieren.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Personen bezogen am 31. Dezember 1991 eine Zusatzrente nach AO '54, und wie viele erhalten heute noch entsprechende Zahlungen?

2

Wie hoch waren am 31. Dezember 1991 die monatlichen Zahlungen im Durchschnitt, und wie hoch sind sie heute?

3

Wie viele Anspruchsberechtigte haben bis zum 31. Dezember 1991 und danach auf die Ansprüche nach der AO '54 verzichtet, obwohl sie ohne eine solche Verzichtserklärung nach den Urteilen des BAG heute einen Anspruch auf die Zusatzrente hätten?

4

Wie hoch waren die Abfindungen insgesamt und im Durchschnitt je Person, und in welchem Verhältnis stehen sie zu den dadurch abgegoltenen Rentenansprüchen?

5

Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Urteilen des BAG ihre Abfindungssummen nachträglich erhöht?

Wie hoch sind diese modifizierten Abfindungen?

6

Wie viele Unternehmen weigern sich, über die Abfindungen nachzuverhandeln?

7

Wie viele Anspruchsberechtigte haben die Verzichtserklärung nicht unterschrieben, und wie werden ihre Ansprüche bedient?

8

Wie werden die Ansprüche von Rentnern bedient, deren Unternehmen nicht mehr existieren?

9

Wie viele Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach der AO '54 sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch bei den Gerichten anhängig?

10

Hat die Bundesregierung oder die Treuhandanstalt die Beschäftigten in den Treuhandunternehmen vor Unterzeichnung der Verzichtserklärung über die rechtliche Unklarheit der entsprechenden Regelung im Einigungsvertrag informiert, und wenn ja, in welcher Form?

11

Hat die Bundesregierung oder die Treuhandanstalt die Betroffenen vor Unterzeichnung der Erklärung insbesondere darüber informiert, daß bei Nichtunterzeichnung ggf. auch noch nach dem 31. Dezember 1991 Ansprüche nach der AO ‘54 bestehen können?

12

Kann die Bundesregierung ausschließen, daß Beschäftigte unter Hinweis auf eine einseitige Interpretation der Rechtslage im Einigungsvertrag zum Abschluß der Verzichtserklärung gedrängt wurden, und falls nein, welche Konsequenzen wird sie daraus ziehen?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung z. B. die Verzichtserklärungen wegen der neuen Rechtslage nach den Urteilen des BAG rückwirkend außer Kraft zu setzen, damit die Ansprüche der Anspruchsberechtigten wieder aufleben können?

Wenn nein, wie begründet sie das?

14

Wie gedenkt die Bundesregierung denjenigen Anspruchsberechtigten zu helfen, die nach Aussage vieler Betroffener damals mit offenbar viel zu niedrigen Beträgen abgefunden wurden?

Bonn, den 1. April 1998

Rolf Schwanitz Gerd Andres Doris Barnett Dr. Eberhard Brecht Hans Büttner (Ingolstadt) Christel Deichmann Peter Dreßen Konrad Gilges Karl-Hermann Haack (Extertal) Hans-Joachim Hacker Manfred Hampel Christel Hanewinckel Ingrid Holzhüter Renate Jäger Sabine Kaspereit Siegrun Klemmer Dr. Hans-Hinrich Knaape Dr. Uwe Küster Werner Labsch Erika Lotz Dr. Christine Lucyga Ulrike Mascher Gerhard Neumann (Gotha) Leyla Onur Adolf Ostertag Albrecht Papenroth Renate Rennebach Dr. Edelbert Richter Siegfried Scheffler Horst Schmidbauer (Nürnberg) Gisela Schröter Richard Schuhmann (Delitzsch) Brigitte Schulte (Hameln) Ilse Schumann Dr. Angelica Schwall-Düren Dr. Peter Struck Dr. Bodo Teichmann Dr. Gerald Thalheim Wolfgang Thierse Franz Thönnes Hans-Eberhard Urbaniak Siegfried Vergin Reinhard Weis (Stendal) Gunter Weißgerber Rudolf Scharping und Fraktion

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