Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/4458
13. Wahlperiode
24. 04. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg, Klaus Barthel, Lilo
Blunck, Edelgard Bulmahn, Ursula Burchardt, Hans Büttner (Ingolstadt), Christel
Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Dreßen, Gabriele Fograscher, Dagmar
Freitag, Monika Ganseforth, Norbert Gansel, Günter Gloser, Dieter Grasedieck,
Hans-Joachim Hacker, Uwe Hiksch, Reinhold Hiller (Lübeck), Renate Jäger,
Dr. Hans- Hinrich Knaape, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Brigitte Lange,
Waltraud Lehn, Robert Leidinger, Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Ulrike Mehl,
Manfred Opel, Gudrun Schaich-Walch, Bernd Scheelen, Horst Schmidbauer
(Nürnberg), Regina Schmidt-Zadel, Walter Schöler, Dr. R. Werner Schuster,
Dr. Angelica Schwall -Düren, Erika Simm, Dr. Cornelie Sonntag -Wolgast, Jörg-Otto
Spiller, Antje-Marie Steen, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Franz Thönnes,
Matthias Weisheit, Heidemarie Wright
— Drucksache 13/4197 —
Arbeits-, Aus- und Weiterbildungssituation im Krankenhaus
Nach dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1993
haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
Krankenhäuser wesentlich geändert. Die Kliniken bereiten sich auf einen härter
werdenden Wettbewerb vor und versuchen dabei, u. a. ihre
Personalkosten zu minimieren. Bemühungen der Krankenhausträger um eine
gute Marktposition können deshalb schon kurzfristig zu
unterschiedlichsten Reaktionen auch in der Personalstruktur der Häuser führen.
Die ab 1996 zusätzlich geplanten Maßnahmen der Kostenbegrenzung an
Krankenhäusern werden voraussichtlich ebenso wie die Anwendung
des ab dem 1. Januar 1996 in Kliniken geltenden Arbeitszeitgesetzes
Auswirkungen auf die dortige Ausbildungs- und Arbeitssituation haben.
Arbeitsplätze mit guten Rahmenbedingungen bestimmen wesentlich die
Qualität stationärer Dienstleistungen für Patientinnen und Patienten.
Vor dem Hintergrund einer wirksamen Budgetierung des
Krankenhauswesens, der geplanten Aussetzung der Pflegepersonalregelung, der
gegenwärtig diskutierten Neuordnung des Medizinstudiums und der
seit dem 1. Januar 1996 geltenden Arbeitszeitregelung fragen wir
deshalb die Bundesregierung:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
23. April 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
A. Ärztliche Aus- und Weiterbildung
1. Wie hat sich der Anteil der Studienabsolventinnen und
Studienabsolventen der Humanmedizin in den letzten zehn Jahren
entwickelt, die
a) keine Weiterbildung begonnen haben,
b) eine solche mit dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung
abgeschlossen haben oder
c) eine Gebietsbezeichnung nicht erworben haben?
Die Kompetenz für Fragen der ärztlichen Weiterbildung liegt nach
der verfassungsrechtlichen Zuordnung ausschließlich bei den
Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Zahlenangaben
darüber vor, wie viele Studienabsolventinnen und
Studienabsolventen der Humanmedizin eine Weiterbildung begonnen und
abgeschlossen haben oder keine Gebietsbezeichnung erworben
haben. Auch über die Bundesärztekammer waren diese Daten nicht
zu erhalten.
2. Ist der Bundesregierung eine Differenz zwischen den jeweiligen
Pflichtzeiten laut Weiterbildungsordnung der Ärztekammer und
tatsächlich benötigter Zeit bekannt?
Wenn ja, wie groß ist sie für
a) Ärztinnen und
b) Ärzte,
und welche Maßnahmen sind nach Auffassung der
Bundesregierung geeignet, um diese Differenz zu verringern?
Der Bundesregierung liegen keine Daten hinsichtlich der
tatsächlichen Weiterbildungszeit im Vergleich zu den
Mindestweiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsordnungen der Länder
vor.
3. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung bezüglich Struktur und
Dauer der ärztlichen Weiterbildung, und welche institutionellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen hält sie in diesem
Zusammenhang für erforderlich?
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder
für die ärztliche Weiterbildung verfolgt die Bundesregierung
weder Ziele bezüglich der Struktur und Dauer der ärztlichen
Weiterbildung, noch hat sie Einfluß auf die entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen.
4. Was will die Bundesregierung angesichts des verstärkten
finanziellen Drucks auf die Krankenhäuser unternehmen, damit die
Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung vor dem
Hintergrund, daß auch im Krankenhaus möglichst erfahrene Ärztinnen
und Ärzte bei der Behandlung eingesetzt werden und diese
außerdem Zeit für eine fachlich hochwertige Aus- und Weiterbildung des
beruflichen Nachwuchses haben sollen, nicht
personalwirtschaftlichen Zwängen geopfert wird?
Soweit die ärztliche Ausbildung angesprochen ist, bereitet die
Bundesregierung eine Reform vor, die zu einer Verbesserung des
Studiums durch
— Verzahnung von Vorklinik und Klinik,
— Verbesserung des Unterrichts, insbesondere durch
fächerübergreifende Vermittlung und neue Lehrformen,
Veränderung des Prüfungswesens mit stärkerer Mitgestaltung
der Hochschulen und Einführung neuer Prüfungselemente,
— Vergrößerung des Gestaltungsspielraums der Hochschulen,
u. a. durch Einführung von Wahlpflichtbereichen,
— Ermöglichung von Modellversuchen zur Erprobung künftiger
Reformschritte
führt.
5. Welche Auswirkungen werden nach Ansicht der Bundesregierung
die von ihr vorgeschlagenen persönlichen Ermächtigungen von
Oberärztinnen und Oberärzten der Krankenhäuser zur Teilnahme
an der ambulanten Versorgung bezüglich ihrer Aus- und
Weiterbildungsfunktion haben?
Die Auswirkungen der von der Bundesregierung
vorgeschlagenen Änderung können heute noch nicht beurteilt werden, da
der Katalog der Leistungen, die von diesen Oberärztinnen und
Oberärzten erbracht werden sollen, von der Selbstverwaltung
noch zu erarbeiten und zu vereinbaren ist.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts
zunehmender ärztlicher Arbeitslosenzahlen und - im Vergleich zu den
Hausärzten - stark wachsender Facharztzahlen, um zu
gewährleisten, daß die Zahl der aus- und weitergebildeten Ärztinnen und
Ärzte dem Bedarf entspricht?
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es der Bundesregierung
nicht möglich, die Zahl der aus- und weitergebildeten Ärztinnen
und Ärzte - etwa durch die Reduzierung der Zahl der
Ausbildungsplätze im Bereich der Humanmedizin - nach
Bedarfsgesichtspunkten zu steuern.
7. Wie hoch ist der Anteil der ärztlichen Langzeitarbeitsplätze in
deutschen Krankenhäusern, und wie stellen sich diese Zahlen im
internationalen Vergleich dar?
Was will die Bundesregierung unternehmen, damit mehr
Langzeitstellen für Gebietsärztinnen und Gebietsärzte an Krankenhäusern
geschaffen werden?
Statistiken über ärztliche Langzeit- bzw. Kurzzeitarbeitsplätze in
deutschen Krankenhäusern liegen nicht vor; die
Krankenhausstatistik weist lediglich die Anzahl von in Krankenhäusern
beschäftigten Ärzten aus, gegliedert in hauptamtlich und
nichthauptamtlich beschäftigte sowie teilzeit- und vollzeitbeschäftigte
Ärzte. Danach ergibt sich folgendes: 1994 waren in deutschen
Krankenhäusern insgesamt 100 919 Ärzte hauptamtlich
beschäftigt. Davon waren wiederum 4 865 teilzeitbeschäftigt, so daß sich
eine Anzahl von 96 054 Ärzten ergibt, die in Vollzeit am
Krankenhaus beschäftigt waren. Internationale Vergleichszahlen liegen
der Bundesregierung nicht vor. Die personelle Ausstattung von
Krankenhäusern auch im ärztlichen Bereich ist das Ergebnis von
Budgetverhandlungen; insofern hat die Bundesregierung keinen
Einfluß auf die Schaffung zusätzlicher Langzeitstellen für
Gebietsärztinnen und Gebietsärzte.
