Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/8880
29. 10. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin), Volker Beck (Köln),
Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/8763 —
Entlohnungs- und arbeitsrechtliche Situation von behinderten Beschäftigten
in anerkannten Werkstätten für Behinderte
Die Bundesregierung hat seit den Vorschlägen des Beirates für
Rehabilitation im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1991 den
behinderten Beschäftigten in anerkannten Werkstätten für Behinderte
(WfB) eine Reform der Werkstätten zugesagt.
Der Referentenentwurf zu einem neuen Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) von 1993 enthielt einige Regelungen, die die ersten Schritte zu
dieser Reform bedeutet hätten. Mittlerweile hat die Bundesregierung ihr
Vorhaben, in der 13. Legislaturpe riode einen Gesetzentwurf zum SGB IX
einzubringen, aufgegeben.
Im Zuge des Bundessozialhilfe-Reformgesetzes versprach die
Bundesregierung erneut, wesentliche Verbesserungen der Entlohnung, der
Rechtsstellung und Mitwirkung behinderter Beschäftigter in den WfB
gesetzlich zu regeln. Seit dem 1. August 1996 ist das novellierte
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft.
Eine Verbesserung der Arbeitsentgelte für behinderte Beschäftigte in den
WfB, eine Klarstellung ihrer arbeitsrechtlichen Situation und ihrer
Mitbestimmungsmöglichkeiten, so tragen die Behindertenverbände, die
Träger der WfB und die Beschäftigten selbst vor, ist jedoch ausgeblieben.
Die Kostenbeiträge der behinderten Beschäftigten in den WfB für
vollstationäre Betreuung nach dem neugestalteten § 85 Abs. 2 BSHG sind
sogar so drastisch gestiegen, daß den Beschäftigten bis zu 300 % mehr für
Kostenbeiträge von ihrem Arbeitsentgelt als vor der Neuregelung
abgezogen wird.
Allein die Tatsache, daß die Behinderten in den rd. 560 WfB in
Deutschland nur ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 234 DM
erhalten, macht den dringenden politischen Handlungsbedarf deutlich.
1. Wie haben sich die Arbeitsentgelte behinderter Beschäftigter in den
WfB seit Inkrafttreten der BSHG-Novelle verändert?
Sind sie gestiegen oder gefallen?
Wie stellt sich die Situation jeweils in den Bundesländern dar?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 28. Oktober 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Nach vorliegenden Angaben der Länder, die auf der Statistik zur
Rentenversicherung von Behinderten in Werkstätten beruhen (die
Angaben sind vorläufig und können sich durch nachträgliche
Überprüfung noch ändern), betrug das durchschnittliche
monatliche Arbeitsentgelt der in Werkstätten beschäftigten Behinderten
im Jahre 1996 239,18 DM, gegenüber 229,25 DM im Jahre 1995.
Dies bedeutet eine Steigerung von 4,3 %. Eine Aussage darüber,
ob und in welchem Umfang die mit dem Gesetz zur Reform des
Sozialhilferechts getroffenen Regelungen zur Verbesserung der
Entlohnung der Behinderten zu dieser Steigerung beigetragen
haben, ist nicht möglich, weil die Angaben auf der Basis der
Arbeitsentgelte aller Behinderten für das gesamte Jahr 1996
ermittelt wurden.
Wegen der Vorläufigkeit der Angaben für das Jahr 1996 sind
verbindliche Aussagen über die Situation in den einzelnen Ländern
vor Anfang des nächsten Jahres nicht möglich.
2. Welche Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitsentgelts hat die
neue Regelung des § 41 Abs. 3 BSHG, nach der die Träger der
Sozialhilfe auch bestimmte produktionsbedingte Kosten der WfB
übernehmen sollen?
Die Neuregelung hat zum Ziel, die Arbeitsentgelte für die
behinderten Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte zu verbessern.
Die Arbeitsentgelte werden aus dem Arbeitsergebnis der
Werkstatt bezahlt. Durch die Übernahme von Kosten durch den
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die mit der wirtschaftlichen
Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehen und die ihre
Ursache in der Beschäftigung des Personenkreises von wesentlich
Behinderten haben, wird das Arbeitsergebnis der Werkstatt
angehoben. Damit kann die Werkstatt an die Behinderten höhere
Arbeitsentgelte bezahlen.
Nach der Gesetzesbegründung ist mit Mehrkosten für die
überörtlichen Träger der Sozialhilfe von 100 Mio. DM zu rechnen. Die
Regelung kommt wegen der Begrenzung des Pflegesatzanstiegs
in den Jahren 1996 bis 1998 erst mit Einführung des neuen
Finanzierungssystems voll zum Tragen.
3. Wann legt das Bundesministerium für Gesundheit die in § 41 Abs. 4
BSHG angekündigte Rechtsverordnung zu § 41 Abs. 3 BSHG vor,
um den Sozialhilfeträgern die Übernahme bestimmter
Produktionskosten der WfB vorzuschreiben?
Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 41 Abs. 4 BSHG bet rifft
Fragen, zu denen bei den Beteiligten -
Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Behinderte und
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - unterschiedliche
Auffassungen bestehen, die zunächst geklärt werden müssen.
Wann ein Entwurf der Rechtsverordnung vorgelegt werden kann,
ist deshalb noch nicht abzusehen.
4. a) Welche Rolle bei der Entlohnung der behinderten Beschäftigten
in den WfB spielt die ab dem Stichtag 18. Juli 1995 in Kraft
getretene Deckelung der Kostensätze nach § 93 Abs. 6 BSHG?
Der Zwang zu Einsparungen durch die Festschreibung der
Pflegesätze in § 93 Abs. 6 BSHG mit einer jährlichen Erhöhung in
1996, 1997 und 1998 um bis zu 1 % in den alten Bundesländern
und 2 % bzw. 2,5 % in den neuen Bundesländern gilt für alle
Einrichtungen ohne Ausnahme, also auch für die Werkstätten für
Behinderte. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die zum
Stichtag 18. Juli 1995 vereinbarten Pflegesätze die notwendigen
Kosten der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
Behinderte decken. Für die Werkstattträger bedeutet dies, daß sie, wie
andere Einrichtungsträger auch, gehalten sind, die Kosten der
Betreuung und Beschäftigung der Behinderten im Rahmen der
vorgesehenen möglichen Pflegesatzsteigerungen zu halten. Im
Fall von Unterdeckungen dürfen sie nicht das Arbeitsergebnis der
Werkstatt heranziehen und zu Lasten der Arbeitsentgelte für die
Behinderten mindern.
b) Kommt nach Auffassung der Bundesregierung die Übernahme
von bestimmten Produktionskosten durch den Sozialhilfeträger
nach § 41 Abs. 3 BSHG nicht zu den nach § 93 Abs. 6 BSHG
gedeckelten Kostensätzen hinzu, da der neue § 41 Abs. 3 BSHG
nach dem Stichtag 18. Juli 1995, nämlich am 1. August 1996 in
Kraft getreten ist?
Hat der Gesetzgeber nicht gerade mit diesen Zuwendungen des
Trägers der Sozialhilfe nach § 41 Abs. 3 BSHG den WfB die
Möglichkeit einräumen wollen, höhere Arbeitsentgelte als vor
Inkrafttreten der BSHG-Novelle zu zahlen?
Die Übernahme bestimmter Mehrkosten durch den Träger der
Sozialhilfe nach § 41 Abs. 3 BSHG muß im Zusammenhang mit
den Vorschriften über die Hilfe in Einrichtungen (Abschnitt 7)
gesehen werden. Nur bis zur Höhe der höchstmöglichen Steigerung
der Pflegesätze können diese mit der wi rtschaftlichen Betätigung
der Werkstatt zusammenhängenden Kosten im Pflegesatz
berücksichtigt werden.
5. a) In welchem Maße führte das Verbot der Nettoerlösrückführung
nach § 41 Abs. 3 BSHG letzter Satz tatsächlich zur Erhöhung des
Arbeitsentgelts behinderter Beschäftigter in den WfB?
Nach einer 1992 durchgeführten Umfrage des damals zuständigen
Bundesministeriums für Familie und Senioren ist denjenigen
überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die mit den
Werkstattträgern eine Nettoerlösrückführung vereinbart hatten, ein
Nettoerlös in Höhe von ca. 53 Mio. DM zugeflossen. Dieser Nettoerlös
hätte zu einer Erhöhung der Arbeitsentgelte in einer
Größenordnung von um 70 DM monatlich geführt, wenn er damals
ausgeschüttet worden wäre.
b) Welche Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt der behinderten
Beschäftigten hat die vielerorts vorgenommene Neufestlegung
der Kostensätze für die WfB durch die Träger der Sozialhilfe, die
sich auf die finanzielle Ausstattung der WfB nach dem Verbot
der Nettoerlösrückführung eingestellt und deshalb in den
meisten Fällen die Kostensätze abgesenkt haben?
Hier werden die Auswirkungen auf die Umgestaltung der
Nettoerlösrückführung und der Kostensätze (Pflegesätze)
angesprochen, die die Vertragspartner nach Änderung des § 93 BSHG im
2. SKWPG (Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993,
BGBI. I S. 2374) zur Einführung des prospektiven Pflegesatzes
zum 1. Juli 1994 vorgenommen haben. Mit der Einführung des
prospektiven Pflegesatzes waren nachträgliche Ausgleiche und
damit auch in dieser Form vereinbarte Nettoerlösrückführungen
unzulässig. Nach Kenntnis der Bundesregierung hatte die
Umstellung der Pflegesatzgestaltung keine Auswirkungen auf die
Höhe der Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten.
