Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3590
25. 01.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/3454 —
Erfahrungen mit der Förderung von Straßenbahnen und Verwendung der Mittel
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für den schienengebundenen
öffentlichen Personennahverkehr
Nachdem neben den S-Bahnen bis Ende der 80er Jahre vor allem
U-Bahnen und Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper, die, z. T.
ebenfalls unterirdisch geführt, als schienengebundene Verkehrsmittel
durch den Bund gefördert wurden, haben sich durch die neuen Länder
(bis auf Berlin fast nur „normale" Straßenbahnen) und die Probleme mit
den U- und Straßenbahnsystemen auf eigenem Bahnkörper, besonders
im Hinblick auf die weitere Finanzierung, die städtebauliche
Einbindung und die z. T. mangelnde Akzeptanz durch die Nutzer (z. B.
Treppen - nicht nur ein Problem mobilitätsbehinderter Menschen,
Angsträume), die Situation verändert.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 a des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) werden inzwischen auch Straßenbahnen als förderungsfähige
Vorhaben vermehrt anerkannt, soweit sie auf besonderem Bahnkörper,
d. h. baulich abgegrenzt vom Straßenverkehr z. B. durch
Hochpflasterung, geführt werden.
Während die Länder bei der Aufstellung von Programmen nach § 6
Abs. 2 GVFG lediglich an den Katalog der förderungsfähigen Vorhaben
entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gebunden sind und die Fördermittel
des Bundes nach der gewichteten Anzahl der jeweils zugelassenen
Kraftfahrzeuge auf die Länder verteilt werden, stellt der
Bundesminister für Verkehr aufgrund von Vorschlägen der Länder und im
Benehmen mit ihnen ergänzende Programme nach § 6 Abs. 1 auf, die
ausschließlich Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 umfassen (z. B. U- und
Straßenbahnen) und deren zuwendungsfähige Kosten jeweils 100 Mio.
DM überschreiten. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit wird für jedes
Vorhaben eine sog. Standardisierte Bewe rtung durchgeführt, um eine
Förderrangfolge zu erhalten.
1. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung die Förderung von
Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper im Vergleich zu U- und
Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper bewäh rt?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
24. Januar 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Das Ziel der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs ist
es, ihn als Alternative zum Individualverkehr zu erhalten und zu
entwickeln. Deshalb ist es wichtig, daß er seine Vorteile
insbesondere gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV)
möglichst ungehindert entfalten kann. Bei gegenseitigen
Behinderungen sollten die Verkehrsarten nach Möglichkeit
voneinander getrennt werden. Für Straßenbahnen bedeutet dies, daß
sie auf einem besonderem oder unabhängigen Bahnkörper
geführt werden.
Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher
Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine,
Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste
Hindernisse getrennt. Unabhängige Bahnkörper sind aufgrund ihrer
Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Sie
können sowohl im Niveau als auch in Hoch- oder Tieflage geführt
werden.
U-Bahnen sind immer unabhängig vom übrigen Verkehr. Solche
U-Bahnsysteme gibt es in Deutschland nur in Berlin, Hamburg,
München und Nürnberg.
In allen anderen Fällen handelt es sich um Straßenbahnsysteme
mit teilweise unterirdischer Führung oder in Hochlage. Für
solche Systeme wird auch der Beg riff Stadtbahn verwandt. Die
Tieflage wird in der Regel nur dort gewählt, wo eine oberirdische
Trennung der Verkehrsarten, z. B. durch besondere Bahnkörper,
aus technischen oder städtebaulichen Gründen nicht möglich ist.
Insofern besteht zwischen einem besonderen und einem
unabhängigen Bahnkörper kein grundsätzlicher Gegensatz.
Aus den genannten Gründen macht das
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Förderung von
Straßenbahnen u. a. von der Führung auf besonderem Bahnkörper
abhängig. Diese Regelung hat sich aus der Sicht der
Bundesregierung bewährt. Auf den ausgebauten Strecken konnte die
Reisezeit verkürzt und die Pünktlichkeit verbessert werden, die
Fahrgastzahlen haben sich durchweg deutlich erhöht.