8. Wie müßten die bestehenden Versorgungsstrukturen nach Ansicht
der Bundesregierung verändert werden, um eine bedarfsgerechte
ärztliche Weiterbildung für
a) Gebietsärztinnen und -ärzte,
b) Hausärztinnen und -ärzte
sicherzustellen, und welche Regelungen auf Bundesebene hält die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang für erforderlich?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist
die ärztliche Weiterbildung, sofern sie im ambulanten Bereich
erfolgt, im wesentlichen sichergestellt. Engpässe gibt es im Bereich
der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, der neben
den hausärztlich tätigen Internisten, den Kinderärzten und den
Ärzten ohne Gebietsbezeichnung die hausärztliche Versorgung
gewährleistet. Offenbar sind zu wenige niedergelassene
Allgemeinmediziner bereit, Weiterbildungsplätze zur Verfügung zu
stellen. Dies wird darauf zurückgeführt, daß die Finanzierung
dieser Weiterbildungsstellen Probleme bereitet. Um hier
Verbesserungen zu erreichen, werden derzeit Lösungsmöglichkeiten im
Bundesministerium für Gesundheit geprüft, die im Rahmen der
Beratungen zur dritten Reformstufe im Gesundheitswesen erörtert
werden sollen.
B. Pflegerische Aus- und Weiterbildung
9. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren die Zahl der weiblichen und
der männlichen Absolventinnen und Absolventen einer
Krankenpflegeausbildung entwickelt, und wie hoch war dabei der Anteil
ausländischer Pflegekräfte?
Statistisches Zahlenmaterial über die Entwicklung von
Absolventen der Krankenpflegeausbildungen ist der beiliegenden
Übersicht des Statistischen Bundesamtes aus der Fachserie 11,
Bildung und Kultur, Reihe 2 Berufliche Schulen, Anhang Tabelle 7,
1994, zu entnehmen (Anlage 1). Über den Anteil ausländischer
Pflegekräfte ist der Bundesregierung nichts bekannt.
10. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren der Anteil der examinierten
Pflegekräfte entwickelt, die unverzüglich nach absolvierter
Ausbildung einen Arbeitsplatz
a) im Krankenhaus,
b) in der ambulanten Pflege,
c) in sonstigen Gesundheitseinrichtungen
fanden?
Die Zahl der examinierten Pflegekräfte hat in der Zeit von 1982 bis
1993 (letzte verfügbare Daten) stark zugenommen. Die Zahl der
Krankenschwestern, -pfleger und Hebammen hat in diesem
Zeitraum von 383 700 auf 562 200 und die Zahl der Helfer in der
Krankenpflege von 74 000 auf 115 500 zugenommen.
Statistische Daten, wie viele der examinierten Pflegekräfte
unverzüglich nach absolvierter Ausbildung einen Arbeitsplatz im
Krankenhaus, in der ambulanten Pflege oder in sonstigen
Gesundheitseinrichtungen fanden, sind nicht verfügbar.
11. Wie haben sich die Zahlen für arbeitslose Krankenpflegekräfte der
unterschiedlichen Qualifikations- und Fachgruppen (Pflegehilfe,
Pflege, diverse Fachpflege) in den letzten zehn Jahren entwickelt
a) für männliche Pflegekräfte,
b) für weibliche Pflegekräfte?
Während die Zahl der arbeitslosen Pflegefachkräfte 1995 deutlich
niedriger lag als 1983, ist die Zahl der arbeitslosen Helfer in der
Krankenpflege seit 1983 bis 1995 stetig gestiegen. Eine
Spezifizierung nach dem Geschlecht liegt nicht vor.
Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahr*) Pflegefachkräfte Helfer in der
Krankenpflege
1983 12 406 11 784
1985 15 767 12 055
1993 9 702 12 307
1994 8810 13627
1995 9 048 14 556
*) Daten der Strukturanalyse: jeweils Ende September.
12. Inwieweit denkt die Bundesregierung daran, der wachsenden
Bedeutung des ambulanten Bereichs auch bei der Ausbildung von
Pflegekräften gerecht zu werden?
Wie stellt sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Beteiligung der Träger ambulanter Pflegedienste an den Kosten der
Aus- und Weiterbildung vor?
Der wachsenden Bedeutung des ambulanten Bereiches tragen das
Krankenpflegegesetz von 1985 sowie die auf der Grundlage
dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege von 1985 nach der
gegenwärtigen und mittelfristig zu erwartenden Entwicklung
hinreichend dadurch Rechnung, daß die ambulante Krankenpflege
(sog. Hauskrankenpflege) im theoretischen und praktischen
Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung ordentliches
Ausbildungsfach ist. In der Zukunft bleibt zu prüfen, wie dieser
Ausbildungsbereich im Hinblick darauf, daß die bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt mit 4 600 Mindestausbildungsstunden voll
ausgelastete dreijährige Ausbildung kaum weiteren Raum für
zusätzliche Fächer und Stunden aufweist, künftig nach Bedarf noch
verstärkt werden kann, ohne daß die Ausbildung -
notwendigerweise kostenintensiv - verlängert werden müßte.
Die Krankenpflegeausbildung wird über den Pflegesatz
finanziert. Wie bei einem stärker wachsenden Anteil der ambulanten
Krankenpflege (Hauskrankenpflege) die freien Träger dieses
Krankenpflegebereichs an der Finanzierung der
Krankenpflegeaus- sowie -weiterbildung mit dem Ergebnis einer
entsprechenden Entlastung des Pflegesatzes anteilig zu beteiligen wären,
wäre zu gegebener Zeit zu prüfen.
Für den Bereich der Pflegeversicherung gibt es keine
bundeseinheitlichen Ausbildungsregelungen; die Frage der Beteiligung von
Trägern ambulanter Pflegedienste an den Kosten der Aus- und
Weiterbildung könnte nur in einer bundeseinheitlichen Regelung
geklärt werden.
13. Wie viele Krankenpflegekräfte haben nach der Ausbildung eine
Weiterbildung in einem speziellen Fachbereich angetreten (z. B.
Intensiv-, OP-Pflege, Stationsleitung, Pflegedienstleitung, Pflege-
Lehrkraft o. ä.)?
Für die jeweils auf der dreijährigen Ausbildung nach dem
Krankenpflegegesetz (Grundausbildung) aufbauenden
Weiterbildungsgänge sind nach der Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern ausschließlich die Länder zuständig. So
haben eine Reihe von Ländern bestimmte Weiterbildungsgänge
wie Unterrichtsschwester/-pfleger, Krankenpflegelehrerin/-
lehrer, Operationsschwester/-pfleger, Intensivschwester/-pfleger,
Pflegedienstleiterin/-leiter, ferner auf den Gebieten der
Anästhesie, Psychiatrie, Nephrologie sowie der Krankenhaushygiene
durch eigene Weiterbildungsgesetze oder auf andere Weise
geregelt. Soweit dies in einigen Ländern noch nicht der Fall
ist, werden die Weiterbildungsgänge von den Berufsverbänden
und Gewerkschaften oder der DKG in ihren
Weiterbildungsempfehlungen gestaltet. Vermehrt werden Weiterbildungsgänge
inzwischen auch durch Satzungen der Fachhochschulen oder
vereinzelt der Universitäten geregelt
(Krankenpflegelehrerin/-lehrer), Krankenhausmanagement, Pflegewissenschaft).
Die Weiterbildungsregelungen in den Bundesländern ergeben
sich aus der Übersicht in Anlage 2.
Wie viele Krankenschwestern und Krankenpfleger solche
Weiterbildungsgänge anteilmäßig antreten, hängt vom Bedarf der
gesundheitlichen Einrichtungen ab, über die die
Weiterbildungsgänge häufig auch finanziert werden. Einzelheiten und Zahlen
sind der Bundesregierung mangels statistischer Unterlagen nicht
bekannt.
