Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/ 1177
25. 04. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rezzo Schlauch •
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/1061 —
Sicherheits- und kennzeichnungspflichtige Ungleichbehandlung von Bleichromaten
und deren Substitute
Das Problem der direkten Einflußnahme der Großchemie auf die
Einstufung von chemischen Substanzen und der daraus resultierenden
Kennzeichnungspflicht durch deren Vertretung und Mitentscheidung in den
zuständigen Gremien, oft zu Lasten kleinerer und mittelständischer
Unternehmen, vor allem jedoch zu Lasten der Verbraucher und
Verbraucherinnen wurde vor kurzem wieder anhand der
Ungleichbehandlung von Bleichromaten und deren Substitute deutlich.
Unter Beachtung der Übergangsvorschriften müssen nach der Richtlinie
93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 seit 1. Mai 1994
Bleichromatpigmente mit dem Totenkopf gekennzeichnet werden.
Andererseits besteht für teilweise nicht minder giftige Substitute
offensichtlich eine behördliche Bevorzugung, obwohl die Hersteller selber
die Bioverfügbarkeit geprüft haben. In der MAK- und BAT-Werteliste
der Senatskommission der deutschen Forschungsgemeinschaft zur
Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe wird empfohlen, alle AZO-
Farbstoffe so wie ihre Aminkomponenten einzustufen. Diarylidgelbe
haben 3,3-Dichlorbenzidin als Komponente. Dieses Amin ist in der
MAK-Liste in A2 eingestuft, das heißt im Tierversuch als eindeutig
krebserregend. Trotzdem hat der Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
bisher keinerlei Kennzeichnung für diese Produkte beantragt, obwohl die
Hersteller zugeben, daß bei einer Temperatur von über 200 Grad
Celsius das krebserzeugende Amin 3,3-Dichlorbenzidin freigesetzt wird.
In einem Rundschreiben der Firma CIBA-GEIGY GmbH vom 6. Ap ril
1990 wird auf die Gefahr hingewiesen, daß die thermische Stabilität
diverser Diarylidpigmente nicht allen Anforderungen genüge. Bei
Temperaturen von über 200 Grad Celsius kann es zu einem teilweisen
Abbau der AZO-Bindung und zur Bildung gefärbter Mono-AZO-
Komponenten und ungefärbter Spaltprodukte führen. Auf diesem
Hintergrund ist es unverständlich, weshalb für AZO-Farbmittel andere
Maßstäbe gelten sollen als für Pigmente auf Bleichromatbasis.
Die unterschiedliche Handhabung von Gefahrenstoffen liegt jedoch
nicht nur in der Geschäftspolitik der Konzerne begründet, sondern hat
seine Ursachen auch in dem undurchsichtigen und undemokratischen
Verfahren, das die beschriebenen Mechanismen begünstigt. So ist es
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 19. April 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
beispielsweise unverständlich, weshalb die Begründungen, die zu
einer EG-Legaleinstufung eines Stoffes führen, von der EG nicht
herausgegeben werden. Ferner ist für die Öffentlichkeit nicht mehr
nachvollziehbar, wie viele Gremien auf welcher Rechtsgrundlage mit welcher
Zusammensetzung nur beratend oder entscheidend tätig sind.
Wegen fehlender Transparenz und wirtschaftlicher Unabhängigkeit der
meisten Entscheidungsträger bedarf es daher vor allem entsprechender
rechtlicher Korrekturen auf nationaler und EG-Ebene.
Vorbemerkung
Ein Teil der Fragen wurde bereits im Landtag Baden-
Württemberg gestellt und dort mit Drucksache 11/4200 vom 23. Juni 1994
beantwortet (siehe Anlage 1). Soweit hier vergleichbare Fragen
gestellt werden, wird daher auf diese Antwort verwiesen. Die
entsprechende Antwort ist zutreffend.
1. Nach welchen Kriterien stuft der „Technische
Anpassungsausschuß” Stoffe, die anhand des durch die Europäische Union
festgelegten Leitfadens eingestuft werden müssen, als gefährlich ein?
Der „Technische Anpassungsausschuß" stuft gefährliche Stoffe
anhand der Kriterien des „EU-Leitfadens zur Einstufung und
Kennzeichnung" von gefährlichen Stoffen ein. Der EU-Leitfaden
ist mit dem Anhang I der Gefahrstoffverordnung in nationales
Recht umgesetzt worden. Gemäß den Einstufungskriterien
werden dann den gefährlichen Stoffen die entsprechenden
Gefährlichkeitsmerkmale (z. B. „giftig") zugeordnet.
2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Vorgaben
tagt, arbeitet und entscheidet dieser Ausschuß?
Der „Technische Anpassungsausschuß" hat seine
Rechtsgrundlage in den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 92/32/EWG vom
30. April 1992 (Siebte Änderung der Richtlinie 67/548/EWG).
3. Wie setzt sich dieser Ausschuß zusammen, insbesondere mit wie
vielen Mitgliedern sind die EU-Staaten jeweils vertreten und
welcher Berufsgruppe gehören sie an?
• Der „Technische Anpassungsausschuß" setzt sich aus den
Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Für jeden
Mitgliedstaat ist ein Vertreter stimmberechtigt und muß zuvor offiziell
benannt werden. Den Vorsitz führt ein Vertreter der EU-
Kommission.
Das Verfahren an die Anpassung an den technischen Fortschritt
erfolgt auf der Grundlage des Artikels 29 der Richtlinie 92/32/
EWG vom 30. April 1992.
4. Wie viele Mitglieder — bezogen auf Frage 3 — kommen aus welchen
Firmen der chemischen Industrie (bitte die Firmen namentlich
aufführen)?
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/117'
In der Besetzung des „Technischen Anpassungsausschusses" sind
keine Industrievertreter vorgesehen (siehe Frage 3).
5. Wer bestimmt bzw. wählt für welchen Zeitraum das
Expertengremium, dessen Beratungen entscheidend sind für den Vorschlag
der EU-Kommission, entsprechende Legaleinstufungen
vorzunehmen?
Die Entscheidung im „Technischen Anpassungsausschuß" erfolgt
auf Vorschlag der EU-Kommission nach Beratung durch ein
Expertengremium, das sich im allgemeinen zusammensetzt aus
Vertretern der Mitgliedstaaten, der Wissenschaft, der Wirtschaft und
der Gewerkschaften.
Für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung (BMA) federführend. Die Auswahl der
nationalen Experten erfolgt in Abstimmung mit dem BMA. Die
Zusammensetzung ist variabel und hängt von den zur Beratung
anstehenden Stoffen ab. Zusätzlich fordert die EU-Kommission
die europäischen Spitzenverbände zu Stellungnahmen und zur
Entsendung von Experten auf.
6. Wie viele Mitglieder hat dieses Expertengremium, welcher
Berufsgruppe gehören die derzeitigen Mitglieder an, insbesondere wie
viele Mitglieder kommen aus welchen Firmen der chemischen
Industrie (bitte die Firmen namentlich aufführen)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie die Auswahl und
Benennung der Mitglieder für das Expertengremium in den
anderen EU-Mitgliedstaaten im Einzelfall erfolgt. Die Auswahl der
Experten ist sehr variabel und hängt von den zur Beratung
anstehenden Stoffen ab (siehe auch Frage 5). Der Bundesregierung
ist daher auch nicht bekannt, wie viele und welche Firmen der
chemischen Industrie im Expertengremium bei den jeweiligen
Beratungen vertreten sind, zumal häufig Vertreter von Verbänden
an den Sitzungen teilnehmen und nicht Vertreter einzelner
Firmen.
7. In wie vielen Fällen ist in den letzen drei Jahren das
Beratungsergebnis dieses Expertengremiums bzw. der entsprechende
Vorschlag der EU-Kommission bei der Einstufung nicht berücksichtigt
bzw. aus welchen Gründen nicht angenommen worden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob
und inwieweit in den letzten drei Jahren die Entscheidungen des
„Technischen Anpassungsausschusses" von den
Beratungsergebnissen des Expertengremiums abweichen.
Das Expertengremium hat ausschließlich beratende Funktion
gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Anpassung der
Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt. Das
Expertengremium besitzt keine Entscheidungskompetenz. Die
Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung von
gefährlichen Stoffen erfolgt allein im „Technischen
Anpassungsausschuß". Da die EU-Kommission über das ausschließliche
Vorschlagsrecht im „Technischen Anpassungsausschuß" über die zu
ergreifenden Maßnahmen verfügt (siehe Artikel 29 der Richtlinie
92/32/EWG), wird im allgemeinen von der EU-Kommission ein
Richtlinienvorschlag zur Abstimmung gestellt, bei dem sie davon
ausgeht, daß er aufgrund der fachlichen Beratungen im
Expertengremium auch die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten
findet.
8. Welche Rechtsmittel bzW. Korrekturmöglichkeiten gibt es gegen
bzw. nach den Entscheidungen des „Technischen
Anpassungsausschusses"?
Grundsätzlich steht es jedem EU-Mitgliedstaat frei, im
„Technischen Anpassungsausschuß" für oder gegen den Vorschlag der
EU-Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zu
stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Die Anpassungsrichtlinien werden aufgrund des
Abstimmungsverfahrens des EU-Vertrages mit der qualifizierten Mehrheit der
Stimmen der EU-Mitgliedstaaten beschlossen. Da es sich bei der
Richtlinie 67/548/EWG um eine Richtlinie zur Harmonisierung
des Binnenmarktes (Richtlinie nach Artikel 100 a des EU-
Vertrages) handelt, sind nach der Beschlußfassung im „Technischen
Anpassungsausschuß" nationale Änderungen gegenüber der
Richtlinie im Hinblick auf die bei der Vermarktung
vorzunehmenden Kennzeichnung der Stoffe grundsätzlich nicht mehr möglich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, für den jeweiligen
Mitgliedstaat ein Schutzklauselverfahren nach Artikel 100 a Abs. 4 des
EU-Vertrages einzuleiten. Ferner besteht die Möglichkeit, z. B.
bei Fehlentscheidungen, Änderungen durch weitere
Anpassungsrichtlinien vorzunehmen. Dies setzt jedoch entsprechende
Aktivitäten der EU-Kommission und das Einvernehmen anderer
Mitgliedstaaten voraus.
9. Weshalb werden von der EU keine offiziellen Begründungen für die
Legaleinstufungen von Stoffen herausgegeben?
Es ist nicht bekannt, warum von der EU-Kommission keine
Begründungen für die Legaleinstufungen von Stoffen
herausgegeben werden. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung hat gegenüber der EU-Kommission wiederholt die
Notwendigkeit von Begründungen hervorgehoben, ist damit jedoch
bisher erfolglos geblieben.
10. Wie werden die Beratungsabläufe und Begründungen
dokumentiert, wo und für wen sind sie einsehbar?
Die Beratungsabläufe werden von der EU-Kommission in Form
von Sitzungsprotokollen (vorzugsweise Ergebnisprotokolle)
dokumentiert. Die Sitzungsprotokolle sind den Regierungen der EU
-
Mitgliedstaaten zugänglich und nicht öffentlich.
11. Ist die Bundesregierung bereit, dafür zu sorgen, daß von der EU
zukünftig entsprechende Begründungen für die Legaleinstufung
von Stoffen herausgegeben werden?
Siehe Antwort zu Frage 9.
12. Wann und aus welchen Gründen erfolgten die
Kennzeichnungsentscheidungen für die reproduktionstoxischen und karzinogenen
Eigenschaften von Bleichromaten?
Siehe Antwort des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jürgen Walter
(GRÜNE) an den Landtag von Baden-Württemberg (Drucksache
11/4200 vom 23. Juni 1994) (Anlage 1).
13. Welche Gremien waren sowohl auf EG- wie auch auf nationaler
Ebene auf wessen Initiative und auf der Grundlage welcher
nationalen und internationalen Berichte bzw. Untersuchungen an diesen
Entscheidungsprozessen beteiligt?
Auf nationaler Ebene befassen sich die Senatskommission zur
Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe bei der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) und der Ausschuß
für Gefahrstoffe mit der Erarbeitung gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse über die toxikologische Bewertung von
gefährlichen Stoffen. Die nationalen und internationalen Berichte,
die zur Einstufung von Stoffen führen, sind den
toxikologischarbeitsmedizinischen Begründungen der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (MAK-Begründungen) zu entnehmen.
Der „Technische Anpassungsausschuß" wird durch Experten der
EU-Mitgliedstaaten beraten (siehe Frage 5). Zu besonderen
Fragestellungen der toxikologischen Bewertung gefährlicher Stoffe
wird die EU-Kommission durch eine „Scientific Experts Group"
(SEG) beraten. Im Gremium der SEG sind die Mitgliedstaaten
durch je einen Vertreter der Wissenschaft repräsentiert. Für die
Bundesrepublik Deutschland nimmt diese Funktion Herr Prof. Dr.
Dr. Bolt als stellvertretender Vorsitzender der MAK-Kommission
wahr.
14. Welche der EG-Einstufungsgremien haben sich gegebenenfalls
wann mit Substituten für Bleichromate mit welchem Ergebnis
befaßt?
Für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
liegt die Zuständigkeit bei der Generaldirektion XI der EU-
Kommission. Im Anschluß an die für das Inverkehrbringen der
Stoffe maßgebliche Einstufung und Kennzeichnung von
gefährlichen Stoffen obliegt es den Generaldirektionen III und V der EU
-
Kommission, weitere Maßnahmen (Schutzmaßnahmen, Verbote
und Beschränkungen) für die Herstellung und Verwendung von
gefährlichen Stoffen zu treffen. Die EG-Einstufungsgremien
befassen sich nicht mit Substitutionsfragen.
15. Welche Hinweise besitzt die Bundesregierung auf ein
reproduktionstoxisches und karzinogenes Potential von AZO-Farbmitteln?
Siehe Antwort des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu
Frage 6 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jürgen Walter
(GRÜNE) an den Landtag von Baden-Württemberg (Drucksache
11/4200 vom 23. Juni 1994) (Anlage 1).
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung in der MAK-
und BAT-Werteliste der Senatskommission der deutschen
Forschungsgemeinschaft, AZO-Farbmittel so zu handhaben, wie es der
kanzerogenen bzw. kanzerogen verdächtigten Aminkomponente
entspricht?
Siehe Antwort des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jürgen Walter
(GRÜNE) an den Landtag von Baden-Württemberg (Drucksache
11/4200 vom 23. Juni 1994) (Anlage 1).
17. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche
sicherheitstechnische und kennzeichnungspflichtige Handhabe von
Bleichromaten einerseits und Ersatzpigmenten andererseits, obwohl
die potentiellen Gefahren von beiden Stoffgruppen nahezu
identisch sind?
