Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz" vorgelegt. Zur qualifizierten Beurteilung der Situation und zur Erarbeitung möglicher Alternativen ist die Vorlage konkreter Zahlen und Fakten zu dieser Thematik zwingend notwendig.
Vorbemerkung
1. Der Grenzstreifen (innerdeutsche Grenze, Berliner Mauer, Ring um West-Berlin) bestand aus Grundstücken, die in den Grundbüchern und entsprechenden Unterlagen als
- „Eigentum des Volkes" ausgewiesen wurden
- noch die früheren Gebietskörperschaften
- Privatpersonen als Eigentümer
verzeichnet sind. Die Fallgruppe b ist materiell ebenfalls zum Volkseigentum zu rechnen, ist für die vorliegende Fragestellung jedoch nicht von Interesse. Bei der Fallgruppe c ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht ebenfalls Volkseigentum entstanden ist. Es ist nämlich durchaus möglich, daß Enteignungen stattgefunden haben, bei denen die (deklaratorische) Umschreibung im Grundbuch jedoch unterblieben ist.
Die Bundesregierung geht in Übereinstimmung mit Gerichtsurteilen davon aus, daß der Bund infolge der früheren militärischen Nutzung gemäß Artikel 21 Abs. 1 Einigungsvertrag Eigentümer der betreffenden früher volkseigenen Grundstücke geworden ist (vorbehaltlich eventueller Restitutionsansprüche Privater oder der öffentlichen Hand). Dieser Auffassung ist Berlin entgegengetreten. „Rechtsträger" der ehemaligen volkseigenen Grundstücke seien im allgemeinen örtliche Organe Berlins (und nicht die NVA) gewesen. Hieraus leitet Berlin ab, Eigentümer geworden zu sein. Eine Klage Berlins gegen einen zugunsten des Bundes ergangenen Zuordnungsbescheid ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ruhen die Zuordnungsverfahren.
2. Die Bundesregierung hat sich intensiv bemüht, Aufschluß über Umfang und Wert sowie die früheren Eigentumsverhältnisse zu erhalten. Die Bundeswehr hat von der früheren NVA bzw. den Grenztruppen keinerlei Unterlagen über Kataster- und Eigentumsverhältnisse erhalten. Solche Unterlagen sind jedoch bei Berliner Behörden vorhanden, da für Enteignungen seinerzeit Stellen des Magistrats zuständig waren.
- Mitte 1993 hat das Bundesministerium der Finanzen die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin um umfassende Aufklärung über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Informationen gebeten. Zu den Rechtsverhältnissen am innerstädtischen Mauerstreifen teilte die Senatsverwaltung für Finanzen mit: Nach Schätzungen aufgrund von Stichproben seien von etwa 3 000 Grundstücken ca. 1 500 auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes enteignet worden. Die Enteignungen auf diesem Gebiet hätten in der NS-Zeit begonnen, erfaßten sowjetische Hoheitsakte, beträfen Flüchtlingsvermögen und gingen bis zu Inanspruchnahmen nach dem Baulandgesetz. Die Fragen nach den Rechtsgrundlagen der Enteignungen könnten zwar aus ihrem Geschäftsbereich beantwortet werden, wegen des enormen Arbeitsaufwandes sei dies jedoch nicht möglich.
- Eine von Berlin veranlaßte Erfassung von Flurstücken im Mauerbereich liegt dem Bund mittlerweile vor. Danach sind 1 876 Flurstücke erfaßt, von denen 1 517 vollständig oder teilweise im Mauerstreifen liegen und 359 an ihn angrenzen. Hiervon werden 1 150 als volkseigen und rd. 500 als privateigen angegeben (Rest Land Berlin, Reich usw.). Eine Information des Bundes über die Eigentumsverhältnisse im einzelnen lehnte Berlin „aus Datenschutzgründen" ab. Ohne Wasser- und Bahnflächen umfasse der Mauerstreifen 320 ha.
- Die Bodenwerte im Mauerstreifen wurden gemeinsam von Bund und Land durch Sachverständige ermittelt. Sie reichen, je nach zulässiger Nutzung, beispielsweise in Berlin- Mitte von 10 DM (z. B. für Straßen- und Grünflächen) bis 16 000 DM, in Treptow von 10 DM bis 1 600 DM. Die Bodenwerte im Grenzstreifen zwischen Berlin und Brandenburg (rd. 980 ha) bewegen sich — je nach zulässiger Nutzung — zwischen 2 DM und 500 DM.
3. Von dem Gesetzesantrag des Bundesrates ist entsprechend dem oben zu den früheren Eigentumsverhältnissen Gesagten somit nur eine Teilmenge der Grenzstreifengrundstücke betroffen. Eine Aussage über den Gesamtwert setzt die Kenntnis voraus, welche einzelnen Grundstücke auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes enteignet wurden. Auch eine Schätzung des Wertes bei Annahme eines bestimmten v.-H.-Satzes betroffener Grundstücke ist nicht möglich, da die einzelnen Parzellen erhebliche Wertunterschiede aufweisen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Bundesregierung die Fragen wie folgt: