Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/642
24. 02. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Such
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/276 —
Korruption (I.):
Förderung deutscher Wirtschaftsinteressen im Ausland durch Vorteilsgewährung
und Bestechung
Das Thema Korruption erfährt zu Recht zunehmend öffentliche
Aufmerksamkeit. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich zum
Ziel gesetzt, kontinuierlich mit parlamentarischen Initiativen und
Anfragen die Entwicklung dieses besorgniserregenden Phänomens
aufzuklären sowie notwendige Gegenmaßnahmen zu fördern.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung weist einleitend darauf hin, daß auch dann,
wenn deutsche Exporteure im Einzelfall versucht haben sollten,
Auftragsakquisition durch entsprechende Aufwendungen zu er
-
leichtern, dies nach ihrer Auffassung nicht als „Förderung der
deutschen Wirtschaftsinteressen im Ausland" angesehen werden
kann, wie es die Überschrift der Kleinen Anfrage unterstellt.
Verhaltensweisen wie Bestechung sind im Gegenteil geeignet —
wie es 1994 alle westlichen Industrieländer, darunter auch die
Bundesrepublik Deutschland, in der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgestellt
haben — „die Entwicklung des internationalen Handels und der
Investitionen durch die Erhöhung der Kosten von Transaktionen
und die Verzerrung der Wirkung von freien Märkten zu
behindern" . Die westlichen Industrieländer sind daher
übereingekommen, dem Problem der Bestechung in internationalen Geschäfts
beziehungen verstärkt ihre Aufmerksamkeit zu widmen. In der
Erkenntnis, daß solche Vorgänge wesentlich aber auch auf die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom
20. Februar 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
innere Lage der Empfängerländer von Gütern, Dienstleistungen
und Investitionen zurückgehen, die Einwirkungsmöglichkeiten
der Lieferländer mithin begrenzt sind, haben die OECD-
Mitgliedsländer an die Nicht-Mitgliedstaaten der OECD appelliert,
auch in ihren Ländern den Kampf gegen Bestechung
aufzunehmen.
1. Welche Erkenntnisse über eine versuchte bzw. vollendete
Beteiligung deutscher Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie von
Unternehmen mit deutscher Mehrheitsbeteiligung an
Korruptionsfällen im Ausland während der letzten fünf Jahre liegen der
Bundesregierung vor?
2. In welchen Ländern ereigneten sich diese Fälle jeweils in welcher
Anzahl?
3. In wie vielen Fällen gewährten die Täter geldwerte Vorteile
a) zur Erlangung individueller Vorteile,
b) zur Erlangung von Vorteilen für ihr Unternehmen
aa) zur Erlangung p rivater oder öffentlicher Aufträge,
bb) zur Erlangung behördlicher Erlaubnisse u. ä.?
4. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der unter Frage 3 b genannten
bekannt gewordenen Fälle:
a) Welche Wirtschafts-Branchen waren auf der „Geber- und
Nehmerseite" in welchen Ländern jeweils wie häufig beteiligt?
b) Welche Bereiche öffentlicher Verwaltung waren auf der
„Nehmerseite" in welchen Ländern jeweils wie häufig beteiligt?
c) Welche Art geldwerter Vorteile wurde in welchem Umfang
jeweils wie häufig gewährt?
d) Welches Volumen hatten die erlangten öffentlichen oder
privaten Aufträge?
Welchen Wert hatten die erlangten behördlichen Konzessionen
usw.?
e) In wie vielen Fällen hatte die Vorteilsgewährung den
gewünschten Erfolg?
In wie vielen Fällen blieb es bei einem Versuch?
1) Welche Schäden sind der Volkswirtschaft der betreffenden
Länder in diesen Fällen dadurch entstanden, daß Unternehmen mit
deutscher Mehrheitsbeteiligung statt inländischer
Konkurrenten die erhofften Aufträge, Konzessionen o. ä. erhielten?
g) Welche Vorteile und Zuwächse sind der deutschen
Volkswirtschaft in diesen Fällen dadurch entstanden, daß Unternehmen
mit deutscher Mehrheitsbeteiligung statt ihrer ausländischen
Konkurrenten die erhofften Aufträge, Konzessionen o. ä.
erhielten?