2. Wie viele Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a GVFG, unterteilt nach
a) Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper,
b) Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper,
c) U- und Hochbahnen,
d) Bahnen mit besonderer Bauart,
mit wieviel Gesamt-Kilometer Streckenlänge und gesamter Höhe
der Bundesfinanzhilfen (d. h. ohne Komplementärmittel) je
Kategorie wurden bis einschließlich 1990 und seit 1991 nach Programmen
entsprechend § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gefördert bzw. eine
Förderzusage erteilt?
Die Frage läßt sich in der gewünschten Form nicht beantworten,
weil entsprechend differenzie rte Unterlagen der
Bundesregierung nicht vorliegen.
Die Förderung von ÖPNV-Vorhaben im Rahmen des § 6 Abs. 2
GVFG gibt es erst seit der GVFG-Änderung vom 25. Februar
1992. Bis einschließlich 1991 wurden ÖPNV-Vorhaben im
Rahmen des § 6 Abs. 1 GVFG in der damals geltenden Fassung
gefördert.
Angaben über die Art der im Rahmen der Programme nach § 6
Abs. 2 GVFG geförderten ÖPNV-Vorhaben liegen der
Bundesregierung entsprechend §§ 8, 9 GVFG nicht vor.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich:
a) Programme nach § 6 Abs. 1 GVFG
Bundesfinanzhilfen
Vorhabenart Anzahl
1967 bis 1990 1991 1992 bis 1994
Mio. DM Mio. DM Mio. DM
Straßen-/Stadtbahnen
- Beginnjahr 1967 bis 1990 506 9 950 375 910
- Beginnjahr 1991 113 - 327 264
- Beginnjahr 1992 bis 1994 10 - - 275
U-Bahnen
- Beginnjahr 1967 bis 1990 96 5 205 173 410
- Beginnjahr 1991 7 - 32 -
- Beginnjahr 1992 bis 1994 2 - - 128
b) Programme nach § 6 Abs. 2 GVFG
ÖPNV-Vorhaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GVFG)
1992 1993 1994
Anzahl Bundes- Anzahl Bundes- Anzahl
Bundesfinanzhilfe finanzhilfe finanzhilfe
Mio. DM Mio. DM Mio. DM
1 128 1 244 1 406 1 304 2 246 1 538
Nach einer Auswertung aus dem Jahr 1986 ergibt sich für den Zeitraum 1967 bis 1986 folgendes Bild:
Insgesamt
km
Niveau
km
Hoch-/Tieflage
km
Straßen-/Stadtbahn 398 217 181
U-Bahn 142 6 136
3. Welche Kriterien fließen mit welcher Gewichtung in die
Berechnungen der Standardisierten Bewe rtung ein?
Plant die Bundesregierung eine Erweiterung oder Kürzung des
Kriterienkatalogs oder eine andere Gewichtung von Kriterien?
Wenn ja, welche?
Das standardisierte Bewertungsverfahren dient der Beurteilung
von Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs, die nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden
sollen. Dabei werden die Einzelziele des Zielkataloges wie folgt
geordnet:
— Erhöhung der Nutzenstiftung für den Benutzer,
— Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses des
Betreibers,
— Verbesserung der Nutzenstiftung für die Allgemeinheit.
Für den Benutzer sind insbesondere folgende Indikatoren
maßgebend:
Verminderung der Reisezeiten,
Erhöhung des Beförderungskomforts,
Minimierung der Aufwendungen für Ortsveränderungen.
Für den Betreiber sind insbesondere folgende Indikatoren
maßgebend:
Maximierung der Erlöse,
Minimierung der Betriebskosten,
Minimierung der Investitionsaufwendungen für den Fahrweg.
Für die Allgemeinheit sind insbesondere folgende Indikatoren
maßgebend:
Verminderung der Abgasbelastung,
Verminderung der Geräuschbelastung,
Verminderung der Abhängigkeit von Mineralölprodukten,
Verminderung des Primärenergiebedarfs,
Erhöhung der Unfallsicherheit,
Begrenzung des Flächenbedarfs,
Minimierung wasserwirtschaftlicher Beeinträchtigungen,
Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Eine Erweiterung oder Kürzung des Kriterienkatalogs ist
gegenwärtig nicht geplant.
