BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Interpretation des § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (G-SIG: 13010544)

Definition der Formulierung "... in diesem Bereich üblichen Bedingungen ..." in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

14.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/149223. 05. 95

Interpretation des § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes finden sich Bestimmungen zur Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.

In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist unter anderem festgelegt: „... Dabei hat es (das Eisenbahninfrastrukturunternehmen) darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind ... ".

Die „in diesem Bereich üblichen Bedingungen" werden im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht näher erläutert.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen7

1

Existieren juristische Kommentierungen zu diesem Gesetz, das im Zuge der Bahnstrukturreform zum 1. Januar 1994 in Kraft trat?

2

Welche konkrete Zielsetzung beabsichtigt die Gesetzgebung mit dieser Formulierung?

3

Was versteht die Bundesregierung unter „in diesem Bereich üblichen Bedingungen"?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit dieser Formulierung ein in weiten Bereichen des Eisenbahnwesens zu beobachtender symbolischer Preis beim Verkauf von Schieneninfrastruktur gemeint ist?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei der Anwendung des § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kein Unterschied zwischen bundeseigenen und nicht im Eigentum des Bundes befindlichen Eisenbahnen gemacht wird?

6

Hatte die Gesetzgebung die Absicht, die Bedingungen bei der Stillegung von Eisenbahninfrastrukturen wegen deren möglichen Erhalts bewußt zu verschärfen?

7

Welche Handhabe sieht die Bundesregierung, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich des Preises für eine Infrastruktureinrichtung die „in diesem Bereich üblichen Bedingungen" nicht einhält?

Bonn, den 23. Mai 1995

Gila Altmann (Aurich) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen