Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/640
24. 02. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christa Luft
und der weiteren Abgeordneten der PDS
— Drucksache 13/166 —
Verwendung von Vermögenswerten der Gewerkschaften, die in der DDR bestanden
Mit dem außerordentlichen Kongreß vom 31. Januar/1. Februar 1990
wurden die Voraussetzungen für die Umgestaltung des Freien
Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) als Dachverband und die
Gründung der Einzelgewerkschaften als freie demokratische
Arbeitnehmerorganisationen geschaffen.
Mit der Annahme ihrer Satzungen, dem Aufbau neuer
Organisationsstrukturen und der demokratischen Wahl ihrer Leitungen entwickelten
sich die Einzelgewerkschaften zu Vereinigungen, die analog den
Gewerkschaften in der alten Bundesrepublik Deutschland über Tarif
autonomie, Streikrecht, Finanzhoheit und Eigenständigkeit verfügten.
Sie wurden von den Regierungen der DDR, von Arbeitgeberverbänden
sowie von internationalen Vereinigungen anerkannt und schlossen
rechtsgültige Tarifverträge ab. Die Mitglieder der Einzelgewerkschaften
zahlten freiwillig entsprechend der Satzung ihrer Organisation zum Teil
höhere Beiträge als früher beim FDGB. Die Beitragseinnahmen
entstanden ausnahmslos im Jahr 1990, also nach dem 7. Oktober 1989.
Sie sind damit unstrittig Neuvermögen, das nach dem Parteiengesetz
nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegen sollte. Dennoch hat
die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der
Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) am 24. August 1993
festgestellt, ,,... daß das Vermögen der aus dem FDGB
hervorgegangenen Ost-Einzelgewerkschaften, das gemäß Buchstabe d der
Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu den §§ 20 a, 20 b PartG-DDR
(Anlage II, Kapitel 2 A, Abschnitt III EV) unter treuhänderischer
Verwaltung steht, den Einzelgewerkschaften nicht wieder zur Verfügung
gestellt werden kann."
Wir fragen die Bundesregierung:
Die treuhänderische Verwaltung der Vermögen der Gewerkschaften
wurde durch einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt ausgesprochen.
Die Rechtsmittel können jedoch nicht in Anspruch genommen werden,
da die Freigabe der zur anwaltlichen Vertretung und für die möglichen
Gerichtskosten erforderlichen Mittel durch die Treuhandanstalt
verweigert wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
24. Februar 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Vorbemerkung
1. Die Antworten auf diese Kleine Anfrage und die folgenden
Vorbemerkungen beruhen — mit Ausnahme der Antworten auf
die Fragen 14 und 20 bis 22 — auf Beiträgen des Sekretariats der
Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens
der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV), die
mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben (BVS) abgestimmt worden sind.
2. Die Einzelgerwerkschaften der DDR entstanden 1990 auf der
Grundlage der Beschlüsse des Außerordentlichen Kongresses
des FDGB vom 31. Januar/1. Februar 1990 durch Ausgründung
aus dem FDGB. Der FDGB hatte beschlossen, die zuvor
rechtlich unselbständigen Abteilungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit auszustatten, wobei die Organisationsstruktur, die
Führungsgremien und der Kreis der ihnen zugeordneten
Mitglieder identisch blieb. Auch für die dazu erforderliche
Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen sorgte der FDGB,
indem er ein entsprechendes Gewerkschaftsgesetz entwarf, auf
dem Außerordentlichen Kongreß verabschiedete und es in der
Volkskammer — in der er durch Abgeordnete vertreten war —
einbrachte, von der es unverändert beschlossen wurde (Gesetz
über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. März 1990, GB1. I S. 110).
Die aus dem FDGB ausgegründeten Einzelgewerkschaften der
DDR erhielten im 1. Halbjahr 1990 vom FDGB finanzielle Mittel
in Höhe von mindestens 50 Mio. Mark der DDR (siehe auch
2. Zwischenbericht der UKPV, Drucksache 12/6515),
erhebliche Sachwerte in zweistelliger Millionenhöhe und
Valutamittel (D-Mark) in Millionenhöhe und, obwohl der FDGB ab dem
1. April 1990 keinerlei Einnahmen an Beitragszahlungen hatte,
trug er auch weiterhin die gesamten Kosten der
Einzelgewerkschaften. Die Einzelgewerkschaften zahlten trotz
entsprechender Regelung keine Mitgliedsbeiträge an den Dachverband
FDGB, nutzten jedoch die Räume in den Häusern des FDGB
miet- und betriebskostenfrei und nahmen die erheblichen
Dienstleistungen des FDGB-Dachverbandes im Bereich
Finanzen, Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung und Feriendienst
in Anspruch. Auch für Sozialplankosten der
Einzelgewerkschaften wurden erhebliche Gelder vom FDGB verauslagt.
