Strompreise in den neuen Bundesländern
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Matschie, Volker Jung (Düsseldorf), Christian Müller (Zittau), Wolfgang Behrendt, Hans Berger, Arne Börnsen (Ritterhude), Marion Caspers-Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Elke Ferner, Anke Fuchs (Köln), Monika Ganseforth, Manfred Hampel, Dr. Liesel Hartenstein, Rolf Hempelmann, Uwe Hiksch, Jelena Hoffman (Chemnitz), Dr. Uwe Jens, Sabine Kaspereit, Susanne Kastner, Horst Kubatschka, Werner Labsch, Klaus Lennartz, Dr. Elke Leonhard, Ulrike Mehl, Herbert Meißner, Siegmar Mosdorf, Michael Müller (Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Georg Pfannenstein, Dr. Hermann Scheer, Dietmar Schütz (Oldenburg), Reinhard Schultz (Everswinkel), Dr. Angelica Schwall-Düren, Ernst Schwanhold, Dr. Dietrich Sperling, Dr. Bodo Teichmann, Josef Vosen, Hans Georg Wagner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis (Stendal) — Drucksache 13/7318 —
Auf der Grundlage der sogenannten Stromverträge wurde die Elektrizitätswirtschaft in den neuen Bundesländern überwiegend an die drei großen Stromkonzerne RWE Energie AG, Preußen Electra und Bayernwerk verkauft. Eine wesentliche Bedingung der Verträge war es, in den neuen Bundesländern ein mit den alten Bundesländern vergleichbares Strompreisniveau zu sichern. Diese Vertragsbedingung wird bis heute nicht erfüllt, denn das Preisniveau liegt in den neuen Bundesländern 10 bis 20 % über dem Niveau der alten Bundesländer.
Der Bundesregierung liegen zwei Gutachten vor, die die Strompreisbildung der VEAG kritisieren und von 64 ostdeutschen Stadtwerken in Auftrag gegeben wurden. In einem dieser Gutachten werden Zahlen aus veröffentlichten Geschäftsberichten der VEAG verwandt. Die Gutachter behaupten, daß die Verzinsung des Eigenkapitals der VEAG weit oberhalb des in der Branche üblichen Niveaus und weit oberhalb der üblichen Kapitalmarktverzinsungen liegt. Ferner habe die VEAG überhöhte Abschreibungen auf ihr beim Verkauf an die drei westdeutschen Stromkonzerne angeblich noch weitgehend wertloses Anlagevermögen vorgenommen. Diese Abschreibungen hätten bereits heute den Betrag von 5 Mrd. DM überschritten. Beide Maßnahmen seien einerseits eine wesentliche Ursache für die gegenüber Westdeutschland überhöhten Strompreise, andererseits jedoch der Grund für Monopolrenditen der VEAG über 3,5 Mrd. DM.
Vorbemerkung
Zur Stärkung des Standortes „neue“ Bundesländer muß durch gemeinsame Anstrengungen aller Versorgungsstufen der ostdeutschen Stromversorgung und der Braunkohlewirtschaft eine wettbewerbsfähige Stromversorgung nachhaltig sichergestellt werden. Dies ist das erklärte Ziel der Erfurter Energiekonsensrunde Ost vom 31. Januar 1996. Die inzwischen zu verzeichnende Senkung bei Industriestrompreisen in Ostdeutschland ist ein erster Erfolg dieser Übereinkunft. Es kommt jetzt darauf an, daß alle Versorgungsunternehmen die weitere Umsetzung der Vereinbarung gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund würde es die Bundesregierung begrüßen, wenn es in der Auseinandersetzung zwischen der Prozeßkostengemeinschaft ostdeutscher Stadtwerke und dem Verbundunternehmen VEAG über die Berechtigung der VEAG-Strompreise im Interesse des Investitionsstandortes Ost zu einvernehmlichen Lösungen kommt. Zu dem von der kommunalen Proßkostengemeinschaft vorgelegten Gutachten nimmt die Bundesregierung nicht Stellung, da nicht auszuschließen ist, daß es in Rechtsstreiten Verwendung finden könnte.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 16. Mai 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Fragen und Antworten28
Trifft es zu, daß die VEAG aufgrund der Geschäftsbesorgung gemäß der sogenannten Stromverträge Strompreise verlangte, wie sie in den alten Bundesländern üblich waren, obwohl sie wesentlich niedrigere Stromgestehungskosten hatte?
Strompreiskalkulationen von Verbundunternehmen sind unternehmensinterne Vorgänge, zu denen die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung nimmt.
Trifft es zu, daß die VEAG durch Regelungen des Einigungsvertrages begünstigt Kraftwerke betreiben konnte, die nach den in den alten Bundesländern geltenden Emissionschutzbestimmungen hätten stillgelegt werden müssen? Sind hierauf die wesentlich niedrigeren Stromgestehungskosten zurückzuführen, und haben sie bei der VEAG zu einem Gewinn von 1990 bis 1993 von 4 Mrd. DM geführt?
Kraftwerke aller Versorgungsebenen in den neuen Bundesländern konnten Übergangsfristen für die Einhaltung der technischen Normen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Anspruch nehmen. Diese Übergangsregelungen waren zur Sicherung einer kontinuierlichen Elektrizitätsversorgung in Ostdeutschland erforderlich. Neue Kraftwerke mit entsprechender Umwelttechnik standen nicht sofort zur Verfügung.
Nachrüstungsmaßnahmen in bestehenden Kraftwerksanlagen erforderten ebenfalls Zeiträume von mehreren Jahren.
Eine sofortige Abschaltung aller Altkraftwerke ,hätte zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung in den neuen Bundesländern geführt. Altkraftwerke, die nicht den westdeutschen Emissionsschutzbestimmungen entsprachen, wurden entweder nachgerüstet bzw. ertüchtigt oder werden schnellstmöglich stillgelegt. Können Altkraftwerke nicht zu wirtschaftlichen Konditionen nachgerüstet werden, kommt es auf der Grundlage des prognostizierten Strombedarfs sukzessive zum Ersatz durch modernste Neubaukraftwerke; im übrigen siehe Antwort zu Frage 1.
Sind beim endgültigen Verkauf der VEAG an die westdeutschen Stromkonzerne diese 4 Mrd. DM Erlöse an die damalige Treuhand ausgeschüttet worden? Wenn ja, entspricht diese „Abspaltung" der VEAG-Einnahmen an die Treuhand dem Willen des Gesetzgebers gemäß dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen, oder ist sie unwirksam?
An die Treuhandanstalt wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf der VEAG keine Erlöse aus Stromgeschäften in Höhe von 4 Mrd. DM ausgekehrt. Vielmehr gingen im Zuge der Privatisierung und mit der Folge einer Minderung des Kaufpreises nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Höhe von 4 Mrd. DM und Altkreditschulden der VEAG in Höhe von 970 Mio. DM auf die zum 1. Januar 1994 entstandene VEAG Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (VVG), Berlin, über. Die Abspaltung erfolgte nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) und ist wirksam. Gesellschafterin der VVG war die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Trifft es zu, daß die VEAG ihre Versorgungsanlagen in der D-Mark-Eröffnungsbilanz nur mit ihrem Zeitwert hätte bewerten dürfen und nicht zu dem höheren Wert von etwa 7 Mrd. DM? Sind deshalb höhere Abschreibungen getätigt und demzufolge höhere Strompreise verlangt worden?
Die DM-Eröffnungsbilanzen der VEAG und der auf sie verschmolzenen Gesellschaften VENAG und Vereinigte Kraftwerks AG Peitz wurden wie die Jahresabschlüsse der Folgejahre von verschiedenen Wirtschaftsprüfern auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer wurde testiert, daß die Bilanzansätze den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Gesellschaft vermitteln.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß Abschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorgenommen wurden. Welche Auswirkungen diese Abschreibungen auf die Preiskalkulation der VEAG hatten, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Trifft es zu, daß die VEAG im Zeitraum von 1991 bis 1995 rd. 6 Mrd. DM investiert hat, im Jahresabschluß der Konzernbilanz 1995 jedoch nur 300 Mio. DM an Kreditverbindlichkeiten ausgewiesen hat, d. h. trotz der Ausschüttung von 4 Mrd. DM an die Treuhand ihre Investitionen zu 95 % aus den Stromumsatzerlösen finanziert hat?
