Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe und Reform der Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Amke Dietert-Scheuer, Gerald Häfner, Kerstin Müller (Köln), Cem Özdemir, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die lebenslange Freiheitsstrafe trat an Stelle der 1949 abgeschafften Todesstrafe. Auch die ehemalige DDR, in der die Todesstrafe bis 1987 Bestand hatte, kannte die lebenslange Freiheitsstrafe. Der Verfassungsentwurf des sog. Runden Tisches von April 1990 dagegen wollte die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe ersetzen.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in Europa keine Selbstverständlichkeit. Norwegen und Portugal führen sie nicht in ihren Gesetzbüchern. In Spanien wurde die lebenslange Freiheitsstrafe Ende 1995 abgeschafft. In Zypern wird sie nur bis zu einer Obergrenze von 20 Jahren vollstreckt. In den Niederlanden wird sie schon seit Jahrzehnten nur noch äußerst selten verhängt. Dort befinden sich im Jahresdurchschnitt nur drei zu lebenslanger Strafe Verurteilte im Strafvollzug. In all diesen Ländern mangelt es der Bevölkerung nicht an Sicherheit vor Tötungsdelikten. Dies erstaunt kaum, da ein höherer generalpräventiver Nutzen der lebenslangen gegenüber einer hohen zeitigen Freiheitsstrafe wissenschaftlich nicht belegbar ist.
Wegen der Auffassung eines Landgerichts, die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße gegen die Menschenwürde (vgl. NJW 1976, 980), mußte das Bundesverfassungsgericht 1977 über die Frage entscheiden, ob diese Sanktion verfassungswidrig sei. Es kam zu der Auffassung, daß „lebenslang" nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn dem Verurteilten grundsätzlich die Chance bleibe, je wieder in Freiheit zu gelangen. Die Möglichkeit der Begnadigung allein reiche nicht aus (vgl. BVerfGE 45, 187).
Fünf Jahre später entsprach der Gesetzgeber dieser Entscheidung und eröffnete der Justiz die Möglichkeit, bei günstiger Sozialprognose die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach frühestens 15 Jahren auszusetzen, es sei denn, die „besondere Schwere der Schuld" gebiete die weitere Vollstreckung (§ 57 a StGB). Diese sog. Schuldschwereklausel ist seither heftig umstritten. Sie zwingt das erkennende Gericht zu einer doppelbödigen Straffestsetzung: Im Urteil muß es zusätzlich zur schuldangemessenen Strafe weitere Schuldmerkmale rechtskräftig feststellen, die erst bei einer späteren Strafrestaussetzung relevant werden können, ohne allerdings die Konsequenzen hieraus ziehen zu können, da über die tatsächliche Haftdauer die Strafvollstreckungskammer entscheidet.
Insgesamt haben sich weder die Erwartungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, durch die Verrechtlichung der früheren Gnadenpraxis werde es zu einer größeren Bundeseinheitlichkeit kommen, noch konnten die zum Teil extremen Verbüßungszeiten gesenkt werden. Vollstreckungsgerichte haben schon auf „schuldangemessene" Verbüßungszeiten von bis zu 50 (!) Jahren erkannt (LG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Dezember 1993 - 1 Ks 2/60; 71 VRs 262, 75). Mit extrem hohen Verbüßungszeiten mußte sich auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach befassen. Im Jahre 1992 verwies es die Frage der Einführung einer generellen schuldschwereangemessenen Vollstreckungsobergrenze an den Gesetzgeber, der auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Festsetzung der schuldschwereangemessenen Vollstreckungsdauer durch die Vollstreckungsgerichte in eine entsprechende Prüfung eintreten könne (BVerfGE 86, 288, 334 f.; Beschluß des BVerfG vom 22. Mai 1995, 2 BvR 671/95).
Auch der Strafvollzug, von dem das Verfassungsgericht 1977 (nur knapp sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes) annahm, seine gesetzesmäßige Implementation werde der lebenslangen Freiheitsstrafe ihren Charakter wider die Menschenwürde nehmen, konnte die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllen.
In der Praxis wird „lebenslang" fast ausschließlich bei einer Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) verhängt. Die dogmatisch außergewöhnliche, vom damaligen Staatssekretär im Reichsjustizministerium und späteren Präsidenten des Volksgerichtshofs Freisler speziell mit Blick auf die nationalsozialistische Ideologie „begründete" Fassung des Mordparagraphen ist seit langem Gegenstand von Reformdiskussionen. Die Vorschrift zeichnet sich einerseits durch große Unschärfe aus, wenn es um die gerichtliche Zuerkennung der Gesinnungsmerkmale des „Mörders" geht, andererseits durch eine äußerste Starrheit hinsichtlich der Rechtsfolgen ihrer Zuerkennung (obligatorische lebenslange Freiheitsstrafe, keine Einzelfallgerechtigkeit). Die Rechtsprechung sucht seit langem nach Auswegen, um eine Verurteilung zu „lebenslang" zu umgehen, etwa indem verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird. Auch ermöglichte der Bundesgerichtshof bereits 1981 - im Widerspruch zum Gesetzestext - in einzelnen Grenzfällen trotz Vorliegens eines Mordmerkmals die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe (sog. „Rechtsfolgenlösung").
Es nimmt deshalb nicht wunder, daß der Ruf nach der Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und einer Reform der Tötungsdelikte seit Inkrafttreten des § 57 a StGB immer lauter wurde. Hinzuweisen ist etwa auf die beiden öffentlichen Anhörungen des Komitees für Grundrechte und Demokratie e. V. zur lebenslangen Freiheitsstrafe in den Jahren 1993 und 1994 sowie auf die auf diese Anhörungen gegründete Petition des Komitees an den Deutschen Bundestag aus dem Jahre 1995, der sich viele, vor allem einschlägig mit Strafrecht und Straffälligenarbeit befaßte Organisationen angeschlossen haben.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1977 den lediglich vorläufigen Charakter seines Grundsatzurteils betont. Was „der Würde des Menschen" entspreche, könne „nur auf dem jetzigen Stand der Erkenntnisse beruhen und keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit erheben". Der Stand der Erkenntnisse ist aber heute ein wesentlich anderer als 1977.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
I. Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
1. Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland inhaftiert?
2. Wie viele Personen wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren - seit 1985 zu „lebenslang" verurteilt?
3. Wie viele zu „lebenslang" verurteilte Strafgefangene waren im gleichen Zeitraum inhaftiert?
4. Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen wurden nach welchen Verbüßungszeiten vor Inkrafttreten des § 57 a StGB im Gnadenwege entlassen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
5. Wie lang betrug die durchschnittliche Verbüßungszeit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Personen vor Inkrafttreten des § 57 a StGB, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
6. Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen wurden nach welchen Verbüßungszeiten seit Inkrafttreten des § 57 a StGB aus dem Strafvollzug entlassen, und zwar a) auf Grundlage dieser Vorschrift, b) weiterhin im Gnadenwege, jeweils aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
7. Wie viele zu „lebenslang" verurteilte Personen verstarben seit 1977 nach welchen Verbüßungszeiten in Haft?
8. Wie viele der zu „lebenslang" Verurteilten waren vor dieser Verurteilung schon einmal wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Wiederverurteilungen von aus lebenslanger Freiheitsstrafe Entlassenen vor: a) insgesamt, b) über die Wiederverurteilungsrate im Vergleich zu den Wiederverurteilungsraten von Tätern anderer schwerer Straftaten, c) über die Wiederverurteilungsrate wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts?
10. Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Problem, daß die fehlende Gesamtstrafenfähigkeit häufig zu einer Gesamtmindestverbüßungszeit führt, die dem Täter faktisch die Chance nimmt, je wieder in Freiheit zu gelangen, im Lichte der Verfassungsrechtsprechung zu lösen?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die u. a. auch von der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, vertretene Auffassung, daß im Rahmen der Verbüßung lebenslanger Freiheitsstrafen „sich die irreparablen psychischen und physischen Schäden schon nach 10 oder 15 Jahren einstellen" (Dokumentation einer Tagung der Fraktion Bündnis 90/Grüne (AL)/UFV im Oktober 1990, „Lebendig begraben", S. 20)?
12. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung zu einer Reform des § 57 a StGB? Wenn ja, welche?
13. Ist der Bundesregierung die im Jahre 1974 in den USA durchgeführte „Baxstrom-Studie" bekannt, die dazu führte, daß 967 zunächst als „extrem gefährlich" beurteilte psychisch kranke Gefangene auf Anordnung des Supreme Court entlassen werden mußten, ohne daß eine nennenswerte Zahl von Rückfällen zu verzeichnen war? a) Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Studie die im Falle der Entlassung vor dem Tod für das gesetzliche Strafrestaussetzungsverfahren gesetzlich vorgeschriebene sog. Gefährlichkeitsprognose (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO)? b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der mit einer treffunsicheren Gefährlichkeitsprognose verbundenen Möglichkeit der Verletzungen der Menschenwürde, der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte und des Wesensgehalts der Grundrechte, wenn fälschlich als „gefährlich" prognostizierte „Lebenslängliche" zu Unrecht weit über 15 Jahre in Haft bleiben? c) Zieht die Bundesregierung in Erwägung, die Entlassungskriterien bei „lebenslänglich" den übrigen Freiheitsstrafen anzupassen?
