Die Begünstigung der Stromerzeugung durch Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen wurde durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1105) eingeführt, um die Stromerzeugung in mittleren und kleineren Kraftwerken sowie die Erzeugung von Wärme und Strom in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) zu den gleichen mineralölsteuerlichen Bedingungen zu ermöglichen, wie sie bereits für die Strom- und Wärmeerzeugung in konventionellen Kraftwerken mit Dampfturbinen, Dampfmaschinen und Gasturbinen seit 1960 bestanden.
Von diesem Zeitpunkt an konnten Gasöle zum Steuersatz für leichtes Heizöl sowie Flüssiggase und — nach Einführung der Erdgasbesteuerung im Jahre 1989 — auch Erdgas zum Heizgassteuersatz als Kraftstoff in Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, wenn die Strom- und Wärmeerzeugung einziger Nutzungszweck der erzeugten mechanischen und thermischen Energie war.
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (jetzt: § 3 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2150, 2185) sind die begünstigten Verwendungsmöglichkeiten dahin gehend erweitert worden, daß nunmehr die durch einen Verbrennungsmotor oder eine Gasturbine in einer ortsfesten Anlage erzeugte mechanische Energie auch für andere Zwecke als den der Strom- oder Wärmeerzeugung eingesetzt werden kann, wenn daneben die zwangsläufig anfallende Abwärme wirtschaftlich z. B. als Heiz- oder Prozeßwärme genutzt wird.
Die Begünstigung ist jedoch davon abhängig, daß die Summe der genutzten erzeugten Energie (Wärme und mechanische Energie) im Jahresdurchschnitt mindestens 60 % des Energiegehalts des eingesetzten Mineralöls beträgt, d. h. die Energieverluste 40 % nicht überschreiten.
Der Deutsche Bundestag ist dabei einem einstimmig beschlossenen Vorschlag seines Finanzausschusses gefolgt, der mit dieser Regelung einen Anreiz schaffen wollte, KWK-Anlagen, die durch ihren höheren energetischen Wirkungsgrad zu einer Verringerung des Energieeinsatzes und der damit verbundenen Emissionen führen, in größerem Umfang einzusetzen.
Mit dem vorgeschriebenen Mindestnutzungsgrad soll erreicht werden, daß — auch bei Energieversorgungsunternehmen — in Zukunft für den Einsatz von Heizöl und Gas in Motorkraftwerken nur noch Anlagen installiert werden, die eine möglichst optimale Energienutzung gewährleisten.
Deshalb ist gleichzeitig die bis dahin undifferenziert gewährte Begünstigung für jegliche Stromerzeugung abgebaut und vorgesehen worden, daß — von Ausnahmen für die Spitzenlastabdeckung in der öffentlichen Stromversorgung und für Verwender von Deponiegasen, Klärgasen und ähnlichen Produkten abgesehen — Stromerzeugungsanlagen herkömmlicher Art, in denen nur die erzeugte mechanische Energie genutzt wird, oder KWK-Anlagen, die einen niedrigeren Wirkungsgrad haben, nach Ablauf einer zehnjährigen Übergangsfrist nicht mehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl betrieben werden dürfen.
Dies gilt nicht, wenn die Betreiber ihre Anlagen so umgerüstet haben, daß sie als KWK-Anlagen mit dem erforderlichen Nutzungsgrad weiterbetrieben werden können (§ 32 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes, vgl. dazu auch Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 12/1506).