BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Umgang mit den Folgen des DDR-Regimes: Stand der SED-Unrechtsbereinigung (G-SIG: 13010796)

Stand der Rehabilitierung und Entschädigung der politischen Gefangenen des SED-Regimes nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, Stand der Umsetzung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes: Zahl der Opfer, gestellte Anträge, gewährte Ausgleichsleistungen etc, Bedarf für Gesetzesänderungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

12.09.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/218021.08. 95

Umgang mit den Folgen des DDR-Regimes: Stand der SED-Unrechtsbereinigung

der Abgeordneten Gerald Häfner, Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Fünf Jahre nach der deutschen Einheit ist die Bereinigung des DDR-Unrechts keineswegs abgeschlossen. Der Rechtsstaat steht dort vor einer besonders schweren und bedeutenden Bewährungsprobe, wo es nicht nur um die Bereinigung des Unrechts einzelner, sondern um die Überwindung und Wiedergutmachung eines vom Staat selbst systematisch gegen alle oder einzelne seiner Bürger ausgeübten jahrzehntelangen Unrechts geht. Leid und erlittenes Unrecht kann nicht ungeschehen gemacht werden. Der Staat darf sich aber auch nicht damit abfinden, die Ergebnisse dieses Unrechts zu akzeptieren. Er muß alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und den Opfern von Willkür, Gesinnungs- und politischer Strafjustiz, Freiheitsberaubung, Eigentumsentziehung, Ausgrenzung von Schule, Studium oder Beruf etc. ihre Würde wiederzugeben und größtmögliche Entschädigung, Wiedergutmachung und Hilfe zukommen zu lassen.

Vor einem Jahr, am 1. Juli 1994, trat das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz mit den Schwerpunkten verwaltungsrechtlicher und beruflicher Rehabilitierung in Kraft. Zusammen mit dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (strafrechtliche Rehabilitierung) sollte so die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern des DDR-Regimes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. In der Praxis zeigen sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Es bestätigen sich viele Sorgen und Einwände, die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament selbst und von den Betroffenen vorgebracht worden waren. Oft ist es den Betroffenen bereits nicht mehr oder nur unter allergrößten Schwierigkeiten möglich, die sehr engen Anforderungen des Gesetzes an den Nachweis eigener Verfolgung oder erlittenen Unrechts zu erfüllen. Die Zahl der gestellten und der bewilligten Anträge ist wesentlich geringer als die Zahl der nach allgemeiner Kenntnis tatsächlich Verfolgten. Nicht alle Opfer- bzw. Hinterbliebenengruppen werden von der Unrechtsbereinigung erfaßt. Viele Betroffene fühlen sich allein gelassen mit ihrem Schicksal und haben den Eindruck, niemand wolle sich ernsthaft um sie kümmern. Die Entschädigung für erlittene Haft in DDR-Gefängnissen wird nicht nur allgemein als zu gering, sondern auch in Verbindung mit der sehr viel höheren Haftentschädigung für einige Führungspersönlichkeiten des SED-Regimes als besonders ungerecht empfunden.

Als eines der Hauptprobleme zeichnet sich bereits jetzt ab, daß die Antragsfristen nach dem Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz — die für beide Gesetze grundsätzlich am 31. Dezember 1995 ablaufen — unzumutbar kurz sind. Eine Verlängerung der Antragsfristen ist daher ein dringendes Gebot der Gerechtigkeit.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

I. Zum Stand der Rehabilitierung und Entschädigung der politischen Gefangenen des SED-Regimes nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz — StrRehaG) im Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992:

1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben?

2. Wie viele Anträge auf Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach den §§ 1, 7 StrRehaG wurden seit dessen Inkrafttreten am 4. November 1992 bei den zuständigen Gerichten gestellt (aufgeschlüsselt nach Deliktsgruppen)?

3. a) Wie vielen Rehabilitierungsanträgen wurde entsprochen?

b) Wie viele Rehabilitierungsanträge wurden abgelehnt?

c) Wie viele Rehabilitierungsanträge sind noch in der ersten Instanz anhängig?