II. Reform der Tötungsdelikte
14 Umfassen die Überlegungen der Bundesregierung, die seit vielen Jahren ihre Absicht zu einer umfassenden Reform der Tötungsdelikte bekundet, auch eine möglichst objektive Definition des Tatbestandes, die ausdrücklich auf die unselige nationalsozialistische Tradition normativer Tätertypen verzichtet?
15. Erstrecken sich die Überlegungen auch auf die Ersetzung der obligatorischen durch eine fakultative lebenslange Freiheitsstrafe?
16. Wann werden die Überlegungen zur Reform des Mordtatbestandes voraussichtlich abgeschlossen sein?
17. Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Situation in anderen europäischen Ländern a) die Einführung einer generellen zeitlichen Obergrenze der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen oder b) die förmliche Ersetzung der lebenslangen durch eine hohe zeitige Strafandrohung?
Fragen17
Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland inhaftiert?
Wie viele Personen wurden - aufgeschlüsselt nach Jahren - seit 1985 zu „lebenslang" verurteilt?
Wie viele zu „lebenslang" verurteilte Strafgefangene waren im gleichen Zeitraum inhaftiert?
Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen wurden nach welchen Verbüßungszeiten vor Inkrafttreten des § 57 a StGB im Gnadenwege entlassen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
Wie lang betrug die durchschnittliche Verbüßungszeit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Personen vor Inkrafttreten des § 57 a StGB, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen wurden nach welchen Verbüßungszeiten seit Inkrafttreten des § 57 a StGB aus dem Strafvollzug entlassen, und zwar
a) auf Grundlage dieser Vorschrift,
b) weiterhin im Gnadenwege, jeweils aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den einzelnen Bundesländern?
Wie viele zu „lebenslang" verurteilte Personen verstarben seit 1977 nach welchen Verbüßungszeiten in Haft?
Wie viele der zu „lebenslang" Verurteilten waren vor dieser Verurteilung schon einmal wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Wiederverurteilungen von aus lebenslanger Freiheitsstrafe Entlassenen vor:
a) insgesamt,
b) über die Wiederverurteilungsrate im Vergleich zu den Wiederverurteilungsraten von Tätern anderer schwerer Straftaten,
c) über die Wiederverurteilungsrate wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Problem, daß die fehlende Gesamtstrafenfähigkeit häufig zu einer Gesamtmindestverbüßungszeit führt, die dem Täter faktisch die Chance nimmt, je wieder in Freiheit zu gelangen, im Lichte der Verfassungsrechtsprechung zu lösen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die u. a. auch von der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, vertretene Auffassung, daß im Rahmen der Verbüßung lebenslanger Freiheitsstrafen „sich die irreparablen psychischen und physischen Schäden schon nach 10 oder 15 Jahren einstellen" (Dokumentation einer Tagung der Fraktion Bündnis 90/Grüne (AL)/UFV im Oktober 1990, „Lebendig begraben", S. 20)?
Gibt es Überlegungen der Bundesregierung zu einer Reform des § 57 a StGB?
Wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung die im Jahre 1974 in den USA durchgeführte „Baxstrom-Studie" bekannt, die dazu führte, daß 967 zunächst als „extrem gefährlich" beurteilte psychisch kranke Gefangene auf Anordnung des Supreme Court entlassen werden mußten, ohne daß eine nennenswerte Zahl von Rückfällen zu verzeichnen war?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Studie die im Falle der Entlassung vor dem Tod für das gesetzliche Strafrestaussetzungsverfahren gesetzlich vorgeschriebene sog. Gefährlichkeitsprognose (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO)?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der mit einer treffunsicheren Gefährlichkeitsprognose verbundenen Möglichkeit der Verletzungen der Menschenwürde, der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte und des Wesensgehalts der Grundrechte, wenn fälschlich als „gefährlich" prognostizierte „Lebenslängliche" zu Unrecht weit über 15 Jahre in Haft bleiben?
c) Zieht die Bundesregierung in Erwägung, die Entlassungskriterien bei „lebenslänglich" den übrigen Freiheitsstrafen anzupassen?
Umfassen die Überlegungen der Bundesregierung, die seit vielen Jahren ihre Absicht zu einer umfassenden Reform der Tötungsdelikte bekundet, auch eine möglichst objektive Definition des Tatbestandes, die ausdrücklich auf die unselige nationalsozialistische Tradition normativer Tätertypen verzichtet?
Erstrecken sich die Überlegungen auch auf die Ersetzung der obligatorischen durch eine fakultative lebenslange Freiheitsstrafe?
Wann werden die Überlegungen zur Reform des Mordtatbestandes voraussichtlich abgeschlossen sein?
Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Situation in anderen europäischen Ländern
a) die Einführung einer generellen zeitlichen Obergrenze der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen oder
b) die förmliche Ersetzung der lebenslangen durch eine hohe zeitige Strafandrohung?