Einzelgewerkschaften konnten ihre Einnahmen, die sie für die
obengenannten Kosten hätten verausgaben müssen, ansparen.
Somit besteht das vorhandene Vermögen der
Einzelgewerkschaften zum Teil aùs vom FDGB direkt übernommenen
Vermögenswerten, zum Teil aus Surrogaten des Altvermögens in
Form ersparter Aufwendungen. Es kann aus der Tatsache, daß
die Beitragseinnahmen nach dem 7. Oktober 1989
eingenommen wurden, nicht geschlossen werden, daß es sich um
Neuvermögen handelt. Ob Neuvermögen vorliegt, kann erst
festgestellt werden, wenn einerseits die Herkunft der
Vermögensbestandteile festgestellt ist und andererseits Alt- und
Neuverbindlichkeiten den einzelnen Vermögensbestandteilen
zugeordnet worden sind.
Die Einzelgewerkschaften unterfallen als am 7. Oktober 1989
zum FDGB gehörende unselbständige
Organisationsbestandteile den gesetzlichen Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR
i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
Einigungsvertrages mit der Folge, daß bis zur Trennung der
Vermögensmassen ihr gesamtes Vermögen unter
treuhänderischer Verwaltung steht. Erst nach Abschluß der Ermittlungen
kann festgestellt werden, wie hoch der dem FDGB-
Sondervermögen zuzuführende Bestandteil des Vermögens ist und ob
und in welchem Umfang Neuvermögen vorhanden ist, das
dann aus treuhänderischer Verwaltung zu entlassen ist. Dies ist
bei den Einzelgewerkschaften bisher in zwei Fällen im
Vergleichswege abschließend geklärt worden.
Vorbemerkung zur Einleitung zu den Fragen
1 bis 3
Das Recht und die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln
gegen die feststellenden Verwaltungsakte besteht
uneingeschränkt. Der durch Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistete
Rechtsschutz ist auch für die betroffenen Gewerkschaften gegeben und
wird von etlichen Einzelgewerkschaften in Anspruch genommen.
Die Frage der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist
davon strikt zu trennen; im übrigen besteht vor den zuständigen
Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang.
1. Welche Rechtsauffassung liegt dieser Entscheidung zugrunde?
Streitgegenstand der Verfahren ist primär die auch in der
Einleitung zur Fragestellung wiedergegebene Behauptung, das
Vermögen der betroffenen Gewerkschaften sei Neuvermögen. Die
Durchsetzung dieser Rechtsposition ist dann auch durch
Neuvermögen der Gewerkschaften zu finanzieren. Ein Rückgriff auf das
treuhänderisch verwaltete Altvermögen vor Klärung dieser
Streitfrage wäre mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen
— Entprivilegierung der Organisationen und Verwendung der
Mittel in den neuen Ländern — nicht vereinbar.
2. Wie vereinbart sich das mit den Grundsätzen der
Gleichbehandlung in der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung?
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt. Alle
Institutionen, die der treuhänderischen Verwaltung unterfallen, werden
— nicht nur in dieser Kostenfrage — gleichbehandelt.
3. Ist die Bereitschaft der UKPV zum Abschluß von Vergleichen als
Änderung ihrer bisherigen Rechtsauffassung zu den
Einzelgewerkschaften zu bewe rten?
Nein.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fritz
Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste —
Drucksache 12/8590 — wird in den Vorbemerkungen behauptet: „In
Ausführung dieses gesetzlichen Auftrages hat die UKPV festgestellt,
daß der FDGB zwar beträchtliche Einnahmen verbuchen konnte, jedoch
kein dauerhaftes Vermögen geschaffen hat, da die laufenden
Einnahmen nicht einmal die jährlichen Lohnkosten seiner hauptamtlichen
Funktionäre und FDGB-Beschäftigten deckten. "
Nach uns vorliegenden Übersichten ist diese Feststellung unrichtig.
Zuschüsse erhielt der FDGB nur für den Feriendienst und den
Arbeitsschutz.
Vorbemerkung zur Einleitung zu den Fragen
4 bis 9
Die Richtigkeit der Aussage der aus den Vorbemerkungen der
Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Fritz
Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste (siehe
Drucksache 12/8590) zitierten Passage ergibt sich aus der
Gegenüberstellung der Mitgliedseinnahmen des FDGB (siehe Antwort
zu Frage 5) und der Gesamtlohnkosten des FDGB (siehe Antwort
zu Frage 6). Der FDGB erhielt nicht nur staatliche Zuschüsse für
den Feriendienst und den Arbeitsschutz, sondern weitere
erhebliche Staatszuweisungen für Unfallgeld, Sterbegeld,
Industriepreisänderungen und den FDGB-eigenen Club „Die Möwe".
4. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen des FDGB im Zeitraum
1980 bis 1990?
Der FDGB hatte im Zeitraum von 1980 bis 1990 folgende jährliche
Gesamteinnahmen, in denen neben den Mitgliedsbeiträgen auch
die staatlichen Zuschüsse und die erheblichen
Solidaritätseinnahmen enthalten sind:
1980 = 1,316 Mrd. Mark
1981 = 1,389 Mrd. Mark
1982 = 1,431 Mrd. Mark
1983 = 1,437 Mrd. Mark
1984 = 1,474 Mrd. Mark
1985 = 1,350 Mrd. Mark
1986 = 1,422 Mrd. Mark.
1987 = 1,518 Mrd. Mark
1988 = 1,582 Mrd. Mark
1989 = 1,506 Mrd. Mark
1990 = 0,474 Mrd. Mark (1. Halbjahr) nur
Gewerkschaftlicher Dachverband.
5. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen aus Beiträgen im FDGB
im Zeitraum 1980 bis 1990?
Der FDGB hatte im Zeitraum von 1980 bis 1990 folgende jährliche
Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen
1980 = 759 Mio. Mark
1981 = 793 Mio. Mark
1982 = 820 Mio. Mark
1983 = 841 Mio. Mark
1984 = 868 Mio. Mark
1985 = 887 Mio. Mark
1986 = 916 Mio. Mark
1987 = 946 Mio. Mark
1988 = 974 Mio. Mark
1989 = 964 Mio. Mark
1990 = 103 Mio. Mark (1 Halbjahr) Gewerkschaftlicher
Dachverband.
6. Wie hoch waren die jährlichen Lohnkosten der hauptamtlichen
Funktionäre des FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990?
Um wie viele Beschäftigte des FDGB handelt es sich?
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist eine Unterteilung der
Lohnkosten des FDGB in Lohnkosten für hauptamtliche
Funktionäre und Lohnkosten für Beschäftigte des FDGB nicht möglich, so
daß nur die Höhe der Lohnkosten des FDGB insgesamt ermittelt
werden konnte, allerdings nur für 1988. Für die anderen Jahre
sind die Unterlagen unvollständig und bieten keine gesicherten
Erkenntnisse zur Berechnung der Lohnkosten. In den
Finanzplanabrechnungen des FDGB ist nur ein Teil der Lohnkosten
ausgewiesen, da z. B. die Lohnkosten der Mitarbeiter des
Gewerkschaftlichen Feriendienstes nicht als Lohnkosten erfaßt sind und auch
ein Teil der hauptamtlich für den FDGB tätigen Funktionäre im
Rechenwerk des FDGB nicht erfaßt ist. Die Berechnung ergab für
1988 einen Gesamtpersonalkostenbetrag in Höhe von 1,195 Mrd.
Mark der DDR. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß in den
Vorjahren eine andere Kostenentwicklung als 1988 zu
verzeichnen war, so daß das Ergebnis in seiner tendenziellen Aussage
auch auf den restlichen Zeitraum bezogen werden kann.
Die Gesamtzahl der hauptamtlichen Funktionäre und
Beschäftigten des FDGB konnte weder für 1988 noch für die anderen Jahre
ermittelt werden. Lediglich für den Zeitpunkt Oktober 1989
wurde vom FDGB eine nicht nachgewiesene Gesamtzahl von
38 500 Beschäftigten mitgeteilt.
