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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Rechtliche und soziale Bewertung der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Sachsen (G-SIG: 13013190)

Nachträgliche Aufhebung von Bewilligungen für Ausgleichsgeld an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gem. FELEG in Sachsen, Vertrauensschutz auch bei als rechtswidrig eingestuften Bescheiden, soziale Folgen, Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Ausgleichsmaßnahmen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

27.04.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1039303.04.98

Rechtliche und soziale Bewertung der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Sachsen

der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Gerd Andres, Ernst Bahr, Hans Büttner (Ingolstadt), Christel Deichmann, Anne tte Faße, Iris Follak, Günter Graf (Friesoythe), Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Dr. Liesel Hartenstein, Reinhold Hemker, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Renate Jäger, Ilse Janz, Ernst Kastning, Marianne Klappert; Dr. Hans-Hinrich Knaape, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Erika Lotz, Christoph Matschie, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Kurt Palis, Bernd Reuter, Heinz Schmi tt (Berg), Richard Schuhmann (Delitzsch), Dr. R. Werner Schuster, Rolf Schwanitz, Horst Sielaff, Wieland Sorge, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Ma tthias Weisheit, Heidemarie Wright

Vorbemerkung

Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde das Gesetz zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) in seinem Geltungsbereich auch auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Am 3 L Dezember 1996 wurde das Gesetz für Neuanträge aufgehoben. In den Jahren 1995 und 1996 konnten landwirtschaftliche Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern nach diesem Gesetz Anträge auf Ausgleichsgeld nach dem FELEG stellen. Zuständig für die Gewährung von Ausgleichsgeld ist in Sachsen die Sächsische Landwirtschaftliche Alterskasse (SLAK), die eine enge Zusammenarbeit mit dem LSV-Träger in Bayreuth pflegt. Seit dem Herbst des vergangenen Jahres werden in größerer Zahl Bewilligungsbescheide durch die SLAK überprüft und z. T. nachträglich wieder aufgehoben. Das hat bei den Betroffenen zu großer Verunsicherung geführt, weil der Verlust des Ausgleichsgeldes mit weitreichenden sozialen Folgen bis hin zu bleibender Altersarmut verbunden ist. Hinzu kommt, daß viele Berechtigte dem Ausscheiden aus dem Berufsleben nur unter der Voraussetzung zugestimmt haben, daß Leistungen nach dem FELEG gewährt werden.

Da die Aufhebungen von Bescheiden auf Veranlassung der Bundesregierung durchgeführt werden, fragen wir diese:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Anträge auf Ausgleichsgeld nach dem FELEG wurden jeweils in den einzelnen neuen Bundesländern gestellt, und in welchem Verhältnis stehen die genannten Antragszahlen zu der in den jeweils zugrundeliegenden Jahren sti ll -gelegten landwirtschaftlichen Fläche?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, ob ähnliche Überprüfungen wie in Sachsen auch in anderen Bundesländern vorgenommen worden sind, und wenn ja,

a) in welchen Ländern,

b) in welcher Form, und

c) zu welchen Ergebnissen haben diese Überprüfungen geführt,

d) wie weit lassen die Ergebnisse der Überprüfung der LSV Bayreuth Analogien in der Verwaltungspraxis mit der LSV Sachsen erkennen?

3

In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Ausgleichsgeld nach dem FELEG jeweils abgelehnt?

4

Was hat die Bundesregierung konkret veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Bescheide überprüfen zu lassen, und erfolgte diese Überprüfung innerhalb der der zuständigen Behörde vorgegebenen Fristen?

5

In wie vielen Fällen ist dadurch bisher festgestellt worden, daß diese Bescheide rechtswidrig erteilt wurden?

6

Aus welchen Gründen wurden die Bescheide als rechtswidrig eingestuft?

7

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung einer Stellungnahme des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zum FELEG zu, in der behauptet wird, daß nach einer Aussage in der zweiten und dritten Lesung des FELEG im Deutschen Bundestag „der Kausalitätszusammenhang erbracht ist, wenn der Unternehmer bestätigt, daß der Verlust des Arbeitsplatzes auf die Teilnahme an Maßnahmen des § 13 Abs. 1 zurückzuführen ist, es sei denn, es liegen der LAK konkrete Erkenntnisse darüber vor, daß die Angabe nicht der Realität" entspreche, in Zweifelsfällen könne die landwirtschaftliche Alterskasse gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 SGB X Auskünfte bei den landwirtschaftlichen Unternehmern einholen, und wie beurteilt die Bundesregierung in dem Zusammenhang die Vermutung, daß sich daher für die landwirtschaftlichen Alterskassen ein erheblicher Interpretationsspielraum ergab?

8

Wie viele rechtswidrige Bescheide wurden bei den bisherigen Überprüfungen festgestellt, und

a) wie viele dieser Bescheide bleiben trotz der Rechtswidrigkeit bestandskräftig, und

b) in wie vielen Überprüfungsfällen steht die Entscheidung noch aus?

