Die Bundesregierung ist seit Mitte der 70er Jahre mit dem Phänomen und dem Problemfeld der sog. Jugendsekten und Psychogruppen konfrontiert. Anlaß hierfür sind zum einen Klagen aus der Bevölkerung über negative Erscheinungen und Beeinträchtigungen durch diese Gruppierungen, zum anderen die Beobachtung wachsender Aktivitäten der Gruppierungen und Organisationen. Im Vordergrund stehen dabei potentielle Gefährdungen, die von diesen Gruppierungen in unterschiedlicher Weise ausgehen können. Hierbei handelt es sich z. B. um radikale Persönlichkeitsveränderungen, persönlichkeitsbedingte Abhängigkeiten, Unselbständigkeit und Kommunikationsschwierigkeiten, Ausstieg aus Beruf und Ausbildung, Auflösung von Ehe und Partnerschaft, Zerstörung familiärer Bindungen u. v. m. bis hin zu materiellen (finanziellen) Schäden und psychosozialen Beeinträchtigungen.
Gegenüber den Gruppierungen und Organisationen werden insbesondere folgende Kritikpunkte erhoben:
- streng hierarchischer Aufbau
- Ausrichtung auf eine Führungsfigur (Guru, Meister, Führer)
- Absolutheitsanspruch
- autoritäre Entscheidungsabläufe und -prozesse
- bedingungslose Unterordnung und Unterwerfung
- zum Teil völlige Abschottung nach außen
- unseriöse Angebote zur Lebensbewältigungshilfe, die die Lösung aller Probleme versprechen, jedoch ausnahmslos nicht einlösbar sind und häufig zu finanziellen Abhängigkeiten Hilfesuchender führen
- Lehren und Ideologien, die im krassen Widerspruch zum demokratischen Wertekonsens stehen
- fanatische Umsetzung der Heilslehren.
In der Auseinandersetzung mit dem Problemfeld der sog. Jugendsekten und Psychogruppen ist hinsichtlich der im wesentlichen tangierten Rechtsgebiete festzustellen:
1. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Mitgliedschaften in sog. Jugendsekten und Psychogruppen sind oft durch eine völlige Vereinnahmung des einzelnen durch die jeweilige Organisation geprägt. So ist es dem Mitglied in solchen Gruppierungen häufig versagt, ein reguläres, von den geltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften erfaßtes Arbeitsverhältnis einzugehen. Statt dessen haben Sektenmitglieder meist im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Sekte vielfältige Tätigkeiten auszuführen. Inwieweit die Verpflichtung zur Ausführung der Tätigkeiten auf einem Arbeitsvertrag oder lediglich auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruht, kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall - von den Arbeitsgerichten - beurteilt werden.
Hinsichtlich der „Scientology-Kirche Hamburg e.V." hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 22. März 1995 - J 2 1995, S. 951 ff. - grundsätzliche Ausführungen zur Arbeitnehmereigenschaft von Scientology-Mitgliedern gemacht. Hiernach sind Scientology-Mitglieder dann als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn die vereinsrechtliche Arbeitspflicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem zur Leistung abhängiger Arbeit verpflichteten Vereinsmitglied keine Mitgliedschaftsrechte zustehen, die ihm eine Einflußnahme ermöglichen, oder der Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch auf Versorgung einräumt.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, die auch auf andere ähnliche Organisationen bzw. auf Sekten anzuwenden sein dürften, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft des Mitglieds auszugehen, so daß insoweit sämtliche für Arbeitnehmer geltenden sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Schutzgesetze zur Anwendung kommen.
Anknüpfungspunkt für das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis. Beschäftigung ist jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, die in persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geleistet wird. Versicherungspflichtig sind dabei regelmäßig alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zum Arbeitsentgelt gehören alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, so auch Sachbezüge wie etwa Kost und Logis.
Ausnahmen von dieser allgemeinen Sozialversicherungspflicht Beschäftigter bestehen nur in wenigen Sonderfällen, etwa im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung, bei der ein vorgegebener Umfang an Arbeitszeit und Arbeitsentgelt nicht überschritten werden darf. Dieser Rahmen von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlicher Beschäftigungszeit bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig maximal 590 DM (West) bzw. 500 DM (Ost) - Werte für 1996 - dürfte bei einer Beschäftigung von Sektenmitgliedern im Regelfall überschritten sein.
Daneben liegt eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung auch dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart beschränkt zu sein pflegt oder im voraus zeitlich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt die o. g: Grenzen übersteigt. Auch diese Ausgestaltung wird vermutlich allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sein.
Danach sind Angehörige von sog. Jugendsekten und Psychogruppen, soweit sie wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten, und kein Ausnahmefall eingreift, regelmäßig versicherungspflichtig.
2. Krankenversicherung
In der Krankenversicherung besteht in bestimmten, gesetzlich genannten Fällen Versicherungsfreiheit. Die besondere Versicherungsfreiheit für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnliche Personen beschränkt sich auf Personen, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnutzigen Tätigkeiten beschäftigen. Derart zu qualifizierende Tätigkeiten dürften im Regelfall bei den sog. Jugendsekten und Psychogruppen nicht gegeben sein. Wer als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, ist zugleich in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die nicht in einem Beschäftigungsverhältriis stehen, d. h. keine für ihre Gemeinschaft wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten, sind in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind sie dann auch in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
3. Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften seit dem 1. Januar 1992 auch dann versicherungspflichtig, wenn keine Beschäftigung vorliegt, sie also keine wi rtschaftlich verwertbare Arbeit leisten. Versicherungsfreiheit ist nur gegeben, wenn für die Betroffenen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; letzteres ist von der obersten Verwaltungsbehörde des Landes zu prüfen, in der die Gemeinschaft ihren Sitz hat. Bei Ausscheiden aus der Gemeinschaft ohne Versorgung sind die ehemaligen Mitglieder in diesem Falle jedoch für die Zeit der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
4. Unfallversicherung
In der Unfallversicherung sind alle Personen versichert, die beschäftigt sind oder wie Beschäftigte tätig werden. Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und ihnen darüber hinaus nach den Regeln ihrer Gemeinschaft lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist, wobei hinsichtlich der tatsächlichen Gewährleistung strenge Anforderungen gestellt werden. Im Regelfall dürften diese kumulativen Voraussetzungen kaum erfüllt sein.
Andererseits werden Personen, die hiernach versicherungsfrei sind und nach einer Unfallverletzung aus der Gemeinschaft ausscheiden, in der Unfallversicherung ähnlich gestellt wie in der Rentenversicherung aufgrund Nachversicherung. Sie können für die Zeit danach von dem Träger der Unfallversicherung die Leistung verlangen, die ihnen ohne die Versicherungsfreiheit zustehen würden, wenn gleichwohl die Gemeinschaft nicht von sich aus die Versorgung sicherstellt.
5. Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung gelten im Grundsatz die gleichen Regelungen wie zur Kranken- und Rentenversicherung.
6. Arbeitsvermittlung
Im Bereich des Arbeitsmarktes streben Scientology-Mitglieder zunehmend den Zugang zur privaten Arbeitsvermittlung an und betreiben Personal- und Unternehmensberatung.
Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesanstalt für Arbeit die Weisung erteilt, Mitgliedern der Scientology-Organisation keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung zu erteilen.
Für die nicht einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Personal- und Unternehmensberatung gibt es eine vergleichbare Untersagungsmöglichkeit nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Unternehmen durch Informationsmaßnahmen sensibilisiert werden. Wenn sich aber herausstellen sollte, daß Informationen über die Scientology-Organisation allein nicht ausreichen, müßte geprüft werden, ob und inwieweit die Beratungstätigkeit von Mitgliedern der Scientology-Organisation untersagt werden kann.
7. Gewerberecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Februar 1995 (GewA 1995, 152 - NVwZ 1995, 473 - DÖV 1995, 644) klargestellt, daß die Scientology-Organisation, soweit sie Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt (Verkauf von Büchern, Broschüren sowie sog. Elektrometern, Durchführung von Kursen und Seminaren) ein Gewerbe ausübt und der Anzeigepflicht des § 14 GewO unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:
- 1. Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 Gewerbeordnung), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden.
- 2. Tritt eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach außen wirtschaftlich werbend auf und verfolgt sie damit eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung, muß das Grundrecht des Artikels 4 GG mit u. U. gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere Grundrechten Dritter, in Einklang gebracht werden. Eine solche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft darf bezüglich der Verpflichtung zur - wertneutralen und die religiöse Betätigung nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden - Gewerbeanmeldung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen bestätigt, nämlich des VG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 1990, GewA 1991, 218 und des OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 1993, GewA 1994, 16 - NVwZ 1994, 192. Ähnlich hat sich davor auch schon das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. April 1987, GewA 1988,16, geäußert.
Nach § 14 Abs. 1 GewO hat derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) gleichzeitig anzuzeigen. Entsprechendes gilt nach Satz 2 für Betriebsverlagerungen und -aufgaben. Verstöße hiergegen sind nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO bußgeldbewehrt.
Die Anzeige dient nach Satz 3 primär dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang, daß nach § 14 Abs. 5 GewO Kopien der Gewerbeanzeige anderen Behörden und Stellen zur Durchführung deren Aufgabe übermittelt werden (Finanzämter, allgemeine Ortskrankenkassen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaften und Registergerichte), die hierdurch in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der einschlägigen Fachgesetze durch die Gewerbetreibenden zu kontrollieren und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beachtung zu treffen.
Aus der o. a. Rechtsprechung, wonach zumindest Teiltätigkeiten der Scientology-Organisation dem Gewerberecht zuzurechnen sind, ergibt sich, daß auch die Untersagungsvorschrift des § 35 GewO anwendbar sein kann. Diese Vorschrift ist allerdings nur anwendbar, wenn der Gewerbetreibende oder das leitende Personal unzuverlässig sind. Dies ist nach allgemeiner Meinung derjenige, der keine Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Die zuständige Behörde hat in dem Zusammenhang zu prüfen, ob - in der Vergangenheit eingetretene - Tatsachen vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Derartige Untersagungsgründe, die die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen, sind Straftaten, die massierte Begehung von Ordnungswidrigkeiten, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Verletzung von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen.
8. Steuerrecht
Körperschaften mit ideeller Zielsetzung können gemeinnützig sein. Da mit der Gemeinnützigkeit Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten verbunden sind (insbesondere Befreiung von der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer, ermäßigter Steuersatz von 7 v. H. bei der Umsatzsteuer, Abzugsfähigkeit von Spenden), wird sie von den meisten sog. Jugendsekten und Psychogruppen angestrebt.
Eine Körperschaft ist gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck fördert (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO). Die Förderung der Religion ist ein gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Auch die Förderung einer Weltanschauung wird grundsätzlich als gemeinnütziger Zweck angesehen.
Die Gemeinnützigkeit ist jedoch an weitere Voraussetzungen gebunden, die von den sog. Jugendsekten und Psychogruppen regelmäßig nicht erfüllt werden. Sie ist z. B. zu versagen, wenn die Körperschaft in erster Linie eigengewerbliche Zwecke - z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - fördert (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO) oder wenn sie bei ihrer Tätigkeit gegen die Rechtsordnung verstößt (BFH-Urteil vom 29. August 1984, BStBl 1995 II S. 106). Weitere Gründe für die Versagung der Gemeinnützigkeit sind z. B. eine unzureichende Beschreibung des gemeinnützigen Zwecks in der Satzung und fehlende Nachweise über die Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke.
Über die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt im Rahmen der Veranlagungsverfahren für die einzelne Steuer und den einzelnen Veranlagungszeitraum. Dabei hat es von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln und sicherzustellen, daß Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden.
9. Recht der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
Die in letzter Zeit festzustellenden zunehmenden Klagen aus der Bevölkerung über Methoden und Praktiken von Angeboten der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe erfordern eine Prüfung hinsichtlich eines entsprechenden Handlungsbedarfs. Im Vordergrund hierbei stehen Regelungen für Dienstleistungen gewerblicher Lebensbewältigungshilfe, um den Verbraucher vor der mißbräuchlichen Anwendung von Techniken zu schützen, mit denen Bewußtsein, Psyche und Persönlichkeit manipuliert werden können.
Besondere Bedeutung kommt hierbei einer umfassenden Aufklärung der Bevölkerung zu.
Im übrigen geht die Bundesregierung nach wie vor davon aus, daß das vorhandene Rechtsinstrumentarium ausreicht, um möglichen Verstößen der Gruppierungen und Organisationen gegen die Rechtsordnung wirksam begegnen zu können.