Die VEAG weist in den geprüften Jahresabschlüssen der Kalenderjahre 1991 bis 1995 Sachanlagenzugänge in Höhe von rd. 7,7 Mrd. DM aus. Im Jahre 1995 weist die VEAG-Konzernbilanz Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 705,4 Mio. DM aus. Neben der Fremdfinanzierung durch Bankkredite hat die VEAG weitere Fremdfinanzierungsmöglichkeiten (etwa Lieferantenkredite) in Anspruch genommen. Hierzu weist die geprüfte Konzernbilanz allein 1995 rd. 1,2 Mrd. DM aus.
Trifft es zu, daß die VEAG, obwohl sie kontinuierliche Verluste in ihren Jahresabschlüssen ausweist, ihr Eigenkapital bei Anrechnung von 50 % des Sonderpostens mit Rücklageanteil und ohne Berücksichtigung von Bilanzierungshilfen der D-Mark-Eröffnungsbilanz seit 1990 um 3,6 Mrd. DM erhöht hat?
Nach vorliegenden Informationen betrug das Eigenkapital der VEAG zum 31. Dezember 1995 ca. 4,6 Mrd. DM (gegenüber 4,7 Mrd. DM . zum 1. Juli 1990).
Hat die VEAG damit in ganz erheblichem Umfang Gewinne erzielt, und hat sie damit den Ausweis von Gewinnen im Jahresabschluß durch bilanzpolitische Maßnahmen verhindert?
Nach den Geschäftsberichten hat die VEAG im Betrachtungszeitraum keine Gewinne erzielt. Es wurde keine Dividende an die Erwerber gezahlt.
Wird die Bundesregierung die VEAG deshalb zu Preissenkungen auffordern?
Siehe Antwort zu Frage 7.
Trifft es zu, daß die Strompreise in den neuen Bundesländern auch heute noch über denen der alten Bundesländer liegen? Wenn ja, um welche Prozentpunkte jeweils bez. Tarif-, Gewerbe- und Sondervertragskunden es sich handelt?
Infolge der Entlastung der westdeutschen Strompreise durch den Fortfall der Ausgleichsabgabe (Kohlepfennig) und des Selbstbehalts liegen die ostdeutschen Strompreise seit Januar 1996 im Mittel über dem westdeutschen Preisniveau. Dabei bestehen nach den Feststellungen des Gutachtens des Instituts für Energetik und Umwelt Leipzig für die einzelnen Abnehmergruppen folgende Preisunterschiede (Stand: 1. Oktober 1996) :
- Sondervertragskundenbereich (nach Musterverträgen) + 2,21 Pf /kWh
- Tarifkundenbereich: Haushalte + 1,04 Pf /kWh
- Gewerbe + 1,64 Pf /kWh
Allerdings ist die Bandbreite der Preise sowohl in Westdeutschland wie auch in Ostdeutschland beträchtlich.
Worauf ist nach Ansicht der Bundesregierung die unterschiedliche Höhe der Strompreise in Ost- und Westdeutschland zurückzuführen?
Zwischen Ost- und Westdeutschland gibt es erhebliche Unterschiede bei der Kraftwerksanlagen- und Brennstoffstruktur auf den einzelnen Versorgungsebenen.
Stimmt die Bundesregierung der Ansicht zu, daß die Höhe der Strompreise in Ostdeutschland eine Folge des mangelnden Wettbewerbs unter den Anbietern ist?
Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es in ganz Deutschland im Bereich der Elektrizitätsversorgung Kostensenkungs- und Effizienzpotentiale, die durch eine Intensivierung des Wettbewerbs erschlossen werden können. Die anstehende Liberalisierung des deutschen Strommarktes durch die Reform des Energiewirtschaftsrechts wird den brancheninternen Wettbewerb stärken und günstige Auswirkungen auf das Strompreisniveau auch in den neuen Bundesländern haben.
Gibt es unterschiedliche regionale Strompreisniveaus innerhalb Ostdeutschlands? Wenn ja, wie sind diese zu erklären?
Bekannt geworden sind Differenzierungen bei den Stromabgabepreisen der Regionalversorgungsunternehmen trotz einheitlicher Bezugspreise von VEAG. Unterschiedliche regionale Strompreise in Ostdeutschland können aus der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation einzelner Regionalversorgungsunternehmen und Stadtwerke resultieren. Sie können durch verschiedene Versorgungsstrukturen (technische Bedingungen, Eigenerzeugungskapazitäten, Abnahmedichte usw.) bedingt sein.
Noch nicht abgeschlossen sind vom Bundeskartellamt gegenüber mehreren ostdeutschen Regional-EVU eingeleitete Preismißbrauchsverfahren.
Sind hierfür die Lieferpreise der VEAG gegenüber den zwölf ostdeutschen regionalen Versorgungsunternehmen von entscheidender Bedeutung, die hinsichtlich der Preisfindung folgende Festlegungen enthalten: „Die Preisbildungen der VEAG ab dem 1. Juni 1992 erfolgt auf der Basis der Kostenentwicklung der VEAG unter Einschluß einer üblichen angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals. Die Ermittlung erfolgt gemäß den für Elektrizitätspreiskalkulationen üblichen Verfahren. "?
Siehe Antwort zu Frage 12.
Sind nach Auffassung der Bundesregierung unter „den für Elektrizitätspreiskalkulationen üblichen Verfahren“ die von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bei der Preisprüfung nach § 12 der Bundestarifordnung Elektrizität angewendeten zu verstehen? Falls nein, welche anderen Verfahren kämen als übliche in Betracht?
Dies ist eine Frage der Auslegung privatrechtlicher Verträge; hierzu nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
Wären nach dem für Elektrizitätspreiskalkulationen üblichen Verfahren andere als sogenannte kalkulatorische Abschreibungen, also beispielsweise Sonderabschreibungen nach dem Fördergebiets-Besetz, als zusätzliche Kosten ansetzbar? Welche Konsequenzen hat dies für die Strompreisgenehmigung?
Siehe Antwort zu Frage 14.
Auf welchen Zeitraum wird sich nach Ansicht der Bundesregierung die finanzielle Belastung durch die erforderlichen Maßnahmen zur Kraftwerksmodernisierung auf die Höhe der Strompreise in den neuen Bundesländern auswirken?
Auf der Verbundebene wird die Durchführung des Investitionsprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Kraftwerke (Gesamtvolumen ca. 20 Mrd. DM) insbesondere in den nächsten Jahren zu hohen Abschreibungsbelastungen führen. Aber auch bei den Regionalversorgungsunternehmen und den Stadtwerken ist ein hohes Investitionsvolumen zu verzeichnen. Der Bundesregierung liegen keine quantifizierbaren Angaben darüber vor, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang hieraus resultierende Kostennachteile sich auf die Höhe der Strompreise auswirken.
Mit welchen Mitteln hat die Bundesregierung seit 1990 die Kraftwerksmodernisierung in den neuen Bundesländern gefördert?
Die Modernisierung der Stromerzeugung in Kraftwerken wurde nicht durch gesonderte Programme gefördert.
Welchen Anteil haben die Erzeugungskosten aus ostdeutscher Braunkohle in den ostdeutschen Kraftwerken an den Strompreisen? Trifft es zu, daß es erhebliche Preisunterschiede pro Tonne/SKE bei MIBRAG und LAUBAG gibt? Wenn ja, wie groß sind diese Unterschiede, und welche Gründe gibt es hierfür?
