Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5364
29. 07. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubert Hüppe, Monika Brudlewsky,
Norbert Geis, Heinz-Günter Bargfrede, Dr. Wolf Bauer, Dr. Joseph-Theodor Blank,
Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig, Rudolf Braun (Auerbach), Georg Brunnhuber,
Klaus Bühler (Bruchsal), Manfred Carstens (Emstek), Hubert Deittert, Albert Deß,
Werner Dörflinger, Wolfgang Engelmann, Dr. Karl H. Fell, Erich G. Fritz, Peter Götz,
Dr. Wolfgang Götzer, Kurt-Dieter Grill, Manfred Grund, Carl-Detlev Freiherr von
Hammerstein, Otto Hauser (Esslingen), Ernst Hinsken, Josef Hollerith, Siegfried
Hornung, Helmut Jawurek, Dr. Dionys Jobst, Volker Kauder, Peter Keller, Norbert
Königshofen, Hartmut Koschyk, Karl-Josef Laumann, Werner Lensing, Heinrich
Lummer, Dr. Michael Luther, Rudolf Meinl, Friedrich Merz, Hans Michelbach, Dr. Gerd
Müller, Engelbert Nelle, Friedhelm Ost, Dr. Peter Paziorek, Hans-Wilhelm Pesch,
Helmut Rauber, Peter Harald Rauen, Otto Regenspurger, Klaus Dieter Reichardt
(Mannheim), Erika Reinhardt, Roland Richter, Dr. Norbert Rieder, Klaus Riegert,
Franz Romer, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Dr. Klaus Rose, Kurt J. Rossmanith, Roland
Sauer (Stuttgart), Hartmut Schauerte, Heinz Schemken, Dr. Andreas Schockenhoff,
Wilhelm Josef Sebastian, Heinz-Georg Seifert, Johannes Selle, Jürgen Sikora,
Johannes Singhammer, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Andreas Storm, Matthäus
Strebl, Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Wolfgang Vogt (Düren), Alois Graf von Waldburg
-Zeil, Kersten Wetzel, Hans-Otto Wilhelm (Mainz), Elke Wülfing, Benno Zierer,
Wolfgang Zöller
— Drucksache 13/5248 —
Tötung ungeborener Kinder, staatliches Schutzkonzept, Beobachtungs-
und Nachbesserungspflicht
Mit der Einführung der sogenannten „Beratungsregelung", verknüpft
mit einer medizinischen und einer k riminologischen Indikation
(Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz - SFHÄndG - vom
21. August 1995), trifft den Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 19. Juli 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
richt in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 klargestellt hat, die
Verpflichtung, „die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzeptes im Auge zu
behalten (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht)" (BVerfGE 88,
269). Bei erkannten Mängeln ist der Gesetzgeber verpflichtet, auf deren
Beseitigung sowie die „Sicherstellung eines dem Untermaßverbot
genügenden Schutzes hinzuwirken (Korrektur- oder
Nachbesserungspflicht)" (BVerfGE 88, 309).
Einen Wechsel im Schutzkonzept hat der Gesetzgeber auch bei der
bisherigen eugenischen/embryopathischen Indikation vollzogen, für die
bis zum Inkrafttreten des SFHÄndG eine Frist von 22 Wochen gegolten
hatte, und deren Fallkonstellationen nunmehr in der zeitlich
unbefristeten medizinischen Indikation aufgefangen werden. Hier gilt daher
gleichermaßen - insbesondere auch unter Berücksichtigung des im
Grundgesetz verankerten Verbotes einer Diskriminierung von
Menschen mit Behinderung - eine Beobachtungs- und
Nachbesserungspflicht.
1. Welche Bundes- und Landesbehörden, Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder ggf. andere Institutionen nehmen an der
Erhebung der Daten und anderer Erkenntnisse teil, die für die
Erfüllung der Beobachtungs-, Korrektur- und Nachbesserungspflicht
des Gesetzgebers ausschlaggebend sind?
Welches sind die gesetzlichen Grundlagen hierfür?
Zur Erfüllung der Beobachtungs-, Korrektur- und
Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers ist es vor allem erforderlich,
Erkenntnisse aus dem Bereich der
Schwangerschaftskonfliktberatung und Erkenntnisse über die vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche zu erlangen.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(SchKG) sind die Beratungsstellen verpflichtet, die ihrer
Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei
gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht
niederzulegen. Als Grundlage für diesen schriftlichen Bericht hat
die Person, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung
durchführt, gemäß § 10 Abs. 2 SchKG über jedes Beratungsgespräch
eine Aufzeichnung zu fertigen.
Erkenntnisse über die vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche werden aufgrund der Bundesstatistik gewonnen, die
gemäß § 15 SchKG über die unter den Voraussetzungen des
§ 218 a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche geführt wird. Die Statistik wird vom
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Über das
SchKG hinaus ist auch das Bundesstatistikgesetz als gesetzliche
Grundlage einschlägig.
Auf Landesebene sammeln die jeweils zuständigen
Landesministerien die einschlägigen Erkenntnisse.
Erkenntnisse aus der Beratung werden durch Auswertung der
Angaben aus der Schwangerschaftskonfliktberatung (i. S. des § 10
SchKG) gewonnen.
Zuständige Ministerien in den Ländern
Baden-Württemberg Sozialministerium
Bayern Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Gesundheit
Berlin Senatsverwaltung für Gesundheit
und Soziales
Brandenburg Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen
Bremen Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und
Soziales der Freien und Hansestadt
Hamburg
Hessen Hessisches Ministe rium für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und
Gesundheit
Mecklenburg-Vorpommern Sozialministerium
Niedersachsen Niedersächsisches Frauenministerium
Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales
und Gesundheit
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Sachsen Sächsisches Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit und Familie
Sachsen-Anhalt Ministerium für Arbeit, Soziales
und Gesundheit
Schleswig-Holstein Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Thüringen Ministerium für Soziales und
Gesundheit
Zu Schwangerschaftsabbrüchen verfügen einige Länder neben
Erkenntnissen aus der Bundesstatistik über eigene statistische
Erhebungen. Außerdem werden Erkenntnisse durch die
Wahrnehmung der Aufgabe als oberste Landesgesundheitsbehörde
gesammelt. Hierbei werden auch Erkenntnisse der
Landesärztekammern und Krankenkassen berücksichtigt.
Grundlagen für die Erkenntnisgewinnung der Länder sind
zunächst die o. g. bundesgesetzlichen Vorgaben. Diese werden,
je nach Bundesland, ergänzt durch Ausführungsgesetze, -
verordnungen oder -richtlinien.
Im übrigen verfügen auch die zentralen Beratungsträger teilweise
über einschlägige Erkenntnisse.
2. Wie viele Abtreibungen wurden seit Inkrafttreten des SFHÄndG
gemeldet (aufgeschlüsselt nach Familienstand und Alter der
Schwangeren, Zahl ihrer Kinder, Alter des abgetriebenen Kindes,
mit Indikationen bzw. innerhalb Zwölf-Wochen-Frist nach
Beratung, Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus)?
Nach dem Inkrafttreten des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) am 1. Oktober 1995 (die
Bestimmungen, die die Bundesstatistik über die
Schwangerschaftsabbrüche betreffen, sind erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten)
sind im vierten Quartal 1995 25 561 Schwangerschaftsabbrüche
gemeldet. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
Schwangerschaftsabbrüche insgesamt: 25 561
Familienstand:
ledig 10 203
verheiratet 13 408
verwitwet 119
geschieden 1 727
unbekannt 104
Alter der Schwangeren:
unter 15 56
15 bis 18 788
18bis25 6047
25 bis 30 6 500
30 bis 35 6 337
35 bis 40 3 998
40 bis 45 1 536
45 und mehr 151
unbekannt 148
Vorangegangene Lebendgeburten:
keine 9 390
1 6303
2 6791
3 2 135
4 633
5 und mehr 309
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft:
unter 6 Wochen 2 335
6 bis 8 Wochen 8 315
8 bis 10 Wochen 9 106
10 bis 13 Wochen 5 532
13 bis 23 Wochen 260
23 und mehr Wochen 6
unbekannt 7
Begründung des Abbruchs:
allgemein-medizinische Indikation 1 279
psychiatrisch-medizinische Indikation 85
eugenische Indikation1) 174
kriminologische Indikation 18
Beratungsregelung 23 941
unbekannt 64
Ort des Eingriffs:
Krankenhaus 9 011
gynäkologische Praxis 16 550
1) Seit 1. Oktober 1995 ist die eugenische Indikation entfallen. Es handelt sich
offensichtlich um zeitlich verzögerte Meldungen aus vorhergehenden
Quartalen.
Aufgrund der Umstellung der Bundesstatistik über
Schwangerschaftsabbrüche auf die neue gesetzliche Grundlage nach den
§§ 15 bis 18 SchKG, die eine Reihe an klärenden Rückfragen und
eine erhebliche Anzahl von Erinnerungen der Einrichtungen an
die Meldepflicht erforderlich gemacht hat, liegen die Daten für
das erste Quartal 1996 noch nicht vor. Die ersten Ergebnisse
werden im vierten Quartal 1996 bereitstehen.
3. Besteht weiterhin die Problematik des „Meldedefizits", auf die das
Statistische Bundesamt in seinen zurückliegenden Erhebungen zur
Abtreibung stets hingewiesen und als Ursache auch
unterschiedliche „Auskunftsbereitschaft" benannt hatte, und inwieweit kann
sie quantifiziert werden?
Mit den seit 1. Januar 1996 geltenden Regelungen zur
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche - §§ 15 bis 18 SchKG -
sind auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Mai 1993 zur Erfüllung der Beobachtungspflicht des
Gesetzgebers Verbesserungen zum Nachweis der durchgeführten
Abbrüche vorgenommen worden. Insbesondere die in § 17 SchKG
enthaltenen Hilfsmerkmale ermöglichen es dem Statistischen
Bundesamt, bei fehlenden oder unklaren Angaben bei den
Auskunftspflichtigen zurückzufragen und die Vollständigkeit der
eingehenden Meldungen zu kontrollieren sowie die
Einrichtungen, die keine Meldungen abgegeben haben, an ihre
Auskunftspflicht zu erinnern.
Das Statistische Bundesamt hat im Dezember 1995 begonnen, die
im SchKG geforderten neuen Regelungen zur Bundesstatistik
über Schwangerschaftsabbrüche umzusetzen, zu organisieren
und durchzuführen. Die Erhebungen laufen noch, so daß zur Zeit
Einschätzungen über die Vollständigkeit der Erfassung nicht
möglich sind.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, worauf die „Erkenntnisse" der
Landesärztekammern bzw. der zuständigen Gesundheitsbehörden
basieren, wenn sie dem Statistischen Bundesamt nach § 18 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) Anschriften von Ärzten
bzw. von Krankenhäusern übermitteln, wo „nach ihren
Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder
vorgenommen werden sollen"?
5. Wie ist sichergestellt, daß die Landesärztekammern bzw. die
Gesundheitsbehörden tatsächlich Kenntnis von allen einschlägigen
Einrichtungen erlangen, oder besteht hier ggf. noch
gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Hinsichtlich der Krankenhäuser besteht grundsätzlich ein guter
Überblick, so daß die Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich
der Krankenhäuser als vollständig angesehen werden kann.
Soweit entsprechende Erkenntnisse nicht von vornherein vorliegen,
kommt eine direkte Befragung der Krankenhäuser in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einrichtungen können die Fragen nicht
bundeseinheitlich beantwortet werden.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß die
erforderlichen Erkenntnisse gesammelt werden können.
Die Landesärztekammern erhalten in einigen Ländern (z. B. im
Rahmen von Richtlinien zum ambulanten Operieren über ihren
Auftrag zur Qualitätssicherung) die entsprechenden Anschriften.
Darüber hinaus besteht teilweise eine Zulassungspflicht für
Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
werden sollen, bzw. soll eine Zulassungspflicht eingeführt
werden. Über die zugelassenen Einrichtungen werden dort
Verzeichnisse geführt.
