Ausreichender Schallschutz ist eine Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung. Im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke Hamburg—Büchen—Berlin werden viele Bürgerinnen und Bürger im dichtbesiedelten Hamburger Umland von zusätzlichen Lärmemissionen betroffen. Es müssen daher alle Anstrengungen für einen aktiven Schallschutz unternommen werden.
Wir bitten um getrennte Beantwortung a ller Fragen für den Abschnitt V a und den Abschnitt V b des Planfeststellungsverfahrens.
Vorbemerkung
Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist es zentrales Ziel der Bundespolitik, die wirtschaftliche und soziale Einheit zu stärken und die Lebensbedingungen in Ost und West einander anzugleichen. Eine entscheidende Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung — insbesondere in den neuen Bundesländern — ist die schnelle Wiederherstellung leistungsfähiger und umweltgerechter Verkehrswege. Hierzu ist im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke Hamburg—Berlin vorgesehen, im Abschnitt Hamburg Hauptbahnhof—Aumühle zwei weitere Streckengleise zu bauen, um so den S-Bahn-Verkehr vom Fernbahnverkehr trennen zu können.
Die Deutsche Bahn AG ist als Träger des Vorhabens gehalten, beim Ausbau der Strecke sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel für den von der Eisenbahnstrecke ausgehenden Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Die hierzu notwendigen Lärmschutzmaßnahmen sind Bestandteil des Ausbauvorhabens, für das in dem jeweiligen Planfeststellungsverfahren alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Bau Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden. Die Entscheidung über die Ausführung des Lärmschutzes im einzelnen trifft das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluß unter Abwägung und Ausgleichung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.
Das Gesamtprojekt wurde wegen der Länge der Strecke und der unterschiedlichen Verhältnisse in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Die Abschnitte wurden so gewählt, daß jede Maßnahme eines Abschnittes schadlos für die Öffentlichkeit und die Nachbarschaft für sich durchgeführt werden könnte und die jeweiligen Abschnitte einen bestimmten Betroffenenkreis zusammenfassen.
Das Bundesministerium für Verkehr ist nicht an Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG beteiligt.
Das Planfeststellungsverfahren hat dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung zu genügen. Die Planfeststellungsbehörde darf deswegen in ihrer Verfahrensgestaltung von seiten des Bundesministeriums für Verkehr nicht einer Einflußnahme ausgesetzt werden, die ihr die Freiheit zu einer planerischen Gestaltung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt (so auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 1986, Az.: 4 C 13/ 85, BVerwGE Bd. 75 S. 214 bis 262). Dies gilt insbesondere für den Abschnitt V b (Wohltorf—Reinbek—Aumühle) von Bahnkilometer 259,00 bis Bahnkilometer 264,95, für den z. Z. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Anhörung der privat Betroffenen durchgeführt wird.
Die Fragen 1 bis 9 der Kleinen Anfrage wurden im übrigen inhaltsgleich von der Planfeststellungsbehörde nach der Aussetzung der Anhörung für den Planfeststellungsabschnitt V b durch die Anhörungsbehörde am 21. März 1995 mit Schreiben vom 27. März 1995 an die Deutsche Bahn AG gerichtet, die die Einzelfragen zunächst in einer Arbeitsgruppe erörtert, der außer Professor Dr.-Ing. Hettwer auch Vertreter der Gemeinden Aumühle und Wohltorf sowie der Stadt Reinbek angehören. Eine zusammenfassende Stellungnahme der Arbeitsgruppe ist voraussichtlich im September 1995 zu erwarten.
Soweit im folgenden Ausführungen zu den Einzelfragen gemacht werden, beziehen sich diese daher ausschließlich auf den Abschnitt V a (Reinbek—Wentorf) von Bahnkilometer 264,95 bis Bahnkilometer 268,63. Sie geben die Entscheidungen wieder, die das Eisenbahn-Bundesamt in seinem Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1995 getroffen hat.
Abschließend ist hervorzuheben, daß mit den Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Streckenausbau die seit der Eröffnung der Eisenbahnstrecke (Berlin—)Boizenburg—Büchen-Schwarzenbek—Bergedorf(—Hamburg) am 15. Dezember 1846 vorhandene Vorbelastung durch Lärm in jedem Einzelfall zugunsten der Betroffenen gemindert wird.