Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/2410
13. Wahlperiode
22. 09. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Annelie
Buntenbach, Kerstin Müller (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/2228 —
Einberufung zum Wehrdienst von jungen Facharbeitern
mit befristeten Arbeitsverträgen
1994 wurden — vor allem in der Metall- und Chemieindustrie —
Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung abgeschlossen, die u. a. vorsehen,
daß Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung für mindestens ein
halbes Jahr von ihrem Arbeitgeber in bef ristete
Beschäftigungsverhältnisse übernommen werden. Diese Regelung soll den jungen
Facharbeitern die Möglichkeit eröffnen, erste Berufserfahrungen zu sammeln. Für
den Fall, daß es im Anschluß an die befristete Beschäftigung nicht zu
einer Weiterbeschäftigung kommt, ist so zudem sichergestellt, daß sich
die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht am Ausbildungsentgelt, sondern
an den in den befristeten Beschäftigungsverhältnissen gezahlten
Facharbeiterlöhnen bemißt.
Nach Presseberichten haben in einer Reihe von Fällen Jungfacharbeiter
mit solchen befristeten Arbeitsverträgen Einberufungsbescheide von
den Kreiswehrersatzämtern erhalten; Anträgen um Rückstellung vom
Wehrdienst bis zum Ende der laufenden Arbeitsverhältnisse wurde nicht
entsprochen. Die Ablehnung wurde regelmäßig damit begründet,. daß
das Arbeitsplatzschutzgesetz zwar vorsieht, daß durch die Einberufung
zum Wehr- oder Ersatzdienst der Arbeitsplatz nicht verlorengehen darf,
dies sich aber nicht auf bef ristete Arbeitsverhältnisse beziehe.
1. Wie viele Wehrpflichtige haben seit Ap ril 1994 unter Verweis auf
ein solches befristetes Übergangsbeschäftigungsverhältnis die
Rückstellung vom Wehrdienst beantragt?
Die Zahl der Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst wird im
Wehrersatzwesen-Informationssystem (WEWIS) nicht erfaßt und
kann daher nicht maschinell abgerufen werden. Angaben zur
Zahl der Zurückstellungsanträge aus bestimmten Gründen und in
einem bestimmten Zeitraum können aus diesem Grund nicht
gemacht werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
20. September 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
2. In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben?
Die Zahl der Fälle, in denen Anträgen auf Zurückstellung vom
Wehrdienst für die Dauer der vertraglich vereinbarten, auf
tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhenden
Zeitarbeitsverhältnisse stattgegeben wurde, kann aus den gleichen Gründen nicht
benannt werden. Die in WEWIS enthaltenen Daten über
bestehende Wehrdienstausnahmen werden nach den gesetzlichen
Tatbeständen unterschieden. Eine weitergehende Differenzierung
nach Antrags- bzw. Entscheidungsgründen wird nicht
vorgenommen.
3. Trifft die Darstellung des Arbeitsamtes Hamburg zu, daß sich das
Arbeitslosengeld bei Erwerbslosigkeit nach Beendigung des
Wehrdienstes nur dann an den in den befristeten
Übergangsbeschäftigungsverhältnissen bezahlten Löhnen bemißt, wenn zwischen
Abschluß der Ausbildung und Heranziehung zum Wehrdienst
mindestens 100 Tage beitragspflichtiger Beschäftigung liegen?
Das Arbeitslosengeld eines Wehrdienstleistenden, der aus einer
— auch befristeten — nicht geringfügigen Beschäftigung zur
Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen worden ist, richtet sich bei
einer anschließenden Arbeitslosigkeit mindestens nach dem
Arbeitsentgelt, das dieser zuvor als Arbeiter oder Angestellter
erzielt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Arbeitslose
zwischen der Beendigung seiner Ausbildung und dem
Dienstantritt mindestens 100 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen
ist.
4. Trifft es zu, daß das Bundesamt für Wehrverwaltung
zwischenzeitlich in einer Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß
solche befristeten Übergangsbeschäftigungsverhältnisse eine
Rückstellung nicht rechtfertigen?
Wenn ja:
Das Bundesamt für Wehrverwaltung hat auf Weisung des
Bundesministeriums der Verteidigung in einer Verfügung vom 13. Juli
1994 klargestellt, daß die in Rede stehenden
Zeitarbeitsverhältnisse eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht grundsätzlich
rechtfertigen.
4.1 Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dadurch die
Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung in einem Brief an
den DGB vom 16. März 1994, die Wehrersatzbehörden würden in
solchen Fällen „ihr Einberufungsermessen großzügig ausüben",
unterlaufen wird?
Das angesprochene Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 16. März 1994 an den DGB, in dem mitgeteilt wird,
die Wehrersatzbehörden würden bei Zurückstellungsanträgen
von Wehrpflichtigen mit Zeitarbeitsverträgen ihr
Einberufungsermessen großzügig ausüben, steht unter der Einschränkung, daß
die Deckung des Personalbedarfs der Streitkräfte hierdurch nicht
beeinträchtigt wird. Die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister der Verteidigung, Michaela Geiger, hat auch in
ihrem Schreiben vom 17. Januar 1995 dem Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes des DGB, Frau Dr. Görner, die
Rechtslage dargelegt. Dazu hat sie ausgeführt, daß
Zurückstellungen Wehrpflichtiger mit Zeitarbeitsverträgen nicht in Betracht
kommen, weil das Arbeitsplatzschutzgesetz auch Wehrpflichtige
in Zeitarbeitsverhältnissen durch das allgemeine Nachteilsverbot
vor Kündigungen aus Anlaß des Wehrdienstes schützt und die
Einberufung aus einem solchen Arbeitsverhältnis heraus somit
keine besondere Härte im Sinne des Wehrpflichtgesetzes
bedeutet. Hilfemöglichkeiten im Rahmen des Einberufungsermessens
wurden in diesem Schreiben unter Hinweis auf die
Schwierigkeiten bei der Deckung des Personalbedarfs mit
Grundwehrdienstleistenden ausgeschlossen.
4.2 Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um diese
Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung rückgängig zu
machen?
Die Bundesregierung sieht aus den genannten Gründen keine
Veranlassung, die Verfügung des Bundesamtes für
Wehrverwaltung aufheben zu lassen.
5. Teilt die Bundesregierung die von Vertretern des
Bundesministeriums der Verteidigung im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern
des DGB und der Arbeitgeberverbände am 26. April 1995 geäußerte
Ansicht, daß nicht das Arbeitsplatzschutz- und/oder das
Wehrpflichtgesetz diesen neuen tarifvertraglichen Regelungen
anzupassen, sondern vielmehr diese Regelungen zurückzunehmen seien?
In der Gesprächsrunde zwischen Vertretern des
Bundesministeriums der Verteidigung, der Gewerkschaften und der
Arbeitgeberverbände am 26. April 1995 wurde nicht die Absicht geäußert,
die tarifvertraglichen Regelungen zurückzunehmen. Dem
teilnehmenden Vertreter des DGB wurden vielmehr die Rechtslage und
die schwierige Einberufungssituation dargelegt. Die Gespräche
sollten im Rahmen des „Arbeitskreises Wehrdienst und
Berufswelt" auch mit dem DGB fortgeführt werden. Leider ist der DGB
aber vor der nächsten Sitzung am 7. Juni 1995 auf eigenen
Wunsch aus dem Arbeitskreis ausgeschieden, so daß die
Gespräche dort ohne seine Beteiligung fortgeführt wurden. In der
Sitzung des Arbeitskreises wurde durch das Bundesministerium
der Verteidigung die Bitte an die Vertreter der
Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften herangetragen, in den nächsten
Tarifvertragsverhandlungen die bisherigen Vereinbarungen zur
Übernahme von Ausgebildeten in ein Zeitarbeitsverhältnis um
Regelungen zu ergänzen, die einen Eintritt in das
Zeitarbeitsverhältnis auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes zulassen.
Die Arbeitgeberseite hat sich dazu grundsätzlich bereit erklärt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem DGB mit
Schreiben vom 1. August 1995 die gleiche Bitte übermittelt.
6. Hat die Bundesregierung die Absicht, Arbeitsplatzschutz- und/oder
Wehrpflichtgesetz in absehbarer Zeit so zu ändern, daß den
Problemen der o. g. Personengruppe Rechnung getragen wird?
Für die Bundesregierung hat die Bekämpfung der
Jugendarbeitslosigkeit hohen Stellenwert. Einen Beitrag dazu durch Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes oder des Wehrpflichtgesetzes
kann sie allerdings nicht erkennen.
Die Bundesregierung appelliert an die Betroffenen, die
Arbeitgeber und die Gewerkschaften als Tarifvertragspartner, die Vorteile
von Einberufungen unmittelbar bzw. zeitnah zum Abschluß der
beruflichen Ausbildung nicht zu übersehen. Die aktuelle
Einberufungspraxis versetzt Arbeitgeber und Wehrpflichtige auch in die
Lage, den beruflichen Werdegang langfristig zu planen, ohne eine
terminliche nicht bestimmbare Unterbrechung durch den
Grundwehrdienst. Zeitarbeitsverhältnisse nach Abschluß des
Grundwehrdienstes würden dem Betroffenen ein Auffrischen seiner
Kenntnisse und dem Arbeitgeber eine langfristige
personenbezogene Planung für die Arbeitsabläufe im Betrieb ermöglichen.]