In Einzelfällen beruhen die Erkenntnisse der
Landesärztekammern bzw. der zuständigen Gesundheitsbehörden zum Teil auch
auf Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die Frage, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird
in den Ländern, je nach spezifischer Situation des Landes,
unterschiedlich beurteilt. So ist es z. B. in Bayern vorgesehen, eine
Zulassungspflicht, verbunden mit einer Pflicht zur Weitergabe der
Information u. a. an die Landesärztekammer, gesetzlich zu
normieren.
6. Hält es die Bundesregierung für möglich, daß es auch solche
Einrichtungen gibt die nicht erfaßt werden, wenn ja, welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine vollständige
Erfassung sicherzustellen?
Über Einrichtungen, die nicht erfaßt worden sind, liegen der
Bundesregierung derzeit noch keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus
wird auf die Anwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Ist es zutreffend, daß das Statistische Bundesamt mangels
hinreichender anderer „Erkenntnisse" die Ärztekammern um die
Anschriften sämtlicher Gynäkologen ersucht hat, wie es der sächsische
Datenschutzbeauftragte in der Presse (FAZ vom 29. Ap ril 1996)
dargestellt hat?
Wurden hierbei auch Anschriften weiterer Ärzte übermittelt, die
zwar keine Fachärzte für Gynäkologie sind, aber dennoch
Abtreibungen durchführen?
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung
hat das Statistische Bundesamt gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die
Landesärztekammern und die zuständigen Gesundheitsbehörden
in den Ländern aufgefordert, die entsprechenden Anschriften der
Auskunftspflichtigen zu übermitteln. Über die Fachrichtung der in
Frage kommenden Ärzte hat das Statistische Bundesamt keine
Informationen erhalten.
Durch den Artikel des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist
auch der Bundesregierung bekannt, daß sich die Sächsische
Landesärztekammer nicht in der Lage sieht, die entsprechenden
Anschriften zu übermitteln. Das Statistische Bundesamt hat von
seinem Recht Gebrauch gemacht, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Bundesstatistikgesetzes zur Vorbereitung und Durchführung
der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche nach dem
SchKG Angaben zur Klärung des Kreises der zu Befragenden zu
erheben.
8. Wurde anhand der anonymisierten Aufzeichnungen über jedes
Beratungsgespräch, zu deren Anfertigung die Beratungsstellen nach
§ 10 SchKG verpflichtet sind, die Zahl der Beratungen erhoben, und
wie viele Beratungsgespräche wurden demnach seit Inkrafttreten
des SFHÄndG durchgeführt?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung wird die Anzahl
der Beratungsgespräche in den Ländern erfaßt.
Eine Beantwortung der Frage bezüglich der Anzahl der
Beratungsgespräche seit Inkrafttreten des SFHÄndG ist nicht möglich.
Zum Teil sind die entsprechenden Erhebungen der Anzahl der
Beratungsgespräche für das Jahr 1995 noch nicht abgeschlossen.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, daß die Erhebungen sich in
der Regel nur auf Jahreszeiträume und nicht auf Monatszeiträume
beziehen bzw. nicht nach den Zeiträumen vor und nach dem
1. Oktober 1995 differenzieren.
Überwiegend wird von einem Anstieg der Beratungsfälle seit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 berichtet.
In einigen Fällen liegen auch bei zentralen Beratungsträgern
Angaben zur Anzahl der geführten Beratungsgespräche vor.
Allerdings liegt auch in diesen Fällen keine Aufschlüsselung vor, nach
der eine Auskunft zu dem in Frage stehenden Zeitraum möglich
wäre.
9. Wie viele Abtreibungen innerhalb der 12-Wochen-Frist wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des
SFHÄndG über Krankenkassen abgerechnet und diesen wiederum
aus Landesmitteln gemäß dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen erstattet?
Die Abwicklung der Kostenübernahme bei nichtindizierten
Schwangerschaftsabbrüchen nach dem Gesetz zur Hilfe für
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
über die Krankenkassen kommt seit dem 1. Januar 1996 in
Betracht.
Infolge der sich aus dem Abrechnungsverfahren zwischen
Krankenkassen und Ländern ergebenden zeitlichen Verzögerungen
liegen den Ländern überwiegend noch keine oder noch keine
vollständigen Angaben vor.
Eine Erfassung über die Ausgaben der GKV im Rahmen der
Finanzstatistik erfolgt nicht.
10. Wie viele Abtreibungen mit einer Indikation (aufgeschlüsselt nach
medizinischer und kriminologischer Indikation) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des SFHÄndG von
den Krankenkassen finanziert?
Im Rahmen der Finanzstatistik der gesetzlichen
Krankenversicherung werden Angaben über die Ausgaben der GKV für
Schwangerschaftsabbrüche nicht gesondert erfaßt.
11. Welche Möglichkeiten zur Beobachtung und Überprüfung der
tatsächlichen Schutzwirkung für ungeborene Behinderte bestehen
außerhalb der Erhebung als Bundesstatistik unter Berücksichtigung
des Umstands, daß von einer embryopathischen Indikation, für die
bisher eine Frist von 22 Wochen gegolten hatte, im SFHÄndG
abgesehen wurde?
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Beobachtung und
Überprüfung der tatsächlichen Schutzwirkung ist zunächst auf die
Möglichkeiten der grundsätzlichen Erkenntnisgewinnung - vgl.
insofern Antwort zu Frage 1- zu verweisen. Darüber hinaus ist gerade
bei ungeborenen Behinderten zu beachten, daß für sie hinsichtlich
eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs keine
Sonderregelungen bestehen, sondern daß der Wegfall der embryopathischen
Indikation gerade der Klarstellung diente, daß das ungeborene
behinderte Leben im Vergleich zum ungeborenen unbehinderten
Leben keinem Sonderstatus unterworfen ist.
Zur Beobachtung, inwieweit die Schutzwirkung der
strafgesetzlichen Regelungen greift, dient letztendlich auch die
Dokumentationspflicht des Arztes über die in Ausübung seines Berufes
gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen, auf die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993
(S. 122 der Urteilsfassung) hinweist. Erkenntnisse aus diesen
Aufzeichnungen können z. B. berufsständische Vereinigungen,
insbesondere Landesärztekammern, aber gegebenenfalls auch
die Strafverfolgungsbehörden gewinnen.
12. Für wie viele der seit Inkrafttreten des SFHÄndG durchgeführten
Abtreibungen war eine Behinderung oder vorgeburtliche
Schädigung des Kindes ursächlich für die Stellung einer medizinischen
Indikation (aufgeschlüsselt nach dem Alter des abgetriebenen
Kindes)?
Im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchKG werden
Schwangerschaftsabbrüche unter dem Erhebungskriterium „rechtliche
Voraussetzung des Schwangerschaftsabbruchs" erfaßt.
Die statistische Erfassung einer Behinderung oder
vorgeburtlichen Schädigung des Kindes im Rahmen der Bundesstatistik
über Schwangerschaftsabbrüche ist aufgrund des Wegfalls der
entsprechenden Indikation nicht mehr möglich.
13. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung durch die
gesetzlichen Vorschriften gedeckt, daß seit Inkrafttreten des SFHÄndG
zunehmend schon vergleichsweise leichte oder einfach behebbare
Behinderungen (wie etwa eine Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte)
Anlaß für Abtreibungen waren, wie betroffene Ärzte in der Presse und
den Medien (z. B. „Mona Lisa" vom 11. Februar 1996, „Die Welt"
vom 16. Februar 1996) berichtet haben, und welche Möglichkeiten
stehen dem Gesetzgeber zur Verfügung, das Geschehen in diesem
Bereich pflichtgemäß zu beobachten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, daß
vergleichsweise leichte oder einfach behebbare Behinderungen
Anlaß von Abtreibungen waren. Erst recht liegen keine Erkenntnisse
darüber vor, daß dies zunehmend der Fall sei.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß die medizinische
Indikation zu einem Schwangerschaftsabbruch insbesondere in einem
späten Stadium (nach der 24. Woche) äußerst streng gestellt und
auf Fälle beschränkt werden soll, in denen das Leben der Mutter
in Gefahr ist. Daß die ärztliche Praxis bisher so verfährt, läßt sich
aus der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
schließen. Danach entfielen 1994 von insgesamt 103 586 Abbrüchen
(1995 von 97 937) - davon 5 986 gemäß medizinischer Indikation
(1995: 4 545) - nur jeweils 26 auf die 23. Schwangerschaftswoche
oder später.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß aufgrund der ärztlichen
Dokumentationspflicht eine Überprüfung der ärztlichen Tätigkeit
möglich ist.