14. In welchen Krankenhausbereichen ist nach Ansicht der
Bundesregierung eine Weiterbildung für das Krankenpflegepersonal
erforderlich?
Die in der Antwort zu Frage 13 aufgeführten wichtigsten
Weiterbildungsgänge decken im wesentlichen den Bedarf an
weitergebildeten Krankenpflegepersonen im stationären Bereich ab.
Aus der Sicht der Bundesregierung sollte in den Ländern darauf
geachtet werden, daß eine weitere Aufsplittung der
Krankenpflege durch ein Ausufern der verschiedenen Weiterbildungen
vermieden wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß die
Weiterbildung in einen sog. Sackgassenberuf führt, der durch die einmal
gewählte Spezialisierung andere Tätigkeiten nur noch schwer
zuläßt. Im Interesse der Stärkung des Berufs der Krankenschwester/
des Krankenpflegers sollen diese Folgen vermieden werden.
15. Wie viele pflegebezogene Studiengänge an Fachhochschulen oder
Universitäten wurden bisher in der Bundesrepublik Deutschland
eingerichtet, und wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung
die Absolventen dieser Studiengänge tätig?
Die Regelung des Zugangs zu den ärztlichen und anderen
Heilberufen fällt nach Artikel 74 Nr. 19 des Grundgesetzes in die
konkurrierende Zuständigkeit des Bundes. Von dieser Kompetenz hat
der Bund durch Erlaß des geltenden Krankenpflegegesetzes von
1985 auf der Grundlage einschlägiger Richtlinien und
Qualitätsnormen der EU sowie des Europäischen
Krankenpflegeübereinkommens Gebrauch gemacht. Dagegen fallen Status und
Systematik der Weiterbildungsqualifizierungen in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder (vgl. Antwort zu den Fragen 13, 14). An
diesen liegt es daher, weiterführende krankenpflegebezogene
Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten
einzurichten. Diese Entwicklung, die erst seit Beginn der 90er Jahre in
nennenswertem Ausmaß in den Ländern eingesetzt hat, ist derzeit
noch völlig im Fluß. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der
Bundesregierung bestehen z. Z. in den Ländern die in Anlage 3
aufgeführten Weiterbildungsgänge an Hochschulen und
Universitäten.
Es liegt nahe, daß die Absolventen dieser
Weiterbildungseinrichtungen vornehmlich auch den beruflichen Einsatz in den von
ihnen absolvierten Fachbereichen suchen. Nähere Informationen
hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor, zumal erst wenige
Personen die Studiengänge bisher abgeschlossen haben dürften.
Erfahrungen über die Akzeptanz der Absolventen bei den
potentiellen Arbeitgebern dürften erst in einigen Jahren vorliegen.
16. Was will die Bundesregierung unternehmen, um die Finanzierung
der Weiterbildungsstätten in Zukunft zu sichern?
Da die Weiterbildung in der Krankenpflege in die ausschließliche
legislative Zuständigkeit der Länder fällt, ist es grundsätzlich
Sache der Länder, dafür zu sorgen, daß die Finanzierung der
Weiterbildung sichergestellt ist. Soweit das Land Träger von
Weiterbildungseinrichtungen ist (Fachschulen, Fachhochschulen,
Universitäten), trägt es die Kosten seiner
Weiterbildungseinrichtungen. In anderen Fällen werden diese von den sonstigen
(frei-gemeinnützigen) Trägern selbst oder ganz oder teilweise
über die Weiterbildungsentgelte der Weiterzubildenden
aufgebracht. Hieraus folgt, daß die Bundesregierung nach dem
bundesstaatlichen Prinzip für die Finanzierung der
Weiterbildungseinrichtungen keine Regelungskompetenz besitzt.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 sind die Kosten der Weiterbildung der
Beschäftigten des Krankenhauses allerdings pflegesatzfähig, soweit
sie betriebsnotwendig sind. Das Gesetz zur Stabilisierung der
Krankenhausausgaben 1996 tangiert die Pflegesatzfähigkeit der
Weiterbildungskosten nicht. Auch der Entwurf eines
Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes 1997 der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. sieht keine Verschlechterung in der Finanzierung der
betriebsnotwendigen Weiterbildung der Beschäftigten des
Krankenhauses vor.
17. Wie hoch ist der Anteil
a) der männlichen,
b) der weiblichen
examinierten Pflegekräfte, die im Laufe ihres Berufslebens ein
Medizinstudium (ggf. auch andere Studienfächer) begonnen
haben?
Über Zahlen von Krankenschwestern/Krankenpflegern mit
Hochschulzugangsberechtigung, die im Laufe ihres Berufslebens ein
Medizinstudium oder ein anderes Studium abgeleistet haben,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren der Anteil der in der Funktionsdiagnostik bzw. im
technischen Bereich und im OP-Bereich tätigen Pflegekräfte im
Vergleich zu dem im traditionellen Stationsdienst tätigen
Pflegepersonal entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Unterlagen vor,
die Auskunft zu der Frage geben, in welchem Umfang Pflegende
im Bereich der Funktionsdiagnostik, im technischen Bereich und
im OP-Bereich tätig sind. Es gibt nach der Krankenhausstatistik
Zahlen über die in der Funktionsdiagnostik beschäftigten
Personen, allerdings nur für die Jahre 1991 bis 1994. Danach waren in
der Funktionsdiagnostik 1991 4 466, 1992 4 557, 1993 4 417 und
1994 4 472 Personen beschäftigt. Mit dem Begriff „technischer
Bereich" arbeitet die Krankenhausstatistik nicht; im folgenden
werden die Personenzahlen für den „medizinisch-technischen
Dienst" ausgewiesen. Danach ergibt sich folgendes: 1991 140 551,
1992 143 302, 1993 143 776 und 1994 143 727. Im OP-Bereich
waren 1991 28 704, 1992 29 304, 1993 29 610 und 1994 29 762
Personen beschäftigt. Im Pflegedienst (Pflegebereich) waren 1991
389 511, 1992 399 915, 1993 405 848 und 1994 417 272 Personen
beschäftigt.
Der Anteil der in der Funktionsdiagnostik, im medizinisch-
technischen Dienst und im OP-Bereich Beschäftigten an der Zahl der
im Pflegebereich Beschäftigten betrug 1991 44,6 %, 1992 44,3 %,
1993 43,8 % und 1994 42,6 %; das bedeutet, daß der Anteil über
die Jahre 1991 bis 1994 nahezu stabil geblieben ist.
19. In welchen Bereichen der Krankenhäuser/
Gesundheitseinrichtungen ergeben sich Schwierigkeiten bei der Besetzung offener
Stellen?
Aktuelle Daten hinsichtlich der Bereiche Krankenhäuser/
Gesundheitseinrichtungen, in denen sich Schwierigkeiten bei der
Besetzung offener Stellen ergeben, liegen nicht vor.
20. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung der Anteil solcher Tätigkeiten entwickelt, die als
„fachfremd" vom Pflegepersonal auf anderes Krankenhauspersonal
verlagert wurden?
Um welche Tätigkeiten handelt es sich dabei?