7. Wie hoch waren die jährlichen Lohnkosten der FDGB-Beschäftigten
im Zeitraum 1980 bis 1990?
Um wie viele FDGB-Beschäftigte handelt es sich?
Siehe Antwort zu Frage 6.
8. Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die mit Beschluß der
Volkskammer der DDR geflossenen Zuschüsse für Feriendienst,
Sozialversicherung und Arbeitsschutz zweckentfremdet verwendet wurden?
Wenn ja,
a) wieviel,
b) wofür?
Da der FDGB alle staatlichen Zuschüsse auf einem Konto
verbuchte, ist nicht nachprüfbar, ob die einzelnen Zuschüsse
zweckentsprechend verwendet worden sind.
9. Erhielt der FDGB im Zeitraum 1980 bis 1990 Zuschüsse, die nicht
aufgrund gesetzlicher Regelungen für den Feriendienst oder den
Arbeitsschutz bestimmt waren?
Wenn ja, in welcher Höhe jährlich?
Ja. Im fraglichen Zeitraum erhielt der FDGB folgende Zuschüsse:
1980 = 103 Mio. Mark
1981 = 85 Mio. Mark
1982 = 94 Mio. Mark
1983 = 90 Mio. Mark
1984 = 87 Mio. Mark
1985 = 60 Mio. Mark
1986 = 83 Mio. Mark
1987 = 80 Mio. Mark
1988 = 78 Mio. Mark
1989 = 50 Mio. Mark.
10. Wie hoch war das Neuvermögen des FDGB (Beiträge nach dem
7. Oktober 1989)?
Eine Feststellung der Höhe der Beitragseinnahmen seit dem
7. Oktober 1989 ist nicht möglich, da für 1989 keine Aufstellungen
über einzelne Monatseinnahmen vorhanden sind. Im Jahr 1990
nahm der FDGB an Beiträgen 103 Mio. Mark der DDR ein (siehe
auch 2. Zwischenbericht der UKPV, Drucksache 12/6515).
In der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 gehen beide
Regierungen davon aus, daß Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw.
besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr
rückgängig zu machen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen
Standpunkt im April 1991 als verfassungsmäßig bestätigt. Dennoch bewertet
die UKPV im 2. Vermögensbericht die Übergabe von 28 Grundstücken
an den FDGB durch die Sowjetische Militär-Administration in
Deutschland (SMAD) als nicht rechtsstaatlich erworben.
11. Welche Rechtsauffassung lag dem zugrunde?
Die Gemeinsame Erklärung der Regierungen vom 15. Juni 1990,
die gemäß Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bestandteil
des Einigungsvertrages ist, betrifft ausschließlich Enteignungen.
Vorliegend wurden nicht die Enteignungen, sondern die diesen
nachfolgenden Erwerbsakte an den materiell-rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Grundgesetzes geprüft. Die Prüfung des
Vermögenserwerbes auch in den Jahren 1945 bis 1949 ist vom
Einigungsvertrag, der auf die Regelungen des von der frei gewählten
Volkskammer beschlossenen Parteiengesetzes Bezug nimmt,
ausdrücklich vorgegeben.
Die dieser Prüfung zugrundeliegende Ausgestaltung der
materiell-rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes ergibt sich
aus den von der UKPV am 21. Juli 1992 beschlossenen Kriterien,
Anlage 2 zum 2. Zwischenbericht, Drucksache 12/6515, S. 71 ff.
Im 1. und 2. Vermögensbericht an den Bundestag werden die drei durch
den FDGB abgeschlossenen Tauschverträge über Grundstücke und
Immobilien (Tausch von Gewerkschaftseigentum gegen
Volkseigenturn) als nicht rechtsstaatlich bezeichnet. Damit verbunden ist die
Feststellung, daß das durch Tausch erworbene Grundvermögen für den
FDGB verloren ist.
12. Auf welche rechtliche Begründung stützt sich dann die Wertung der
UKPV, daß auch das in den Tausch eingebrachte
Gewerkschaftsvermögen nicht rechtsstaatlich erworben und damit
ebenfalls nicht Eigentum des FDGB sei?
Im 2. Zwischenbericht der UKPV (Drucksache 12/6515) wird zum
Vermögen des FDGB festgestellt, daß durch Tauschvertrag
erworbene Grundstücke wegen des Mißverhältnisses zwischen
Leistung und Gegenleistung — vorliegend hat der FDGB wesentlich
mehr Grundstücke bekommen als er wertmäßig an Eigentum
abgegeben hat — als nicht materiell-rechtsstaatlich erworben
beurteilt werden. Eine dahin gehende Wertung der UKPV, daß das in
den Tausch eingebrachte Gewerkschaftsvermögen ebenfalls nicht
rechtsstaatlich erworben worden sei, war damit nicht verbunden.
Diese Vermögenswerte unterliegen auch gar nicht der
treuhänderischen Verwaltung und damit der Überprüfung des
rechtsstaatlichen Erwerbs. Maßgebend hierfür ist die Eigentumslage
zum Stichtag 7. Oktober 1989. Die Tauschverträge wurden zu
einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen, so daß der FDGB zum
Stichtag nicht mehr Eigentümer der von ihm in die
Tauschverträge eingebrachten Grundstücke war. Er ist auch nicht wieder
Eigentümer geworden durch die Feststellung, daß die
Tauschverträge materiell rechtsstaatswidrig waren. Diese Feststellung
bewirkt nämlich keine Rückabwicklung der Verträge, sondern hat
die gesetzlich vorgegebene Folge, daß die durch die Verträge
erworbenen Vermögenswerte nicht wieder zur Verfügung gestellt
werden, sondern für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind.
1991 entzog die Treuhandanstalt der gewerkschaftlichen
Vermögensverwaltung mit entsprechendem Rechtsakt die Verwaltung der
Gewerkschaftshäuser mit der Begründung, sie habe zum Nachteil des
gewerkschaftlichen Eigentums gewirtschaftet.
Bei den durch die Treuhandanstalt eingesetzten
Verwaltungsgesellschaften hat 1993 bereits ein offensichtlich notwendiger Wechsel
stattgefunden.
13. Wann liegt eine ordentliche Gewinn- und Verlustrechnung für die
Verwaltung der Gewerkschaftshäuser vor (getrennt nach
Verwaltung und Notbewirtschaftung)?
Eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung liegt nicht vor.
14. Trifft es zu, daß gegen mindestens eine der von der
Treuhandanstalt eingesetzten Verwaltungsgesellschaften wegen des
Verdachts auf Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des
Sondervermögens ermittelt wird?
Die Treuhandanstalt (THA) hat das Vertragsverhältnis mit einer
Grundstücksverwaltungsgesellschaft zum 31. Dezember 1992
einvernehmlich beendet. Strafrechtliche Ermittlungen obliegen den
Strafverfolgungsbehörden.
15. Nach welchen Kriterien wurden ehemalige Ferienheime veräußert,
wenn beispielsweise für das Ferienheim Waren/Klink 18,0 Mio. DM
und das Ferienheim Am Schützenberg, Oberhof 5,9 Mio. DM erzielt
wurden?
Grundlage der Verkäufe sind Verkehrswertgutachten. Da die
Verkehrswerte über 5 Mio. DM lagen, wurden die Gutachten dem
Fachbeirat der Treuhandliegenschaftsgesellschaft zur
nochmaligen Bewertung vorgelegt. Dieser hat die festgestellten
Ertragswertgutachten bestätigt. Grund für die großen
Unterschiede bei den Verwertungserlösen der beiden genannten
Hotelbetriebe ist deren unterschiedliche Größe. So hatte der
Schützenberg in Oberhof 600 Betten, das Hotel in Klink 1 600 Betten.
16. Welche Einnahmen wurden aus der Verwaltung bzw. Verwertung
der Gewerkschaftshäuser Erfu rt (Sitz des Bezirksvorstandes des
FDGB) und des Gewerkschaftshauses Suhl (Sitz des
Bezirksvorstandes des FDGB) erzielt?
Einnahmen zugunsten des Liquidationsvermögens des FDGB
wurden nicht erzielt. Bei den Grundstücken handelte es sich um
volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft des FDGB;
demgemäß gehören sie seit dem 3. Oktober 1990 zu dem vom Bund
gemäß Artikel 22 Abs. 1 EV treuhänderisch zu verwaltenden
Finanzvermögen.