5. Was ist der Bundesregierung über A rt und Umfang von
Sanktionsmaßnahmen der ausländischen Behörden in diesen Fällen bekannt?
Eine systematische Aufstellung über hinreichend konkrete und
verwertungsfähige Kenntnisse zu Fällen aktiver Bestechung
durch Deutsche im Ausland liegt der Bundesregierung nicht vor.
Aus naheliegenden Gründen haben eventuell in Frage
kommende Personenkreise kein Interesse und keinen Anlaß, die
deutschen Auslandsvertretungen über Bestechungstatbestände,
Aufdeckung und Verfolgung von Korruptionsfällen zu unterrichten.
Die Auslandsvertretungen ihrerseits haben keinerlei Möglichkeit,
etwaigen Anhaltspunkten über derartige Vorgänge nachzugehen.
Soweit Einzelfälle von Vorteilsgewährung von der lokalen Presse
aufgegriffen werden, verfügen die Auslandsvertretungen hierzu
weder über eigene Erkenntnisse noch sind solche
Pressemeldungen zur Erstellung einer systematischen Übersicht, wie sie in den
Fragen 2 bis 5 erbeten wird, geeignet. Auch zu den Auswirkungen
solcher Vorgänge auf die deutsche Volkswirtschaft liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Möglichkeiten der Strafverfolgung von (versuchter)
Vorteilsgewährung bzw. Bestechung gegenüber Bediensteten
ausländischer Behörden bestehen nach deutschem Strafrecht,
insbesondere aufgrund des § 5 Nr. 13, des § 6 Nr. 9 sowie des § 7 StGB?
Generell beziehen sich die Strafvorschriften über
Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
(§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches [StGB]; § 48 des
Wehrstrafgesetzes [WStG]) nicht auf „ausländische" (d. h. nach
ausländischem Recht berufene) Amtsträger, für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete, Richter, Schiedsrichter und Soldaten, wie
sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB; § 1 WStG ergibt.
Eine Strafbarkeit kann auch nicht aus § 5 Nr. 13, § 6 Nr. 9 und § 7
StGB hergeleitet werden.
§ 5 Nr. 13 StGB bezieht sich auf Taten, die ein Ausländer als
Amtsträger i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 4
StGB begeht. Diese Regelung ist daher auf Bedienstete
ausländischer Behörden nicht anwendbar.
§ 6 Nr. 9 StGB ist nicht anwendbar, da zwischenstaatliche
Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Verfolgung
einschlägiger Taten im Ausland verpflichten, nicht bestehen.
§ 7 StGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Die §§ 331 bis 335 StGB
sind auf „Bestechungs"-Handlungen im Ausland gegenüber
Bediensteten ausländischer Behörden nicht anwendbar, da die
ausländische Staatstätigkeit nicht in den Schutzbereich der §§ 331 ff.
StGB einbezogen ist.
Ausnahmsweise ist die Vorteilsgewährung bzw. Bestechung
gegenüber Bediensteten ausländischer Behörden in folgenden
Fällen strafbar:
Die Strafvorschriften über Vorteilsgewährung und Bestechung
(§§ 333, 334 StGB) sind auf die Vorteilsgewährung an und
Bestechung von Soldaten und Beamten von in Deutschland
stationierten Truppen anderer Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
sowie Bediensteter solcher Truppen, die aufgrund einer
allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der
Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
förmlich verpflichtet worden sind, anwendbar (Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10
des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957,
BGB1. I S. 597, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
1986, BGB1. I S. 2566).
Die Strafvorschrift über Bestechung von Angestellten oder
Beauftragten eines geschäftlichen Bet riebes im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs (§ 12 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb [UWG]) kann u. U. auch anwendbar sein,
wenn dieser Betrieb zu einer ausländischen öffentlichen Stelle
(einschließlich Streitkraft) gehört. Die Tat muß sich allerdings auf
den Wettbewerb in Deutschland beziehen. Die Strafverfolgung
setzt einen Strafantrag voraus.
7. In wie vielen Fällen sind in solchen Fällen Strafverfahren mit
welchen Ergebnissen durchgeführt worden?
Der Bundesregierung liegen hierzu nur vereinzelte Informationen
vor. Auf folgende Beispiele kann jedoch hingewiesen werden:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte mit Urteil vom
13. November 1991 eine angestellte Sachbearbeiterin in dem für
die Vergabe von Bauleistungen zuständigen Regionalen
Vertragsbüro der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika,
die Schmiergelder angenommen hatte, wegen
Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 UWG).
Mit Urteil vom 27. Januar 1994 verurteilte das Landgericht
Nürnberg-Fürth einen Angeklagten wegen Angestelltenbestechung
(§ 12 UWG), der Bestechungsgelder an Angestellte des
Regionalen Vertragsbüros der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
gezahlt hatte, um bei der Auftragsvergabe bevorzugt zu werden.
Der BGH wies in einem Beschluß vom 10. Februar 1994, 1 StR
792/93, darauf hin, daß Mitarbeiter der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes als Beamte i. S. der §.§. 333, 334
i. V. m. Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten
Strafrechtsänderungsgesetzes angesehen werden können.
8. Sieht die Bundesregierung in der vorgenannten Fallgruppe
exekutiven oder legislativen Änderungsbedarf, um die strafrechtliche
Ahndung zu intensivieren, ggf. welchen?
Der Rat der Europäischen Union hat in der Entschließung vom
6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaften die Ausarbeitung eines
Rechtsinstrumentes gefordert, das u. a. auch eine Ausdehnung der
Bestechungsdelikte, die im Zusammenhang mit den finanziellen
Interessen der Gemeinschaften stehen, auf Amtsträger der
Europäischen Gemeinschaften zum Gegenstand haben soll. Die
Bundesregierung ist nicht nur bereit, diesem Punkt der Entschließung
Rechnung zu tragen, sondern weitergehend generell die
Amtsträger der Europäischen Gemeinschaften in den
Anwendungsbereich der §§ 331 ff. i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB
einzubeziehen. Ob und inwieweit darüber hinaus eine Anwendung der
§§ 331 ff. StGB auf Bedienstete ausländischer Behörden in Frage
kommt, wird die Bundesregierung im Zusammenhang mit den bei
der OECD und dem Europarat bevorstehenden Erörterungen
prüfen. Vorschriften, die im Hinblick auf den fortgeschrittenen
Integrationsprozeß in der Gemeinschaft geboten sind, können
allerdings nicht ohne weiteres auf Staaten ausgedehnt werden, die
nicht an diesem Integrationsprozeß beteiligt sind. Auch ist zu
berücksichtigen, daß der Schutz eines ausländischen Rechtsgutes
grundsätzlich Sache des betroffenen Staates ist. Im übrigen müßte
eine Ausdehnung auf jeden Fall multilateral abgestimmt und
gewährleistet sein, daß die Umsetzung in den einzelnen Staaten mit
gleichem Nachdruck erfolgt.
9. In welchen Ländern bestehen welche Art von
Sanktionsandrohungen für Fälle eigennütziger Vorteilsgewährung im Bereich der
Privatwirtschaft?
Informationen hierzu können einer Zusammenstellung der OECD
über die Rechtsvorschriften der OECD-Mitgliedstaaten gegen
Bestechungspraktiken aus dem Jahre 1990 entnommen werden
(Dokument C [90] 87). Auch aus den Arbeiten der vom Europarat
eingesetzten multidisziplinären Gruppe für Korruption (erste
Sitzung: 22 bis 24. Februar 1995) können zukünftig entsprechende
Kenntnisse gewonnen werden.
10. Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, Fälle eigennütziger
Vorteilsgewährung im Bereich der Privatwirtschaft im In- und
Ausland unter Strafe zu stellen?
Falls hierfür kein Bedarf gesehen wird, aus welchen Erwägungen
nicht?
Die Frage einer Erweiterung des § 12 UWG bedarf noch einer
eingehenden Untersuchung. Insbesondere wird die Ausgestaltung
als Strafantragsdelikt und die Höhe des Strafmaßes zu prüfen
sein.
11. In welchen Ländern ist — ähnlich wie in Deutschland — die
steuerliche Absetzbarkeit von gewährten Schmiergeldern sowie
geldwerten Vorteilen vorgesehen?
Nach den Informationen, die der Bundesregierung über die
steuerliche Behandlung von Schmiergeldzahlungen in den
europäischen und den größten außereuropäischen Industriestaaten
vorliegen, dürfen derartige Zahlungen dort als Bet riebsausgaben
abgezogen werden, wenn sie bet rieblich veranlaßt sind. In
einigen Ländern ist eine Benennung des Empfängers nicht
erforderlich. Teilweise bestehen Ausnahmen von der Abzugsfähigkeit,
wenn die Zahlungen an öffentliche Bedienstete, auch solche
ausländischer Staaten, geleistet werden oder wenn durch die
Zahlung ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im einzelnen verweise
ich auf die Antwort der Bundesregierung vom 10. März 1994
(Drucksache 12/7043), die lediglich hinsichtlich der steuerlichen
Beurteilung von Schmiergeldzahlungen im Vereinigten
Königreich, wo Leistungen ab dem 11. Juni 1993 nicht mehr
abzugsfähig sind, einer Berichtigung bedarf.
12. In welchem Umfang sind dem deutschen Fiskus in den letzten fünf
Jahren Steuerausfälle durch die Absetzbarkeit und tatsächliche
Absetzung solcher Aufwendungen jeweils im In- und Ausland
entstanden?
Es ist nicht bekannt, in welchem Umfang Schmiergelder gezahlt
werden. Die mit dem Abzug von Schmiergeldzahlungen als
Betriebsausgaben verbundenen Steuermindereinnahmen lassen
sich daher nicht beziffern.
Allerdings kann es im Ergebnis bei Zahlungen an inländische
Empfänger nicht zu Steuerausfällen kommen. Nach § 160 der
Abgabenordnung (AO) dürfen solche Aufwendungen als
Betriebsausgaben nur abgezogen werden, wenn der Empfänger
benannt wird. Benennt der zahlende Unternehmer den
Empfänger nicht, weil zu erwarten ist, daß diesen Sanktionen treffen
können, so greift das Abzugsverbot nach § 160 AO. Wird der
Empfänger benannt, sind die Zahlungen bei ihm steuerlich zu erf
assen, und zwar als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart
zuzuordnen sind.
13. Sofern die Bundesregierung hinsichtlich der vorstehend erfragten
Probleme derzeit nicht über ausreichende Informationen verfügen
sollte: Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um künftig genauer
beurteilen zu können, in welchem Ausmaß und mit welchen Folgen
sich Deutsche bzw. deutsche Unternehmen im Ausland korruptiver
Verhaltensweisen zur Durchsetzung ihrer wi rtschaftlichen
Interessen bedienen?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, Maßnahmen zu
ergreifen, um die in der Kleinen Anfrage in den Fragen 1 bis 5
bezeichneten Informationen mit einer auch nur annähernd
ausreichenden Sicherheit zu beschaffen.
Sie weist im übrigen darauf hin, daß Maßnahmen gegen
Bestechung im internationalen Wirtschaftsverkehr nachhaltig und
erfolgversprechend nur im multilateralen Rahmen ergriffen werden
können. Diès gilt vor allem deshalb, weil — worauf einleitend
bereits hingewiesen wurde — solche Verhaltensweisen im
wesentlichen auch ihre Grundlage in den inneren Verhältnissen der
Empfängerländer von Waren, Dienstleistungen und Investitionen
haben. Auf die innere Lage, historisch gewachsene
Verhaltensweisen und politisch-wirtschaftliche Strukuren in den
Empfängerländern haben der einzelne Lieferant, aber auch die Lieferländer
selbst keinen Einfluß. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an
den erwähnten Arbeiten der OECD, zu denen auch die Nicht-
OECD-Mitgliedsländer eingeladen sind. Sie wird sich auch
entsprechend an den bevorstehenden Prüfungen des Europarates
beteiligen.]