Siehe Antwort des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu
den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten
Jürgen Walter (GRÜNE) an den Landtag von Baden-Württemberg
(Drucksache 11/4200 vom 23. Juni 1994) (Anlage 1).
18. Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere den Umstand, daß
die Frage der Gesundheitsgefährdung von chemischen Produkten
aufgrund der personellen Zusammensetzung der zuständigen
Gremien von denselben Leuten entschieden wird, die diese Produkte
herstellen und vertreiben?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, erfolgt die
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im
„Technischen Anpassungsausschuß” der EU-Kommission durch die
Regierungsvertreter der EU-Mitgliedstaaten durch
Mehrheitsentscheid und nicht — wie in der Frage unterstellt — durch Hersteller
oder Vertreiber von Chemikalien.
Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer bei
der Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe sind vom
Arbeitgeber die Regelungen der Gefahrstoffverordnung
anzuwenden. In Fragen des Umgangs mit gefährlichen Stoffen wird
das BMA durch den Ausschuß für Gefahrstoffe beraten. Der
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) ist ein pluralistisch besetzes
Beratergremium, in dem Vertreter der Wissenschaft, der Behörden und
der Sozialpartner gleichermaßen vertreten sind. Die
Zusammensetzung des AGS ist in § 52 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung
festgelegt.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß der Ausschuß
für Gefahrstoffe-AGS Unterausschuß II verantwortlich für
Einstufung und Kennzeichnung einen Angestellten der Hoechst AG als
Obmann hat, obwohl die Hoechst AG einer der größten Hersteller
von Substitutionspigmenten für Bleichromate ist?
Wie ist die weitere Zusammensetzung dieses Gremiums (bitte nach
Berufen aufschlüsseln)?
Bei den Unterausschüssen des AGS handelt es sich nicht um
selbständig beschlußfähige Gremien. Beschlüsse werden allein
durch den AGS als solchen getroffen, wie es in § 52 Abs. 1
GefStoffV festgelegt ist. Die Konstruktion und Zusammensetzung
des AGS sieht es vor, daß auch Industrievertreter den Vorsitz von
Unterausschüssen übernehmen. Der Unterausschuß II des AGS
berät nicht die Bundesregierung hinsichtlich der Einstufung und
Kennzeichnung von Einzelstoffen im Rahmen der EU-
Stoffdiskussion. Diese Aufgabe wird durch einen Arbeitskreis unter
Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAU) in Vertretung
des BMA wahrgenommen.
Die personelle Zusammensetzung des UA II des AGS ist der
Anlage 2 zu entnehmen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß durch die
Zusammensetzung dieses Unterausschusses des AGS die Hersteller
von Substitutionspigmenten für Bleichromate sich jeder
Kennzeichnung entziehen können?
Die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
erfolgt EU-übergreifend in Form von Anpassungsrichtlinien zur
Richtlinie 67/548/EWG. Nationale Abweichungen von der in der
EU festgelegten Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen
Stoffen sind beim Inverkehrbringen grundsätzlich nicht zulässig.
Die Veröffentlichung der Einstufung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe erfolgt im Amtsblatt der EU-Kommission und wird
ohne Änderung in die Stoffliste nach § 4 a der
Gefahrstoffverordnung in nationales Recht übernommen, die jeweils im
Bundesanzeiger abgedruckt wird.
Sofern Substitutionsprodukte für Bleichromate durch die EU
-
Kommission eingestuft und gekennzeichnet werden, kann durch
die einzelnen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich davon nicht
abgewichen werden (Harmonisierung des Binnenmarktes).
21. Hat sich das Problem von Interessenkollisionen und Befangenheit
in den genannten Gremien bisher gestellt; wenn ja, in welchen
Fällen und wie wurde dieses Problem gehandhabt?
Der AGS erfüllt nicht die Aufgabe eines „neutralen"
wissenschaftlichen Gremiums, sondern beabsichtigt durch seine bewußt
heterogene Zusammensetzung nach § 52 Abs. 1 GefStoffV die
Einbeziehung und Beteiligung aller betroffenen Interessenkreise.
Neben der Versammlung technischen Sachverstands verfolgt die
umfassende Beteiligung der betroffenen Kreise das Ziel, die
verschiedenen, zum Teil gegensätzlichen Interessen in die Aufgaben
des AGS nach § 52 Abs. 2 bis 4 GefStoffV zu integrieren. Es ist
daher durchaus möglich, daß die beteiligten Vertreter die
Gefahren eines Stoffes vor dem Hintergrund der jeweils vertretenen
Interessengruppen unterschiedlich beurteilen.
Die vorgebrachten Argumente werden jedoch bei den
Ressortberatungen vor der Entscheidung über das Votum des
Regierungsvertreters im „Technischen Anpassungsausschuß" eingehend
gewürdigt und bei der Entscheidung berücksichtigt.
Anlage 1
Landtag von Baden-Württemberg
11. Wahlperiode
Drucksache 11 /4200
23. 06. 94
Kleine Anfrage
des Abg. Jürgen Walter GRÜNE
und
Antwort
des Umweltministeriums
Gesundheitsgefährdende Substitute für Bleichromate
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1. Wo werden in der Bundesrepublik bzw. in Baden-Württemberg
noch Bleichromate fin welche Produkte, insbesondere
Bleichromatpigmente hergestellt und welche emissions- und
immissionsbedingten Probleme treten dabei gegebenenfalls
auf?
2. Aus welchen Gründen wurde Bleichromat in den einschlägigen
Gefahrstoffbestimmungen als reproduktionstoxisch und
karzinogen eingestuft?
3. Durch welche Stoffe wurden Bleichromate von welchen Firmen
mit derzeit welchen (geschätzten) Marktanteilen substituiert?
4. Wie aufwendig sind die bisher bekannten Verfahren zur
Herstellung von entsprechenden Substituten und was ist
hinsichtlich tatsächlicher und potentieller Gefahren für die Gesundheit
und Umwelt über Ersatzprodukte für Bleichromat bekannt?
5. Welche immissionsschutz- und arbeitsschutzrechtlichen
Probleme ergeben sich gegebenenfalls bei der Herstellung,
Verarbeitung und Entsorgung der bisher bekannten Substitute
(Konzentration von gesundheitsgefährdenden Stoffen an
Arbeitsplatz, Sicherheitserfordernisse und deren Überwachung)?
6. Trifft es 4u, daß AZO-Farbmittel, insbesondere Benzidingelb
bzw. Diarylidgelb, ebenfalls als reproduktionstoxisch und
karzinogen gelten?
7. Weshalb wurden insbesondere solche Substitute, die das
krebserzeugende Amin 3,3-Dichlorbenzidin freisetzen, nicht
ebenfalls als gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe eingestuft?
8. Weshalb wurde für die bekannten gesundheitsgefährdenden
Substitute bisher keine Kennzeichnungspflicht eingeführt,
obwohl in der MAK- und BAT-Werteliste der Senatskommission
der deutschen Forschungsgemeinschaft empfohlen wird, diese
Stoffe so zu handhaben, wie es der kanzerogen bzw.
kanzerogen verdächtigten Aminkomponente entspricht?
9. Teilt die Landesregierung die Ansicht der Fraktion GRÜNE,
daß bezüglich der genannten Produkte Handlungsbedarf
besteht und Diarylidgelbe wie Farbstoffe auf Bleichromatbasis
in die Gefahrstoffverordnung einbezogen und entsprechend
kennzeichnungspflichtig sein müßten?
14. Juni 1994
Walter GRÜNE
Begründung
Unter Beachtung der Übergangsvorschriften müssen nach der
Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 seit
1. Mai 1994 Bleichromatpigmente mit dem Totenkopf
gekennzeichnet werden. Andererseits besteht für teilweise nicht minder
giftige Substitute offensichtlich eine behördliche Bevorzugung,
obwohl die Hersteller selber die Bioverfügbarkeit geprüft haben.
In der MAK- und BAT-Werteliste der Senatskommission der
deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe wird empfohlen, alle AZO-Farbstoffe so wie
ihre Aminkomponenten einzustufen. Diarylidgelbe haben
3,3-Dichlorbenzidin als Komponente. Dieses Amin ist in der MAK-
Liste in A 2 eingestuft, das heißt im Tierversuch als eindeutig
krebserzeugend. Trotzdem hat der Ausschuß für Gefahrstoffe
bisher keinerlei Kennzeichnung für diese Produkte beantragt,
obwohl die Hersteller zugeben, daß bei einer Temperatur von
über 200 °C das krebserzeugende Amin 3,3-Dichlorbenzidin
freigesetzt wird. Auf diesem Hintergrund ist es unverständlich,
weshalb für AZO-Farbmittel andere Maßstäbe gelten sollen als für
Pigmente auf Bleichromatbasis. Da Bleichromate überwiegend
von mittelständischen Unternehmen, die zehnmal teureren
Benzidingelbe jedoch von der Großchemie hergestellt werden und
diese zudem den Ausschuß für Gefahrstoffe überwiegend perso
-
nell bestimmt, liegt die Vermutung nahe, daß die notwendige
Kennzeichnungspflicht bisher lediglich aus Gründen der
Geschäftspolitik einiger Chemiekonzerne unterblieb. Um so mehr
erscheint es geboten, die einerseits zu Lasten der Verbraucher
Deutscher 'Bundestag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1177
gehenden Defizite zu beseitigen und andererseits die zu Lasten
mittelständischer Unternehmen gehende Wettbewerbsverzerrung
auszuräumen.
Antwort )
Mit Schreiben vom 31. August 1994 Nr. 43-5426/31 beantwortet
das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem
Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.
