Einschränkung der Rechtsmittel-Möglichkeiten durch ein Zweites Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
der Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Rahmen der Überlegungen zu einem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege wird auch diskutiert, die Möglichkeit zu Sprungrevisionen einzuschränken sowie Berufungen unter erweiterten Voraussetzungen (über den derzeitigen Grenzwert von 15 Tagessätzen Geldstrafe im angefochtenen Urteil hinaus) von einer gerichtlichen Annahme abhängig zu machen.
Daher fragen wir die Bundesregierung nach rechtstatsächlichen Erkenntnissen, welcher Entlastungseffekt hiervon zu erwarten wäre:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils von der Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht worden, wenn in erster Instanz
a) bei dem Amtsgericht
aa) der Strafrichter,
bb) das Schöffengericht,
cc) das erweiterte Schöffengericht;
b) bei dem Landgericht
aa) die Strafkammer,
bb) die Strafkammer als Schwurgericht,
cc) die Strafkammer als Staatsschutzkammer,
dd) die Strafkammer als Wirtschaftskammer,
ee) die Strafkammer als Jugendkammer entschieden hat?
In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1988 bis 1992 jeweils von der Möglichkeit der Berufung Gebrauch gemacht worden, sofern
a) der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist,
b) der Angeklagte mit einer vorbehaltenen Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verwarnt worden ist,
c) eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgte?
In wie vielen Fällen ist nach dem 11. Januar 1993, als mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege unter den vorgenannten Voraussetzungen die Berufung annahmebedürftig wurde (§ 313 Abs. 1 Satz 1 StPO), jährlich in diesen Konstellationen jeweils
a) Berufung eingelegt worden;
b) die eingelegte Berufung nicht angenommen worden
aa) insgesamt,
bb) aus (welchen?) Gründen, die nicht in einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung bestanden?
In wie vielen Fällen wurde
a) entsprechend Frage 2 in den Jahren zwischen 1988 bis 1992,
b) entsprechend Frage 3 seit dem 11. Januar 1993 jeweils nach der Entscheidung über die Berufung noch Revision eingelegt?
In wie vielen der in Frage 4 genannten Fälle ist die Revison gemäß den §§ 346 bis 349 StPO als unzulässig verworfen worden?
Wie viele Fälle entsprechend obiger Fragen 3 b), 4 und 5 wären jeweils hinzuzurechnen, wenn für die Annahmebedürftigkeit der Berufung statt der in Frage 2 genannten geltenden Grenzen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 StPO) die aktuellen Verschärfungsvorschläge realisiert gewesen wären, nämlich bei Verurteilungen zu Geldstrafe die Zahl der Tagessätze bzw. im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe auf einen Höchstwert bis zu
a) 60 Tagessätzen,
b) 90 Tagessätzen anzuheben?
Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Zahl der durch solche Verschärfungen in der Vergangenheit vermeidbaren Instanzverfahren die möglichen Entlastungswirkungen und Umsetzungsbedürftigkeit dera rtiger Reformvorschläge?