Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5266
11.07. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Maleuda, Eva-Maria Bulling-
Schröter, Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
Privatisierung von Bodenreformland durch die Bodenverwertungs-
und -verwaltungsgesellschaft (BVVG)
— Drucksache 13/4295 —
Aus Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß als Bewerber um Grund und
Boden bei der BVVG vor allem Nichtlandwirte mit großen Vermögen als
Kaufwillige auftreten. Zugleich gibt es erste Beispiele dafür, daß es zu
Streitfällen zwischen der jeweiligen Landesregierung und der BVVG
hinsichtlich beabsichtigter Verkäufe kommen kann.
1. Wie viele Kaufbewerbungen liegen bisher bei der BVVG für
landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Flächen vor?
Der BVVG lagen am 20. Mai 1996 ca. 14 300 Kaufwünsche für land-
und forstwirtschaftliche Flächen von EALG-Berechtigten und son
-
stigen Interessenten vor, davon beziehen sich rd. 8 900 auf den Er
werb nur forstwirtschaftlicher Flächen.
2. Wie viele Kaufbewerber haben ihre Absicht erklärt, die Flächen selbst
zu bewirtschaften, bzw. wie viele wollen die Flächen nach dem
Verkauf verpachten?
Angaben sind bei der Vielzahl der mitgeteilten Kaufwünsche nicht
möglich. Soweit Artikel 2 § 3 des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) die Selbstbewirtschaftung als
Erwerbsvoraussetzung vorschreibt, werden diesbezügliche
Angaben für die Vorbereitung der Verkaufsentscheidung angefordert.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli
1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
3. Wie viele der Kaufbewerber sind praktizierende Landwirte bzw. sind
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens?
Vergleiche Antwort zur Frage 4; eine weitere Differenzierung als
dort angegeben ist derzeit nicht möglich.
4. Wie viele der Kaufinteressenten sind:
- Wiedereinrichter,
- Neueinrichter,
- Alteigentümer,
- landwirtschaftliche Personengesellschaften,
- landwirtschaftliche Unternehmen als juristische Personen,
- sonstige Bewerber,
und wie groß ist durchschnittlich die Fläche, die sie erwerben
wollen, bzw. zwischen welchen Größen schwankt die Fläche, für die ein
Kaufinteresse angemeldet wurde?
Von den insgesamt vorliegenden ca. 14 300 Kaufwünschen wur
-
den ca. 7 500 unter Bezug auf das EALG angemeldet. Nach bisher
vorliegenden Erkenntnissen, die vor allem auf der
Selbsteinschätzung der Kaufinteressenten beruhen, verteilen sich die
Kaufanträge wie folgt auf die genannten Gruppen:
a) Landwirtschaft
Von den Kaufinteressenten sind
- Wiedereinrichter 1 367 *
- Neueinrichter 284
- Alteigentümer (§ 3 Abs. 5 AusglLeistG) 562
- juristische Personen 495
- noch nicht zuzuordnen
(z. B. wegen fehlender Unterlagen) 570
(*davon Alteigentümer Pächter 391).
Kaufinteressenten aus landwirtschaftlichen
Personengesellschaften sind überwiegend Wiedereinrichter, Neueinrichter
und Alteigentümer. Die Gesellschaften selbst werden nicht
gesondert statistisch erfaßt.
Bei den verbleibenden Kaufinteressenten handelt es sich um
sonstige Bewerber (nicht nach EALG Berechtigte), die nicht
nach o. a. Kategorien erfaßt werden.
Zu den Flächengrößen sind noch keine Angaben möglich.
b) Forstwirtschaft
Von den Kaufinteressenten sind
- Wiedereinrichter 376
- Neueinrichter 2 441
- Alteigentümer
(§ 3 Abs. 5 und 8 Buchstabe c AusglLeistG) 804
- zum Erwerb von „Bauernwald" berechtigte
natürliche u. juristische Personen 424
- noch nicht zuzuordnen 89.
Die verbleibenden rd. 6 500 Kaufinteressenten sind sonstige
Bewerber (nicht nach EALG Berechtigte), die nicht nach o. a.
Kategorien erfaßt werden.
Die beantragte Fläche reicht von 0,5 ha bis 3 000 ha.
5. Wie viele der Kaufinteressenten haben ihren ständigen Wohnsitz in
den neuen, und wie viele in den alten Bundesländern?
Zu dieser Frage liegen derzeit keine Erhebungen vor.
6. Wie groß ist der Prozentsatz der Kaufwilligen, die sich in mehreren
Territorien um Flächen beworben haben?