In Baden-Württemberg werden in Besigheim und Bruchsal
Bleichromatpigmente hergestellt. Bleichromate werden heute als
Bleichromatpigmente (von lateinisch: pigmentum = Malerfarbe)
vor allem in der Automobilreparaturlackierung und im
Industrielackbereich verwendet. Kenntnisse über Produktionsstandorte
außerhalb Baden-Württembergs liegen dem Umweltministerium
nicht vor. In Deutschland wurden 1993 in diesem
Anwendungsbereich 1400 t Bleichromat eingesetzt. Im Bautenbereich kommen
Bleichromatpigmente heute kaum noch zum Einsatz. Nach
Angaben der Lackindustrie ging 'im Zeitraum von 1983 bis 1991 der
Einsatz von Bleichromaten um 35 % zurück.
Anlagen zur Herstellung von Bleichromat sind gemäß Ziffer 4.1 a
der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig und unterliegen
demnach den emissionsbegrenzenden Anforderungen der TA Luft.
Die Emissionen der in Besigheim und Bruchsal betriebenen
Anlagen unterschreiten die in der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung festgelegten Grenzwerte nach der TA Luft von
5 mg/m3 bei einem Massenstrom von 25 g/h für Blei und Chrom
deutlich. Für den Standort Besigheim liegen
Immissionsmessungen für Blei und anorganische Bleiverbindungen als Bestandteile
des Staubniederschlages für die Jahre 1987 bis 1989 vor. Danach
wird der Immissionswert von 0,25 mg/m 2 X Tag im Umfeld der
Anlage im Mittel um den Faktor 5 unterschritten.
Zu 2.
In der Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vorn 1. September
1993 zur 19. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
an den technischen Fortschritt wurde Bleichromat als
reproduktionstoxisch (Kategorie 1) und karzinogen (Kategorie 3) eingestuft.
Die EG-Legaleinstufungen werden von Expertenkreisen der EG
-
Einstufungsgremien vorgenommen. Begründungen, die zu einer
EG-Legaleinstufung eines Stoffes führen, werden von der EG
nicht herausgegeben.
Die EG-Legaleinstufung von Bleichromat wurde in der
Novellierung der Gefahrstoffverordnung vorn 26. Oktober 1993 in
nationales Recht umgesetzt.
*) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.
Zu 3.
Als Ersatzstoff für Bleichromat kommen sowohl anorganische als
auch organische Pigmente in Frage. Als anorganische
Substitutionsprodukte stehen Bismutvanadat- (Hersteller BASF AG, Bayer
AG, Bruchsaler Farbenfabrik, Capelle, Ciba Geigy) sowie Nickel-
und Chromtitangelb-Pigmente (Hersteller BASF AG, Bayer AG,
Ferro, Heubach, Pröll, Shepard) zur Verfügung.
Organische Ersatzprodukte sind Azo-, Benzimidazolon-,
Isoindolin-, Isoindolinon-Monoazo-Naphtol AS- und Pyrazolochinazolon-
Pigmente (Hersteller BASF AG, Bayer AG, Capelle, Ciba-Geigy,
Heubach, Höchst AG). Der Substitutionsanteil der genannten
organischen und anorganischen Pigmente ist derzeit nicht
absehbar. Wie aus der Antwort auf Frage 1 ersichtlich, haben 35 % der
Betriebe substituiert.
Zu 4.
Als Ersatz für Farbmittel auf Bleichromatbasis können Azo-
Pigmente verwendet werden. Bei der Herstellung von Azo-
Pigmenten handelt es sich um eine Diazotierung von aromatischen
Aminoverbindungen in wäßriger Phase und anschließender
Kupplung. Durch Variation der eingesetzten Rohstoffe und der
Verfahrensführung lassen sich sehr viele Farbtonvarianten an
wasserunlöslichen Pigmenten herstellen.
Das Herstellungsverfahren verläuft diskontinuierlich in wäßriger
Phase. Es sind mehrere Reaktionsschritte mit
zwischengeschalteten Trenn- und Aufbereitungsschritten erforderlich. Zur Erzielung
der erforderlichen Produktqualität ist eine exakte Steuerung der
Prozeßbedingungen, insbesondere der Temperatur erforderlich.
Inwieweit das eingesetzte Verfahren für die Produktion von Azo-
Pigmenten im Vergleich zu Bleichromatpigmenten aufwendiger
ist, hängt von den gewählten Vergleichskriterien ab. Werden
beispielsweise Reaktionskinetik und Stoffpotential betrachtet, ist
sicherlich die Azo-Pigment-Synthese aufwendiger und zum
Beispiel um den Faktor 3 teurer als die Herstellung von
Bleichromatpigmenten. Außerdem sind hier mehr Reaktions- und
Zwischenschritte erforderlich.
Beachtet man allerdings, daß beide Verfahren diskontinuierlich in
wäßriger Phase in Rührkesseln unter Atmosphärendruck
durchgeführt werden und die anschließenden Aufbereitungsschritte in
beiden Fällen prinzipiell vergleichbar sind, ist keine eindeutige
Präferenz bezüglich der Komplexität der Verfahren festzustellen.
Bei beiden Verfahren wird eine einfache und seit Jahrzehnten
bewährte Verfahrenstechnik mit gängigen verfahrenstechnischen
Apparaten eingesetzt.
