Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4284
03.04.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/4059 —
Einschränkung der Rechtsmittel-Möglichkeiten durch ein Zweites Gesetz
zur Entlastung der Rechtspflege
Im Rahmen der Überlegungen zu einem Zweiten Gesetz zur Entlastung
der Rechtspflege wird auch diskutiert, die Möglichkeit zu
Sprungrevisionen einzuschränken sowie Berufungen unter erweiterten
Voraussetzungen (über den derzeitigen Grenzwert von 15 Tagessätzen
Geldstrafe im angefochtenen Urteil hinaus) von einer gerichtlichen Annahme
abhängig zu machen.
1. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils von der
Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht worden, wenn in
erster Instanz
a) bei dem Amtsgericht
aa) der Strafrichter,
bb) das Schöffengericht,
cc) das erweiterte Schöffengericht;
b) bei dem Landgericht
aa) die Strafkammer,
bb) die Strafkammer als Schwurgericht,
cc) die Strafkammer als Staatsschutzkammer,
dd) die Strafkammer als Wirtschaftskammer,
ee) die Strafkammer als Jugendkammer
entschieden hat?
Bei den Oberlandesgerichten im früheren Bundesgebiet sind in
den Jahren 1991 bis 1994 an Sprungrevisionen gegen Urteile des
Amtsgerichts eingegangen:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
2. April 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
in den Jahren
Sprungrevisionen insgesamt
davon gegen Urteile
a) des Strafrichters
b) des Schöffengerichts
c) des erweiterten Schöffengerichts
1991 1992 1993 1994
691 635 634 626
491 419 449 444
134 149 116 113
3 3 3 4
(Die verbleibenden Sprungrevisionen richten sich gegen Urteile
des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts.)
Angaben für das Jahr 1995 sind derzeit noch nicht möglich.
Die Strafprozeßordnung sieht Sprungrevisionen bei
erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts nicht vor. Eine
Beantwortung der Teilfrage b) entfällt deshalb.
2. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1988 bis 1992 jeweils von der
Möglichkeit der Berufung Gebrauch gemacht worden, sofern
a) der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als
15 Tagessätzen verurteilt worden ist,
b) der Angeklagte mit einer vorbehaltenen Strafe von nicht mehr als
15 Tagessätzen verwarnt worden ist,
c) eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgte?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. In wie vielen Fällen ist nach dem 11. Januar 1993, als mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege unter den
vorgenannten Voraussetzungen die Berufung annahmebedürftig wurde
(§ 313 Abs. 1 Satz 1 StPO), jährlich in diesen Konstellationen jeweils
a) Berufung eingelegt worden;
b) die eingelegte Berufung nicht angenommen worden
aa) insgesamt,
bb) aus (welchen?) Gründen, die nicht in einer offensichtlichen
Unbegründetheit der Berufung bestanden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine flächendeckenden
statistischen Angaben vor. Im Bericht der Bundesregierung über die
Auswirkungen des Rechtspflegeentlastungsgesetzes für den
Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vom 26. April 1995
wurden seinerzeit erste Erfahrungsberichte der Länder zum
Stichtag 1. April 1994 ausgewertet. Do rt heißt es:
„Die von den Ländern hierzu mitgeteilten Zahlen lassen
erkennen, daß nur ein weit geringerer Teil der eingelegten
Berufungen annahmepflichtig war, als dies zuvor aufgrund der
Statistik der durch die Gerichte verhängten Strafmaße zu
erwarten war. Dies läßt vermuten, daß die Berufungsquote im
Bereich der annahmepflichtigen Strafmaße deutlich
unterdurchschnittlich ist. In den hierzu mitgeteilten Zahlen fallen
starke Schwankungen zwischen den einzelnen Bundesländern
auf (zwischen 0,4 % und 25 %).
Ebenfalls unterliegt die Quote der zur Berufungshauptver
-
handlung angenommenen nach § 313 StPO
zulassungspflichtigen Berufungen sehr starken Schwankungen zwischen 0 %
und 50 % mit einem gewissen Schwerpunkt zwischen 22 % und
35 %. Aus einem Oberlandesgerichtsbezirk wurde berichtet,
daß von 32 innerhalb eines Jahres annahmepflichtigen
Berufungen nicht eine angenommen wurde. Dies deutet darauf hin,
daß bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufungen
noch sehr unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden, die im
Einzelfall dazu führen können, daß bei annahmepflichtigen
Berufungen die zweite Instanz ganz ausfällt."
Die Bundesregierung bereitet derzeit einen weiteren Bericht über
die seither angefallenen Erfahrungen vor, zu dem aktuelle
Erfahrungsberichte der Länder erwartet werden.
4. In wie vielen Fällen wurde
a) entsprechend Frage 2 in den Jahren zwischen 1988 bis 1992,
b) entsprechend Frage 3 seit dem 11. Januar 1993
jeweils nach der Entscheidung über die Berufung noch Revision
eingelegt?
5. In wie vielen der in Frage 4 genannten Fälle ist die Revison gemäß
den §§ 346 bis 349 StPO als unzulässig verworfen worden?
Der Bundesregierung liegen zu den Fragen 4 und 5 keine
Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Fälle entsprechend obiger Fragen 3 b), 4 und 5 wären
jeweils hinzuzurechnen, wenn für die Annahmebedürftigkeit der
Berufung statt der in Frage 2 genannten geltenden Grenzen (§ 313
Abs. 1 Satz 1 StPO) die aktuellen Verschärfungsvorschläge rea lisiert
gewesen wären, nämlich bei Verurteilungen zu Geldstrafe die Zahl
der Tagessätze bzw. im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene
Strafe auf einen Höchstwert bis zu
a) 60 Tagessätzen,
b) 90 Tagessätzen
anzuheben?
Die gewünschten Zahlen lassen sich nicht zuverlässig errechnen.
Zwar kann der Strafverfolgungsstatistik (hier des Jahres 1993)
entnommen werden, wieviel Prozent aller Strafen bzw. aller
Geldstrafen bestimmte Geldstrafenbereiche ausmachen:
prozentualer Anteil von
Geldstrafenbereich allen Strafen den Geldstrafen
5 bis 15 Tagessätze
5 bis 30 Tagessätze
5 bis 90 Tagessätze
16,22 %
49,45 %
81,13%
19,33 %
58,93 %
96,69 %
Aus diesen Zahlen kann jedoch nur bedingt auf die Zahl der ggf.
bei Erhöhung des Grenzbetrages in § 313 der Strafprozeßordnung
annahmepflichtigen Berufungen geschlossen werden, da nicht
bekannt ist, in welchen Fällen dieser Geldstrafenverurteilungen
gleichzeitig eine Nebenstrafe oder Nebenfolge ausgesprochen
wurde, die die Annahmepflichtigkeit ausschließen würde. Die
genannten Zahlen können daher nur als grobe Orientierung
dienen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Zahl der durch
solche Verschärfungen in der Vergangenheit vermeidbaren Instanz
-
verfahren die möglichen Entlastungswirkungen und
Umsetzungsbedürftigkeit derartiger Reformvorschläge?
Die Bundesregierung wird zu dieser Frage in ihrer Stellungnahme
zum Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Zweites Gesetz zur
Entlastung der Rechtspflege Stellung nehmen.]