Aus den vorliegenden, meist formlosen Anträgen lassen sich
Mehrfachbeantragungen noch nicht eindeutig ermitteln. Im Zuge der
Durchführung des Flächenerwerbs werden die Kaufanträge im
Hinblick auf Mehrfachbeantragungen abgeglichen.
7. Wie viele von den ehemaligen Eigentümern des Bodenreformlandes
wollen von ihrem vollen Kaufrecht Gebrauch machen?
Wie viele verzichten auf ihr Kaufrecht und wollen nur die
Entschädigung in Anspruch nehmen?
Diese Frage kann z. Z. nicht beantwortet werden. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die sich aus dem
Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) ergebenden
Antragsfristen hin.
8. Wird versucht, die Flächen, wenn möglich, zusammenhängend zu
verkaufen?
Inwieweit werden die Kaufinteressen für eine spezielle Fläche
berücksichtigt, wenn der Bewerber kaufberechtigt ist?
Die BVVG strebt an, auch an EALG-Berechtigte - im Rahmen der
gesetzlichen Obergrenzen - landwirtschaftliche Flächen möglichst
zusammenhängend zu verkaufen. Im Rahmen der örtlichen
Gegebenheiten können spezielle Interessen berücksichtigt werden.
Bei Waldflächen bildet die BVVG Verkaufslose zur Schaffung
forstwirtschaftlich sinnvoller Einheiten. Soweit möglich wird dabei die
von den Kaufinteressenten beantragte spezielle Fläche
berücksichtigt.
9. Welche Wirtschaftserschwernisse können dem bisherigen
Bewirtschafter aus dem Verkauf seiner Pachtfläche entstehen, und wie
sollen solche minimiert werden?
Auf welchen Prozentsatz wird der Flächenabgang bei den
gegenwärtigen Bewirtschaftern (Pächtern) geschätzt?
Ist der Käufer einer landwirtschaftlichen Fläche nicht der Pächter,
muß der Pachtvertrag mit dem jetzigen Pächter nach Artikel 2 § 3
EALG auf sein Verlangen auf 18 Jahre verlängert werden.
Wirtschaftserschwernisse oder ein Flächenabgang werden durch den
Flächenerwerb deshalb nicht hervorgerufen.
10. Wird die Existenzfähigkeit der bisherigen Flächenbewirtschafter
beim Flächenverkauf berücksichtigt?
Wie wird bei einem drohendem Konkurs des bisherigen
Bewirtschafters wegen des Entzugs von Flächen verfahren?
Haben bisher schon vergebene Fördermittel Einfluß auf den
Flächenverkauf und einen damit drohenden Flächenentzug?
Was wird mit den vergebenen Fördermitteln im Konkursfall?
Beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Pächter
selbst ist die Frage gegenstandslos. Zum Erwerb durch
Nichtpächter siehe Antwort zur Frage 9. Eine Existenzgefährdung kann
durch den Flächenverkauf deshalb nicht hervorgerufen oder
verstärkt werden.
11. In welchem Umfang besteht ein Pächterschutz, wenn ein
langfristiger Pachtvertrag über eine Fläche besteht und der Eigentümer wech
-
selt?
Vergleiche Antwort zur Frage 9. Ein Eigentumswechsel läßt den
Pachtvertrag unberührt (vgl. §§ 593b, 571 BGB).
12. Wird Bodeninventar (z. B. unterirdische Beregnungsanlagen,
Baumbestand) beim Verkauf berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Weise?
Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile werden in der
Regel zum Verkehrswert veräußert (vgl. § 5 Abs. 2 FlErwV). Bei
Waldflächen erfolgt der Verkauf gemäß § 3 Abs. 7 AusglLeistG auf der
Grundlage des dreifachen Einheitswertes 1935 unter Beachtung
des gegenwärtigen Waldzustandes. Der Einheitswert beinhaltet
die Wertanteile für Boden und Baumbestand. Für den
Flächenanteil mit hiebreifem Baumbestand von 10 v. H. oder mehr erfolgt der
Verkauf zum Verkehrswert für Boden und Baumbestand.
13. Auf welcher Grundlage werden die Preise für landwirtschaftliche
bzw. forstwirtschaftliche Flächen gebildet?
Wie hoch sind sie gegenwärtig für verschiedene Standorte und
Regionen?
Wie werden sie sich entwickeln?
In welchem Verhältnis stehen sie zu den aktuellen Marktpreisen?
Für den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach dem EALG
gilt § 5 FlErwV. Die Preisbildung für Waldflächen erfolgt nach § 6
FlErwV.
Durch den Bezug auf die Ertragsmeßzahlen bei
landwirtschaftlichen Flächen sowie bei Waldflächen auf die 10. Verordnung zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit dem
Datenspeicher Waldfonds werden die verschiedenen Standorte
und Regionen angemessen berücksichtigt. Die Preise nach EALG
liegen in der Regel unterhalb der aktuellen Marktpreise.
Für die Verkäufe außerhalb EALG gelten Verkehrswerte, die am
Markt im Rahmen von Ausschreibungen, durch vereidigte
Sachverständige oder durch Berechnung nach
Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (WaldR 91) ermittelt werden.
14. Wie wird gesichert, daß durch Preisbildung und Verkaufstempo der
maximal mögliche Erlös beim Verkauf erreicht wird?
Bei Verkäufen nach EALG sind die Bildung des Preises und die
Verfahrensweise durch EALG und FlErwV vorgegeben. Die
Dauer der Privatisierung bestimmt sich nach diesem Verfahren und der
Nachfrage.
15. Welche Rolle spielt das Preisangebot bei der Verkaufsentscheidung
der BVVG?
Das Preisangebot spielt nur bei Verkäufen außerhalb des EALG
eine Rolle.
In diesen Fällen wird bei konkurrienden Anträgen bzw. Geboten
das Preisangebot u. a. im Zusammenhang mit dem
Betriebskonzept, den vorgesehenen Investitionen und Arbeitsplätzen
berücksichtigt.
16. Wird damit gerechnet, daß bestimmte Flächen schwer verkaufsfähig
sind?
Ist vorgesehen, mit dem Preis herunterzugehen, um die
Privatisierung doch zu realisieren, oder ist dann ein anderer
Verwendungszweck beabsichtigt?
Es ist davon auszugehen, daß bestimmte landwirtschaftliche
Flächen (z. B. mit geringen Bodenpunkten, geringwertiges
Grünland sowie Öd- und Unland) schwer verkaufsfähig sind. Nach
Artikel 2 § 3 Abs. 7 EALG kann die BVVG im Einzelfall verlangen,
daß der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen
zum Verkaufswert mitübernimmt.
Bei Waldflächen dürfen Kleinstwaldparzellen
(Bodenreformaufsiedlung) von oft nur 0,2 bis 2,0 ha, die in Gemengelage mit
privaten Flächen liegen und deren Grenzen nur mit hohem Aufwand
feststellbar sind, schwer verkaufsfähig sein. Diesem Problem trägt
§ 6 Abs. 6 FlErwV Rechnung, wonach im Einzelfall für dera rtige
Flächen deutlich niedrigere, pauschalierte Kaufpreise angesetzt
werden können.
17. Innerhalb welcher Zeit muß der Käufer den Kaufpreis bezahlen?
In welchen Raten wird er fällig?
Die Kaufpreiszahlung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den vertraglichen Regelungen.
Ratenzahlungen sind nicht vorgesehen.
18. Räumt die BVVG finanzschwachen ostdeutschen Bewerbern
besondere Zahlungsbedingungen ein?
Beabsichtigt die Bundesregierung den Bodenkauf durch
praktizierende Landwirte aus Ostdeutschland in einer spezifischen Weise zu
fördern?
Beabsichtigt die Bundesregierung ein spezielles
Finanzierungsprogramm (z. B. Ausgabe von Obligationen zur Zwischenfinanzierung)
für kaufwillige Neu- und Wiedereinrichter, Personengesellschaften
und juristische Personen aufzulegen, um überhaupt erst die
Voraussetzungen für die kapitalschwachen landwirtschaftlichen
Unternehmen zu schaffen, von ihrem Kaufrecht Gebrauch zu machen?
Nein. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften werden zu
einem Preis an EALG-Berechtigte veräußert, der erheblich unter
dem Verkehrswert liegt. Weitere Finanzhilfen sind seitens der
Bundesregierung nicht vorgesehen.
19. Welche demokratischen Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte
haben die Länder und Kommunen sowie die Interessenve rtretungen
der Bauern?
Inwieweit sind die Entscheidungsgremien der BVVG an die Voten
der demokratischen Interessenvertretungen gebunden?
Inwieweit muß die BVVG beim Verkauf Programme der
Regionalentwicklung und des Naturschutzes berücksichtigen?
Die Mitwirkungsrechte der Länder sind im einzelnen im EALG,
der FlErwV und der THA-Richtlinie zur Verwertung und
Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der
Fassung vom 22. Juni 1993 geregelt.
