Rentenversicherungsträger und „freie" Krankenkassenwahl
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN — Drucksache 13/3161 —
Nach dem Gesundheitsstrukturgesetz wird ab 1. Januar 1995 die Wahl zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Wissenschaftliche Studien, die im Vorfeld des Gesundheitsstrukturgesetzes versucht haben, die Konsequenzen dieses Wahlfreiheitsmodells für die Marktanteile der Kassenarten abzuschätzen, kamen mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß bei den meisten Krankenkassenmitgliedern ein ausgeprägter Traditionalismus hinsichtlich der Bindung an ihre Krankenkasse herrscht. Bis zu 95 % hatten noch nie an einen Kassenwechsel gedacht.
Das in diesen Studien ermittelte Abwanderungspotential ergab sich hauptsächlich aus der Gruppe der freiwillig Versicherten mit einem Anteil von ca. 26 %.
Darüber hinaus wurde diskutiert, ob die Arbeitgeber wegen Einsparpotentialen bei den Lohnnebenkosten nach 1996 einen gewissen Druck auf die Arbeitnehmer ausüben könnten, in eine gesetzliche Krankenversicherung mit niedrigeren Beitragssätzen zu wechseln.
Nach Informationen des Blattes „Der Gelbe Dienst" vom 30. Oktober 1995 werden die Rentenversicherungsträger im kommenden Jahr Rentenbezieher anschreiben und auffordern, die beitragsgünstigste Krankenkasse zu wählen. Die Rentenversicherung verspricht sich davon Einsparungen von mehreren hundert Millionen Mark.
Fragen und Antworten6
Liegen der Bundesregierung zur Planung ihrer weiteren Gesetzgebungstätigkeit Daten bezüglich der — Höhe der Beitragssätze in den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, — Anzahl und des prozentualen Anteils der Rentenbezieher in den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, — Anzahl der Menschen, die derzeit eine Rente von den Rentenversicherungsträgern beziehen, vor, und ist sie bereit, diese mitzuteilen?
Der Bundesregierung werden regelmäßig sowohl die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen als auch die Anzahl der Mitglieder nach einzelnen Mitgliedergruppen gemeldet. Hieraus sind auch prozentuale Anteile der einzelnen Mitgliedergruppen an der Summe aller Mitglieder zu errechnen.
Die Schichtung der Beitragssätze einschließlich der Zahl der betroffenen Krankenkassen sowie deren Mitglieder können den beigefügten Tabellen entnommen werden (Anlagen 1 und 2).
Die Zahl der Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Beitragssätze und der Krankenstand werden monatlich im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.
Wie beurteilt die Bundesregierung den psychologischen Effekt, Menschen, die seit mindestens 45 Jahren in derselben Krankenkasse sind, im Rentenalter zu einem Kassenwechsel aufzufordern?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß es solche Aufforderungen gibt; jedenfalls gibt es solche Aufforderungen nicht von seiten der Rentenversicherungsträger. Nach Auskunft des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger haben die Rentenversicherungsträger auch keine entsprechenden Absichten.
Es ist zwar zu erwarten, daß die Rentenbezieher zu gegebener Zeit durch die Rentenversicherungsträger über die neu eingeführten Kassenwahlrechte informiert werden. Dabei geht die Bundesregierung aber davon aus, daß diese Information zuvor mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung abgestimmt wird. Dieses Verfahren war auch in der Vergangenheit bei ähnlichen Informationen üblich. Es liegt im Interesse der Rentner, die hierdurch in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidung über die Wahl der für sie günstigsten Krankenkasse sachgerecht zu treffen.
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Tatsache, daß die freie Kassenwahl, die vom Gesetzgeber als individuelles Recht eingeführt worden ist, durch konkrete Einflußnahme der Rentenversicherungsträger auf die Rentner unterlaufen werden könnte?
Die in der Frage liegende Unterstellung wird zurückgewiesen (vgl. Antwort auf Frage 2). Im übrigen geht die Bundesregierung davon aus, daß das Wahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur vom Mitglied selbst wahrgenommen werden kann. Jedes Mitglied soll sich für eine Krankenkasse seiner Wahl entscheiden können. Dies beinhaltet auch die Freiheit, bei der Krankenkasse bleiben zu können, bei der unter Umständen während des gesamten Berufslebens eine Mitgliedschaft bestanden hat. Beeinflussungen durch Dritte, die darauf abzielen, daß das Wahlrecht zu einer bestimmten Krankenkasse ausgeübt wird, und die die Grenze angemessener Information überschreiten, engen diese Entscheidungsfreiheit ein und sind mit dem den Wahlrechten zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzept nicht zu vereinbaren. Derartige Beeinflussungen sind von den Rentenversicherungsträgern auch nicht zu erwarten.
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungstätigkeit Berechnungen angestellt zu — den zu erwartenden Einsparungen der Rentenversicherungsträger, wenn Rentner und Rentnerinnen in die beitragsgünstigere Kasse wechselten, — den Auswirkungen eines massenhaften Eintritts in die beitragsgünstigste Krankenkasse auf diese Kasse, insbesondere hinsichtlich deren Beitragssätzen, den Auswirkungen eines derartigen Kassenwechsels auf die beitragshöheren Krankenkassen, insbesondere hinsichtlich der dortigen Beitragshöhe?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der gesetzgeberischen Tätigkeit keine entsprechenden Berechnungen angestellt, da weder bekannt ist, welche Beitragssatzunterschiede zum Zeitpunkt der Erweiterung der Möglichkeiten des Kassenwechsels für Rentner zum 1. Januar 1997 bestehen, noch Erkenntnisse darüber vorliegen, wie groß der Anteil der Rentner ist, der sich aufgrund bestehender Beitragssatzunterschiede zu einem Kassenwechsel entschließt.
Im übrigen ist es mit Hilfe des seit 1994 eingeführten Risikostrukturausgleichs gelungen, Beitragssatzunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen und Kassenarten erheblich zu verringern. Während im Oktober 1992 noch rd. 30 % der GKV-Mitglieder einen Beitragssatz entrichten mußten, der um mehr als einen Prozentpunkt vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz abwich, betrug dieser Anteil im Oktober 1995 nur noch knapp 17 Einen Beitragssatz, der mehr als zwei Prozentpunkte vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz abwich, hatten im Oktober 1992 rd. 14 % der Mitglieder. Bis zum Oktober 1995 ist dieser Anteil auf rd. 2,5 % gesunken (vgl. Anlage 3).
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen, falls die Rentenversicherungsträger die Rentner und Rentnerinnen nach einer Beitragssatzsenkung einer anderen gesetzlichen Krankenkasse erneut zu einem Kassenwechsel auffordern?
Wie sich aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, bestehen bei den Rentenversicherungsträgern derartige Absichten nicht. Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, daß die Rentner nach dem Inkrafttreten der Kassenwahlrechte oder zu einem späteren Zeitpunkt von den Rentenversicherungsträgern zu einem Kassenwechsel aufgefordert werden.
Welche Auswirkungen hätte nach Ansicht der Bundesregierung dieser fortlaufende Mitgliederwechsel auf die beteiligten gesetzlichen Krankenkassen?
Wie in den Antworten zu den Fragen 2 und 5 bereits ausgeführt, sind die der Frage zugrundeliegenden Befürchtungen unbegründet. Im übrigen entspricht es dem Zweck des neuen Kassenwahlrechts, auch dem Rentner die Wahl der für ihn jeweils günstigsten Krankenkasse zu ermöglichen. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, daß die Entscheidung für oder gegen eine Krankenkasse nicht allein durch die Höhe des Beitragssatzes bestimmt wird.