Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/518
13.Wahlperiode
17. 03. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Ganseforth, Klaus Barthel,
Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Rudolf Bindig, Dr. Ulrich Böhme
(Unna), Marion Caspers -Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Elke Ferner, Lothar Fischer
(Homburg), Gabriele Fograscher, Arne Fuhrmann, Günter Gloser, Angelika Graf
(Rosenheim), Dr. Barbara Hendricks, Dr. Liesel Hartenstein, Monika Heubaum, Uwe
Hiksch, Frank Hofmann (Volkach), Brunhilde lrber, Susanne Kastner, Horst
Kubatschka, Robert Leidinger, Klaus Lennartz, Dr. Christine Lucyga, Ulrike
Mascher, Christoph Matschie, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Michael Müller
(Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Günter Oesinghaus, Leyla Onur, Georg
Pfannenstein, Karin Rehbock-Zureich, Siegfried Scheffler, Horst Schmidbauer
(Nürnberg), Walter Schöler, Dietmar Schütz (Oldenburg), Richard Schuhmann
(Delitzsch), Reinhard Schultz (Everswinkel), Dr. Angelica Schwall-Düren, Erika
Simm, Ludwig Stiegler, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher,
Hildegard Wester, Berthold Wittich
— Drucksache 13/435 —
Verringerung der Lärmbelastung durch Privatflugzeuge
Der zunehmende Flugverkehr wird von immer mehr Menschen als
äußerst große Belastung empfunden, was sich in ständig stärker
werdenden Protesten der Bevölkerung zeigt. Gerade an Wochenenden ist
das Ruhebedürfnis der Bevölkerung besonders berechtigt. Dem wird
durch vielfältige Verbote und Einschränkungen bereits Rechnung
getragen.
Während in vielen Verkehrsbereichen z. B. Sonntagsfahrverbote für
LKW, Motorbootfahrverbote oder andere Einschränkungen bestehen, ist
die Lärmbelastung durch den Hobby-, Sport- und Freizeitflugverkehr
besonders auf die Samstage, die Sonn- und Feiertage und die
Abendstunden konzentriert und unterliegt keinerlei Beschränkungen. Eine
Minderheit von Privatfliegern setzt mit ihrem Hobby oder ihrer Art zu
reisen die Mehrheit der Bevölkerung großen Lärmbelästigungen aus.
Auch wenn die Entwicklung zur Schalldämmung fortschreitet, so kommt
sie den Menschen nur zugute, wenn das laute Fluggerät nachgerüstet
oder ausgemustert wird und die Zahl der Flugzeuge und
Flugbewegungen nicht weiter zunimmt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
14. März 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
1. Wie viele öffentliche Landeplätze, die von der allgemeinen
Luftfahrt für gewerbliche Flüge und motorisierte Freizeitaktivitäten
genutzt werden, gibt es — aufgeschlüsselt nach Bundesländern?
In Deutschland sind 157 genehmigte Landeplätze des
allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze) im Luftfahrthandbuch Teil
Visual Flight Rule (VFR) veröffentlicht. Sie unterliegen somit einer
Betriebspflicht.
Aufteilung nach Bundesländern:
Baden-Württemberg . 16
Bayern 24
Brandenburg 10
Bremen 1
Hessen 7
Mecklenburg- Vorpommern 5
Niedersàchsen 25
Nordrhein -Westfalen 23
Rheinland-Pfalz 14
Saarland 2
Sachsen 12
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 10
Thüringen 4
2. Wie viele Militärflugplätze, auf denen z. B. am Wochenende
Flugsportgruppen starten und landen, gibt es — aufgeschlüsselt nach
Bundesländern?
Auf insgesamt 38 Militärflugplätzen werden neben dem
militärischen Flugbetrieb andere fliegerische Aktivitäten ausgeübt.
Im einzelnen:
Schleswig-Holstein 5
Niedersachsen 6
Nordrhein -Westfalen 7
Rheinland-Pfalz 4
Baden-Württemberg 3
Bayern 11
Mecklenburg- Vorpommern 2
3. Für wie viele Flugplätze (absolut und in Prozent) gilt die ,,
Verordnung über die zeitliche Einschränkung mit Leichtflugzeugen und
Motorseglern an Landeplätzen" (LandeplatzVO), und beabsichtigt
die Bundesregierung, diese Verordnung auch auf Flugplätze mit
weniger als 20 000 Starts und Landungen auszudehnen?
Die „Verordnung über die zeitliche Einschränkung des
Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen"
schränkt den Flugbetrieb derzeit an 56 Landeplätzen ein, das sind
35,7 % aller in Deutschland für den allgemeinen Verkehr
zugelassenen Landeplätze.
Die Verordnung gilt grundsätzlich für Landeplätze mit 20 000 und
mehr Bewegungen motorgetriebener Luftfahrzeuge im
vorausgegangenen Kalenderjahr. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung können
die Länder weitere Landeplätze den Einschränkungen der
Verordnung unterwerfen. Die Möglichkeit, den Flugbetrieb auch auf
weiteren Landeplätzen einzuschränken, soll in einer novellierten
Verordnung erhalten bleiben.
4. Wann wird die Bundesregierung die LandeplatzVO von 1976
novellieren?
Wird sie zumindest für die motorisierte Hobby-, Sport- und
Freizeitfliegerei einschließlich der Ultra-Leichtflugzeuge zu den
Ruhezeiten und an den Wochenenden eine Höchstzahl der Starts und
Landungen festlegen?
Eine Initiative für die Novellierung der LandeplatzVO ging vom
Bundesrat — BR-Drucksache 624/92 (Beschluß) vom 6. November
1992 — aus. Neben den Forderungen aus dem Bundesratsbeschluß
werden die bisher nicht erfaßten Kapitel X-Flugzeuge in die
Überarbeitung aufgenommen. Eine novellierte Verordnung befindet
sich in der Endabstimmung des nach § 32 Abs. 15 und Abs. 18
LuftVG zuständigen Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für
Verkehr. Es ist vorgesehen, daß solche Flugzeuge unter die
zeitlichen Einschränkungen fallen, die keine erhöhten
Schallschutzanforderungen erfüllen. Ein generelles Flugverbot oder eine
Festschreibung von Bewegungszahlen ist nicht vorgesehen.
5. Gibt es für alle Regionalflughäfen detaillierte Vorschriften für die
Start- und Landeprozeduren, und wie könnten diese im Sinne des
Lärmschutzes verbessert werden?
Der Begriff „Regionalflughafen" ist rechtlich nicht bestimmt. Er
wird als Arbeitsbegriff für diejenigen Flugplätze genutzt, für die
ein Bedarf von Flugsicherungsbetriebsdiensten und
flugsicherungstechnischen Einrichtungen vom Bundesministerium für
Verkehr nicht anerkannt wird, an denen jedoch mit der Einrichtung
einer Flugplatzkontrolle und der sonstigen technischen
Einrichtungen auf Kosten und zu Lasten des Flugplatzunternehmers ein
Flugbetrieb nach Instrumentenflugrege1n aufgenommen wurde.
An sämtlichen Regionalflughäfen sind lärmarme An- und
Abflugverfahren für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
festgelegt. Bei Vorliegen entsprechender Gründe können die
Verfahren, soweit Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen, auch
geändert werden.
6. Wie viele Jahre bleiben Kleinflugzeuge etwa in Bet rieb (getrennt
für ein- und zweimotorige Flugzeuge)?
Die Mehrzahl der Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt werden
privat genutzt. Geringe Flugstunden und andere wirtschaftliche
Erwägungen führen zu einer sehr langen Nutzung und damit zu
einer vergleichsweise langen durchschnittlichen Lebensdauer der
Flugzeuge von bis zu 27 Jahren bei zweimotorigen und bis
35 Jahre bei einmotorigen Flugzeugen, wobei einzelne
Flugzeugklassen unterschiedliche, durchschnittliche Lebensdauer
erreichen.
7. Wie groß ist das durchschnittliche Alter der sich in Bet rieb
befindlichen Kleinflugzeuge (getrennt für ein- und zweimotorige
Flugzeuge)?
Das durchschnittliche Alter der in Bet rieb befindlichen Flugzeuge
schwankt je nach Klasse zwischen zehn und 22 Jahren.
Luftfahrzeugklasse Mittleres Alter
der Flugzeuge
in Jahren
Flugzeuge von 5,7 bis 14 t 10
Flugzeuge von 2 bis 5,7 t
mehrmotorig 16
Flugzeuge von 2 bis 5,7 t
einmotorig 16
Flugzeuge unter 2 t
mehrmotorig 17
Flugzeuge unter 2 t
einmotorig 22
Hubschrauber 12
Motorsegler 12
8. Wie ist der Stand der Technik bei der Lärmminderung für
Kleinflugzeuge (z. B. Propeller, Abgasschalldämpfer)?
Wie hoch ist der Anteil der Flugzeuge, die über diesen erhöhten
Schallschutz verfügen?
Die Lärmemissionen von Propellerflugzeugen der Allgemeinen
Luftfahrt können grundsätzlich durch die Verwendung von
Mehrblattpropellern und Abgasschalldämpfern vermindert werden.
