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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bergbauvorhaben in den neuen Bundesländern (G-SIG: 13011020)

Vereinbarkeit fehlender UVP für Bergbauvorhaben in den neuen Ländern mit EU-Vorschriften

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

23.11.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/280723. 10. 95

Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bergbauvorhaben in den neuen Bundesländern

der Abgeordneten Vera Lengsfeld und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde auch für bestimmte bergrechtliche Vorhaben die UVP angeordnet. Eine Überleitungsvorschrift im deutschen Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel V-Abschnitt III Nr. 1 b, bb des Einigungsvertrages) sieht jedoch keine UVP für bereits bestehende Bergbauprojekte in den neuen Bundesländern vor, deren Genehmigungsverfahren vor dem 3. Oktober 1990 angelaufen sind. Durch die Übergangsregelung im Einigungsvertrag unterliegen große Tagebaue, die in den neuen Bundesländern in den nächsten Jahrzehnten betrieben werden, keiner bestimmten UVP-Pflicht.

Die UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum ein für die Frage, ob bei Vorhaben mit bestimmten Merkmalen eine UVP erforderlich ist. Nachdem die Bundesregierung für bestimmte Bergbauvorhaben die UVP-Pflicht eingeführt hat, ist nach EG-Recht diese Prüfung auch erforderlich, und Ausnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn Vorhaben mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Die EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 85/337/ EWG sieht keine Übergangsklauseln, d. h. auch keine Sondervorschriften für die neuen Bundesländer, hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes vor. Die EU-Kommission vertritt daher bezüglich eines konkreten Bergbauprojektes, dem Braunkohletagebau Jänschwalde, die Auffassung, daß die Überleitungsvorschrift im deutschen Einigungsvertrag nicht mit der Richtlinie 85/337/EWG zu vereinbaren ist, wie EU-Umweltkommissarin Bjerregard mitteilte. Im Mai 1995 wurde die Beschwerde bezüglich der fehlenden UVP für den Braunkohletagebau Jänschwalde von der Kommission in ein Vertragsverletzungsverfahren umgewandelt. Die Kommission ist der Auffassung, daß die für die UVP-Pflicht entscheidende Genehmigung, aufgrund derer der Vorhabenträger das Recht zum Abbau der Kohle erhält, von 1994 datiert und daher eine UVP notwendig ist.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits in einem Urteil zur Überleitungsvorschrift im bundesdeutschen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung festgestellt: „Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gestattet es nicht, daß ein Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt. " Damit sprach sich der Europäische Gerichtshof bereits gegen nationale Überleitungsklauseln aus, die von den Fristen der EG-Richtlinie abweichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie beurteilt die Bundesregierung nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens die Vorwürfe der FU-Kommission, daß die Überleitungsvorschrift im Einigungsvertrag, die Bergbauprojekte, deren Genehmigungsverfahren vor dem 3. Oktober 1990 angelaufen sind, von einer UVP ausnimmt, nicht mit der EG-Richtlinie zu vereinbaren ist?

2

Inwieweit entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung Ausmaß und Qualität des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens der ehemaligen DDR bei der Prüfung der Umweltbelastungen den Anforderungen einer UVP nach dem UVPG?

3

Aus welchen Gründen bezieht die Bundesregierung das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht auf Bergbauprojekte in den neuen Bundesländern, die nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurden und für die aufgrund ihrer Ausdehnung und Fördervolumen nach geltendem Bergrecht eine UVP vorgesehen ist?

4

Was waren Inhalt und Ergebnis des Gespräches zwischen EU-Kommission und Bundesregierung über die Überleitungsregelung im Einigungsvertrag, das laut Pressemitteilungen (Lausitzer Rundschau, 25. August 1995) im September 1995 stattfand?

5

Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor hinsichtlich der Zeiträume des weiteren Abbaus, den Abbaumengen und Abbauflächen für den Großtagebau Jänschwalde, die sich aus den zu DDR-Zeiten erteilten Genehmigungen ergeben?

6

Wie gedenkt die Bundesregierung hinsichtlich UVP für „alte" Bergbauvorhaben in den neuen Bundesländern zu verfahren, wenn sich der Europäische Gerichtshof den Vorwürfen der Kommission anschließt und die Regelung im Einigungsvertrag für nicht konform mit EG-Recht erklärt?

Bonn, den 23. Oktober 1995

Vera Lengsfeld Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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