Eine Beteiligung des Berufsstandes erfolgt über den in der
Rahmenvereinbarung zwischen Bund und neuen Ländern vom 14. Juni
1994 vorgesehenen land- und forstwirtschaftlichen Beirat.
Vergleiche im übrigen Antwort zur Frage 21.
20. Kann der Verkauf von Grund und Boden an andere als im Gesetz
vorgesehene Bedingungen gebunden werden?
Wenn ja, an welche?
Die Bedingungen für den Verkauf ergeben sich in erster Linie aus
dem EALG sowie aus der Flächenerwerbsverordnung und im
übrigen aus dem Treuhandgesetz und der Richtlinie der
Treuhandanstalt für die Verwertung und die Verwaltung volkseigener land-
und forstwirtschaftlicher Flächen in der Fassung vom 22. Juni 1993
21. Ist vorgesehen, einen bestimmten Teil des Bodens nicht zu
privatisieren, um den Prozeß der Flurbereinigung sowie verkehrs- und
wohnungsbaupolitischer Maßnahmen zu erleichtern?
Welchen Umfang soll die für gesellschaftliche Zwecke reservie rte
Fläche haben?
Flächen, die für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke
vorgesehen sind oder künftig genutzt werden sollen, stehen für
den Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes
nicht zur Verfügung. Im übrigen ist die BVVG nach der THA-
Richtlinie zur Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und
forstwirtschaftlicher Flächen in der Fassung vom 22. Juni 1993
verpflichtet, den Belangen der Landesplanung, der Raumordnung, der
Agrarstruktur, des Städtebaues, des Natur- und Umweltschutzes
und der örtlichen Entwicklung und des öffentlichen Bedarfs
Rechnung zu tragen. Eine „Reservierung" für diese Zwecke ist jedoch
nicht vorgesehen.
22. Durch welche Kontrollverfahren will die Bundesregierung
verhindern, daß unter Ausnutzung von rechtlichen Möglichkeiten (z. B. mit
Hilfe von Strohmännern) die Obergrenze des Kaufrechts
durchbrochen wird?
Grundsätzlich gilt, daß die erworbenen Flächen 20 Jahre nicht
weiterveräußert werden dürfen. Es gibt keine „rechtlichen", im
Sinne von legalen Möglichkeiten, die Obergrenzen der
Erwerbsmöglichkeit zu durchbrechen. Werden aufgrund von falschen Angaben
in dem Kaufantrag zu Unrecht Flächen veräußert, macht sich der
Antragsteller des Subventionsbetruges strafbar. Die FlErwV
ermöglicht in solchen Fällen darüber hinaus den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
23. Wie wird die Veräußerung von Grund und Boden durch die BVVG
steuerlich gewürdigt?
Wie hoch sind etwa die Steuereinnahmen je Hektar beim Verkauf
durch die BVVG?
Der Erwerber trägt die Grunderwerbsteuer (Ländersteuer). Diese
beträgt 2 v. H. des jeweiligen Kaufpreises.
24. Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf für die
Besteuerung des Wertzuwachses, der beim Verkauf der Bodenflächen
(nach Ablauf der Sperrfrist für den Verkauf) realisiert wird, für die
Bodenflächen, die im Rahmen der Bodenprivatisierung zu
Vorzugsbedingungen erworben worden sind?
Nein. Nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfristen nach EALG
unterliegen Grundstücksverkäufe den üblichen steuerlichen und
grundstückverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
25. Welcher Verfahrensweg ist vorgesehen, wenn der Käufer nicht in der
Lage ist, die vereinbarte Kaufsumme zu bezahlen, die im Kaufvertrag
benannte Fläche aber nicht mehr in der Qualität wie zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Kaufvertrages zur Verfügung steht?
Das Eigentum wird erst auf den Käufer übergehen, wenn der
Kaufpreis gezahlt wurde. Im übrigen gelten neben den vertraglichen
Regelungen die Bestimmungen des BGB.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung die Bestimmungen des
Verkaufsverbots vor Ablauf der Sperrfrist auch anzuwenden, wenn das
landwirtschaftliche Unternehmen durch Konkurs zum vorzeitigen
Verkauf gezwungen ist bzw. Banken von ihrem Zugriffsrecht aus
Hypothekenforderungen Gebrauch machen?
Wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen in Konkurs geht oder
aus sonstigen Gründen die Flächen nicht mehr bewirtschaften
kann, so wird die BVVG alle geeigneten rechtlichen Mittel
einsetzen, um zu gewährleisten, daß die von ihr nach den
Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der
Flächenerwerbsverordnung verkauften Grundstücke auch weiterhin
entsprechend ihrer Zweckbindung Verwendung finden.]