Welche anderen Beschäftigtengruppen haben diese übernommen,
und wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung in bezug
auf die Qualität der im Krankenhaus zu erbringenden Pflege?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie sich,
in welchem Zeitraum auch immer, der Anteil solcher Tätigkeiten
entwickelt hat, der als „fachfremd" vom Pflegepersonal auf
anderes Krankenhauspersonal verlagert wurde. Zu den
„fachfremden" Arbeiten gehören insbesondere Verwaltungsaufgaben, Hol-
und Bringdienste, Auf- und Nachbereitung von Betten,
Sterilisation und Putzdienste. Neue Dienstleistungsberufe zur
Unterstützung der Berufe in der Krankenpflege, wie sie das
Krankenpflegegesetz definiert, haben sich nach Kenntnisstand der
Bundesregierung nicht gebildet. Soweit Krankenschwestern und
Krankenpfleger der allgemeinen Krankenpflege nicht von
ausgebildeten Krankenpflegehelferinnen und -helfern in Bereichen
der hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben
unterstützt werden, werden diese unterstützenden Aufgaben im
Bereich der stationären Krankenpflege traditionell überwiegend von
eingewiesenem Hilfspersonal erledigt. Insgesamt beurteilt die
Bundesregierung die Verlagerung „fachfremder" Aufgaben in
bezug auf die Qualität der im Krankenhaus zu erbringenden
Pflege positiv, weil sie die in der Pflege Tätigen in die Lage
versetzt, sich auf ihre pflegerischen Aufgaben zu konzentrieren.
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
dargestellten Sachverhalten für
a) die Neugestaltung der Krankenpflegeausbildung,
b) die Schaffung und finanzielle Sicherung von
Weiterbildungsstätten,
c) die gesetzliche bzw. vertragliche Sicherung qualitativ und
quantitativ ausreichender Aus- und Weiterbildungskapazitäten
für Krankenpflege an Einrichtungen des Gesundheitswesens?
Zu a)
Die Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz
vom 4. Juni 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April
1993 (BGBl. I S. 512), beruht auf den einschlägigen Richtlinien der
Europäischen Union sowie internationaler
Krankenpflegeübereinkommen und entspricht daher den allgemeinen
Qualitätsstandards der Europäischen Union unter Einschluß der EFTA-Staaten
(Europäischer Wirtschaftsraum). Deutsche Krankenschwestern,
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und
Kinderkrankenpfleger genießen daher wie die Hebammen (Hebammengesetz
vom 4. Juni 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April
1993 - BGBl. I S. 512) in den betreffenden Mitgliedstaaten
Anerkennung und Freizügigkeit. Die Frage der Neugestaltung der
Ausbildung stellt sich daher derzeit nicht, da sich das Gesetz
insgesamt bewährt hat.
Zu b)
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Zu c)
Die Krankenpflegeschulen, die sich kraft Krankenpflegegesetz
an Krankenhäusern befinden (§ 5 Abs. 1 KrPflG), sind aufgrund
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes finanziell qualitativ wie
quantitativ hinreichend gesichert.
Hinsichtlich der qualitativen wie quantitativen Sicherung von
Weiterbildungseinrichtungen wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
C. Berufsübergreifende Steuerungs- und Finanzierungsfragen
22. Inwiefern plant die Bundesregierung, die aus ihrem
Gesetzgebungsverfahren zur Krankenhausreform resultierenden
Auswirkungen bezüglich der Qualität von Aus- und Weiterbildung für
den ärztlichen und den pflegerischen Bereich zu erfassen, und
welche konkreten Indikatoren wird sie dabei beachten?
Nach Auffassung der Bundesregierung wird das Gesetz zur
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 keine negativen
Auswirkungen auf die Qualität der Aus- und Weiterbildung im
ärztlichen und pflegerischen Bereich haben. Entsprechendes gilt im
Falle der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung der
Krankenhausfinanzierung 1997. Eine spezielle Begleitforschung
ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird die
Bundesregierung die Umsetzung aller neuen krankenhausrelevanten
Vorschriften aufmerksam beobachten.
23. Wie hoch ist im Krankenhaus, aufgeschlüsselt nach
unterschiedlichen Versorgungsstufen, der durch die p rivate
Krankenversicherung getragene Anteil der stationären Leistungen im Vergleich zu
dem von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten?
Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung ein?
Nach unterschiedlichen Versorgungsstufen differenzierende
Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Jahr 1994
wurden nach den Angaben im Zahlenbericht des Verbandes der
privaten Krankenversicherung 2,823 Mrd. DM (alte und neue
Bundesländer) für allgemeine Krankenhausleistungen (ohne
Wahlleistungen wie wahlärztliche Leistungen oder Zuschläge für
die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer) von privaten
Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten
gezahlt. Die gesetzliche Krankenversicherung hat im Jahr 1994
74,545 Mrd. DM (alte und neue Bundesländer) für die
Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten aufgewandt. Der Anteil der
privaten Krankenversicherung liegt danach bei ca. 3,65 %. Dieser
Anteil ist bis auf geringe Schwankungen auch in den Jahren vor
1994 relativ konstant geblieben. Darüber hinaus läßt das
vorliegende Datenmaterial keine sicheren Aussagen über die
zukünftige Entwicklung zu.
24. Welchen Anteil der finanziellen Last für Aus- und Weiterbildung
tragen nach Einschätzung der Bundesregierung zur Zeit
a) die gesetzlichen Krankenkassen und deren Versicherte,
b) die privaten Krankenkassen und deren Versicherte,
c) die „öffentliche Hand",
d) die Aus- und Weitergebildeten selbst,
e) sonstige?
Diese Frage differenziert nicht nach Aus- und Weiterbildung und
bezieht sich darüber hinaus auf alle im Krankenhaus tätigen
Berufsgruppen. Dazu liegen der Bundesregierung keinerlei
Statistiken vor. Die offizielle Krankenhausstatistik weist lediglich
die Kosten der Ausbildungsstätten aus; sie betrugen in den
Jahren 1991 539 629 000 DM, 1992 599 513 000 DM und 1993
620 954 000 DM. Eine Zuordnung dieser Kosten zu den einzelnen
Kostenträgern ist nicht möglich.
Die Aufwendungen für Forschung und Lehre werden im übrigen
durch die Länder finanziert.
Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau werden
die Aufwendungen je zur Hälfte durch den Bund und die Länder
getragen. Dies gilt auch insoweit, als derartige Aufwendungen
mittelbar der Aus- und Weiterbildung der Ärzte zugute kommen.
Im Bereich der Ausbildung fallen für die Medizinstudenten und
die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler keine Kosten an.
Nach § 16 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes hat vielmehr der
Träger der Ausbildung den Schülerinnen und Schülern eine
Ausbildungsvergütung zu gewähren, deren Höhe tarifvertraglich
festgelegt ist. Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt über den
Pflegesatz.
Über die Höhe der Weiterbildungskosten liegen der
Bundesregierung keine konkreten Zahlen vor. Weiterbildung in der
Krankenpflege wird in der Regel von den Weiterzubildenden
selbst finanziert. Die Finanzierung der Weiterbildung kann jedoch
auch vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn der
Weiterzubildende sich im Gegenzug verpflichtet, im Anschluß an die
Weiterbildung eine bestimmte Zeit im Bet rieb zu verweilen.
Zuschüsse sind ferner aufgrund des Gesetzes zur Förderung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) möglich, das rückwirkend
zum 1. Januar 1996 in Kraft treten soll.
25. Welchen Beitrag sollen nach Ansicht der Bundesregierung die in der
vorigen Frage genannten Nutzer einer guten ärztlichen und
pflegerischen Aus- und Weiterbildung an der Finanzierung leisten?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollten die genannten
Institutionen sich an der ärztlichen und pflegerischen Aus- und
Weiterbildung in dem Umfange beteiligen, wie sie daraus Nutzen
ziehen.
26. Was unternimmt die Bundesregierung, um interdisziplinäres
Arbeiten an den Krankenhäusern zu fördern?
Denkt sie daran, ähnlich wie in den Niederlanden (Centraal
Begeleidingsorgaan voor de intercollegiale Toetsing - CBO),
Institutionen zur Beratung der Krankenhäuser vorzusehen, um diese in
ihren schwierigen Strukturprozessen zu unterstützen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, besondere Institutionen
zur Beratung der Krankenhäuser zu schaffen. Diese Aufgabe
nehmen insbesondere die Verbände der Krankenhausträger in
ausreichender Weise wahr, wie dies auch die Erfahrungen mit der
Umsetzung des Gesundheitsstrukturgesetzes gezeigt haben.