Die Braunkohlepreise sind unternehmensinterne Daten. Konkrete Preisangaben sind der Bundesregierung nicht bekannt. In einem vom Bundesministerium für Wirtschaft in Auftrag gegebenen und vom Institut für Energetik und Umwelt Leipzig bearbeiteten Gutachten „Strompreise Ost/West" vom 5. Dezember 1996 wurde der Anteil der Braunkohle an den Stromkosten in Ostdeutschland - also für den Bereich der LAUBAG und der MIBRAG - mit einem Zirka-Wert von 4,0 Pf/kWh angegeben. Bezogen auf den Strompreis auf Verbundebene entspricht das ca. 33 %, bezogen auf den Endverbraucherpreis für Sondervertragskunden ca. 19 % und bei Haushalten ca. 15 %. Getrennte Angaben nach MIBRAG und LAUBAG nennt auch das Gutachten nicht.
Unterschiedliche Preise zwischen LAUBAG und MIBRAG können sich u. a. aus der geologischen Struktur der Braunkohleablagerungen ergeben. Während bei der MIBRAG der Heizwert und die Deckgebirgsüberlagerung günstiger sind als bei der LAUBAG, treten im mitteldeutschen Revier höhere Schwefelanteile auf.
Welche Verpflichtungen leitet die Bundesregierung daraus ab, daß sie die Sicherung der Braunkohleverstromung als unverzichtbare Voraussetzung für die soziale und regionale Beherrschbarkeit des gravierenden Anpassungsprozesses in den Braunkohlerevieren betrachtet?
Wichtigste Maßnahme zum Erhalt der Braunkohle in Ostdeutschland war die Privatisierung der überlebensfähigen Bereiche der Braunkohlewirtschaft und die Ausrichtung der Stromerzeugungskapazitäten der VEAG auf diesen Energieträger. Jetzt kommt es darauf an, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle erhalten bleibt. Dazu gehört u. a. auch der Vorschlag der Bundesregierung bei der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, durch eine zeitlich begrenzte besondere Abwägungsklausel zugunsten der ostdeutschen Braunkohle den spezifischen ostdeutschen Interessen für eine Übergangszeit angemessen Rechnung zu tragen.
Ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Anwendung der zitierten Preisfestsetzungsbestimmung die Möglichkeit für die VEAG, zugunsten der von ihr belieferten regionalen und kommunalen Unternehmen Preissenkungen durchzuführen? Wenn ja, in welchem Umfang?
Siehe Antwort zu Frage 14.
Welche Auswirkungen auf die ostdeutschen Strompreise haben die von den Preisbehörden genehmigten Lieferverträge zwischen regionalen Versorgungsunternehmen und Stadtwerken angesichts schlechterer Konditionen als in vergleichbaren westdeutschen Verträgen (zu lange Lieferbindungen, starre Abnahmeverpflichtungen, Forderung von Baukostenzuschüssen ohne Gegenleistung)?
Stromlieferungsverträge zwischen Regionalversorgungsunternehmen und Stadtwerken als Verteilerunternehmen unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Der Bundesregierung sind Einzelheiten der Vertragsgestaltung nicht bekannt.
Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß ostdeutsche regionale Versorgungsunternehmen ihren Strom an Stadtwerke in der Regel teurer verkaufen können als an direkte Endverbraucher ein Versagen der Preisgenehmigungsbehörden? Besteht nach der Bundestarifordnung Elektrizität die Möglichkeit, das Verhalten der Preisgenehmigungsbehörden zu korrigieren?
Nach § 11 Abs. 1 Bundestarifordnung Elektrizität dürfen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Stadtwerke als Verteilerunternehmen nicht zu höheren Preisen beliefern als ihre letztverbrauchenden Sondervertragskunden mit vergleichbaren Abnahmeverhältnissen.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, daß ostdeutsche Regionalversorgungsunternehmen diese Verpflichtung nicht einhalten. Sie geht davon aus, daß die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung für den Fall einleiten, daß die westdeutschen Stromkonzerne auch heute nicht bereit sind, für ihr Tochterunternehmen VEAG Preissenkungen einzuräumen?
Die VEAG ist ein eigenständiges Unternehmen nach deutschem Aktienrecht. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht die alleinige Verantwortlichkeit der VEAG für die von diesem Unternehmen praktizierte Strompreisgestaltung.
Politisch erwartet die Bundesregierung allerdings von den Eigentümern der VEAG eine aktive Mitwirkung an der Umsetzung der Erfurter Übereinkunft und ein Einstehen für die im Stromvertrag verankerte Zielsetzung, in den neuen Ländern ein Strompreisniveau anzustreben, das demjenigen in den alten Ländern vergleichbar ist.
Hält es die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß das Verbundunternehmen VEAG aufgrund einiger hundert Tarifkunden keiner effektiven Preisaufsicht unterzogen werden kann, für erforderlich, die Bundestarifordnung Elektrizität entsprechend zu ändern?
Im Rahmen der Tarifkundenaufsicht hat die zuständige Landesbehörde die gesamte Kosten- und Erlöse-Lage zu überprüfen. Sie erhält damit Einblick in die gesamte Kostensituation des Unternehmens. Im übrigen stellt die kartellrechtliche Mißbrauchsaufsicht im Hinblick auf die Belieferung von Regionalversorgungsunternehmen ein wirksames Instrument zur Überprüfung der VEAG-Abgabepreise dar.
Mit der bevorstehenden Einführung von Wettbewerb im Strommarkt wird die Notwendigkeit, Abnehmer, wie z. B. Regionalversorgungsunternehmen, durch staatliche Aufsicht zu schützen, abnehmen.
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die ungenügende Auslastung der ostdeutschen Kraftwerke mitverantwortlich für das hohe Strompreisniveau in den neuen Bundesländern ist?
Als Folge des Stromverbrauchsrückgangs in Ostdeutschland und einer Ausweitung von Stromerzeugungskapazitäten im industriellen und vor allem kommunalen Bereich muß die VEAG zur Zeit die primär grundlastgeeignete Braunkohle auch im Mittellastbereich einsetzen. Daraus resultieren Erzeugungskostennachteile, die mitverantwortlich für das im Verhältnis zu westdeutschen Verbundunternehmen ungünstigere VEAG-Strompreisniveau sind.
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um eine höhere Auslastung der Kraftwerke in den neuen Bundesländern zu erreichen?
Es liegt in der unternehmerischen Verantwortung der VEAG, für eine möglichst kostenoptimale Auslastung ihrer Braunkohlekraftwerke zu sorgen. Aber auch die Gesellschafter der VEAG können hierzu einen Beitrag erbringen, indem sie die Möglichkeit von Strombezügen zur besseren Auslastung der VEAG-Kraftwerke nutzen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Höhe der jetzigen Strompreise in den neuen Bundesländern ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Ostdeutschland ist?
Seit dem Erfurter Konsens ist zwar eine Senkung der Industriestrompreise erreicht worden; dennoch sind die Preisdifferenzen Ost/West im Industrie- und Gewerbebereich, insbesondere für stromintensive Kunden, noch erheblich. Für solche Unternehmen resultieren daraus teilweise Mehrbelastungen, die jedoch nicht als genereller Standortnachteil bezeichnet werden sollten, weil auch andere Kostenbestandteile und Standortaspekte in die Betrachtung einzubeziehen sind. Nach Einschätzung der Teilnehmer der Potsdamer Gespräche vom 13. Februar 1997 zur Umsetzung des Energiekonsenses Ost hat kein strompreissensibles Unternehmen im Hinblick auf die Strompreissituation die Tätigkeit aufgeben müssen; auch ist keine Neuansiedlung in den neuen Bundesländern aus diesem Grunde unterblieben.
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine Angleichung der Strompreise in West- und Ostdeutschland zu bewirken?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der mit dem „Energiekonsens Ost" eingeschlagene Weg konsequent fortgesetzt werden sollte. Alle am Versorgungsprozeß beteiligten Partner müssen spürbare Beiträge zur Reduzierung der Strompreise erbringen. Preissenkungspotentiale sollten nicht nur auf der Verbundebene gesucht werden. Im übrigen bestehen Strompreisunterschiede auch in anderen Regionen Deutschlands.