Auswirkung der Lage in Syrien und dem Libanon auf das deutsche Asylverfahren und die Abschiebepraxis
der Abgeordneten Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Herbst 1995 reiste eine Delegation des Petitionsausschusses des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Leitung der Vorsitzenden, Barbara Wischermann, nach Syrien und in den Libanon.
Anlaß für die Reise waren die im Laufe des Jahres 1995 erheblich gestiegene Zahl von Petitionen von und für Menschen aus dem Libanon sowie die Probleme, die es bei der Rückführung sowohl in den Libanon als auch nach Syrien gibt.
Es ging dabei einerseits um die extrem schwierige soziale Situation der zurückkehrenden bzw. rückgeführten Menschen, aber auch um das Verhalten syrischer und libanesischer staatlicher Stellen. Die Delegation erwägt in ihrem Bericht, der als „Informationen aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen für Presse, Rundfunk und Fernsehen" vom Presse- und Informationsdienst des Landtags unter dem 6. November 1995 veröffentlicht wurde, darüber hinaus auch die Auswirkung auf das deutsche Asylverfahren sowie möglichen Abschiebeschutz.
Zur Lage in Syrien:
Nach dem Bericht der Delegation wurden die im Jahre 1962 ausgebürgerten Kurden vom syrischen Staat und seinen Behörden vollständig „ignoriert" und rechtlos gehalten. Wegen fehlender Legitimationspapiere hätten sie keinerlei Bewegungsmöglichkeiten, keine Bildungs- oder Berufschancen.
Die Delegation empfiehlt in ihrem Bericht, insbesondere bei Abschiebungen dieser Menschen nach Syrien deren „besondere Problemsituation zu beachten".
Grundsätzlich sollen nach Sy rien rückgeführte Personen auf dem Flughafen in Damaskus intensiven, mehrtägigen Verhören ausgesetzt sein, oft seien diese Personen wochenlang in völlig unzumutbaren Räumlichkeiten inhaftiert und gefoltert worden. Die Überprüfung der zurückkehrenden Personen nach Syrien sei, so die Delegation, im Hinblick auf mögliche Abschiebehindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes für deutsche Behörden beachtlich.
Ausdrücklich betonte sie, sie habe Zweifel, ob die weitgefaßten Ermächtigungen im syrischen Recht und die geübte Praxis der Behörden der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Dezember 1950 entspreche.
Zu den bei Rückführungen besonders gefährdeten Personengruppen gehörten Menschen, die ohne reguläre Reisedokumente oder auch nur mit Paßersatzpapieren nach Syrien zurückkehren. Diese Personen müßten mit langandauernder Haft rechnen. Bei Angehörigen dieses Personenkreises solle sorgfältig geprüft werden, so die Delegation, welche Reisedokumente sie besitzen. Im Zweifel solle nicht abgeschoben werden.
Zur Lage im Libanon:
Der Bericht beschreibt die katastrophale soziale Lage, in der sich das Land nach dem jahrelangen Bürgerkrieg befindet. Versorgungsleistungen seien nicht sichergestellt. Insbesondere Familien mit Kindern sei ein einigermaßen geordnetes Leben nicht möglich.
Muslime, ohnehin sozial benachteiligt, stammten aus dem Süden des Landes, dem Landesteil, der noch Spannungsgebiet sei. Deshalb werde in Deutschland eine Rückführung dieser Personen zwar in den Süden abgelehnt, jedoch in den Norden für zumutbar gehalten.
Da diesen Menschen aber dort das einzig soziale (Versorgungs-)Netz, nämlich das familiäre Umfeld, fehle, um überhaupt menschenwürdig zu leben, seien Abschiebungen von Muslimen in den Norden, so der Bericht der Delegation, nicht vertretbar. Ganz generell müsse wegen der erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Probleme in Deutschland ernsthaft über eine abgestufte Rückführungsregelung nachgedacht werden.
