Planung der A 20 — Vereinbarkeit mit den Richtlinien 79/409/EWG; 90/656 EWG und 92/43/ EWG
des Abgeordneten Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Rechtssache EuGH 57/89 (Leybucht) hat sich der Europäische Gerichtshof zum Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete, die aufgrund der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG ausgewiesen worden sind, geäußert. Hiernach dürfen die Mitgliedstaaten die genannten Schutzgebiete nur dann (durch Baumaßnahmen) verkleinern, wenn dafür außerordentliche Gründe des Gemeinwohls im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit vorliegen oder der Eingriff insgesamt günstige Auswirkungen für die Umwelt hat.
In der Rechtssache EuGH 355/90 (Santona) hat der Gerichtshof erklärt, daß sich die Mitgliedstaaten nicht darauf berufen können, gewisse Gebiete — die die objektiven Kriterien der Richtlinie 79/409/EWG erfüllen — nicht als besondere Schutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesen zu haben, um diesen Gebieten den entsprechenden Schutz zu verweigern.
In Artikel 5 der Richtlinie 90/656/EWG über die Übergangsmaßnahmen im Umweltschutz aus Anlaß der Deutschen Einheit wurde festgelegt:
- „In der Abweichung von der Richtlinie 79/409/EWG kann die Bundesrepublik Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß die Einführung der nach den Artikeln 3 und 4 jener Richtlinie erforderlichen Schutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt.
- Innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der deutschen Einigung benennt die Bundesrepublik Deutschland diejenigen Gebiete, die es zu besonderen Schutzgebieten zu erklären beabsichtigt.
- Bis zum Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 der genannten Richtlinie stellt die Bundesrepublik Deutschland sicher, daß von Maßnahmen der öffentlichen Hand keine negativen Auswirkungen auf das Erhaltungspotential dieser Gebiete ausgehen. “
Im folgenden werden folgende Bezeichnungen benutzt:
- SPA = special protection area = Nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete, die Numerierung folgt der amtlichen Liste der Kommission vom März 1993 (Dok XI/278/93-DE);
- Ramsar-Gebiet = Nach dem Ramsar-Abkommen über international bedeutsame Feuchtgebiete bezeichnetes Gebiet;
- IBA = important bird area = Mit der entsprechenden Nummer in der „Schattenliste der besonderen Schutzgebiete bzw. Ramsar-Gebiete des Internationalen Rates für Vogelschutz bezeichnetes Gebiet, die Numerierung folgt;
- R.F.A. Grimmit and T. A. Jones, „Important Bird Areas in Europe", International Council for Bird Preservation (ICBP), Technical Publication Number 9, Camb ridge 1989, hier Seite 250.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Trifft es zu, daß nach dem derzeitigen Stand der Trassenplanung der A 20 (insbesondere) folgende für den Vogelschutz wichtige Gebiete berührt bzw. verkleinert werden:
in Niedersachsen
a) SPA 10 „niederelbe zwischen Stade und Otterndorf" bzw. Ramsar-Gebiet „niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf" ;
in Schleswig-Holstein
b) IBA 24 „Pinneberger Elbmarschen" (schließt ein: SPA 505 „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" und SPA 506 „Eschschallen im Seestermüher Vorland" sowie NSG/SPA in Vorbereitung „Pagensand"),
c) IBA 27 „Naturpark Lauenburgische Seen" ;
in Mecklenburg-Vorpommern
d) SPA 419 „Naturpark Schaalsee",
e) SPA 512 „Peenetal von Kummerower See bis Schadefähre"?
Trifft es insbesondere zu, daß jede Elbquerung der A 20 westlich von Hamburg entweder das unter Frage 1 Buchstabe b genannte Gebiet IBA 24 und/oder das unter Frage 1 Buchstabe a genannte Gebiet SPA 10 (bzw. das dort genannte Ramsar-Gebiet) durchschneiden würde?
b) Trifft es insbesondere zu, daß — wie in der letzten öffentlichen Bürgerinformation dargestellt — nach dem derzeitigen Stand der Trassenplanung nach wie vor vorgesehen ist, den Naturpark Schaalsee (SPA 419) zu durchschneiden?
Welche weiteren für den Vogelschutz wichtigen Gebiete (SPA, Ramsar, IBA) werden von der Trassenführung der A 20 berührt, und zwar
a) nach der Trassenführung der Bedarfsplankarte des Bedarfsplans 1992 für die Bundesfernstraßen,
b) nach dem derzeitigen Stand der Trassenplanung?
Hält die Bundesregierung trotz der in Frage 1 genannten Tatsachen auch im Lichte der oben angesprochenen Rechtsprechung des EuGH (Leybucht, Santona) die Planung der A 20 für rechtlich durchsetzbar bzw. als mit den Anforderungen der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG vereinbar, und wenn ja, warum?
Ausweislich des Plenarprotokolls des Schleswig-Holsteinischen Landtages, 13. Wahlperiode, 46. Sitzung vom 1. Dezember 1993, Seite 3119 ff. (hier Seite 3121, Äußerung des schleswig-holsteinischen Verkehrsministers Steinbrück) hat der Bundesminister für Verkehr im Februar 1992 die schleswig-holsteinische Landesregierung aufgefordert, eine „Trassenvariante 5 B" im Raum Lübeck näher zu untersuchen.
Diese Trassenvariante führt nach einer Bürgerinformation der schleswig-holsteinischen Landesregierung durch den Naturpark Schaalsee in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Naturpark wurde am 14. Dezember 1992 verbindlich an den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Notifikation als SPA bei der Europäischen Kommission gemeldet.
Wie vereinbart die Bundesregierung die genannte Anweisung des Bundesministers für Verkehr mit dem Artikel 5 der oben genannten Richtlinie 90/656/EWG?
Der Einigungsvertrag zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR enthält in Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III (zitiert nach: Beck Texte, Band 5564, 2. Auflage, Seiten 552-554) folgende Festlegung:
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:.. .
5.1 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Naturpark Schaalsee" vom 12. September 1990 (Sonderdruck 1477 des Gesetzblattes) .. .
Die Verordnung(en) gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Vereinbarkeit der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages mit den Anforderungen des Artikels 5 der oben genannten Richtlinie 90/656/EWG?
Wann wurde das oben genannte Gebiet SPA 512 der Europäischen Kommission als besonderes Schutzgebiet gemäß Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) notifiziert?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Vierte Fernstraßenausbauänderungsgesetz (4. FStrAbÄndG), mit dem der Entwurf für den Bedarfsplan 1992 für die Bundesfernstraßen vorgelegt wurde, wurde dem Deutschen Bundestag als Drucksache 12/3480 mit Datum vom 22. Oktober 1992 zugeleitet. Das Gesetz wurde am 24. November 1993 veröffentlicht und trat am 1. Januar 1991 in Kraft.
Wie vereinbart die Bundesregierung die Aufnahme der A 20 in diesen Bedarfsplan, und zwar
a) hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan des Gesetzentwurfes,
b) hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan des Gesetzes,
mit den Anforderungen der Richtlinien 90/656/EWG bzw. 79/409/EWG?