Praxis der Entschädigung der Opfer von Gewalttaten
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Opfer von Gewalttaten beziehungsweise deren Hinterbliebene haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Juli 1990 Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei den Landesversorgungsämtern angemeldet?
Wie vielen Anspruchstellern ist daraufhin jeweils welche Art von Leistungen gewährt worden im Kapitalwert
a) von bis zu 1 000 DM,
b) 1 000 bis 5 000 DM,
c) 5 000 bis 10 000 DM,
d) über 10 000 DM?
Wie viele Ausländer
a) aus EU-Staaten,
b) aus welchen sonstigen Staaten haben Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt?
Wie viele Ausländer aus Staaten außerhalb der EU haben nach dem Juli 1993, ab dem sie aufgrund einer Novelle zum OEG erstmals in dessen Geltungsbereich einbezogen wurden, Ansprüche nach dem OEG rückwirkend gestellt aufgrund von Schäden, die sie beziehungsweise ihre Angehörigen seit dem 1. Juli 1990 erlitten hatten?
Wie viele Ausländer aus Staaten außerhalb der EU haben daraufhin jeweils welche Leistungen im Sinne der Frage 2 erhalten?
Mit welcher Begründung (bitte genaue Angabe der einschlägigen OEG-Bestimmungen) wurden jeweils in wie vielen Fällen Entschädigungsanträge beziehungsweise bestimmte beantragte Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt
a) wegen angeblichen Fehlens oder unzureichender Darlegung einer oder mehrerer der folgenden Anspruchsvoraussetzungen:
aa) „gesundheitliche Schädigungen" erlitten (§ 1 Abs. 1 OEG),
bb) durch einen „vorsätzlichen, ... tätlichen Angriff " beziehungsweise „durch dessen ... Abwehr",
cc) fehlende Rechtswidrigkeit des Angriffs (vor allem Fälle angeblichen Einverständnisses etwa von Vergewaltigungsopfern),
dd) fehlende Rechtmäßigkeit der Angriffsabwehr (v. a. angebliche Provokation von Notwehr oder Nothilfe),
ee) fehlende zu entschädigende „gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen" (§ 1 Abs. 1 OEG), insbesondere mangels Quantifizierbarkeit psychischer Langzeitwirkungen,
ff) nicht nachgewiesene Kausalität zwischen Ang riff und Schädigung,
gg) nicht nachgewiesene Kausalität zwischen Schädigung und wirtschaftlichen beziehungsweise gesundheitlichen Folgen,
b) unzureichender (ungerader) Verwandtschaftsgrad des Anspruchstellers zum Opfer,
c) Beteiligung an der Gewalttat beziehungsweise Provokation der Tat,
d) kriminelle oder politische Vergangenheit des Opfers,
e) Verlassen der Bundesrepublik Deutschland (im Falle von Nicht-EU-Ausländern) ?
In wie vielen Fällen und in jeweils welchem Kapitalwert (vergleiche Frage 2) wurden Anspruchstellern seit dem 1. Juli 1990 Entschädigungsleistungen nach der Härtefallregelung zugestanden?
Wie viele Ausländer aus Nicht-EU-Staaten befanden sich unter den Opfern in diesen Fällen?
Inwieweit trifft es zu, daß die in der Türkei lebenden Hinterbliebenen der beiden Mädchen, die bei den Brandanschlägen von Mölln und Solingen gerade als Nichten in den jeweiligen Opferfamilien zu Besuch waren und verbrannten, keine Entschädigung nach dem OEG erhalten können, weil hiernach Schäden von Ausländern anläßlich von Besuchen nur bei Verwandten gerader Linie in Deutschland entgolten werden können?
In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Juli 1990 Entschädigungsleistungen gemäß § 72 BSHG auf gewährte Sozialleistungen angerechnet?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Bilanz hinsichtlich des Bedarfs an (ggf. welchen?) exekutiven oder legislativen Änderungen bezüglich der Opferentschädigung?