Anläßlich dieses Reiseberichtes und der darauf beruhenden Empfehlungen der Delegation fragen wir die Bundesregierung:
A. Zur Lage in Syrien:
1. Zur Situation der Kurden
- Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Situation der Kurden in Syrien vor?
- Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Aktivitäten der PKK auf syrischem Gebiet?
- Wie viele Personen wurden im Jahre 1995 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus Syrien stammend anerkannt?
- Wie viele waren davon kurdischer Volkszugehörigkeit?
- Wie viele Personen wurden im Jahre 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien abgeschoben?
- Wie viele Personen waren kurdischer Volkszugehörigkeit?
2. Zur Situation der ausgebürgerten Kurden
- Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der im Jahre 1962 ausgebürgerten Kurden in Syrien?
- Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß die Grundfreiheiten und Menschenrechte dieser Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch staatliche Stellen bedroht ist?
- Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus der Empfehlung, die besondere Situation der ausgebürgerten Kurden zu beachten, da sie bei der Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen?
3. Zur Situation rückgeführter Menschen
- Wie beurteilt die Bundesregierung die Berichte, daß rückgeführte Personen teilweise tagelangen Verhören auf dem Flughafen ausgesetzt gewesen seien? Verfügt sie über Erkenntnisse, die dies bestätigen können?
- Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Berichten?
- Inwieweit und wie werden diese Erkenntnisse bei den Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Feststellungen zu Abschiebehindernissen nach § 31 Abs. 3 AsylVerfG berücksichtigt?
- Haben diese Erfahrungen Eingang in die Beurteilungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gefunden?
- Haben sich die Entscheidungen des Bundesamtes bezüglich der Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebehindernissen gemäß § 53 AuslG hierdurch geändert?
- Ist beabsichtigt, bilaterale Vereinbarungen mit Sy rien bezüglich der Bedingungen und Umstände für die Rückführung syrischer Personen zu treffen? Wenn nein, warum nicht?
4. Zur Situation von Personen, die ohne reguläre Reisedokumente nach Syrien zurückkehren
- Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten über längerandauernde Inhaftierungen bei Personen ohne reguläre Reisepapiere insbesondere im Hinblick auf die Feststellungen zu § 53 AuslG?
- Gibt es Abschiebestoppregelungen einzelner Bundesländer bezüglich dieser oder anderer nach Syrien ausreisepflichtiger Personengruppen?
- Wenn ja, welche Bundesländer sind dies? Wie lautet die Eingrenzung dieser Personengruppen, und seit wann gibt es in den einzelnen Bundesländern Abschiebestoppregelungen?
- Wenn nein, warum nicht?
B. Zur Lage im Libanon:
5. Zur Beurteilung der staatlichen Verfolgung
- Inwieweit teilt die Bundesregierung die Überzeugung der Delegation, daß es im Libanon keine staatliche Verfolgung mehr gebe? Welcher Informationsquellen bedient sie sich?
- Gibt es Unterschiede in der Beurteilung der Situation durch das Auswärtige Amt gegenüber Menschenrechtsorganisationen, die über die Lage im Libanon berichten? Hat es im Jahre 1995 noch Anerkennungsbescheide des Bundesamtes für libanesische Staatsangehörige gegeben?
- Wenn ja, wie viele?
6. Zur Abschiebungspraxis
- Wie viele Libanesen leben in der Bundesrepublik Deutschland?
- Wie viele davon sind vollziehbar ausreisepflichtig?
- Wie viele leben in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Duldung?
- Wurden im Jahre 1995 ausreisepflichtige Libanesen in den Libanon abgeschoben?
- Wenn ja, wie viele?
- Waren hierunter auch Muslime?
- In welchen Landesteil wurden diese abgeschoben?
- Bestehen Abschiebestoppregelungen einzelner Bundesländer, bzw. sind diese beabsichtigt?
- Inwieweit sind abgestufte Rückführungsregelungen in Abstimmung mit den Bundesländern geplant? Bestehen Überlegungen des Bundesministeriums des Innern, die Abschiebungen von Libanesen im Rahmen des § 54 AuslG im Benehmen mit den Bundesländern auszusetzen?
Fragen37
Zur Situation der Kurden
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Situation der Kurden in Syrien vor?
b) Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Aktivitäten der PKK auf syrischem Gebiet?
c) Wie viele Personen wurden im Jahre 1995 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus Syrien stammend anerkannt?
d) Wie viele waren davon kurdischer Volkszugehörigkeit?
e) Wie viele Personen wurden im Jahre 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien abgeschoben?
f) Wie viele Personen waren kurdischer Volkszugehörigkeit?
Zur Situation der ausgebürgerten Kurden
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der im Jahre 1962 ausgebürgerten Kurden in Syrien?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß die Grundfreiheiten und Menschenrechte dieser Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch staatliche Stellen bedroht ist?
c) Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus der Empfehlung, die besondere Situation der ausgebürgerten Kurden zu beachten, da sie bei der Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen?
Zur Situation rückgeführter Menschen
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Berichte, daß rückgeführte Personen teilweise tagelangen Verhören auf dem Flughafen ausgesetzt gewesen seien? Verfügt sie über Erkenntnisse, die dies bestätigen können?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Berichten?
c) Inwieweit und wie werden diese Erkenntnisse bei den Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Feststellungen zu Abschiebehindernissen nach § 31 Abs. 3 AsylVerfG berücksichtigt?
d) Haben diese Erfahrungen Eingang in die Beurteilungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gefunden?
e) Haben sich die Entscheidungen des Bundesamtes bezüglich der Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebehindernissen gemäß § 53 AuslG hierdurch geändert?
f) Ist beabsichtigt, bilaterale Vereinbarungen mit Sy rien bezüglich der Bedingungen und Umstände für die Rückführung syrischer Personen zu treffen? Wenn nein, warum nicht?
Zur Situation von Personen, die ohne reguläre Reisedokumente nach Syrien zurückkehren
a) Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten über längerandauernde Inhaftierungen bei Personen ohne reguläre Reisepapiere insbesondere im Hinblick auf die Feststellungen zu § 53 AuslG?
b) Gibt es Abschiebestoppregelungen einzelner Bundesländer bezüglich dieser oder anderer nach Syrien ausreisepflichtiger Personengruppen?
c) Wenn ja, welche Bundesländer sind dies? Wie lautet die Eingrenzung dieser Personengruppen, und seit wann gibt es in den einzelnen Bundesländern Abschiebestoppregelungen?
d) Wenn nein, warum nicht?
Zur Beurteilung der staatlichen Verfolgung
a) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Überzeugung der Delegation, daß es im Libanon keine staatliche Verfolgung mehr gebe? Welcher Informationsquellen bedient sie sich?
b) Gibt es Unterschiede in der Beurteilung der Situation durch das Auswärtige Amt gegenüber Menschenrechtsorganisationen, die über die Lage im Libanon berichten? Hat es im Jahre 1995 noch Anerkennungsbescheide des Bundesamtes für libanesische Staatsangehörige gegeben?
c) Wenn ja, wie viele?
Zur Abschiebungspraxis
a) Wie viele Libanesen leben in der Bundesrepublik Deutschland?
b) Wie viele davon sind vollziehbar ausreisepflichtig?
c) Wie viele leben in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Duldung?
d) Wurden im Jahre 1995 ausreisepflichtige Libanesen in den Libanon abgeschoben?
e) Wenn ja, wie viele?
f) Waren hierunter auch Muslime?
g) In welchen Landesteil wurden diese abgeschoben?
h) Bestehen Abschiebestoppregelungen einzelner Bundesländer, bzw. sind diese beabsichtigt?
i) Inwieweit sind abgestufte Rückführungsregelungen in Abstimmung mit den Bundesländern geplant? Bestehen Überlegungen des Bundesministeriums des Innern, die Abschiebungen von Libanesen im Rahmen des § 54 AuslG im Benehmen mit den Bundesländern auszusetzen?