4. a) Wie viele erstinstanzliche Rehabilitierungsentscheidungen wurden von den Antragstellern durch Beschwerde angefochten?

b) In wie vielen Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben?

c) In wie vielen Fällen wurde die Beschwerde verworfen?

d) In wie vielen Fällen ist über die Beschwerde noch nicht entschieden?

5. Wie oft mußten die Antragsteller ihre notwendigen Auslagen im Antrags- oder im Beschwerdeverfahren nach § 14 StrRehaG selbst tragen?

6. In welchem Umfang wurden soziale Ausgleichsleistungen, Kapitalentschädigungen oder Unterstützungsleistungen im Sinne des dritten Abschnitts des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewährt?

7. In wie vielen Fällen wurden Ausgleichsleistungen unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht gewährt?

8. In wie vielen Fällen mußte von der Härteregelung des § 19 StrRehaG Gebrauch gemacht werden?

9. Wie oft wurde nach § 17 Abs. 2 StrRehaG die Kapitalentschädigung auf bereits erbrachte Entschädigungsleistungen angerechnet?

10. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 7 StrRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

11. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen?

12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß einige Gerichte von ihrer gesetzlichen Möglichkeit, Strafurteile von DDR-Gerichten aufzuheben, nur unzureichend Gebrauch machen?

13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die nach § 7 StrRehaG am 31. Dezember 1995 auslaufende Antragsfrist im Interesse der Betroffenen unbedingt verlängert werden sollte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

14. Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen ausgewertet und im Hinblick auf eine mögliche Novellierung des Gesetzes überprüft?

15. Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

II. Stand der Umsetzung des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz — VwRehaG) im Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. Juni 1994:

1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen einen Anspruch auf Aufhebung dieser Maßnahmen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben?

2. Wie viele Anträge auf Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen nach § 1 VwRehaG wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1994 gestellt?

3. a) Wie vielen Anträgen auf Aufhebung der entsprechenden Maßnahmen wurde entsprochen?

b) Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

c) Über wie viele Anträge wurde noch nicht entschieden?

4. a) In wie vielen Fällen haben die Antragsteller den Rechtsweg beschritten?

b) In wie vielen Fällen war der Verwaltungsrechtsweg erfolgreich?

c) Wie viele Klagen wurden abgewiesen?

d) Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

5. Wie oft mußten die Antragsteller die Kosten für das Verfahren nach § 14 VwRehaG tragen, weil der Antrag im Verwaltungsverfahren oder der Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde?

6. Wie oft wurden nach der Aufhebung der entsprechenden rechtsstaatswidrigen Maßnahmen nach § 2 VwRehaG Folgeansprüche der Berechtigten nach Maßgabe des Gesetzes geltend gemacht?

7. In wie vielen Fällen wurden Folgeansprüche unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 2 Abs. 2 VwRehaG abgelehnt?

8. In welchem Umfang wurden die Zwangsausgesiedelten aus dem Grenzgebiet der früheren DDR nach § 1 Abs. 3 VwRehaG rehabilitiert und hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche befriedigt?

9. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 9 Abs. 2 VwRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

10. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen?

11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse aus der Praxis dafür vor, daß insbesondere § 1 VwRehaG die Voraussetzungen für die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung so streng reglementiert, daß viele Betroffene nicht in der Lage sind, die notwendigen Belege für ihre Verfolgung zu erbringen?

12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie noch ergreifen, um die berechtigten Bevölkerungsgruppen sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen, zu unterrichten und im Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu beraten?

13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die nach § 9 Abs. 2 VwRehaG am 31. Dezember 1995 auslaufende Antragsfrist im Interesse der Betroffenen unbedingt verlängert werden sollte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

14. Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen der Rehabilitierungsbehörden ausgewertet und im Hinblick auf eine Novellierung des Gesetzes überprüft?

15. Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

III. Stand der Umsetzung des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz — BerRehaG) im Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. Juni 1994:

1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Verfolgte im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes einen Anspruch auf Rehabilitierung nach diesem Gesetz haben?

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die nach diesem Gesetz einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben?

2. Wie viele Anträge auf Erstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1994 gestellt?

3. a) Wie vielen Anträgen wurde entsprochen?

b) Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

c) Über wie viele Anträge wurde noch nicht entschieden?