6. a) Ist die Anzahl der Aufträge und/oder das Auftragsvolumen an
WfB nach der Neuregelung des § 55 Schwerbehindertengesetz
im Rahmen der BSHG-Novelle im letzten Jahr zurückgegangen,
wenn ja, in welchem Umfang bundesweit und in den einzelnen
Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen derzeit noch keine Erkenntnisse über
die Entwicklung der Auftragsvergabe an Werkstätten für
Behinderte aufgrund der Neuregelung des § 55 des
Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ab 1. August 1996 vor. Die
Bundesanstalt für Arbeit hat in dem Vordruck zur Erstattung der Anzeige
nach § 13 Abs. 2 SchwbG für das Jahr 1996 eine differenzierte
Darstellung der an Werkstätten vergebenen Aufträge nach der bis
zum 31. Juli 1996 und der ab 1. August 1996 geltenden Regelung
vorgesehen; auf Bitte des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom Dezember 1996 hat die Arbeitsgemeinschaft der
Deutschen Hauptfürsorgestellen alle Hauptfürsorgestellen um
eine entsprechende gesonderte Erfassung der an Werkstätten
erteilten Aufträge gebeten. Mit ersten Ergebnissen ist nicht vor dem
ersten Quartal 1998 zu rechnen.
b) Welche Auswirkungen hat der von den Werkstattträgern
signalisierte Rückgang der Aufträge und des Auftragsvolumens
für das Arbeitsentgelt der behinderten Beschäftigten in den
WfB?
Auf die Antwort zu Frage 6. a) wird verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung Schritte zur Umsetzung der
Empfehlungen des Beirates für Rehabi litation beim Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung von 1991 über ein existenzsicherndes
Entlohnungssystem für behinderte Beschäftigte in den WfB, und
welche Schritte sind das?
Der Gesetzgeber ist bei der Reform des Sozialhilferechts der
Forderung nicht gefolgt, den in den Werkstätten beschäftigten
Behinderten einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des
Existenzminimums zu gewährleisten, der sie unabhängig vom Bezug
von Hilfe zum Lebensunterhalt machen würde. Ein solches
Arbeitsentgelt könnte die Werkstatt für Behinderte aus dem
Arbeitsergebnis nicht bezahlen - angesichts der Aufgabenstellung
die sie hat und angesichts der relativ geringen Leistungsfähigkeit
der Behinderten, die sich im Arbeitsergebnis niederschlägt. Auch
eine unmittelbare Subventionierung des Arbeitsentgelts aus
öffentlichen Mitteln hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es bleibt
bei der klaren Trennung zwischen
— dem Anspruch des Behinderten gegen die Werkstatt auf ein
seinem Leistungsvermögen möglichst angemessenes
Arbeitsentgelt gemäß der individuellen Arbeitsleistung und,
— wenn das Arbeitsentgelt für den Lebensunterhalt nicht
ausreicht, dem Anspruch des Behinderten auf
Sozialhilfeleistungen, insbesondere auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
8. Sieht die Bundesregierung angesichts der gravierend gestiegenen
Kostenbeiträge der behinderten Beschäftigten in den WfB für
vollstationäre Betreuung aus ihrem geringen Arbeitsentgelt politischen
Handlungsbedarf durch eine Neuregelung des § 85 Abs. 2 BSHG?
Eine Änderung in der Heranziehung zu Kostenbeiträgen zur
Wohnheimbetreuung nach § 85 Abs. 2 BSHG ist nur bei den
überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eingetreten, die bisher den
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe nicht gefolgt sind und eine günstigere
Heranziehungspraxis hatten. Ziel der Neuregelung ist, die
Werkstattbeschäftigten nach einem bundeseinheitlichen Maßstab zu den
Kosten ihrer Wohnheimbetreuung heranzuziehen und ihnen
einen auf der gleichen Grundlage berechneten Betrag von ihrem
Werkstatt-Arbeitsentgelt als Arbeitsanreiz zusätzlich zum
Barbetrag zu belassen. Mit wenigen Ausnahmen verfährt die Praxis
danach. Die Bundesregierung sieht aufgrund dessen keinen
politischen Handlungsbedarf.
a) Welche Maßnahmen zum Erhalt der schon vor dem Inkrafttreten
des novellierten BSHG zu geringen Arbeitsentgelte nach Abzug
der Kostenbeiträge will sie ergreifen?
Siehe Antwort zu Frage 8.).
b) Welche Kostenbeiträge ergeben sich nach § 85 Abs. 2 BSHG
durchschnittlich bei einem Arbeitsentgelt von 100 DM, 150 DM,
200 DM, 250 DM, 300 DM, 400 DM?
Nach § 85 Abs. 2 BSHG muß ein Hilfeempfänger sein Einkommen
aus einer entgeltlichen Beschäftigung zur Finanzierung seiner
Wohnheimbetreuung nur insoweit einsetzen, als der Betrag von
einem Achtel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
überschritten wird. Danach hat bei einem durchschnittlichen Regelsatz
von 538 DM in den alten Bundesländern und von 519 DM in den
neuen Bundesländern ein Werkstattbeschäftigter aus seinem
Arbeitsentgelt nachfolgende durchschnittliche Kostenbeiträge zu
seiner Wohnheimbetreuung zu leisten. Neben dem ihm
verbleibenden Teil seines Werkstatt-Arbeitsentgelts erhält er nach
§ 21 Abs. 3 BSHG einen Barbetrag und einen Zusatzbarbetrag zur
persönlichen Verfügung. Damit kann der Werkstattbeschäftigte
neben der Vollversorgung im Wohnheim insgesamt über
nachfolgend ausgewiesene Beträge verfügen:
Alte Bundesländer
Werk- Kosten- verblei- Bar- Zusatz- Verfüg -
statt- beitrag bendes betrag* bar- bare
Arbeits- Arbeits- betrag** Mittel
entgelt entgelt
DM DM DM DM DM DM
100 24,56 75,44 161,40 5,00 241,84
150 62,06 87,94 161,40 7,50 256,84
200 99,56 100,44 161,40 10,00 271,84
300 174,56 125,44 161,40 15,00 301,84
400 249,56 150,44 161,40 20,00 331,84
* Errechnet sich aus 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
** Errechnet sich aus 5 % seines Einkommens, höchstens jedoch
15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
Neue Bundesländer
Werk- Kosten- verblei- Bar- Zusatz-
Verfügstatt- beitrag bendes betrag* bar- bare
Arbeits- Arbeits- betrag** Mittel
entgelt entgelt
DM DM DM DM DM DM
100 26,34 73,66 155,70 5,00 234,36
150 63,84 86,16 155,70 7,50 249,36
200 101,34 98,66 155,70 10,00 264,36
300 176,34 123,66 155,70 15,00 294,36
400 251,34 148,66 155,70 20,00 324,36
* Errechnet sich aus 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
** Errechnet sich aus 5 % seines Einkommens, höchstens jedoch
15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
9. a) Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten nach Ansicht der
Bundesregierung in einem arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnis gemäß § 54 b Abs. 1 Schwerbehindertengesetz
zwischen dem behinderten Beschäftigten und der Werkstatt, in der
er im Arbeitsbereich tätig ist?
b) Stimmt die Bundesregierung der Aufzählung der
Arbeitnehmerschutzrechte heute noch zu, wie sie der
Referentenentwurf zur Novellierung des BSHG im § 54 b Abs. 1
Schwerbehindertengesetz 1995 formuliert hat?
§ 54 b Abs. 1 SchwbG regelt, daß Behinderte im Arbeitsbereich
anerkannter Werkstätten - wenn sie nicht ausnahmsweise
Arbeitnehmer sind - zu den Werkstätten (Trägern) in einem
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Welche arbeits- und
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Grundsätze im Rahmen
eines solchen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses
Anwendung finden, ist, anders als im Referentenentwurf
vorgesehen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden. Aus dem
Bericht des federführenden Gesundheitsausschusses des
Deutschen Bundestages geht jedoch hervor, daß die arbeitsrechtlichen
Vorschriften und Grundsätze über Arbeitszeit, Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen,
Erziehungsurlaub und Mutterschutz sowie über den
Persönlichkeitsschutz und die Haftungsbeschränkung anwendbar sein
sollen (vgl. Drucksache 13/3904, S. 48). Dieser gesetzgeberische
Wille ist bei der Auslegung der genannten Vorschriften zu
berücksichtigen.
10. a) Wann erläßt das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung die im Rahmen der Novellierung des BSHG zugesagte
Mitwirkungsverordnung für den Bereich der WfB?
Eine Werkstatt-Mitwirkungs-Verordnung entsprechend der
Ermächtigung in § 54 c Abs. 4 SchwbG wird derzeit im
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorbereitet.
b) In welchem Maße werden die Mitbestimmungsregelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes bei der Erarbeitung der
Mitwirkungsverordnung für den Bereich der WfB mit einfließen?
Die Frage, in welchem Maße die Mitbestimmungsregelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes in eine Werkstatt-Mitwirkungs-
Verordnung einfließen können, wird geprüft.]