Die Produktion von Azo-Pigmenten hat unter der Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere der
Gefahrstoffverordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfolgen. Für
. Anlagen zur Herstellung von Azo-Pigmenten gelten im Regelfall
die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung. Die Erstellung
einer Sicherheitsanalyse ist erforderlich. Relevanter Störfallstoff
ist 3,3-Dichlorbenzidin. Die Handhabung des als karzinogen
(Kategorie 2) und giftig eingestuften Stoffes erfolgt in einem
abgeschlossenen System. Da das 3,3-Dichlorbenzidin in der
ersten Reaktionsstufe chemisch vollständig umgewandelt wird,
liegt es im fertigen Azo-Pigment und bei der nachfolgenden
gebräuchlichen Verwendung nicht mehr vor. Eine Freisetzung
von 3,3-Dichlorbenzidin ist unter den Reaktionsbedingungen
nicht gegeben.
In der Abluft der Anlage zur Herstellung von Azo-Pigmenten sind
folgende Stoffe enthalten: Salzsäure, Stickstoffoxide, Aldehyde,
Alkohole sowie Pigmentstäube. Sämtliche Produktionsabluft ist
über Wäscher und Staubfilter abzureinigen.
Zu 5.
Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Fragen
bei der Azo-Farbmittelherstellung werden im Rahmen der für die
Anlagen erforderlichen immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren sowie im Rahmen der zu erstellenden
Sicherheitsanalyse abgehandelt. Bei vollständig geschlossener
Handhabung des 3,3-Dichlorbenzidins in einer Lösestation wird eine
Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer weitestgehend
ausgeschlossen. Nach dem Lösevorgang kann die wäßrige Phase unter
Beachtung der üblichen Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften
weiterverarbeitet werden. Die Trocknungs- und Mahlanlagen für
die Azo-Pigmente sind gekapselt und werden abgesaugt. Für die
dort liegenden Arbeitsplätze sind Arbeitsbereichsanalysen gemäß
den Technischen Regeln für gefährliche Stoffe TRGS 402 zu
erstellen.
Die Durchführung und Umsetzung von Arbeitsbereichsanalysen
gewährleistet die Einhaltung der MAK- bzw. PAK-Werte nach
TRGS 900.
Zu 6., 7. und 8.
Azo-Farbmittel sind charakterisiert durch die Azo-Gruppierung
— N = N —. Sie entstehen durch Kupplung von einfach und
mehrfach diazotierten Arylaminen. Azo-Farbmittel lassen sich
entsprechend der DIN 55 943 in zwei Gruppen unterteilen.
Unterschieden wird zwischen den im Ansendungsmedium löslichen
Azo-Farbstoffen und aus Teilchen bestehenden, im
Anwendungsmedium praktisch unlöslichen Azo-Pigmenten.
Azo-Farbmittel, bei denen durch Spaltung der
Stickstoffdoppelbindung krebserzeugende aromatische Amine freigesetzt werden
können, wurden erstmals in der MAK-Werteliste 1988 (TRGS 900)
in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) erwähnt.
Toxikologische Relevanz bei der Verarbeitung besitzen Farbmittel aus
doppelt diazotiertem Benzidin, 3,3-Dichlorbenzidin und andere
aromatische Amine, die als krebserzeugend oder mit Verdacht auf
krebserzeugendes Potential eingestuft sind. Durch reduktive
Spaltung der Azo-Gruppierung entweder durch Darmbakterien
oder durch Azo-Reduktasten der Leber können diese
aromatischen Amine wieder freigesetzt werden. Entsprechende
Spaltprodukte werden in Tierversuchen und auch bei Menschen im Harn
nachgewiesen. Es gibt epidemiologische Hinweise darauf, daß
berufliche Expositionen gegenüber aus Benzidin aufgebauten
Azo-Farbmitteln die Inzidenz von Blasenkarzinomen erhöhen
können.
Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat daraus
den Verdacht abgeleitet, daß alle Azo-Farbmittel, die eine im
Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente
enthalten, ein krebserzeugendes Potential besitzen. Es wird deshalb
empfohlen, eine Gefährdung exponierter Personen durch
geeignete Schutzmaßnahmen dadurch zu verhindern, daß die Stoffe so
gehandhabt werden, als ob sie eingestuft wären, wie es der
kanzerogenen beziehungsweise konzerogenverdächtigen
Aminkomponente entspricht. Bestehen allerdings Hinweise darauf, daß
das Farbmittel selbst (z. B. Azo-Pigmente wie z. B. Benzidingelb
oder Diarylidgelb) nicht bioverfügbar ist, kann der Ausschluß
durch Biomonitoring belegt werden. Für Azo-Pigmente auf
3,3-Dichlorbenzidin-Basis konnte im Tierversuch eine
krebserzeugende Wirkung nicht nachgewiesen werden.
Hinweise auf ein reproduktionstoxisches Potential von Azo-
Farbmitteln liegen nicht vor.
