Die Summe der den parteinahen Stiftungen der CDU, der CSU, der F.D.P., der SPD sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 in den Jahren 1991 bis 1994 zur Verfügung gestellten Globalzuschüsse stellt sich als Soll-/Ist-Vergleich wie folgt dar: Soll DM Ist DM 1991 207 469 000 203 126 505 1992 208 946 000 192 390 500 1993 203 250 000 190 675 904 1994 195 721 000 170 241 180 Bei den Ist-Beträgen handelt es sich um die in den jeweiligen Haushaltsjahren kassenwirksam verausgabten Bundesmittel, unabhängig von in späteren Jahren erfolgten Rückzahlungen. Auf die Darstellung in Anlage 1 wird verwiesen.
Anlage 1 Anteile der Zuwendung aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 für Personal, Verwaltung, Schaffung und Erweiterung von Bildungsstätten der politischen Stiftungen Jahr Globalzuschuß insgesamt Personal Sach- Fach- Bau- Anteil der für die Erweiterung von Bildungsstätten verausgabten Mittel der Spalte 5 DM = % DM = % DM = % DM = % DM = % 1 2 3 4 5 6 1991 203 069 783,61 = 100 90 668 227,61 = 44,7 38 539 996,55 = 19,0 21 963 688,99 = 10,8 8 998 137,08 = 4,4 1992 192 382 859,05 = 100 90 929 727,47 = 47,3 47 043 588,16 = 24,5 8 602 508,85 = 4,5 3 604 880,85 = 1,9 1993 190 675 904,00 = 100 96 104 762,30 = 50,4 38 772 114,24 = 20,3 10 164 918,28 = 5,3 2 784 371,38 = 1,5 1994 170 236 414,20 = 100 92 162 936,52 = 54,1 34 200 807,79 = 20,1 5 925 813,86 = 3,5 2 083 421,86 = 1,2 1995 (Soll) 186 652 500,00 = 100 93 014 000,00 = 49,8 30 662 188,00 = 16,4 22 133 000,00 = 11,9 1 529 600,00 = 0,8 Anmerkung zu 1991 bis 1994: Es handelt sich um die durch Rückzahlung (auf den Einnahmetitel) des Stiftungsverbandes Regenbogen bereinigten Ist-Ausgaben. Anmerkung zu 1995: Die Differenz (360 500 DM) zu dem im Bundeshaushalt 1995 bei Titel 684 05 ausgewiesenen Soll-Ansatz ergibt sich durch den seitens der politischen Stiftungen gemeldeten geringeren Bedarf an Baumitteln.
Anlage 2 Abschrift Der Bundesminister des Innern Bonn, den 13. August 1975 Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuschüsse des Bundes aus Kap. 06 02 Titel 684 05 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit Empfänger, Verwendungszweck und Umfang der Zuschüsse bestimmt der Bundeshaushaltsplan und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Die Bewilligung erfolgt nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), insbesondere nach . §. §. 23, 44 BHO und den vorläufigen Verwaltungsvorschriften dazu (Vorl. VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Verwendung der Zuwendungen des Bundes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die nach Vorl. VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO anzuwendenden Grundsätze (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze — ABewGr —), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Besondere Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Bundesministers des Innern an die Friedrich-Ebert- Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung Konrad- Adenauer - Stiftung Hanns-Seidel- Stiftung — sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung — (Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze — BBewGr) 1.1 Der jeweils gewährte Globalzuschuß dient zur Deckung der Ausgaben, die in der jährlich einzureichenden Übersicht über die aus diesem Zuschuß in dem betreffenden Haushaltsjahr zu finanzierenden Maßnahmen ausgeführt sind. Zuwendungsfähig sind Fachausgaben (Ausgaben für Projekt), Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für Investitionen, die der gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit dienen. Die Übersicht nach Satz 1 tritt an die Stelle des nach den Vorl. VV zu §§ 23, 44 BHO vorgesehenen Haushalts- oder Wirtschaftsplans einschließlich des Organisations- und Stellenplans. Der Einsatz von Eigenmitteln wird zur Verwendung dieser Bundesmittel nicht vorausgesetzt. 1.2 Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie bei ordnungsgemäßer sowie wirtschaftlicher und sparsamer Wirtschaftsfiihrung entstanden sind. Ordnungsgemäße Wirtschaftsfiihrung bedeutet, daß die jeweils für die Stiftungen geltenden Rechtsnormen und die Auflagen des BMI beachtet worden sind. 1.3 Ausnahmsweise kann der Zuschuß mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers des Innern auch für andere als in der Übersicht nach Nr. 1.1 aufgeführte Vorhaben im Rahmen der den Stiftungen obliegenden gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verwendet werden. 1.4 Der Zuschuß darf nur für Ausgaben verwendet werden, die in dem Haushaltsjahr geleistet werden, für das die Bewilligung erfolgt ist. Ein bis Ende dieses Haushaltsjahres nicht verbrauchter Rest ist zurückzuzahlen. 1.5 Den Stiftungen können auch projektgebundene Zuwendungen aus anderen Titeln des Bundeshaushalts gewährt werden. 2. Sollen Zuschußmittel in Höhe von über 250 000 DM für die Durchführung von Bauvorhaben verwendet werden, sind die zu den Vorl. VV Nr. 7 zu § 44 BHO eingeführten baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu beachten. 3. Zum Wertausgleich gem. Nr. 7 der ABewGr gilt ergänzend: 3.1 Ein Wertausgleich entfällt bei beweglichen Sachen, wenn ein Erlös wiederum für den Zuwendungszweck verwendet wird. 3.2 Werden Zuschußmittel für den Erwerb von Grundstücken oder für die Druchführung von Bauvorhaben verwendet, so ist die Stiftung verpflichtet, im Falle der Zweckentfremdung dem Bund im Wege des Ausgleichs den Teil des Verkehrswertes zu ersetzen, der dem Anteil des Bundeszuschusses an den Gesamtgestehungskosten entspricht. Der Verkehrswert ist nach den Richtlinien für die Wertermittlung von Grundstücken vom 15. August 1972 (GMBl I S. 1417) über die Oberfinanzdirektion zu ermitteln. Die notwendigen Kosten der Wertfeststellung trägt die Stiftung. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die der Bauunterhaltung eines Gebäudes dienen und für Um- und Erweiterungsbauten mit einem Kostenaufwand bis zu 250 000 DM. Der Ausgleichsanspruch ist durch Eintragung einer Buchgrundschuld an allen betroffenen Grundstücken mit bis zu 10 v. H. Jahreszinsen zu sichern. Der o. a. Grundschuld dürfen nur Belastungen vorgehen oder gleichstehen, die zur Sicherung der für die Durchführung der geförderten Maßnahme noch erforderlichen und auf dem Kapitalmarkt aufgenomenen Fremdmittel dienen. Bei allen der o. a. Grundschuld vorgehenden und mit ihr gleichrangigen Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs sind zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland Löschungsvormerkungen gem. § 1179 BGB einzutragen. Voraussetzung für die Auszahlung der Bundesmittel ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Eintragungen durch Vorlage einer beglaubigten Grundbuchabschrift. Die anf allenden Kosten gehen zu Lasten der Stiftung. 3.3 Ein Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an mit zwei v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Bei Verzug erhöht sich der Zinssatz auf 3 v. H. über dem Diskontsatz, mindestens aber auf 6 v. H. Im Falle der Stundung sind Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 5 v. H. zu zahlen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. 4.1 Die politischen Stiftungen sind verpflichtet, ihre Wirtschaftsfiihrung auf eigene Kosten von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der als Globalzuschuß gewährten Bundesmittel mit zu umfassen. Insoweit ist der Auftrag an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit dem BMI abzustimmen. 4.2 Die Stiftungen haben jährlich innerhalb von acht Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres dem BMI einen Verwendungsnachweis in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Nr. 9.3 ABewGr) und einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis nach dem in der Anlage beigefügten Muster. Dem Verwendungsnachweis ist der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufügen, soweit er die Verwendung der Bundesmittel betrifft. Der Verwendungsnachweis wird von dem sachlich Zeichnungsberechtigten sowie zusätzlich von dem für das Rechnungswesen zuständigen Vertreter der Stiftung verantwortlich unterzeichnet. 4.3 Durch diese Bewirtschaftungsgrundsätze bleiben die Regelungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus anderen Titeln des Bundeshaushalts unberührt. Diese Zuwendungen sind im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis nach Nr. 4.2 nachrichtlich anzugeben. 5. Die vorstehenden Bewirtschaftungsgrundsätze gelten mit der Inanspruchnahme des Zuschusses als anerkannt. 6. Die besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze treten an die Stelle der Bewilligungsbedingungen des BMI vom 20. Mai 1968. Abschrift Muster Anlage zu den Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen (BBewGr) des BMI für Zuschüsse aus Kap. 06 02 684 05 Verwendungsnachweis — zahlenmäßiger Nachweis — der Stiftung über einen Zuschuß aus Kap. 06 02 Tit. 684 05 für das Haushaltsjahr 19 , in Höhe von DM, bewilligt durch Zuwendungsbescheid des Bundesministers des Innern vom Az.: Der Zuschuß wurde entsprechend den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen (ABewGr Anlage zur Vorl. VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) und den Besonderen Bewilligungsgrundsätzen (BBewGr) des Bundesministers des Innern vom 13. August 1975 ordnungsgemäß sowie wirtschaftlich und sparsam für nachstehende Ausgaben verwendet: 1. Personalausgaben 2. Sächliche Verwaltungsausgaben 2.1 Geschäftsbedarf, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, Verbrauchsmittel 2.2 Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke und bauliche Anlagen 2.3 Sonstiges 3. Ausgaben für Investitionen 3.1 Baumaßnahmen gem. ZBau — Nr. 2 — der Besond. Bewirtschaftungsgrundsätze 3.2 Größere Beschaffungen ( über 10 000 DM) 3.2.1 Erwerb von beweglichen Sachen 3.2.2 Erwerb von unbeweglichen Sachen 3.2.3 Sonstiges 4. Fachausgaben (Ausgaben für Projekte) — ohne Ausgaben für festangestellte Mitarbeiter der Stiftung — 4.1 Tagungen, Seminare 4.2 Veröffentlichungen 4.3 Forschungsaufträge 4.4 Sonstiges 5. Globalzuschüsse an Dritte — jeweils aufgeschlüsselt wie zu Nr. 1 bis 4 — 6. Nachrichtlich: Zuwendungen anderer Bundesdienststellen (getrennt nach Titeln des Bundeshaushaltsplans und Verwendungszwecks).
Drucksache 13 /1629 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Anlage 3 Zuwendungen aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 an die Konrad-Adenauer-Stiftung hier: Förderung der politischen Bildungsarbeit in den neuen Ländern 1 2 3¹) 4 Haushaltsjahr Globalzuschuß insgesamt zur Förderung in den neuen Ländern eingesetzt (Anteil aus Spalte 2) davon entfallen auf Personal- Sach- Fach- Bau- ausgaben ausgaben ausgaben maßnahmen DM DM % DM DM DM DM 1990 (Ist) 51 540 158,00 7 763 254,49 15,1 2 492 322,64 620 642,61 4 650 289,24 0,00 1991 (Ist) 70 978 517,00 4 634 030,61 6,5 1 254 318,15 505 325,37 632 6e,36 2 241 709,73 1992 (Ist) 64 829 200,00 4 311 300,17 6,7 1 727 416,05 943 113,90 1 054 641,48 586 128, 7 4 1993 (Ist) 62 642 920,00 5 466 309,11 8,7 2 339 060,55 704 056,67 2 013 451,27 409 740,62 1994 (Ist) 57 102 464,00 7 078 861,41 12,4 2 604 924,12 809 389,54 2 164 547,75 1 500 000,00 1995 (Soll) 65 041 000,00 14 152 000,00 21,8 3 077 000,00 1 053 000,00 2 088 000,00 7 934 000,00 *) Spalte 3 = Summe der Einzelbeträge in Spalte 4. Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1629
Anlage 4 Zuwendungen aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 an die Hanns-Seidel-Stiftung hier: Förderung der politischen Bildungsarbeit in den neuen Ländern 1 2 3*) 4 Haushaltsjahr Globalzuschuß insgesamt zur Förderung in den neuen Ländern eingesetzt (Anteil aus Spalte 2) davon entfallen auf Personal- Sach- Fach- Bau- ausgaben ausgaben ausgaben maßnahmen DM DM % DM DM DM DM 1990 (Ist) 24 275 272,00 2 862 500,00 11,7 110 027,87 607 799,89 2 144 672,24 0,00 1991 (Ist) 28 414 116,00 1 508 000,00 5,31 9 237 000,00 57 000,00 607 799,89 0,00 1992 (Ist) 29 462 200,00 2 124 000,00 7,21 264 000,00 134 000,00 1 726 000,00 0,00 1993 (Ist) 27 877 800,00 1 488 000,00 5,34 316 000,00 83 000,00 1 089 000,00 0,00 1994 (Ist)**) 25 641 599,00 887 000,00 3,46 315 000,00 70 000,00 502 000,00 0,00 1995 (Soll) 25 085 600,00 900 000,00 3,59 330 000,00 80 000,00 490 000,00 0,00 *) Spalte 3 = Summe der Einzelbeträge in Spalte 4. **) Spalte 4 = Soll. Drucksache 13/1629 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Anlage 5 Zuwendungen aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 an die Friedrich-Ebert-Stiftung hier: Förderung der politischen Bildungsarbeit in den neuen Ländern 1 2 3*) 4 Haushaltsjahr Globalzuschuß insgesamt zur Förderung in den neuen Ländern eingesetzt (Anteil aus Spalte 2) davon entfallen auf Personal- Sach- Fach- Bau- ausgaben ausgaben ausgaben maßnahmen DM DM % DM DM DM DM 1990 (Ist) 48 393 517,00 6 921 379,00 14,3 1 671 755,00 238 255,00 5 011 369,00 0,00 1991 (Ist) 63 631 660,00 9 094 405,00 14,3 3 387 480,00 1 369 489,00 4 337 436,00 0,00 1992 (Ist) 61 805 700,00 9 427 115,00 15,3 3 899 193,00 1 525 123,00 3 976 024,00 26 775,00 1993 (Ist) 64 542 973,00 17 078 928,00 26,5 4 600 750,00 1 615 268,00 4 893 304,00 5 969 606,00 1994 (Ist) 55 183 661,00 12 668 042,00 23,0 5 593 290,00 1 245 149,00 3 734 211,00 2 095 392,00 1995 (Soll) 54 278 000,00 12 929 590,00 23,8 5 829 590,00 1 300 000,00 3 800 000,00 2 000 000,00 *) Spalte 3 = Summe der Einzelbeträge in Spalte 4. Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1629
Anlage 6 Zuwendungen aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 an die Friedrich-Naumann-Stiftung hier: Förderung der politischen Bildungsarbeit in den neuen Ländern 1 2 3*) 4 Haushaltsjahr Globalzuschuß insgesamt zur Förderung in den neuen Ländern eingesetzt (Anteil aus Spalte 2) davon entfallen auf Personal- Sach- Fach- Bau- ausgaben ausgaben ausgaben maßnahmen DM DM % DM DM DM DM 1990 (Ist) 25 115 450,00 3 094 953,20 12,32 677 004,00 1 708 578,46 709 370,74 0,00 1991 (Ist) 30 943 032,00 4 900 000,00 15,84 991 760,00 1 039 290,30 2 868 950,00 0,00 1992 (Ist) 26 571 200,00 2 567 824,25 9,66 884 347,21 874 690,22 808 786,82 0,00 1993 (Ist) 26 015 211,00 2 248 839,73 8,64 957 746,98 985 578,30 305 513,95 0,00 1994 (Ist) 23 625 182,00 1 863 572,41 7,89 846 572,55 714 690,61 302 309,25 0,00 1995 (Soll) 29 381 000,00 7 627 815,00 25,96 794 215,00 463 300,00 370 300,00 6 000 000,00 *) Spalte 3 = Summe der Einzelbeträge in Spalte 4. Drucksache 13/1629 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Anlage 7 Zuwendungen aus Kapitel 06 02 Titel 684 05 an den Stiftungsverband Regenbogen e.V. hier: Förderung der Bildungsarbeit in den neuen Ländern 1 2 3*) 4 Haushaltsjahr Globalzuschuß insgesamt zur Förderung in den neuen Ländern eingesetzt (Anteil aus Spalte 2) davon entfallen auf Personal- Sach- Fach- Bau- ausgaben ausgaben ausgaben maßnahmen DM DM % DM DM DM DM 1990 (Ist**) 9 498 095,79 1 331 605,20 14,02 45 439,00 55 467,00 1 230 699,20 0,00 1991 (Ist**) 9 102 458,61 1 300 000,00 14,28 79 118,00 15 900,00 1 204 982,00 0,00 1992 (Ist**) 9 714 559,05 1 300 000,00 13,38 188 595,00 68 316,00 1 043 089,00 0,00 1993 (Ist) 9 597 000,00 1 300 000,00 13,55 233 000,00 40 693,00 1 026 307,00 0,00 1994 (Ist**) 8 685 508,20 1 154 744,00 13,32 233 165,00 36 836,00 884 743,00 0,00 1995 (Soll) 12 994 400,00 1 583 651,00 12,19 239 365,00 39 236,00 1 305 050,00 0,00 *) Spalte 3 = Summe der Einzelbeträge in Spalte 4. **) Ist-Ausgabe bereinigt wegen Rückzahlungen aus der jeweiligen Jahreszuwendung.