4. a) In wie vielen Fällen haben die Antragsteller den Rechtsweg beschritten?

b) In wie vielen Fällen war der Verwaltungsrechtsweg erfolgreich?

c) Wie viele Klagen wurden abgewiesen?

d) Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

5. Wie oft mußte der Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach § 26 Satz 2 BerRehaG selbst tragen, weil der Antrag oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde?

6. a) Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wurden bisher gestellt?

b) Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

c) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

d) Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

e) In welchem Umfang wurden bisher Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausbezahlt?

7. a) Wie viele verfolgte Schülerinnen und Schüler haben Anträge gemäß § 3 BerRehaG auf Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes gestellt?

b) Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen?

c) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

d) Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

8. In wie vielen Fällen wurden Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 4 BerRehaG nicht gewährt?

9. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 BerRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

10. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen bei den Rehabilitierungsbescheinigungen und den Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes?

11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß es für die Betroffenen schwierig ist, engagierte und qualifizierte Anwältinnen und Anwälte zu finden, die die Interessen der früheren Verfolgten zur Durchsetzung ihrer Interessen vertreten können?

12. Welche Maßnahmen zur Qualifizierung der Anwaltschaft haben Bundesregierung und Bundesländer ergriffen, um die Prozeßvertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verbessern?

13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie noch ergreifen, um die berechtigten Bevölkerungsgruppen sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen, zu unterrichten und im Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu beraten?

14. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, daß die in § 20 Abs. 2 BerRehaG gesetzte Antragsfrist (31. Dezember 1995) im Interesse der Betroffenen dringend verlängert werden müßte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

15. Anders als bei der Berücksichtigung von verfolgungsbedingten Ausfällen in der Rentenversicherung (Ersatzzeiten) für die Verfolgten des Nationalsozialismus können die Anspruchsberechtigten nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz entsprechende Anträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente führen, nicht erst beim Eintritt in das Rentenalter, sondern müssen dieses bereits heute innerhalb der engen Fristen im Hinblick auf eine möglicherweise erst Jahrzehnte später aktuelle Rentenberechnung stellen. Behörden berichten auch darüber, daß bislang erstaunlich wenige Anträge auf Rentenschadensausgleich gestellt wurden.

  • Sieht die Bundesregierung mit den Fragestellern die Gefahr, daß durch diese Rechtskonstruktion einer vorgezogenen Antragstellung gerade jüngeren Anspruchsberechtigten Rentenansprüche verlorengehen?
  • Falls ja, ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes bereit?
  • Falls nein, wie begründet sie diese Ungleichbehandlung mit den Opfern des NS-Regimes?
  • Wie viele Anträge auf Rentenschadensausgleich sind inzwischen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gestellt worden?
  • Wie viele davon wurden positiv beschieden?
  • Wie viele Anträge wurden abgelehnt?
  • Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, daß die Anträge auf Rentenschadensausgleich unterhalb des erwarteten Antragsvolumens liegen?

16. Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen ausgewertet und im Hinblick auf eine Novellierung des Gesetzes überprüft?

17. Sieht sich die Bundesregierung aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes veranlaßt, den Katalog der möglichen Ausgleichsleistungen gerade im Hinblick auf Hilfen zum Wiedereinstieg der Betroffenen in das Berufsleben oder auf ein Aufholen der erlittenen Benachteiligungen zu erweitern oder in anderer Weise die beruflichen Chancen der früheren Verfolgten zu verbessern?

18. Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß durch die politische Verfolgung beruflich benachteiligte Opfer sich in materieller Not befinden und nur eine geringe Ausgleichszahlung von 150 DM monatlich erhalten, Veranlassung, diese soziale Ausgleichszahlung zu erhöhen?

19. Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Berufliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

Fragen49

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben?

2

Wie viele Anträge auf Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach den §§ 1, 7 StrRehaG wurden seit dessen Inkrafttreten am 4. November 1992 bei den zuständigen Gerichten gestellt (aufgeschlüsselt nach Deliktsgruppen)?

3

Wie vielen Rehabilitierungsanträgen wurde entsprochen?