Die Einstufung von Stoffen wird durch das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung entsprechend § 4 a Abs. 1
Gefahrstoffverordnung im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die
dort aufgeführten Stoffe gilt die dort festgelegte Einstufung (z. B.
Bleichromat) .
Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1
Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind, muß der Hersteller oder
Einführer entsprechend dem Ergebnis der Prüfung im Verfahren
nach §§ 7, 9 oder 9 a Chemikaliengesetz oder nach den sonstigen
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst einstufen
und kennzeichnen. Die Kennzeichnung eines Stoffes hat alle
potentiellen Gefahren zu berücksichtigen, die bei der
gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form
vorliegen, in der sie in Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber
nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und
Zubereitungen letztendlich verwendet werden können (z. B. verdünnt,
erhitzt) .
Zu 9.
Wegen ihrer Schwerlöslichkeit in biologischem Material gelten
Azo-Pigmente im allgemeinen als nicht krebserzeugend. Dies hat
die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe festgestellt und die Bundesregierung nach Beratung
durch den Ausschuß für Gefahrstoffe in geltendes Recht
umgesetzt. Die Landesregieurng hegt keinen Zweifel an der
Fachkompetenz dieser Gremien. Aus diesem Grund sieht die
Landesregierung auch keinen Handlungsbedarf, Azo-Pigmente analog den
Bleichromatpigmenten zu kennzeichnen.
Die Problematik der Freisetzung von Aminkomponenten aus Azo-
Pigmenten bei einer Verarbeitungstemperatur von über 200 °C ist
bekannt. Gemäß den Einstufungskriterien der
Gefahrstoffverordnung gibt dieser Befund aber keine Möglichkeit, eine
Gefahrenkennzeichnung zu fordern.
Azo-Pigmente auf der Basis von Dichlorbenzidin werden
hauptsächlich für Druckfarben, in geringem Umfang für Anstrichstoffe
und mit Einschränkungen für Kunststoffeinfärbung eingesetzt.
Bei der Verwendung von Druckfarben und Anstrichstoffen
werden solch hohe Temperaturen nicht erreicht. Im übrigen weisen
die Hersteller von Azo-Pigmenten die Verwender in den
mitzuliefernden EG-Sicherheitsdatenblättern darauf hin, daß die Azo-
Pigmente auf der Basis von 3,3-Dichlorbenzidin nicht in
Kunststoffen eingesetzt werden dürfen, bei denen die
Verarbeitungstemperatur über 200 °C liegt.
Das Sozialministerium sieht den Arbeitsschutz bei der Herstellung
und Verwendung von Azo-Pigmenten auf der Basis der geltenden
Regelungen als gewährleistet an und überwacht diesen
Produktionszweig mit der gebotenen Aufmerksamkeit. Im Jahr 1991 war
der Umgang mit Azo-Farbmitteln ein Schwerpunktthema der
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Baden-Württemberg.
Schäfer
Umweltminister
Anlage 2
UA II „Einstufung und Kennzeichnung" des AGS
Vorsitzender
Herrn Dr. Helmut Schnierle, Hoechst AG,
Sicherheitsüberwachung, Geb. C 769, 65926 Frankfurt.
Mitglieder
Herrn G. Bachmann, Herberts GmbH, Postfach, 42271 Wuppertal;
Herrn Dr. R.U. Förster, Du Pont De Nemours (Deutschland)
GmbH, Abt. Produktsicherheit und Umweltschutz, Postfach 13 65,
61343 Bad Homburg/Ober-Eschbach;
Herrn Dr. Oberhansberg, Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg;
Herrn Dr. H. Kolb, Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
Holzhofallee 17 a, 64295 Darmstadt;
Herrn MinR Dr. Helmut Deden, Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Postfach
10 11 34, 40190 Düsseldorf;
Herrn Hans-Jürgen Marker, Gewerkschaft der Polizei,
Vorstandsverwaltung, Forststraße 30, 40721 Hilden;
Herrn Dr. G. Lorenz, Bayer AG, Abt. Umweltschutz/
Produktsicherheit, 51368 Leverkusen;
Frau Dr. E. Kahler-Jenett, Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
Postfach 17 02 02, 44601 Dortmund;
Herrn Dipl.-Ökonom J.-P. Held, W.E.H. Biesterfeld, Bahnhofsinsel
2, 21079 Hamburg;
Herrn Dr. Riesenberg-Mordeja, Schavenbergstraße 15, 38228
Salzgitter;
Herrn Dr. Kriegler, Fachverband der Klebstoffindustrie, Postfach
23 0169, 40087 Düsseldorf;
Frau Dipl.-Biol. D. Lechtenberg, Wirtschaftsvereinigung Metall
e. V., Postfach 10 54 63, 40045 Düsseldorf;
Herrn Dr. Warmuth, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft
und Arbeit, Budapester Straße 5, 01069 Dresden;
Herr RA Hermann Wolkenhauer, Mineralölwirtschaftsverband
e. V., Steindamm 71, 20099 Hamburg;
Herrn Dr. H. Fleig, BASF AG, Abt. Toxikologie, Z 470, 67056
Ludwigshafen.]