[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1088
16. Wahlperiode 30. 03. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/938 –
Arbeitsmarktzugang von Migrantinnen und Migranten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anlässlich der Präsentation der Studie mit dem Titel „Arbeitsmarktintegration
von Zuwanderern in Deutschland“ der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erklärte der Parlamentarische
Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gerd Andres, in
seiner Rede am 2. Dezember 2005, die Arbeitsmarktintegration von
Migrantinnen und Migranten sei von zentraler Bedeutung (
http://www.gerd-andres.de/
content/05332.php?a=&b=). Er wies darauf hin, dass die Arbeitslosenquote
der Migrantinnen und Migranten inzwischen mehr als doppelt so hoch
ist wie die der Erwerbslosen insgesamt. Sie lag im Jahresdurchschnitt 2004
bei 24,5 Prozent im Vergleich zur Gesamtquote von 11,5 Prozent. Auch im
Jahresdurchschnitt 2005 hat sich laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit an
der hohen Arbeitslosenquote bei Migrantinnen und Migranten nichts geändert.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren 2003 24 Prozent der
ausländischen Beschäftigten sozialversicherungspflichtig beschäftigt, während
die Quote bei den Deutschen 33 Prozent betrug („Sechster Bericht über die
Lage der Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland“,
Juni 2005, Bundestagsdrucksache 15/5826). Das Gutachten des
Sachverständigenrats für Zuwanderung und Integration aus dem Jahr 2004 belegt, dass
lediglich 3,6 Prozent der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Migrantinnen
und Migranten waren („Migration und Integration – Erfahrungen nutzen,
Neues wagen“, Jahresgutachten 2004 des Sachverständigenrates für
Zuwanderung und Integration). Ihr Anteil im produzierenden Gewerbe hingegen lag
bei 10,5 Prozent (Bundestagsdrucksache 15/5826).
Auch die neue Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration, Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, brachte bei der
Vorstellung der zitierten OECD-Studie am Tag ihres Amtsantritts zum Ausdruck,
wie wichtig eine Verbesserung der Beschäftigungschancen für Zuwanderer sei
(Periodische Berichte vom 13. Dezember 2005). Im Rahmen einer
Unterrichtung über die Migrationsberichte 2003 und 2004 und den Sechsten Bericht
über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland in der
9. Sitzung des Innenausschusses am 8. März 2006 hat die Staatsministerin Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. März 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1088 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeProf. Dr. Maria Böhmer erneut den Zugang von Migrantinnen und Migranten
in den Arbeitsmarkt als eine wesentliche Voraussetzung für die Integration
bezeichnet. Eine im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene
Analyse der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003
(Bundesratsdrucksache 299/04) zeigen, dass Deutschland Maßnahmen, die zur
Verstärkung der Anstrengungen zur Integration der Zuwanderer dienen, Vorrang
einräumen sollte.
1. Wie viele Personen fielen in den Jahren 1998 bis 2005 unter das so
genannte Vorrangprinzip („Blüm-Arbeitsverbotserlass“) und hatten
infolgedessen keinen Zugang zum Arbeitsmarkt?
a) Wie viele davon waren EU-Bürgerinnen und -Bürger?
b) Wie viele davon waren Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der
EU?
Nach dem so genannten Vorrangprinzip des § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
kann die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Beschäftigung einer
Ausländerin oder eines Ausländers zustimmen, wenn für die angestrebte
Beschäftigung keine arbeitsuchenden Deutschen oder ihnen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt Ausländer zur Verfügung stehen (wie z. B.
die uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger oder
drittstaatsangehörige Ausländer, die auf Grund der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
oder der Beschäftigungsverfahrensverordnung ein unbeschränktes Recht auf
Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben). Auf der Basis des früheren § 285 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der von § 39 des Aufenthaltsgesetzes
abgelöst wurde, erhielt die Bundesagentur für Arbeit die Weisung des damaligen
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Asylbewerbern, geduldeten
Ausländern sowie Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis, die nach dem 15. Mai
1997 eingereist waren, ohne eine individuelle Vorrangprüfung unter Hinweis
auf die allgemeine Arbeitsmarktlage generell keine Arbeitserlaubnis zur
Aufnahme einer Beschäftigung zu erteilen (in der Frage als „Blüm-
Arbeitsverbotserlass“ bezeichnet). Diese Weisung wurde am 15. Dezember 2000 aufgehoben.
Von der Bundesagentur für Arbeit wurde statistisch nicht gesondert erhoben, in
welcher Zahl Arbeitserlaubnisse auf Grund der damaligen Weisung abgelehnt
worden sind.
Die Anzahl der Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang bzw. von der
Weisung betroffenen Personen ist nicht bekannt.
2. Plant die Bundesregierung, das System der für Unionsbürger geltenden
gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen auf bestimmte Drittstaaten
– gegebenenfalls modifiziert – zu übertragen (s. a. „Sechster Bericht über
die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland“ vom Juni 2005, Bundestagsdrucksache 15/5826, Seite 47)
und damit für einzelne Personengruppen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu
erleichtern?
Falls nein, warum nicht?
Der Anwendungsbereich der Regelungen der Europäischen Union zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen ist auf Staatsangehörige der
Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und auf
Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf Staatsangehörige der
Schweiz beschränkt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1088Auch ein Teil der Drittstaatsangehörigen genießt in Bezug auf die Anerkennung
von Berufsqualifikationen dieselben Rechte wie EU-Bürger. Es handelt sich
dabei um Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind,
wenn diese in Deutschland wohnen, sowie alle langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich
Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten
haben.