Wie viele Rehabilitierungsanträge wurden abgelehnt?

Wie viele Rehabilitierungsanträge sind noch in der ersten Instanz anhängig?

4

Wie viele erstinstanzliche Rehabilitierungsentscheidungen wurden von den Antragstellern durch Beschwerde angefochten?

In wie vielen Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben?

In wie vielen Fällen wurde die Beschwerde verworfen?

In wie vielen Fällen ist über die Beschwerde noch nicht entschieden?

5

Wie oft mußten die Antragsteller ihre notwendigen Auslagen im Antrags- oder im Beschwerdeverfahren nach § 14 StrRehaG selbst tragen?

6

In welchem Umfang wurden soziale Ausgleichsleistungen, Kapitalentschädigungen oder Unterstützungsleistungen im Sinne des dritten Abschnitts des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewährt?

7

In wie vielen Fällen wurden Ausgleichsleistungen unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht gewährt?

8

In wie vielen Fällen mußte von der Härteregelung des § 19 StrRehaG Gebrauch gemacht werden?

9

Wie oft wurde nach § 17 Abs. 2 StrRehaG die Kapitalentschädigung auf bereits erbrachte Entschädigungsleistungen angerechnet?

10

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 7 StrRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

11

Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen?

12

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß einige Gerichte von ihrer gesetzlichen Möglichkeit, Strafurteile von DDR-Gerichten aufzuheben, nur unzureichend Gebrauch machen?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die nach § 7 StrRehaG am 31. Dezember 1995 auslaufende Antragsfrist im Interesse der Betroffenen unbedingt verlängert werden sollte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

14

Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen ausgewertet und im Hinblick auf eine mögliche Novellierung des Gesetzes überprüft?

15

Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen einen Anspruch auf Aufhebung dieser Maßnahmen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben?

2

Wie viele Anträge auf Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen nach § 1 VwRehaG wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1994 gestellt?

3

Wie vielen Anträgen auf Aufhebung der entsprechenden Maßnahmen wurde entsprochen?

Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

Über wie viele Anträge wurde noch nicht entschieden?

4

In wie vielen Fällen haben die Antragsteller den Rechtsweg beschritten?

In wie vielen Fällen war der Verwaltungsrechtsweg erfolgreich?

Wie viele Klagen wurden abgewiesen?

Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

5

Wie oft mußten die Antragsteller die Kosten für das Verfahren nach § 14 VwRehaG tragen, weil der Antrag im Verwaltungsverfahren oder der Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde?

6

Wie oft wurden nach der Aufhebung der entsprechenden rechtsstaatswidrigen Maßnahmen nach § 2 VwRehaG Folgeansprüche der Berechtigten nach Maßgabe des Gesetzes geltend gemacht?

7

In wie vielen Fällen wurden Folgeansprüche unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 2 Abs. 2 VwRehaG abgelehnt?

8

In welchem Umfang wurden die Zwangsausgesiedelten aus dem Grenzgebiet der früheren DDR nach § 1 Abs. 3 VwRehaG rehabilitiert und hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche befriedigt?

9

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 9 Abs. 2 VwRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

10

Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen?

11

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse aus der Praxis dafür vor, daß insbesondere § 1 VwRehaG die Voraussetzungen für die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung so streng reglementiert, daß viele Betroffene nicht in der Lage sind, die notwendigen Belege für ihre Verfolgung zu erbringen?

12

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie noch ergreifen, um die berechtigten Bevölkerungsgruppen sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen, zu unterrichten und im Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu beraten?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die nach § 9 Abs. 2 VwRehaG am 31. Dezember 1995 auslaufende Antragsfrist im Interesse der Betroffenen unbedingt verlängert werden sollte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

14

Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen der Rehabilitierungsbehörden ausgewertet und im Hinblick auf eine Novellierung des Gesetzes überprüft?

15

Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die als Verfolgte im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes einen Anspruch auf Rehabilitierung nach diesem Gesetz haben?

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Menschen, die nach diesem Gesetz einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben?

2

Wie viele Anträge auf Erstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1994 gestellt?

3

Wie vielen Anträgen wurde entsprochen?

Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

Über wie viele Anträge wurde noch nicht entschieden?

4

In wie vielen Fällen haben die Antragsteller den Rechtsweg beschritten?

In wie vielen Fällen war der Verwaltungsrechtsweg erfolgreich?

Wie viele Klagen wurden abgewiesen?

Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

5

Wie oft mußte der Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach § 26 Satz 2 BerRehaG selbst tragen, weil der Antrag oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde?

6

Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wurden bisher gestellt?

Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

In welchem Umfang wurden bisher Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausbezahlt?

7

Wie viele verfolgte Schülerinnen und Schüler haben Anträge gemäß § 3 BerRehaG auf Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes gestellt?

Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen?

Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

8

In wie vielen Fällen wurden Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz unter Berufung auf Verfehlungen des berechtigten Antragstellers nach § 4 BerRehaG nicht gewährt?

9

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß mögliche Anspruchsberechtigte die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 BerRehaG versäumen und daher ihr Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt wird?

10

Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen Antragsberechtigten, tatsächlichen Antragstellern und endgültig bewilligten Anträgen bei den Rehabilitierungsbescheinigungen und den Leistungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes?

11

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß es für die Betroffenen schwierig ist, engagierte und qualifizierte Anwältinnen und Anwälte zu finden, die die Interessen der früheren Verfolgten zur Durchsetzung ihrer Interessen vertreten können?

12

Welche Maßnahmen zur Qualifizierung der Anwaltschaft haben Bundesregierung und Bundesländer ergriffen, um die Prozeßvertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verbessern?

13

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie noch ergreifen, um die berechtigten Bevölkerungsgruppen sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen, zu unterrichten und im Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu beraten?

14

Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, daß die in § 20 Abs. 2 BerRehaG gesetzte Antragsfrist (31. Dezember 1995) im Interesse der Betroffenen dringend verlängert werden müßte, und falls nein, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

15

Anders als bei der Berücksichtigung von verfolgungsbedingten Ausfällen in der Rentenversicherung (Ersatzzeiten) für die Verfolgten des Nationalsozialismus können die Anspruchsberechtigten nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz entsprechende Anträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente führen, nicht erst beim Eintritt in das Rentenalter, sondern müssen dieses bereits heute innerhalb der engen Fristen im Hinblick auf eine möglicherweise erst Jahrzehnte später aktuelle Rentenberechnung stellen. Behörden berichten auch darüber, daß bislang erstaunlich wenige Anträge auf Rentenschadensausgleich gestellt wurden.

Sieht die Bundesregierung mit den Fragestellern die Gefahr, daß durch diese Rechtskonstruktion einer vorgezogenen Antragstellung gerade jüngeren Anspruchsberechtigten Rentenansprüche verlorengehen?

Falls ja, ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes bereit?

Falls nein, wie begründet sie diese Ungleichbehandlung mit den Opfern des NS-Regimes?

Wie viele Anträge auf Rentenschadensausgleich sind inzwischen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gestellt worden?

Wie viele davon wurden positiv beschieden?

Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, daß die Anträge auf Rentenschadensausgleich unterhalb des erwarteten Antragsvolumens liegen?

16

Hat die Bundesregierung die Gründe für das Nichtgeltendmachen von Ansprüchen und für die ablehnenden Entscheidungen ausgewertet und im Hinblick auf eine Novellierung des Gesetzes überprüft?

17

Sieht sich die Bundesregierung aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes veranlaßt, den Katalog der möglichen Ausgleichsleistungen gerade im Hinblick auf Hilfen zum Wiedereinstieg der Betroffenen in das Berufsleben oder auf ein Aufholen der erlittenen Benachteiligungen zu erweitern oder in anderer Weise die beruflichen Chancen der früheren Verfolgten zu verbessern?

18

Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß durch die politische Verfolgung beruflich benachteiligte Opfer sich in materieller Not befinden und nur eine geringe Ausgleichszahlung von 150 DM monatlich erhalten, Veranlassung, diese soziale Ausgleichszahlung zu erhöhen?

19

Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf, das Berufliche Rehabilitierungsgesetz zu ändern?

Bonn, den 16. August 1995

Gerald Häfner Andrea Fischer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen