Erfahrungen mit der Förderung von Straßenbahnen und Verwendung der Mittel des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für den schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr
der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nachdem neben den S-Bahnen bis Ende der 80er Jahre vor allem U-Bahnen und Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper, die, z. T. ebenfalls unterirdisch geführt, als schienengebundene Verkehrsmittel durch den Bund gefördert wurden, haben sich durch die neuen Länder (bis auf Berlin fast nur „normale" Straßenbahnen) und die Probleme mit den U- und Straßenbahnsystemen auf eigenem Bahnkörper, besonders im Hinblick auf die weitere Finanzierung, die städtebauliche Einbindung und die z. T. mangelnde Akzeptanz durch die Nutzer (z. B. Treppen - nicht nur ein Problem mobilitätsbehinderter Menschen, Angsträume), die Situation verändert.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 a des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) werden inzwischen auch Straßenbahnen als förderungsfähige Vorhaben vermehrt anerkannt, soweit sie auf besonderem Bahnkörper, d. h. baulich abgegrenzt vom Straßenverkehr z. B. durch Hochpflasterung, geführt werden.
Während die Länder bei der Aufstellung von Programmen nach § 6 Abs. 2 GVFG lediglich an den Katalog der förderungsfähigen Vorhaben entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gebunden sind und die Fördermittel des Bundes nach der gewichteten Anzahl der jeweils zugelassenen Kraftfahrzeuge auf die Länder verteilt werden, stellt der Bundesminister für Verkehr aufgrund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen ergänzende Programme nach § 6 Abs. 1 auf, die ausschließlich Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 umfassen (z. B. U- und Straßenbahnen) und deren zuwendungsfähige Kosten jeweils 100 Mio. DM überschreiten.
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit wird für jedes Vorhaben eine sog. Standardisierte Bewertung durchgeführt, um eine Förderrangfolge zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Hat sich aus Sicht der Bundesregierung die Förderung von Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper im Vergleich zu U- und Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper bewährt?
Wie viele Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a GVFG, unterteilt nach a) Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper, b) Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper, c) U- und Hochbahnen, d) Bahnen mit besonderer Bauart, mit wieviel Gesamt-Kilometer Streckenlänge und gesamter Höhe der Bundesfinanzhilfen (d. h. ohne Komplementärmittel) je Kategorie wurden bis einschließlich 1990 und seit 1991 nach Programmen entsprechend § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gefördert bzw. eine Förderzusage erteilt?
Welche Kriterien fließen mit welcher Gewichtung in die Berechnungen der Standardisierten Bewertung ein?
Plant die Bundesregierung eine Erweiterung oder Kürzung des Kriterienkatalogs oder eine andere Gewichtung von Kriterien?
Wenn ja, welche?
Ist ausschließlich der Kosten-Nutzen-Faktor (Bewertungszahl) der Standardisierten Bewertung maßgebend für die Förderrangfolge der Bundesregierung sowohl hinsichtlich konkurrierender Vorhaben der Programme entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG in den Ländern als auch zwischen den Ländern, oder gibt es weitere Kriterien ,und wénn ja, welche?
Wie viele der a) bis einschließlich 1990 und b) seit 1991, differenziert nach a) geförderten bzw. mit Förderzusage seitens des Bundes versehenen und b) nach Durchführung der Standardisierten Bewertung nicht geförderten Vorhaben entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 a GVFG, unterteilt nach a) Straßenbahnen mit besonderem Bahnkörper, b) Straßenbahnen mit unabhängigem Bahnkörper, c) U- und Hochbahnen, d) Bahnen besonderer Bauart, lagen beim in der Standardisierten Bewertung ermittelten Kosten-Nutzen-Indikator in den Klassen a) bis unter 1,4 b) zwischen 1,4 und unter 1,8 c) zwischen 1,8 und unter 2,2 d) 2,2 und höher?
Wurden in der Vergangenheit Vorhaben, die in Programmen entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 a GVFG enthalten waren, nach erteilter Zusage der Finanzhilfen seitens des Bundes durch ein Land aufgegeben, und wenn ja, welche und aus welchen Gründen?
Wie stellt sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Aufstellung von Programmen nach § 6 Abs. 1 GVFG in die Länder-Programme nach § 6 Abs. 2 GVFG zu integrieren?