4. Ist ausschließlich der Kosten-Nutzen-Faktor (Bewertungszahl) der
Standardisierten Bewe rtung maßgebend für die Förderrangfolge
der Bundesregierung sowohl hinsichtlich konkurrierender
Vorhaben der Programme entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG in den
Ländern als auch zwischen den Ländern, oder gibt es weitere
Kriterien, und wenn ja, welche?
Die standardisierte Bewe rtung von Verkehrswegeinvestitionen
des ÖPNV ist eine Entscheidungshilfe. Sie beruht auf einem
festgelegtem Verfahren mit teilweise standardisierten
Kostensätzen. Verglichen wird der Mit-Fall mit dem Ohne-Fall.
Da es für die einzugebenden Verkehrsdaten (Analyse, Prognose)
keine einheitlichen Standards gibt, sind die Ergebnisse nur
bedingt vergleichbar. Entscheidend für die Förderung ist, daß der
Nutzen-Kosten-Quotient deutlich über 1 liegt. Die Ergebnisse der
von den Antragstellern durchgeführten Bewe rtung halten
allerdings nicht in jedem Fall einer kritischen Prüfung stand.
Der Bundesminister für Verkehr stellt aufgrund von Vorschlägen
der Länder und im Benehmen mit ihnen das Programm gemäß § 6
Abs. 1 GVFG auf. Insofern erfolgt die Entscheidung über die
Aufnahme von Vorhaben in das Förderprogramm im Dialog
zwischen dem Bund und den Ländern.
5. Wie viele der a) bis einschließlich 1990 und b) seit 1991, differenzie rt
nach a) geförderten bzw. mit Förderzusage seitens des Bundes
versehenen und b) nach Durchführung der Standardisierten
Bewertung nicht geförderten Vorhaben entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 a
GVFG, unterteilt nach a) Straßenbahnen mit besonderem
Bahnkörper, b) Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper, c) U- und
Hochbahnen, d) Bahnen besonderer Bauart, lagen beim in der
Standardisierten Bewe rtung ermittelten Kosten-Nutzen-Indikator in
den Klassen a) bis unter 1,4 b) zwischen 1,4 und unter 1,8 c)
zwischen 1,8 und unter 2,2 d) 2,2 und höher?
Entsprechende Auswertungen liegen der Bundesregierung nicht
vor. Im übrigen wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen.
6. Wurden in der Vergangenheit Vorhaben, die in Programmen
entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2a GVFG enthalten waren, nach erteilter
Zusage der Finanzhilfen seitens des Bundes durch ein Land
aufgegeben, und wenn ja, welche und aus welchen Gründen?
Nein.
7. Wie stellt sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die
Aufstellung von Programmen nach § 6 Abs. 1 GVFG in die Länder-
Programme nach § 6 Abs. 2 GVFG zu integ rieren?
In das vom Bundesminister für Verkehr aufzustellende
ergänzende Programm gemäß § 6 Abs. 1 GVFG können nur Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verdichtungsräumen oder den
zugehörigen Randgebieten mit zuwendungsfähigen Kosten von über
100 Mio. DM aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um
Schwerpunktvorhaben, die nur do rt gerechtfertigt sind, wo
entsprechend starke Verkehrsströme auftreten. Solche Vorhaben
entziehen sich hinsichtlich ihrer regionalen Zuordnung einem
Schlüssel.
Der dem § 6 Abs. 2 GVFG zugrunde liegende Kraftfahrzeug-
Schlüssel bildet keinen Maßstab für den Bedarf an ÖPNV-
Investitionen. Ein solcher Schlüssel würde im übrigen
kleinere Flächenländer mit Verdichtungsräumen und Stadtstaaten
gegenüber größeren Flächenländern benachteiligen. Dadurch
wäre in solchen Ländern die Realisierung größerer ÖPNV-
Vorhaben entweder gar nicht oder nur mit unzumutbar
langen Bauzeiten möglich.
Aus der Sicht der Bundesregierung wäre daher ein solcher
Vorschlag abzulehnen.]