Erhöhte Schallschutzanforderungen sind zur Zeit für die nach
Kapitel VI1) lärmvermessenen Flugzeuge definiert. Mit der
novellierten LandeplatzVO werden erhöhte Schallschutzanforderungen
auch für Kapitel X 2)-Flugzeuge eingeführt. Von den Kapitel VI-
Flugzeugen erfüllen
1) Kapitel VI der Lärmschutzanforderungen für Luftfahrzeuge (LSL) —
Lärmmessung im Überflug.
2) Kapitel X der Lärmschutzanforderungen für Luftfahrzeuge (LSL) —
Lärmmessung im Steigflug.
unter 2 t
mehrmotorig 31
unter 2 t
einmotorig 10,6
Motorsegler 34,8 %
erhöhte Schallschutzanforderungen.
9. Welche alternativen Motorkonzepte gibt es, und warum gelingt
ihnen nicht der Durchbruch?
Die Lärmemissionen sind weniger vom Motorkonzept als von
anderen Komponenten (Propeller, Abgasschalldämpfer)
abhängig. Die Frage alternativer Motorenkonzepte stellt sich nicht unter
Lärmgesichtspunkten.
10. Reichen die derzeitigen internationalen Richtlinien aus, um einen
wirksamen Lärmschutz zu gewährleisten, und ist die
Bundesregierung bereit, in den internationalen Gremien für eine Verschärfung
der Richtlinien einzutreten?
Grundlage für die Berechnung der Lärmgrenzwerte ist der
Anhang 16, Volume I zum Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen). Bei den Propellerflugzeugen mit
höchstzulässiger Startmasse bis 9 000 kg und Motorseglern
(Kapitel VI und Kapitel X) hat die Bundesregierung bei Übernahme der
Verfahren für die Berechnung der Lärmgrenzwerte in nationales
Recht die Lärmgrenzwerte um 3 bis 8 dB (A) (masseabhängig)
abgesenkt. Damit hat Deutschland neben Österreich und der
Schweiz die strengsten Lärmgrenzwerte in Europa.
Die Bundesregierung ist bemüht, die nationalen Grenzwerte bei
Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der EU als Standard
durchzusetzen, zumindest aber als nationale Abweichungen
beizubehalten. Darüber hinaus wird die Bundesregierung bemüht
bleiben, die Lärmgrenzwerte den technischen Entwicklungen
anzupassen.
11. Wie wird sichergestellt und überwacht, daß die Kleinflugzeuge zur
Verringerung der Lärmemissionen nachgerüstet werden?
Für die in Betrieb befindlichen Flugzeuge besteht keine Pflicht zur
Nachrüstung. Wird ein Flugzeug erneut zum Verkehr zugelassen
oder am Flugzeug eine nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät
(LuftGerPO) zulassungspflichtige Änderung vorgenommen, muß
das Flugzeug die jeweils aktuellsten Bedingungen der
Lärmschutzforderungen erfüllen.
12. Wie beurteilt es die Bundesregierung, wenn die Überwachung der
Schallschutzmaßnahmen durch öffentlich-rechtliche Stellen (z. B.
TÜV) übernommen würde?
Da bei technischen Änderungen nach der LuftGerPO das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ohnehin einzuschalten ist, erübrigt sich
die Überwachung durch andere Stellen. Im übrigen dürfen zur
Schallminderung nur solche Teile verwendet werden, die eine
entsprechende Musterzulassung vom LBA erhalten haben. Der
Einbau darf nur von lizensierten luftfahrttechnischen Bet rieben
(LTB) durchgeführt werden, so daß eine über die üblichen
Wartungsarbeiten durch den LTB hinausgehende Kontrolle nicht
erforderlich ist.
13. Hält die Bundesregierung die Stillegung aller Flugzeuge, die nicht
den erhöhten Lärmschutzvorschriften entsprechen, nach einer
kurzen Übergangszeit für eine geeignete Maßnahme zum Schutz der
Bevölkerung?
Wenn nein, warum nicht?
Die weitaus überwiegende Zahl der Flugzeuge der Allgemeinen
Luftfahrt wird nicht gewerblich von Einzelpersonen oder
Haltergemeinschaften, insbesondere auch an solche Flugplätzen
genutzt, die in einer weniger lärmsensiblen Umgebung liegen. Es
erscheint unverhältnismäßig, bestimmte Flugzeuge völlig vom
Verkehr auszuschließen. Die Bundesregierung bevorzugt
dagegen Maßnahmen wie die zeitliche Einschränkung des
Flugbetriebs an Landeplätzen für solche Flugzeuge, die keine erhöhten
Schallschutzanforderungen erfüllen. Des weiteren unterstützt die
Bundesregierung solche Maßnahmen der Länder, die Flugzeugen
mit erhöhten Schallschutzanforderungen Benutzervorteile wie
zum Beispiel ermäßigte Gebühren gewähren. Darüber hinaus
haben die Länder die Möglichkeit, in lärmsensiblen Gebieten
zusätzliche Landeplätze den Bedingungen der
Landeplatzverordnung zu unterwerfen.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, zur Entlastung der Menschen an
Wochenenden und Feiertagen sowie während der Mittagszeit im
Bereich der motorisierten Hobby-, Sport- und Freizeitfliegerei sowie
im Rundflug- und Schulungsverkehr ein generelles Flugverbot
einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant kein generelles Flugverbot zu
bestimmten Zeiten und für bestimmte Luftverkehrsarten, weil durch
eine solche Maßnahme auch Flugplätze und Regionen betroffen
wären, wo der Flugbetrieb in einer weniger lärmsensiblen
Umgebung durchgeführt werden kann. Die LandeplatzVO bietet den
Ländern Möglichkeiten, den Flugbetrieb zum Schutz der
Bevölkerung in der Umgebung von Landeplätzen für solche
Flugzeuge einzuschränken, die keine erhöhten
Schallschutzanforderungen erfüllen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, zur Lärmminderung eine
Mindestflugzeit von z. B. 20 Minuten für Platzrundenflüge und sog.
„Lokalrunden" einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant nicht in den Flugbetrieb an
Landeplätzen über den Rahmen der LandeplatzVO hinausgehend
einzuwirken. Die Genehmigung von Anlage und Bet rieb eines Flugplatzes
fällt nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG in die Zuständigkeit der
Länder. Eine zeitliche Ausdehnung der Platzrundenflüge würde
die Schalleinwirkung durch motorgetriebene Luftfahrzeuge in der
Umgebung eines Flugplatzes vergrößern, da für die gleiche
Anzahl von Starts und Landungen, deren Übung das Ziel von
Platzrundenflügen ist, die Luftfahrzeuge sich wesentlich länger in der
Umgebung eines Flugplatzes aufhalten müßten. Lokale
Überlandflüge hingegen sind heute bereits von den zuständigen
Luftfahrtbehörden der Länder zu bestimmten Zeiten auf eine
Mindestdauer von 20 bis 60 Minuten festgelegt, bevor der Flug zum
Ausgangsflugplatz zurückkehren darf.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, zeitliche Beschränkungen für
schwerere und damit lautere Kleinflugzeuge einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Novellierung der Landeplatzverordnung ist
geplant, Flugzeuge bis 9 t (bisher 2 t) den Bestimmungen der
Landeplatzverordnung zu unterwerfen.
17. Hält die Bundesregierung die Rücknahme der Öffnung der
Militärflugplätze für den zivilen Luftverkehr für ein wirksames Mittel, um
den in Flugplatznähe bereits durch den Militärflug belasteten
Menschen Erleichterung zu verschaffen, und beabsichtigt sie
entsprechende Maßnahmen?
Die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen erweitert das
Angebot unter Nutzung der militärischen Infrastruktur insbesondere
in Regionen mit wenigen zivilen Flugplätzen. Die von den
Flugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt ausgehenden Lärmemissionen
sind auch unter Berücksichtigung der militärischen
Flugbewegungen vergleichsweise gering. Die Schließung militärischer
Flugplätze für eine zivile Mitbenutzung würde zu einer
Verlagerung des Verkehrs zu anderen, möglicherweise stärker belasteten
Flugplätzen führen. Die Bundesregierung sieht darin kein Mittel,
Lärmemissionen zu vermindern.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung, für Motorsportflugzeuge, Ultra
-
Leichtflugzeuge und Privathubschrauber ein Überflugverbot über
Erholungsgebieten und Naturparks einzuführen bzw. zuzulassen?
Die Gestaltung der Luftraumordnung nach der LuftVO sieht
grundsätzlich keine Sperrung oder Beschränkung der Lufträume
über Erholungsgebieten und Naturschutzgebieten vor. Der Schutz
der Bevölkerung vor Fluglärm durch Flüge nach Sichtflugregeln
wird durch die nach § 6 LuftVO vorgegebene
Sicherheitsmindesthöhe gewährleistet. Die Höhe beträgt derzeit über Städten und
anderen dicht besiedelten Gebieten mindestens 300 m, in allen
anderen Fällen 150 m über dem höchsten Hindernis in einem
Umkreis von 600 m. Der Bundesrat hat einer Änderung des § 6
LuftVO bereits zugestimmt, wonach bei Überlandflügen nach
Sichtflugregeln grundsätzlich eine Mindesthöhe von 600 m
(2 000 ft) über Grund oder Wasser durch motorgetriebene
Luftfahrzeuge einzuhalten ist. Mit der Einführung einer neuen,
doppelt so hohen Mindesthöhe für Überlandflüge nach
Sichtflugregeln motorgetriebener Luftfahrzeuge wird dem Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm in besonderer Weise entsprochen.]