Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger als bundesdeutsche Staatsangehörige wird von den zuständigen Behörden im Regelfall an die Bedingung geknüpft, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die betreffende Person aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wurde.
In den Fällen, in denen der Heimatstaat des Ausscheidenden eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht vorsieht oder von der Leistung eines Wehrdienstes abhängig macht, besteht die Möglichkeit, den Antragsteller auch so einzubürgern.
Bei iranischen Staatsangehörigen allerdings verweisen die Ausländerbehörden auf das Schlußprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929, wonach sich das damalige deutsche Reich und das damalige iranische Kaiserreich verpflichtet hatten, keine Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern.
Dieses vorausgeschickt, fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
In wie vielen Fällen erfolgten im Jahre 1994 Ablehnungen von Einbürgerungen iranischer Staatsangehöriger aufgrund des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929?
Hält die Bundesregierung die Verweigerung von Einbürgerungen aufgrund dieses Abkommens für gerechtfertigt?
Fühlt die Bundesregierung sich heute noch an dieses Abkommen gebunden?
Wenn ja, ist die Bundesregierung in Anbetracht der im Iran praktizierten Menschenrechtsverletzungen gewillt, dieses Abkommen zu kündigen?
Mit welcher Frist kann das Abkommen gekündigt werden?