Betrieb des Endlagers Morsleben
der Abgeordneten Helmut Wilhelm (Amberg), Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bereits vor dem 4. Dezember 1990, dem Tag, als der Rat Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen zur (vollständigen) Eingliederung der ehemaligen DDR in die EG beschloß, wurde im Rahmen der EG der rechtliche Charakter der Staatsgrenze zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR als ambivalent betrachtet. So mußte der Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht — für das die DDR „Aus- bzw. Drittland" war — und dem bundesdeutschen nationalen Recht, in welchem die deutsch-deutsche Grenze lediglich eine Verwaltungs- und keine Zollgrenze darstellte und die DDR somit Inland, durch diverse Einzelfallregelungen insbesondere im Marktordnungs- und Außenwirtschaftsrecht sowie im Waren- und Zollverkehr, überbrückt werden (Berliner Abkommen, Interzonenhandelsverordnung, Interzonen-Überwachungsverordnung, diverse Regelungen mit Rechtsgrundlage im Besatzungsrecht usw.). Diese Zeitspanne währte im wesentlichen bis zum 13. Februar 1990.
Während einer Übergangszeit vom 14. Februar bis 30. Juni 1990 wurden einzelne Regelungen im Warenverkehr bereits gelockert und insbesondere die Abwicklung von Geschäften auch außerhalb des Berliner Abkommens zugelassen sowie teilweise bereits das Erfordernis von Begleitpapieren aufgehoben.
In der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 (Gültigkeit des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) wendete die DDR bereits im wesentlichen das gemeinschaftliche Zoll- und Marktordnungsrecht, das bundesdeutsche Umsatz-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht an. Es bestand somit bereits eine De-facto-Zoll-, -Verbauchsteuer- und -Umsatzsteuerunion. Daneben hatte die DDR im Umweltrechtsbereich ab 1. Juli 1990 bereits durch die Regelungen des Umweltrahmengesetzes das grundsätzlich der Beurteilung durch bzw. Bindung an EG-Normen und Richtlinien unterworfene Atomgesetz der Bundesrepublik Deutschland als unmittelbar geltendes Recht übernommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Bestand somit ebenfalls bereits ab dem 1. Juli 1990 eine „Defacto-Umweltrechtsunion'' zwischen der DDR und der EG?
Unterlag somit bereits die DDR, ihre Organe und Behörden, ab dem 1. Juli 1990 dem Gemeinschaftsrecht im Umweltbereich mit allen Rechten und hieraus resultierenden Verpflichtungen?
Gehörte auch die Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze und Zielvorstellungen der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABL L 175 S.40) hierzu?
Kann davon ausgegangen werden, daß für alle öffentlichen und privaten Projekte mit Auswirkungen auf die Umwelt, die in der DDR nach dem 3. Juli 1985, dem Tag der Bekanntgabe der Richtlinie, genehmigt wurden, die Richtlinie möglicherweise deshalb bereits unmittelbar galt und Wirkung entfaltete, weil die DDR seinerzeit die allen anderen EG-Mitgliedstaaten eingeräumte bis zum 3. Juli 1988 währende Umsetzungsfrist aus tatsächlichen Gründen nicht auferlegt werden konnte?