Die Bundesregierung plant gegenwärtig nicht, das Regelungssystem der
beruflichen Anerkennung der Gemeinschaft auf weitere Drittstaatsangehörige
auszudehnen. Die EU-Regelungen basieren auf dem Prinzip des gegenseitigen
Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Qualität der Ausbildung der
Mitgliedstaaten und stützen sich auf die Zusammenarbeit dieser Mitgliedstaaten im
Bildungswesen. In einigen Bereichen erfolgt die Ausbildung auf der Grundlage
von gemeinschaftsweit festgelegten Qualifikationsanforderungen, so dass eine
automatische Anerkennung erfolgt. Diese Bedingungen sind bei Drittstaaten
nicht grundsätzlich gegeben.
Bereits jetzt kann jeder Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, der die
Beschäftigung erlaubt, seine im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation bei den
dafür zuständigen Behörden anerkennen lassen. In diesen Fällen erfolgt eine
Prüfung der nachgewiesenen Kenntnisse auf Gleichwertigkeit im Vergleich mit
den nationalen Anforderungen. Die Prüfung erfolgt überwiegend im Rahmen
einer Kenntnisprüfung.
3. Welche Maßnahmen sind geplant, um
a) den überproportionalen Rückgang sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung von Migrantinnen und Migranten zu stoppen?
Falls keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
Zur Verbesserung ihrer Chancen zur Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt steht der Personengruppe der Migrantinnen und Migranten das
gesamte Spektrum an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen offen, sofern sie einen
auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatus haben.
b) dem überproportionalen Anstieg der Zahl von Migrantinnen und
Migranten, die geringfügig entlohnt beschäftigt sind, entgegenzuwirken?
Falls keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Privatautonomie
kann jeder Einzelne durch den Abschluss von Verträgen frei am Arbeits- und
Wirtschaftsleben teilnehmen. Daher haben staatliche Stellen keine Möglichkeit,
auf die Personalpolitik und Einstellungspraxis der Unternehmen sowie auf die
Gestaltung von Arbeitsverhältnissen Einfluss zu nehmen. Sie können deshalb
auch nicht beeinflussen, ob und in welchem Umfang Migrantinnen und
Migranten beschäftigt werden.
4. Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um bei
sozialversicherungspflichtig beschäftigten Migrantinnen und Migranten die
Konzentration auf wenige Wirtschaftssektoren und Wirtschaftszweige zu
überwinden?
Falls keine Maßnahmen ergriffen wurden, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 3b.
Drucksache 16/1088 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. a) Welche konkreten Maßnahmen wurden seit dem Beschluss des Rates
der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für
Beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergriffen, um
die Differenz zwischen den Arbeitslosenquoten von Unionsbürgern und
Drittstaatenangehörigen erheblich zu verringern?
Die Bundesregierung macht bei ihren Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu
reduzieren, keinen Unterschied zwischen Deutschen, Unionsbürgern und in
Deutschland lebenden Personen aus Drittstaaten mit Bleibeperspektive.
Dennoch haben Jugendliche und Erwachsene mit Migrationshintergrund – gleich
welcher Herkunft – vielfach ein höheres Arbeitsmarktrisiko als Deutsche, ohne
Migrationshintergrund. Ursache hierfür sind vor allem fehlende oder
schlechtere Deutschkenntnisse sowie Defizite bei der schulischen oder beruflichen
Qualifikation.
Schwerpunkte der vielfältigen Maßnahmen im Rahmen der Integrationspolitik
des Bundes sind daher Angebote zur Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse
und die Förderung der beruflichen Integration.
● Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde erstmalig ein gesetzlich geregelter
Mindestrahmen für staatliche Integrationsangebote für Ausländer und
Spätaussiedler geschaffen. Im Rahmen von freien Kurskapazitäten können auch
Ausländerinnen und Ausländer, die bereits in Deutschland leben, an den
Integrationskursen teilnehmen und somit ihre Arbeitsmarktchancen
verbessern.
● Im Zusammenhang mit den arbeitsmarktlichen Reformen erfolgte eine neue
Ausrichtung zur beruflichen Integration von Personen mit
Migrationshintergrund. Grundsätzlich sollen alle Personen mit Migrationshintergrund
gefördert werden, die individuell auf Grund ihres Migrationshintergrundes
entsprechende Vermittlungsdefizite haben. Zu dem Personenkreis mit
Migrationshintergrund werden eingebürgerte Deutsche, Spätaussiedler und solche
Drittstaatsangehörige gerechnet, die über eine Bleibeperspektive und einen
uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang verfügen. Bislang war die
Förderung auf ausländische Arbeitnehmer, insbesondere die ehemaligen
„Gastarbeitnehmer“ und ihre Familien beschränkt gewesen.
● Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse wurde die Förderung von
berufsbezogenen Maßnahmen zur Stärkung der Sprachkompetenz für
Leistungsbezieher mit Migrationshintergrund im Rahmen des SGB III
(berufsspezifische Sprachkurse) in das ESF-BA-Programm aufgenommen. Eine
Erweiterung des förderfähigen Personenkreises auf Leistungsbezieher des
SGB II ist mit der neuen Förderperiode ab 2007 geplant.
● Zusätzlich wurde seit Mitte 2005 ein besonderes Netzwerk von Stellen zur
Beratung und Information über berufliche Integration von Personen mit
Migrationshintergrund im Rahmen des europäischen Förderprogramms
EQUAL II aufgebaut.
5. b) Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, damit die Zielvorgabe der
EU-Richtlinien erreicht wird, bis 2010 diese Differenz um die Hälfte zu
reduzieren?
Falls keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
Zu den bisher geplanten Maßnahmen vergleiche die Antwort zu Frage 5a.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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