9

Was sind im einzelnen die Gründe, wenn als rechtswidrig eingestufte Bescheide dennoch als bestandskräftig erachtet werden, bzw. welche Gründe sind maßgebend, wenn diese Bescheide für die Zukunft aufgehoben werden?

10

Welche Konsequenzen ergeben sich für die von der Aufhebung betroffenen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Lohnersatzleistungen bis zum Eintritt in das Rentenalter?

b) Welche Auswirkungen hinsichtlich der Höhe der Altersrente haben die Betroffenen zu tragen?

11

Welche Auswirkungen hat das Einfrieren des Zahlbetrages für die bestandskräftigen Bescheide hinsichtlich der Höhe der Altersrente?

12

Trifft es zu, daß der jeweilige Arbeitnehmer keinerlei Einfluß auf den Antrags- und Entscheidungsprozeß hatte, und wenn doch, welche Möglichkeiten der Einflußnahme standen ihm zur Verfügung?

13

Wie ist dies unter dem Tatbestand des Vertrauensschutzes zu werten, wenn, wie geschehen, Bescheide aufgehoben werden, nachdem der Antragsteller schon seit 20 oder 22 Monaten Zahlungen nach dem FELEG erhalten hat?

14

In welchem Umfang kann in diesen Fällen Vertrauensschutz auch für als rechtswidrig eingestufte Bescheide eintreten, weil eine Aufhebung solcher Bescheide zu schweren sozialen Härten führen würde?

15

Trifft es zu, daß in einer größeren Zahl von Fällen eine Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung und Ablehnung des Antrages von bis zu 16 Monaten vorlag und die Antragsteller in dieser Zeit keinerlei Lohnersatzleistungen erhielten, und wenn ja, wie viele Fälle waren davon betroffen?

16

Welche Ansprüche können die Antragsteller in dem Fall gegen die landwirtschaftliche Alterskasse durchsetzen, die den Betrieb und die Betroffenen möglicherweise falsch beraten hat, da die meisten der heute Betroffenen höchstwahrscheinlich auf ein Ausscheiden aus den Bet rieben, in denen sie oftmals mehrere Jahrzehnte gearbeitet haben, verzichtet hätten, um ihre Alterssicherung nicht zu gefährden?

17

Unter welchen Bedingungen stellt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Verzicht auf eine Kündigungsschutz- klage durch die betroffenen Arbeitnehmer eine Vermögensdisposition dar, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Begünstigten im Sinne des § 45 des SGB X begründet?

Sind sämtliche überprüften Bezieher von Ausgleichsgeld hierzu befragt bzw. aufgeklärt worden?

18

Wie bewertet die Bundesregierung Fälle, bei denen z. T. nach über 18monatiger Bearbeitungszeit ein ablehnender Bescheid zum Ausgleichsgeld erst dann beim Antragsteller einging, als dieser durch Ablauf von mehr als zwei Jahren seit seinem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Bet rieb den für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Nachweis von zwölf Monaten mit Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren nicht mehr erbringen konnte, und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht?

Welche Ansprüche können dera rt Betroffene gegenüber der SLAK aufgrund der wohl überlangen Bearbeitungszeit geltend machen?

19

Welche Ansprüche hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bestehen in den in Frage 18 angesprochenen Fällen, und wie wird ggf. hier die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosenhilfe rentenrechtlich bewe rtet?

Ist es zutreffend, daß hinsichtlich der für die Einstufung dieser Zeit als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt die Antragstellung auf Ausgleichsgeld bei der SLAK dazu nicht ausreicht?

20

Trifft es zu, daß sich über „gewöhnliche" Stillegungsmaßnahmen hinaus auch für den sich aus dem sächsischen Kulturlandschaftprogramm ergebenden Arbeitskräfteabbau infolge der Extensivierung „Quotenplätze" für den Bet rieb hinsichtlich der Teilnahme an dem FELEG ergeben, und welche Sonderregelungen bestehen bezüglich der Anerkennung der Antragsteller bei derartigen Extensivierungsmaßnahmen?

Bonn, den 3. April 1998

Dr. Gerald Thalheim Gerd Andres Ernst Bahr Hans Büttner (Ingolstadt) Christel Deichmann Annette Faße Iris Follak Günter Graf (Friesoythe) Hans-Joachim Hacker Manfred Hampel Dr. Liesel Hartenstein Reinhold Hemker Jelena Hoffmann (Chemnitz) Renate Jäger Ilse Janz Ernst Kastning Marianne Klappert Dr. Hans-Hinrich Knaape Christine Kurzhals Werner Labsch Erika Lotz Christoph Matschie Christian Müller (Zittau) Gerhard Neumann (Gotha) Kurt Palis Bernd Reuter Heinz Schmitt (Berg) Richard Schuhmann (Delitzsch) Dr. R. Werner Schuster Rolf Schwanitz Horst Sielaff Wieland Sorge Jella Teuchner Franz Thönnes Reinhard Weis (Stendal) Gunter Weißgerber Matthias Weisheit Heidemarie Wright

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