D. Arbeits- und Dienstverträge
27. Welcher Anteil der Ärztinnen und Ärzte arbeitet aufgrund eines
tariflich abgesicherten Arbeits- oder Dienstvertrages im
Krankenhaus, und wie hat sich dieser Anteil in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Die amtliche Statistik weist nicht aus, inwieweit Ärztinnen und
Ärzte aufgrund eines tariflich abgesicherten Arbeits- oder
Dienstvertrages im Krankenhaus arbeiten; sie unterscheidet lediglich
nach hauptamtlichen Ärzten und nichthauptamtlichen Ärzten.
Zahlen in dieser Differenzierung liegen lediglich für die Jahre
1991 bis 1994 vor. Danach ergibt sich folgendes: Im Jahr 1991
waren 98 051, im Jahr 1992 waren 98 186, im Jahr 1993 waren
98 627 und im Jahre 1994 waren 100 919 hauptamtliche Ärzte im
Krankenhaus beschäftigt. Da Ärztinnen und Ärzte im Praktikum
ebenfalls aufgrund eines rechtlich gesicherten
Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus tätig sind, werden sie den hauptamtlichen
Ärzten hinzugerechnet. 1991 waren 11 021, 1992 12 929, 1993
12 981 und 1994 13 289 Ärztinnen und Ärzte im Praktikum im
Krankenhaus beschäftigt. Unter den nichthauptamtlichen Ärzten
weist die Statistik Belegärzte und von den Belegärzten angestellte
Ärzte aus. Deren Anteil an den hauptamtlichen Ärzten lag in den
vergangenen Jahren bei rd. 6 %.
28. Wie hoch war in den letzten zehn Jahren der Anteil von bef risteten
ärztlichen Dienst- bzw. Arbeitsverträgen, und wie haben sich die
Anteile der Verträge mit Laufzeiten von
a) weniger als sechs Monaten,
b) zwischen sechs und zwölf Monaten,
c) zwischen ein und zwei Jahren,
d) zwischen zwei und fünf Jahren,
e) über fünf Jahren
dabei entwickelt?
Angaben über den Anteil von befristeten ärztlichen Dienst- bzw.
Arbeitsverträgen und über deren Entwicklung liegen der
Bundesregierung nicht vor. Zuverlässige Aussagen zu dieser Frage
sind nur möglich durch aufwendige Befragungen von
Gewerkschaften und Krankenhausgesellschaften.
29. Auf welcher gesetzlichen und auf welcher vertraglichen Basis
werden Gastärzte und Gastärztinnen tätig, und wie hoch war deren
Gesamtanzahl in den letzten zehn Jahren?
Gastärztinnen und Gastärzte werden auf privatvertraglicher Basis
tätig; Angaben über deren Gesamtzahl liegen der
Bundesregierung nicht vor.
30. Wieviel Prozent der in Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen
und Ärzte leisten - aufgeschlüsselt nach Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigung - Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaft?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine zuverlässigen Angaben
vor.
31. Wie unterscheiden sich diese Zahlen für Kliniken in
a) kommunaler/staatlicher,
b) freigemeinnütziger oder
c) privater
Trägerschaft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
E. Arbeitszeiten und Belastung
32. Wie wirkt sich § 26 des Arbeitszeitgesetzes auf den Stellenbedarf im
Krankenhaus seit 1. Januar 1996 nach Meinung der
Bundesregierung
a) für den ärztlichen,
b) für den pflegerischen
Bereich aus?
Von § 26 des Arbeitszeitgesetzes können Wirkungen auf den
Stellenbedarf des Krankenhauses nicht ausgegangen sein, da
dieser Paragraph lediglich regelte, daß § 5 des Arbeitszeitgesetzes
(Ruhezeit) gegenüber dem Arbeitszeitgesetz (Inkrafttreten 1. Juli
1994) erst später, nämlich zum 1. Januar 1996, in Kraft trat.
33. Wie wirkt sich die Umsetzung der geltenden Arbeitszeitenregelung
auf Krankenhäuser
a) unterschiedlicher Größenordnung und
b) unterschiedlicher fachlicher Vielfalt
aus?
Sofern Krankenhäuser sich an geltende tarifliche Vereinbarungen
gehalten haben, sind besondere Wirkungen aufgrund der
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes nicht erkennbar. Nach
Auskünften aus der Praxis weiß die Bundesregierung, daß die Umsetzung
insbesondere der Ruhezeitregelung in kleineren Krankenhäusern
tendenziell schwieriger ist als in großen Krankenhäusern, die über
entsprechende organisatorische Möglichkeiten verfügen.
Unterschiedliche Wirkungen aufgrund fachlicher Vielfalt der
Krankenhäuser sind nicht bekannt.
34. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung
die Umsetzung des bundesdeutschen Arbeitszeitenrechts für
ärztliches und pflegerisches Personal in den Krankenhäusern
beobachten und ggf. fördern?
Die Ausführung des Arbeitszeitgesetzes ist nach Artikel 83 GG
Angelegenheit der Länder. Den nach Landesrecht zuständigen
Aufsichtsbehörden - das sind für das Arbeitszeitgesetz in der Regel
die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die staatlichen Ämter für
Arbeitsschutz - obliegt die Aufsicht über die Auslegung von
Rechtsvorschriften, und zwar auch von Rechtsvorschriften in
Bundesgesetzen; insofern bedarf es konkreter Maßnahmen der Bundesregierung
zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes nicht.
35. Wie beurteilt die Bundesregierung den durch die neue
Arbeitszeitregelung verursachten finanziellen Mehrbedarf der
Krankenhäuser, und welche Maßnahmen sind diesbezüglich seitens der
Bundesregierung geplant?
Nach Auffassung der Bundesregierung dürfte die Anwendung
des Arbeitszeitgesetzes zu keinen finanziellen
Mehraufwendungen führen, da dieses Gesetz in seinen Anforderungen nicht über
das hinausgeht, was bereits tarifvertraglich geregelt und gültig ist.
Der Bundesregierung ist allerdings bekannt, daß es
unterschiedliche Berechnungen über den finanziellen Mehrbedarf gibt.
Häufig berücksichtigen diese Berechnungen nicht, daß den
möglichen zusätzlichen finanziellen Belastungen auch finanzielle
Teilentlastungen gegenüberstehen, beispielsweise durch Wegfall
der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Überstunden. Es
kommt hinzu, daß in den Berechnungen regelmäßig nicht
berücksichtigt wird, daß durch intelligente Neuorganisation der
Arbeitsabläufe die Belastungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
minimiert werden können. Häufig wird auch übersehen, daß das
Arbeitszeitgesetz zuläßt, daß Tarifbestimmungen über den Beginn
des Wirksamwerdens des Arbeitszeitgesetzes hinaus auch dann
gültig bleiben, wenn sie unterhalb der Vorgaben des
Arbeitszeitgesetzes bleiben. Darüber hinaus können die
Tarifvertragsparteien sowohl zur Höchstarbeitszeit wie zu den Mindestruhepausen
während der Arbeit als auch zur Mindestruhezeit nach
Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anpassungen vornehmen, die die
konkreten Bedürfnisse der Beteiligten im Krankenhaus
berücksichtigen.
36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die ab 1. Januar 1996
geltenden Regelungen des Arbeitszeitengesetzes nicht mit
zukünftigen EU-Richtlinien kollidieren?
Die Bundesregierung wird bei den Beratungen zukünftiger EU-
Richtlinien auf dem Gebiet des Arbeitszeitschutzes ihren Einfluß
dahin gehend geltend machen, daß Korrekturen des
Arbeitszeitgesetzes nicht erforderlich werden. Es muß allerdings darauf
hingewiesen werden, daß EU-Richtlinien zur Verbesserung der
Arbeitsumwelt nach Artikel 118 a des EWG-Vertrages im
Verfahren nach Artikel 189 c des EWG-Vertrages mit qualifizierter
Mehrheit beschlossen werden.
37. Welcher Anteil der ärztlichen Arbeitskraft - differenziert nach den
jeweiligen Dienststellungen der Ärztinnen und Ärzte - wird durch
die Betreuung privatversicherter Patientinnen und Patienten
gebunden, und wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige
Entwicklung für die verschiedenen Krankenhausträger und
Versorgungsstufen ein?
Es wird nicht statistisch erhoben, in welchem Umfang ärztliche
Arbeitskraft durch die Betreuung privatversicherter Patientinnen
und Patienten gebunden ist. In der Antwort zu Frage 23 wird
deutlich, daß ca. 3,6 % der Krankenhausausgaben auf
Patientinnen und Patienten entfallen, die privat versichert sind. Wenn man
unterstellt, daß im Durchschnitt privatversicherte Patientinnen
und Patienten nicht ernster erkranken als Patientinnen und
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, würde der Anteil der ärztlichen Arbeitskraft, der durch
privat-versicherte Patientinnen und Patienten gebunden ist, bei
rd. 3,6 % liegen. Dieser Prozentsatz ist in den abgelaufenen zehn
Jahren vergleichsweise stabil gewesen.
38. Wie hoch ist der Arbeitsausfall durch Krankheit
a) bei Krankenhausärztinnen und -ärzten und
b) bei Pflegepersonal
im Vergleich mit dem altersmäßig vergleichbaren Durchschnitt
aller erwerbstätigen Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung?
Die amtliche Statistik der Träger der gesetzlichen Krankenver
-
sicherung ist nicht nach Berufsgruppen gegliedert, so daß
keine Angaben zum durch Krankheit verursachten Arbeitsausfall
der Krankenhausärztinnen und -ärzte bzw. des Pflegepersonals
gemacht werden können.
39. Wie schätzt die Bundesregierung den Anteil chefärztlicher
Arbeitszeit in privaten Ambulanzen etc. ein, und wie beurteilt sie die
Auswirkungen auf den regulären Krankenhausbetrieb und auf die
Weiterbildung junger Ärztinnen und Ärzte?
Es liegen der Bundesregierung keine Informationen über die
zeitliche Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen im
Gesamtspektrum der Tätigkeit eines Chefarztes vor. Aussagen über
die sich ergebenden Auswirkungen auf den regulären
Krankenhausbetrieb und die Aus- und Weiterbildung junger Ärztinnen
und Ärzte lassen sich daher nicht treffen.
40. Wie hoch ist der Zeitaufwand für Verwaltungsaufgaben des
ärztlichen Personals im Krankenhaus in Prozent der Gesamtarbeitszeit?
Wie hat sich dieser in den letzten fünf Jahren verändert, und wie
schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen ihrer geplanten
Reformen im Krankenhaussektor diesbezüglich ein?
Angaben zum Zeitaufwand für Verwaltungsaufgaben des
ärztlichen Personals im Krankenhaus liegen der Bundesregierung
nicht vor. Es spricht viel dafür, daß dieser Verwaltungsaufwand im
ärztlichen Bereich von Krankenhaus zu Krankenhaus sehr
unterschiedlich ist, da er direkt abhängt von der Organisation des
jeweiligen Krankenhauses; insofern sind generelle Aussagen
nicht möglich. Es wird nicht verkannt, daß gewissenhafte
Dokumentation, die wiederum eine Voraussetzung für
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement ist, mit administrativem Aufwand
auch im ärztlichen Bereich verbunden sein muß.
41. Wie sehen die entsprechenden Einschätzungen der
Bundesregierung für den Bereich der Pflege aus?
Die Antwort zu Frage 40 gilt entsprechend für den Bereich der
Pflege.
F. Teilzeitarbeit und „Arbeitszeitkonten"
42. Welche Hindernisse bestehen nach Ansicht der Bundesregierung
zur Zeit im Krankenhaussektor für die Schaffung von Teilzeitstellen
im ärztlichen Bereich und im Bereich der Pflege?
Besondere krankenhausspezifische Hindernisse bei der
Schaffung von Teilzeitstellen in der stationären Versorgung sieht die
Bundesregierung weder im ärztlichen Bereich noch im Bereich der
Pflege. Der unterschiedliche Grad an Teilzeitbeschäftigung von
Krankenhaus zu Krankenhaus macht deutlich, daß die. Schaffung
von Teilzeitstellen primär vom Management des jeweiligen
Krankenhauses abhängig ist. Bei der Einrichtung von Teilzeitstellen ist
der Aspekt der Kontinuität in der Patientenbetreuung in den
Bereichen des Krankenhauses, in denen kontinuierliche
Patientenzuwendung erforderlich ist, von besonderem Gewicht.
43. Wie schätzt die Bundesregierung die Nachfrage von Teilzeitstellen
in Krankenhäusern ein
a) für weibliches Pflegepersonal,
b) für männliches Pflegepersonal,
c) für Ärztinnen,
d) für Ärzte?
Aktuelle quantitative Daten über die Nachfrage von
Teilzeitarbeitsplätzen in Krankenhäusern in der gewünschten
Untergliederung liegen nicht vor.
Eine Untersuchung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung zusammen mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit zum „Teilzeitmarkt
Pflegeberufe" aus den Jahren 1993/1994 hat im Rahmen der
Auswertung der Mikrozensusdaten gezeigt, daß vor allem in den
alten Bundesländern ein deutlicher Trend zu mehr
Teilzeitbeschäftigung besteht.
44. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Schaffung von
Teilzeitstellen im Krankenhausbereich zu fördern?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit den
Sozialpartnern (BDA, DGB, DAG) mehrfach die Notwendigkeit einer
umfassenden Aktion aller Verantwortlichen in Gesellschaft und
Politik für eine Ausweitung der Teilzeitarbeit unterstrichen. In
dem Zusammenhang haben die Sozialpartner im Rahmen des
Bündnisses für Arbeit und Standortsicherung, auf das sich die
Bundesregierung und die Spitzenrepräsentanten der
Wirtschaftsverbände und der Gewerkschaften am 23. Januar 1996
verständigt haben, erneut ihren Willen bekräftigt, u. a. durch flexiblere
Arbeitszeiten und die Erhöhung des Angebots an
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen einen Beitrag zur
Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau zu leisten.
Die Bestrebungen der Sozialpartner, bei denen in erster Linie die
Verantwortung für die Bereitstellung von zusätzlichen
Teilzeitarbeitsplätzen liegt, werden von der Bundesregierung durch eine
umfassende Öffentlichkeitsarbeit, die Verbesserung des
Beratungsangebotes für kleine und mittlere Unternehmen und durch
praxisbegleitende Forschungsprojekte unterstützt.
Dagegen sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit für eine
darüber hinausgehende finanzielle Förderung der Teilzeitarbeit,
und zwar selbst dann, wenn sich diese auf die Schaffung von
Teilzeitstellen im Krankenhaus beschränken würde. Die Gründe
hierfür sind von der Bundesregierung mehrfach ausführlich
dargestellt worden, u. a. in ihrer Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Förderung der Teilzeitbeschäftigung
vom 29. Juni 1995 (Drucksache 13/1888). Sie sind im wesentlichen
darin zu sehen, daß auf der Arbeitnehmerseite, insbesondere bei
Frauen, bereits eine sehr große Nachfrage nach
Teilzeitarbeitsplätzen besteht, das Defizit auf der Angebotsseite im wesentlichen
auf Vorurteile und Fehleinschätzungen der mittleren und unteren
Führungsebenen in den Betrieben zurückzuführen ist und den
Arbeitgebern durch die Aufteilung von Arbeitsplätzen auch ohne
eine finanzielle Förderung mehr Vor- als Nachteile erwachsen.
Diese Feststellungen lassen sich auch auf den Krankenhausbereich
übertragen. Einerseits könnte nach Einschätzung des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit
vor allem bei Frauen in der Familienphase in der stärkeren
Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen ein Anreiz zum Verbleib bzw.
zur Rückkehr in den Krankenpflegeberuf liegen, so daß das nicht
ausgeschöpfte Nachfragepotential bei den Krankenpflegeberufen
insoweit als nicht gering einzuschätzen ist. Andererseits können
eine flexible Arbeitszeitgestaltung und die Reduzierung der
individuellen Arbeitszeit sehr wesentlich zur Milderung der
spezifischen psychischen Belastungssituationen im Berufsalltag von
Alten- und Krankenpflegekräften beitragen. Die Vorteile liegen
somit auf der Arbeitnehmer- wie auf der Arbeitgeberseite und
darüber hinaus bei den Patienten, so daß es, abgesehen von der
erforderlichen Überzeugungsarbeit, keiner finanziellen Impulse
für eine Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung im
Krankenhausbereich bedarf.
45. Welche positiven bzw. negativen Auswirkungen auf die Qualität
von Patientenbetreuung und Weiterbildung durch vermehrte
ärztliche und pflegerische Teilzeitbeschäftigung hält die
Bundesregierung für möglich bzw. wahrscheinlich?
Bei durchdachter Organisation und patientengerechten
Arbeitsabläufen sieht die Bundesregierung weder positive noch negative
Auswirkungen auf die Qualität der Patientenbetreuung.
46. Welchen finanziellen Mehrbedarf würde eine diesem Bedarf
entsprechende Neuschaffung von Teilzeitstellen für die Krankenhäuser
bundesweit bringen?
Zu der Frage, welche Kosten den Krankenhausträgern durch
eine Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung entstehen
würden, liegen der Bundesregierung keine spezifischen
Informationen vor. Hinzuweisen ist aber auf die Untersuchung von
McKinsey & Company „Teilen und Gewinnen" vom April 1994, in
der die Kosten-Nutzen-Effekte einer Aufteilung von
Arbeitsplätzen einander gegenübergestellt werden. Die Untersuchung
kommt bei den hierin einbezogenen Unternehmen zu dem
Ergebnis, daß bei 60 % aller Arbeitsplätze die Einmalinvestitionen
für den Übergang in Teilzeitarbeit nach höchstens zwei Jahren
durch die laufenden Nettoeinsparungen der Unternehmen wieder
kompensiert werden.
Einerseits verursacht die Einführung von Teilzeitarbeit zunächst
höhere Kosten für den Arbeitgeber, z. B. durch die Einarbeitung und
Fortbildung der Arbeitnehmer sowie Personalnebenkosten
(Arbeitsmittel, kopfbezogene Leistungen usw.). Andererseits stehen
den Mehrausgaben erhebliche Kostenvorteile gegenüber, wozu z. B.
eine bessere Arbeitsqualität, geringere Fehlzeiten und der Abbau
von Flexibilitätskosten (Vermeidung von Überstunden) gehören.
Zwar läßt sich diese auf Wirtschaftsunternehmen bezogene
Kosten-Nutzen-Analyse nicht in allen Punkten auf gemeinnützige
Träger übertragen. Dafür fällt aber um so mehr ins Gewicht, daß
eine Arbeitszeitflexibilisierung, verbunden mit Teilzeitarbeit, sehr
wesentlich zur Abmilderung der erheblichen physischen und
psychischen Belastungen, denen das Personal in der Kranken- und
Altenpflege unterworfen ist, beitragen kann. Gerade dieser Aspekt
muß bei einem Vergleich der Vor- und Nachteile von Teilzeitarbeit
auch im Interesse der Patienten besonders berücksichtigt werden.
47. Wie würden sich die Möglichkeiten zu Weiterbildung und
beruflichem Aufstieg nach Ansicht der Bundesregierung für
a) die weiblichen,
b) die männlichen
Nutzer von Teilzeitstellen dabei ändern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In
diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß u. a.
auch die Fragen der Weiterbildung in den Verantwortungsbereich
der Sozialpartner fallen und von diesen unter Beachtung des
bereits im Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 aufgestellten
Gleichbehandlungsgrundsatzes von Voll- und
Teilzeitbeschäftigten geregelt werden.
48. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einrichtung flexibler
„Arbeitszeitkonten" für Ärztinnen und Ärzte sowie für Pflegepersonal
an Krankenh��usern unter den Gesichtspunkten
a) Qualitätssicherung,
b) patientenzentrierte Betreuung,
c) Motivation und Gesundheit der Ärztinnen und Ärzte,
d) Finanzierung und
e) Umsetzung am Krankenhaus?
Bundesregierung sowie Spitzenrepräsentanten der
Wirtschaftsverbände und der Gewerkschaften haben sich am 23. Januar 1996 auf
ein „Bündnis für Arbeit und zur Standortsicherung" verständigt. In
Kapitel II „Orientierungen", Abschnitt 2 „Die Arbeitswelt stärker
investitions- und beschäftigungsfördernd gestalten", 4. Absatz wird
ausgeführt: „Flexiblere Arbeitszeiten ermöglichen sowohl die
Senkung betrieblicher Kosten und die Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit als auch die Erhöhung der Zeitsouveränität von
Arbeitnehmern. Arbeitszeitkonten können im besonderen Maße diesem
Ziel dienen und neue Formen der Arbeitszeitgestaltung bis hin
zur Flankierung gleitender Übergänge in den Ruhestand
ermöglichen. Die Bundesregierung wird ggf. entgegenstehende
rechtliche Hemmnisse prüfen und ausräumen. "
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Anlage 1
Mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfungen für Gesundheitsberufe außerhalb der Hochschulen in Deutschland
Kennziffer
Schulentlassene mit bestandener Abschlußprüfung
Beruf 1970 1980 1985 1990 1991 1)2) 1992 1)3) 1993 1)4) 1994 1)5)
insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl. insges. weibl.
8530 Krankenschwester,
-pfleger allgemein
8 097 7 042 16 640 14 008 20 225 17 017 18 077 15 302 17 363 14 631 16 694 13 802 16 975 13 855 15 464 12 135
8532*) Säuglings-, Kinderkran
-
kenschwester, -pfleger
2 330 2 330 2 944 2 933 3 062 3 021 2 258 2 225 2 217 2 177 2 156 2 112 2 415 2 356 2 249 2 176
8536 Hebamme, Entbindungs
pfleger
283 283 361 361 70 70 401 401 415 415 480 479 542 542 510 510
8541 Krankenpflegehelfer, -in 3 033 2 452 3 378 2 736 2 968 2 530 2 258 1 861 2 916 2 387 3 414 2 807 3 972 3 328 3 616 2 985
1) Der Nachweis über die Schulentlassenen aus öffentlichen und privaten Schulen ist unvollständig,
weil für Baden-Württemberg keine Trennung der entsprechenden Daten möglich ist.
2) Ohne Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
3) Ohne Brandenburg, Hessen, Sachsen und Thüringen.
4) Ohne Hessen.
5) Ohne Hessen und Thüringen.
*) 1970-1990 nur Kinderkrankenschwester, -pfleger
Anlage 2
Bundesländer Landesrechtlich geregelt Nach welchen Regelungen erfolgt
die Weiterbildung
Anmerkungen
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg
-
Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig
Holstein
Thüringen
Nein
DKG-Muster für landesrechtliche
Regelungen zur fachlichen Quali
fizierung
- in der Intensivpflege
- in der Gemeindekrankenpflege
- in der Psychiat rie
- im Operationsdienst
DKG-Empfehlungen
- zur Pflegedienstleitung
- zur Lehrtätigkeit und Leitung
an Schulen für Krankenpflege
berufe
Die Anerkennung der
Weiterbildungsstätte und der erfolgreich
abgeschlossenen Weiterbildung
erfolgt durch die DKG.
Baden-Württem
berg
Erlaß vom 4. 2. 1980 (gilt für alle
nichtärztlichen Berufe des Ge
sundheitswesens)
Nach dem Erlaß werden nur die
Weiterbildungsstätte und der
Prüfungsausschuß staatlich
anerkannt.
Bremen Gesetz über die Weiterbildung in
den Gesundheitsfachberufen
vom 2. Juni 1991 (mit Ermächti
gungsnorm zum Erlaß von Wei
terbildungs- und Prüfungsord
nungen; bislang für den Bereich
„Intensivpflege" in Vorbereitung
Die Weiterbildungsstätte wird
staatlich anerkannt. Der Senat er
teilt die Erlaubnis zur Führung
der Weiterbildungsbezeichnung.
Nordrhein
Westfalen
Weiterbildungsgesetz Alten- und
Krankenpflege vom 24. 4. 1990
(mit Ermächtigungsnorm zum Er
laß von Weiterbildungs- und Prü
fungsordnungen für
- Anästhesie und
Intensivpflege*)
- Gemeindekrankenpflege*)
- Krankenhaushygiene*)
- operative Dienste*)
- Psychiatrie")
- Gerontopsychiatrie
- Unterrichtserteilung
*) in Vorbereitung
Die Weiterbildungsstätte wird
staatlich anerkannt bzw.
zugelassen. Die Erlaubnis zur Führung
der Weiterbildungsbezeichnung
wird erteilt.
Saarland Erlaß vom 30. 4. 1982 „Intensiv
pflege"
Erlaß vom 1. 8. 1983 „Psychiatrie
krankenpflege"
Erlaß vom 12. 11. 1991 „Operati
onsdienst"
Die Weiterbildungsstätte wird
staatlich anerkannt. Die Erlaub
nis zur Führung der
Berufsbezeichnung z. B.
Fachkrankenschwester für Psychiatrie wird
erteilt.
Niedersachsen Erlasse des Sozialministers
- v. Juli 1975 „Gemeindekran
kenpflege"
- v. 10. 12. 1975 „Psychiatrie"
- v. 17. 3. 1977
zuletzt geändert am 4. 11. 1990
„Intensivpflege"
- v. 16. 4. 1981
zuletzt geändert am 4. 11. 1990
„Operationsdienst"
- in Vorbereitung „Hygiene"
Die DKG-Muster wurden
weitestgehend übernommen.
Es wird auch die Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung
z. B. Fachkrankenschwester für
... erteilt.
Katholische Fachhochschule
Norddeutschland in Osnabrück -
Weiterbildungsstudiengang
„Pflegedienstleitung"
- Bekanntmachung des MWK
vom 28. 1. 1986 im Nds. MBl.
Nr. 9/1986
Eigene Regelungen Die Absolventen erhalten ein
entsprechendes Zertifikat der Fach
hochschule
Universität Osnabrück
Weiterbildungsstudium für Lehr
personen an Schulen des Ge
sundheitswesens
Eigene Regelungen Die Absolventen erhalten ein
entsprechendes Zertifikat der
Universität.
noch Anlage 2
Bundesländer Landesrechtlich geregelt Nach welchen Regelungen erfolgt
die Weiterbildung
Anmerkungen
Hessen Erlasse des Sozialministers
- v. 14. 6. 1977
zuletzt geändert am 24. 10.
1978 „Gemeindekrankenpfle
-
ge"
- v. 15. 9. 1978 „Psychiatrie"
- v. 16. 1. 1981 „Intensivpflege"
Die DKG-Muster wurden weitest
gehend übernommen.
Die Anerkennung der
Weiterbildungsstätten erfolgt durch die
Behörde. Es wird auch die Er
laubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung erteilt.
Für den Operationsdienst gilt das
DKG-Muster.
vgl. wie in Bayern
Hamburg Fortbildung und Prüfungsord
nung der Behörde für Arbeit und
Soziales bzw. der
Gesundheitsbehörde (bis 1989) aufgrund des
Berufsbildungsgesetzes
- vom 8. 8. 1991 „Psychiatrie"
- vom 23. 11. 1992
„Operationsdienst"
- vom 3. 4./16. 5. 1990
„Anästhesie, operative und internistische
Intensivpflege"
- vom 3. 9. 1985 „Leitung einer
Station oder Funktionseinheit
im Krankenpflegedienst"
- vom 21. 6. 1990 „in klinischer
Geriatrie und Rehabilitation"
- vom 18. 5. 1993 „Praxisanleiter
für die in der Kranken-,
Kinderkranken- und
Entbindungspflege"
Eigene Regelungen Zeugnis mit Gesamtergebnis
Zeugnis mit Noten der
Prüfungsteile
Zeugnis mit Gesamtergebnis
Berlin Gesetz über die Weiterbildung in
den Medizinalfachberufen vom
9. 2. 1979 (mit Ermächtigungs
norm zum Erlaß von Weiterbil
dungs- und Prüfungsordnungen;
bislang für die Bereiche „Psychia
trie" - 15. 1. 1987
„Intensivmedizin und Anästhesie" - 15. 1. 1985
„Operationsdienst" - 1. 10. 1985
Eigene Regelungen, zum Teil in
Anlehnung an jene der DKG.
Für den Bereich Gemeindekran
kenpflege gilt das DKG-Muster.
Es wird auch die staatliche
Anerkennung zur Führung der Weiter
bildungsbezeichnung erteilt, z. B.
„Staatlich anerkannter
Krankenpfleger für den
Operationsdienst" .
Die Weiterbildung befindet sich z. Z. in den Ländern im Umbruch mit dem Ziel, die Qualität und den Status durch Einführung der
Hochschul- bzw. der Fachhochschulebene anzuheben. Begonnen werden soll mit der Qualifizierung des fachlichen
Lehrpersonals (Unterrichtsschwester/-pfleger) sowie der Pflegedienstleitung. Am weitesten sind bisher die Bemühungen in Baden-
Württemberg gediehen, wo der Ministerrat eine entsprechende gesetzliche Regelung einzubringen beschlossen hat. In
Hamburg werden Mitte 1992 neue Regelungen erwartet.
Quelle: Kurtenbach, Golombek, Siebers, Kommentar zum Krankenpflegegesetz 4. Auflage S. 243 1994 Kohlhammer-Verlag,
Köln, Stuttgart, Berlin.
Anlage 3
Studiengänge in der Krankenpflege
A. „Pflegemanagement/Pflegedienstleitung
— Katholische Fachhochschule Freiburg
— Berlin - Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
— Humboldt-Universität Berlin
— Hochschule Bremen (Fachhochschule)
— Universität Hamburg, Arbeitsstelle für wissenschaftliche
Weiterbildung
— Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg
— Fachhochschule Neubrandenburg
— Fachhochschule Osnabrück
— Katholische Fachhochschule Norddeutschland
— Fachhochschule Münster
— Katholische Fachhochschule Mainz
— Evangelische Fachhochschule Ludwigshafen
B. Pflegewissenschaft, Generalistisches Studium „Pflege"
— Universität München
Evangelische Fachhochschule Darmstadt
— Fachhochschule Frankfu rt a. M.
— Fachhochschule Nordostniedersachsen in Verb. mit
Universität Lüneburg
— Medizinische Hochschule Hannover
— Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
in Bochum
— Fachhochschule Osnabrück
Fachhochschule Magdeburg
C. „Lehramt Pflege" /Pflegepädagogik
— Katholische Fachhochschule Freiburg
— Fachhochschule München
— Humboldt-Universität Berlin
— Universität Bremen
— Universität Hamburg
— Katholische Fachhochschule Norddeutschland
— Universität Osnabrück
— Katholische Fachhochschule Mainz
— Evangelische Fachhochschule Ludwigshafen
— Marthin-Luther-Universität Halle/Wittenberg
D. Betriebswirtschaft für Einrichtungen des Gesundheitswesens
und des Krankenversicherungswesens
— Universität Augsburg
noch Anlage 3
— Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
— Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau
E. Ingenieurwesen für Herausgehobene
Med. Tech. Assistentenfunktionen
— Fachhochschule München
— Universität Erlangen—Nürnberg
— Fachhochschule Hamburg
— Fachhochschule Gießen-Friedberg
— Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
— Fachhochschule Aachen (Abteil. Jülich)
— Hochschule für Technik und Wirtschaft (FH) Mittweida
— Hochschule für Technik und Wirtschaft, Zwickau
— Fachhochschule Lübeck
Quelle: Kurtenbach, Golombek, Siebers, Kommentar zum Krankenpflegegesetz 4. Auflage S. 243
1994 Kohlhammer-Verlag, Köln, Stuttgart, Berlin.]