Linienbestimmungsverfahren der A 20 im Raum Jarmen
des Abgeordneten Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Pressemeldungen zufolge hat der Bundesminister für Verkehr die Linie der A 20 im Raum Jarmen bestimmt, obwohl ein Konsultationsverfahren mit der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Abs. 4 UAbs. 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Eingriffe in besondere Schutzgebiete, die prioritäre Arten und/oder Lebensraumtypen einschließen) anhängig war.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Trifft es zu, daß die Linie bestimmt wurde, bevor die Stellungnahme der Europäischen Kommission vorlag?
Artikel 6 Abs. 4 UAbs. 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG enthält keine Frist, binnen derer die Europäische Kommission ihre Stellungnahme abgeben müßte. Gleichwohl wurde in Pressemeldungen auf einen Fristablauf abgestellt („Die EU-Einspruchsfrist beträgt zwei Monate.“).
a) Handelt es sich bei der hier genannten Frist um die des Artikels 175 EWGV?
b) Wenn nein, aus welcher Vorschrift ergibt sich der Fristlauf?
Soweit Frage 2. a) mit „Ja" beantwortet wird: Artikel 175 EWGV (Untätigkeitsklage) hat, soweit hier gegebenenfalls einschlägig, den Wortlaut: „Unterläßt es der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden."
a) Wann hat die Bundesregierung die Europäische Kommission zur Stellungnahme hinsichtlich der Trassenführung der A 20 im Raum Jarmen aufgefordert?
b) Innerhalb welcher Frist wäre demnach Erheben der Klage gegen die Kommission möglich gewesen?
c) Hat die Bundesregierung Klage wegen Untätigkeit gegen die Kommission erhoben? Wenn nein, warum nicht?
d) Hat die Bundesregierung Artikel 175 EWGV im anstehenden Fall dahin gehend ausgelegt, daß das Untätigbleiben der Kommission eine Zustimmung zum Standpunkt der Bundesregierung bedeute und deshalb die Linienbestimmung sowohl ohne Abwarten der Stellungnahme der Kommission als auch unter Vermeidung des Rechtsweges erfolgen könne? Worauf gründet die Bundesregierung gegebenenfalls ihre Rechtsauffassung?
Den Pressemeldungen zufolge wurde die Linienbestimmungsentscheidung zur A 20 im Raum Jarmen in den letzten Amtstagen des Umweltkommissars Pleokrassas bekanntgegeben.
Aus welchen Gründen hielt die Bundesregierung gerade diesen Zeitpunkt — auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts guter internationaler Beziehungen — für opportun?