In der Antwort auf die Frage 9 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten
Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/8601— wird festgestellt: „Die Erlöse aus den Verkäufen
der Liegenschaften des FDGB-Feriendienstes haben die Kommunen
erhalten. "
17. Wie hoch sind die Gesamterlöse der Verwertung der
Liegenschaften des Feriendienstes?
Der Gesamterlös kann derzeit nicht angegeben werden, da noch
nicht alle sog. Feriendienstgrundstücke verkauft sind. Der
Gesamtwert der Eigentumsgrundstücke des FDGB, die
Feriendienstzwecken dienten, wird auf derzeit 340 Mio. DM geschätzt.
18. Wie hoch ist die Vermögensübergabe an die
Belegenheitsgemeinden aus dem Feriendienstvermögen
a) in Geld (Summe für welche Liegenschaft an welche Gemeinde),
b) in Naturalabgabe — welche Liegenschaft (Verkehrswert) an
welche Gemeinde)?
Die kommunale Erlösauskehr ist noch nicht abgeschlossen, so daß
abschließende und aussagefähige Zahlen nicht vorgelegt werden
können. Bisher werden für die kommunale Erlösauskehr von
Eigentumsgrundstücken 125 Mio. DM vorgesehen.
Möglicherweise wird es zu einer weiteren Auskehr eines Anteils von
109 Mio. DM kommen, wenn Restitutionsansprüche, deren
Befriedigung Vorrang vor der Erlösauskehr haben, negativ beschieden
werden.
19. Wie hoch sind die nachgewiesenen Schulden des FDGB-
Feriendienstes, und wer sind die Hauptgläubiger (entsprechend den
Anmeldungen für die Konkurstabelle)?
Bisher wurde im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens
des OEB Feriendienstes keine der angemeldeten Forderungen
nachgewiesen, d. h. nach den gesetzlichen Bestimmungen
ordnungsgemäß festgestellt. Soweit Forderungen angemeldet
worden sind, sind die beiden Hauptgläubiger die Bundesanstalt für
Arbeit und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonde
-
auf gaben.
In der Antwort auf die Frage 18 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten
Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/8602 — wird festgestellt: „Die Fonds Altersversorgung
des FDGB wurden mit Wirkung vom 1. März 1990 auf die Staatliche
Versicherung der DDR übertragen."
20. Für die Zahlung welcher Renten werden die Fonds
Altersversorgung des FDGB verwendet?
Durch Vereinbarung vom 15. Februar 1990 zwischen dem
Generaldirektor der Staatlichen Versicherung der DDR und dem
Geschäftsführenden Vorstand des FDGB hat der FDGB den
vorhanden Rentenversicherungsfonds in Höhe von 56,3 Mio. Mark
der Staatlichen Versicherung überwiesen und die Staatliche
Versicherung die Verpflichtung übernommen, die zusätzlichen
Versorgungen zu finanzieren.
Der Fonds wurde im Einzelplan 51 (Versorgungen) als Einnahme
gebucht und damit in den Staatshaushalt überführt. Die
zusätzlichen Versorgungen für Mitarbeiter des FDGB hatten damit den
Charakter von Versorgungsleistungen des Einzelplans 51, der aus
dem Staatshaushalt finanziert wurde.
Die Mittel des Fonds wurden somit nach ihrer Überweisung an die
Staatliche Versicherung nicht zweckgebunden nur zur
Finanzierung der Versorgungen für ehemalige Mitarbeiter des FDGB,
sondern zusammen mit den anderen Haushaltsmitteln zur
Finanzierung aller Versorgungsleistungen des Einzelplans 51 verwendet
und verbraucht.
21. Was wurde durch die Bundesregierung und die Treuhandanstalt
veranlaßt, um den Verfall der 350 Kultureinrichtungen von
ehemaligen volkseigenen Betrieben zu verhindern?
Die Kultureinrichtungen von ehemaligen volkseigenen Bet rieben
sind durch das Direktorat Kommunalvermögen der THA den
Kommunen oder den Ländern zuzuordnen. Der weitere Erhalt
dieser Einrichtungen obliegt dementsprechend diesen Trägern.
Diese Aufgabe wird seit dem 1. Januar 1995 von der BVS
weitergeführt.
22. Wird für den FDGB die Erhebung von Steuern ermittelt?
Die Bundesregierung nimmt im Hinblick auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) hierzu
keine Stellung.]