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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einberufung zum Wehrdienst von jungen Facharbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen (G-SIG: 13010812)

Anträge auf Rückstellung vom Wehrdienst von Jungfacharbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen, Rücknahme der Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung, daß befristete Übergangsbeschäftigungsverhältnisse eine Rückstellung nicht rechtfertigen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

22.09.1995

Antwortdauer

21 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/222801.09. 95

Einberufung zum Wehrdienst von jungen Facharbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen

der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Annelie Buntenbach, Kerstin Müller (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

1994 wurden — vor allem in der Metall- und Chemieindustrie — Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung abgeschlossen, die u. a. vorsehen, daß Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung für mindestens ein halbes Jahr von ihrem Arbeitgeber in befristete Beschäftigungsverhältnisse übernommen werden. Diese Regelung soll den jungen Facharbeitern die Möglichkeit eröffnen, erste Berufserfahrungen zu sammeln. Für den Fall, daß es im Anschluß an die befristete Beschäftigung nicht zu einer Weiterbeschäftigung kommt, ist so zudem sichergestellt, daß sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht am Ausbildungsentgelt, sondern an den in den befristeten Beschäftigungsverhältnissen gezahlten Facharbeiterlöhnen bemisst.

Nach Presseberichten haben in einer Reihe von Fällen Jungfacharbeiter mit solchen befristeten Arbeitsverträgen Einberufungsbescheide von den Kreiswehrersatzämtern erhalten; Anträgen um Rückstellung vom Wehrdienst bis zum Ende der laufenden Arbeitsverhältnisse wurde nicht entsprochen. Die Ablehnung wurde regelmäßig damit begründet, daß das Arbeitsplatzschutzgesetz zwar vorsieht, daß durch die Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst der Arbeitsplatz nicht verlorengehen darf, dies sich aber nicht auf befristete Arbeitsverhältnisse beziehe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Wehrpflichtige haben seit April 1994 unter Verweis auf ein solches befristetes Übergangsbeschäftigungsverhältnis die Rückstellung vom Wehrdienst beantragt?

2

In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben?

3

Trifft die Darstellung des Arbeitsamtes Hamburg zu, daß sich das Arbeitslosengeld bei Erwerbslosigkeit nach Beendigung des Wehrdienstes nur dann an den in den befristeten Übergangsbeschäftigungsverhältnissen bezahlten Löhnen bemisst, wenn zwischen Abschluß der Ausbildung und Heranziehung zum Wehrdienst mindestens 100 Tage beitragspflichtiger Beschäftigung liegen?

4

Trifft es zu, daß das Bundesamt für Wehrverwaltung zwischenzeitlich in einer Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß solche befristeten Übergangsbeschäftigungsverhältnisse eine Rückstellung nicht rechtfertigen?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dadurch die Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung in einem Brief an den DGB vom 16. März 1994, die Wehrersatzbehörden würden in solchen Fällen „ihr Einberufungsermessen großzügig ausüben", unterlaufen wird?

Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um diese Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung rückgängig zu machen?

5

Teilt die Bundesregierung die von Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern des DGB und der Arbeitgeberverbände am 26. April 1995 geäußerte Ansicht, daß nicht das Arbeitsplatzschutz- und/oder das Wehrpflichtgesetz diesen neuen tarifvertraglichen Regelungen anzupassen, sondern vielmehr diese Regelungen zurückzunehmen seien?

6

Hat die Bundesregierung die Absicht, Arbeitsplatzschutz- und/oder Wehrpflichtgesetz in absehbarer Zeit so zu ändern, daß den Problemen der o. g. Personengruppe Rechnung getragen wird?

Bonn, den 7. August 1995

Marieluise Beck (Bremen) Annelie Buntenbach Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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