Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/1592
13. Wahlperiode
01.06. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerhard Jüttemann, Wolfgang Bierstedt
und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/1380 —
Abhören von Auslandstelefonaten
Laut einer Meldung der Nachrichtenagenturen ddp/ADN, die sich auf
Angaben des Hamburger Datenschutzbeauftragten Hans-Hermann
Schrader berufen, zeichnet der Bundesnachrichtendienst (BND) täglich
Hunderttausende Auslandstelefonate von Bürgern ohne konkreten
Anlaß auf. Die Gespräche würden ohne jeden Verdacht aufgenommen und
ohne jeden Anhaltspunkt dafür, daß sich die abgehörten Personen
rechtswidrig verhalten hätten. Mit Hilfe von sogenannten Wort-Banken
würden die Auslandstelefonate automatisch ausgewertet.
1. Entspricht es den Tatsachen, daß täglich Hunderttausende
Auslandstelefonate ohne Verdachtsmomente gegen die abgehörten
Personen abgehört werden?
2. Falls der Fakt stimmt, jedoch die Zahl der abgehörten
Auslandstelefonate falsch ist, wie hoch ist die tatsächliche Zahl?
Die Angaben des Hamburger Datenschutzbeauftragten, auf die
sich die Fragesteller beziehen und die im vollständigen Wortlaut
im Hamburger Abendblatt vom 9. Mai 1995 wiedergegeben sind,
lauten wie folgt:
„Ein Beispiel, das jetzt aufgrund einer Verfassungsbeschwerde
aus Hamburg beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist,
betrifft den Bundesnachrichtendienst. Er darf eine Fülle von
Auslandstelefonaten von Bürgern aufzeichnen — ohne jeden
Verdacht und ohne jeden Anlaß dafür, daß sie sich rechtswidrig
verhalten haben. Pro Tag werden Hunderttausende von
Gesprächen mit Hilfe von sogenannten Wortbanken automatisch
ausgewertet."
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 30. Mai 1995
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Der Hamburger Datenschutzbeauftrage hat auf Anfrage
mitgeteilt, daß sich seine Zahlenangaben auf eine Erklärung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz in der Anhörung vor dem
Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 11. April 1994
(abgedruckt in Drucksache 13/1150 als Anlage 16 zum 15.
Tätigkeitsbericht des BfD) beziehen.
Es entspricht nicht den Tatsachen, daß täglich Hunderttausende
Auslandstelefonate ohne Verdachtsmomente gegen die
abgehörten Personen abgehört werden.
Der Bundesnachrichtendienst hört keine Auslandstelefonate von
Bürgern ab. Er erfaßt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe
nach § 1 Abs. 2 BNDG lediglich Telefonate, die zwischen
grundgesetzlich nicht geschützten Fernsprechteilnehmern im Ausland
geführt werden. Die Zahl dieser erfaßten Telefonate liegt um
mehrere Dimensionen unter der in Frage 1 genannten Zahl.
3. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit des
Abhörens von Auslandstelefonaten ohne Verdachtsmomente gegen
die abgehörten Personen?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dieses Abhören?
Die Notwendigkeit künftiger Erfassung von Auslandstelefonaten
kann sich aus Anordnungen nach § 3 G 10 zu den dort in Absatz 1
genannten Zwecken der Gefahrenerkennung und unter den dort
in Absatz 2 gesteckten Grenzen ergeben. Es handelt sich dabei
nicht um gezielte Abhörmaßnahmen gegen bestimmte Personen
oder Fernsprechteilnehmer (vgl. Antwort zu Fragen 6 bis 8).
Die Notwendigkeit der zu Frage 2 erwähnten Erfassung
ausländischer Fernsprechverkehre ergibt sich aus dem gesetzlichen
Auftrag des BND, Informationen über das Ausland zu sammeln, die
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG).
5. Hält die Bundesregierung es für möglich, daß diese Form des
Abhörens von Auslandstelefonaten verfassungswidrig sein könnte?
Die Bundesregierung hält weder eine auf der Grundlage von
§ 3 G 10 erfolgende Erfassung von Auslandstelefonaten noch die
vom BND nach § 1 Abs. 2 BNDG praktizierte Erfassung
ausländischen Fernsprechverkehrs für verfassungswidrig. Zur Frage der
Rechtmäßigkeit der Überwachung ausländischen
Fernmeldeverkehrs wird im übrigen auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 19 der Großen Anfrage der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der 12. Legislaturperiode — Drucksache 12/5759 —
verwiesen.
6. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der abgehörten bzw.
nicht abgehörten Telefonate?
7. Nach welchen Kriterien werden die abgehörten Telefonate
ausgewertet, und wie sind die sogenannten Wort-Banken aufgebaut, die
der Auswertung dienen?
8. Welche Begriffe bzw. Begriffskombinationen dieser sogenannten
Wort-Banken lassen einen Verdacht gegen die abgehörten
Personen aufkommen?
Die Antwort auf diese Fragen hängt, was den Telefonverkehr mit
dem Ausland betrifft, davon ab, welche Anordnungen künftig
nach § 3 Abs. 1 und 2 G 10 vom zuständigen Minister getroffen
und von der Kommission nach § 9 Abs. 2 G 10 zugelassen werden.
Die Überwachungsmaßnahmen müssen zur rechtzeitigen
Erkennung der in § 3 Abs. 1 G 10 aufgezählten Gefahren erforderlich
sein. Zweck von Wortbanken und der ihren Inhalt ausmachenden
Suchbegriffe ist dementsprechend allein die Gefahrenaufklärung
nach § 3 Abs. 1 G 10, nicht die Verfolgung eines Verdachts gegen
eine bestimmte Person. Abgesehen von dem Fall des § 3 Abs. 2
Satz 3 G 10 ist grundsätzlich nicht vorhersehbar, welcher
bestimmte Teilnehmer am internationalen Fernmeldeverkehr von
einer wortbankgesteuerten Überwachung betroffen sein wird.
Intelligente Kombinationen von Suchworten in einer Wortbank
dienen dem Zweck, Fernmeldeverkehre von der Überwachung
auszunehmen, deren Kenntnis ohne Bedeutung für die
Gefahrenaufklärung ist.
Über Einzelheiten zum Inhalt und zur Struktur von Wortbanken
nach § 3 Abs. 2 G 10 kann die Bundesregierung nur die zur
Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit zuständigen
Gremien unterrichten.
Die Auswahl der vom BND im Rahmen seines Auftrags nach § 1
Abs. 2 BNDG erfaßten ausländischen Fernsprechverkehre richtet
sich danach, ob sie für die Gewinnung von Informationen der in
§ 1 Abs. 2 BNDG genannten Art geeignet erscheinen. Nach dem
gleichen Maßstab richtet sich auch die Auswertung der erfaßten
Gespräche. Die Erfassung dieser Gespräche erfolgt nicht
wortbankgesteuert.
9. Werden lediglich Erkenntnisse über mutmaßlich kriminelle
Handlungen abgehörter Personen gesammelt oder auch Erkenntnisse
über politische Überzeugungen?
10. Mit welchen Folgen müssen abgehörte Personen, gegen die durch
die Auswertung des Telefonats ein wie auch immer gearteter
Verdacht entstanden ist, rechnen?
Zweck einer Maßnahme nach § 3 G 10 ist ausschließlich die
Erkennung von Gefahren nach § 3 Abs. 1 G 10. Danach wird die
Maßnahme erfassungstechnisch ausgerichtet. Wenn sich aus dem
erfaßten Fernmeldevorgang tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht ergeben, daß jemand eine der in § 3 Abs. 3 G 10
genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, übermittelt
der BND die erlangten Daten nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 G 10
an die zuständigen Behörden. Der Betroffene, gegen den sich der
Verdacht richtet, muß damit rechnen, daß diese Behörden den
Verdacht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
weiterverfolgen. Soweit der erfaßte Fernmeldevorgang Daten enthält, die
weder zur Erkennung einer Gefahr nach § 3 Abs. 1 G 10 noch zur
Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten nach
§ 3 Abs. 3 G 10 erforderlich sind, sind diese Daten ausnahmslos
— einschließlich solcher Daten, aus denen sich Erkenntnisse über
politische Überzeugungen ergeben — nach § 3 Abs. 6 G 10 zu
vernichten bzw. zu löschen.
Nach dem oben geschilderten Zweck der
Informationsgewinnung, dem die Erfassung ausländischer Fernsprechverkehre nach
§ 1 Abs. 2 BNDG dient, ist diese von den Fragen 9 und 10
sinngemäß nicht betroffen.]