14. Wie viele Einrichtungen führen in Deutschland pränatale
Diagnostik durch, und wie viele schwangere Frauen wurden do rt im
vergangenen Jahr beraten?
In welcher Höhe wurden hierfür öffentliche Mittel bzw. Mittel der
Krankenkassen aufgewandt?
Zur pränatalen Diagnostik gehören u. a. der Ultraschall, die
Cardiotokographie (Herzton-Wehenschreiber - CTG), die
Amniozentese (Fruchtwasserpunktion), die Chorionzottenbiopsie und
die Punktion fetaler Gefäße und fetaler Organe.
Ultraschalldiagnostik und Cardiotokographie sind Bestandteile
der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen gemäß den
Mutterschaftsrichtlinien. Demnach sind alle Einrichtungen, die
Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen durchführen, mit der
pränatalen Diagnostik befaßt.
Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 1995 dazu
herausgegebene Dokumentation über die Mutterschaftsvorsorge und
Entbindungen 1991 bezieht sich auf insgesamt 670 000
Mutterschaftsvorsorgefälle. Damit wurden über 90 % der
Mutterschaftsvorsorgefälle erfaßt. Neuere Zahlen liegen der Bundesregierung
nicht vor. Die Zahl der Einrichtungen, die Mutterschaftsvorsorge
durchführen, ist nicht bekannt.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie
viele Einrichtungen Verfahren der invasiven pränatalen
Diagnostik (Amniozentese, Chorionzottenbiopsie und die Punktion
fetaler Gefäße und fetaler Organe) durchführen und wie viele
schwangere Frauen dort in den vergangenen Jahren beraten
worden sind.
Im Rahmen der Finanzstatistik der gesetzlichen
Krankenversicherung werden Angaben über die Ausgaben der GKV für
pränatale Diagnostik nicht gesondert erfaßt.
15. Welche gesundheitlichen und/oder altersbedingten Faktoren
führen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Überweisung an
eine Institution zur Pränataldiagnostik, wie ist danach der Beg riff
„Risikoschwangerschaft" definie rt , und welche Behinderungen
oder Krankheitsbilder des ungeborenen Kindes werden damit
erfaßt?
Institute für Humangenetik führen invasive Verfahren der präna
-
talen Diagnostik wie z. B. die Amniozentese, Chorionzottenbiopsie
und Placentabiopsie durch. Indikationen zu einer Überweisung
können sein: mütterliches Alter, Medikamenteneinnahme in der
Schwangerschaft, Strahlenbelastung oder Infektionen in der
Schwangerschaft, vorangegangenes Kind mit Neuralrohrdefekt
oder Chromosomenstörung, Chromosomenstörung in der
Familie, genetisch mitbedingte Leiden in der Familie, Fehlgeburten
mit Auffälligkeiten, auffälliger Ultraschallbefund, psychologische
Indikation.
Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung
(Mutterschaftsrichtlinien) sind Risikoschwangerschaften und Risikogeburten
besonders zu überwachen. Risikoschwangerschaften sind
Schwangerschaften, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobenen
Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von
Mutter und Kind zu rechnen ist.
Dazu zählen insbesondere
— schwere Allgemeinerkrankungen der Mutter,
— Zustand nach Sterilitätsbehandlung, wiederholten Aborten
oder Frühgeburten,
— totgeborenes oder geschädigtes Kind,
— vorausgegangene Mehrlingsschwangerschaften,
— Komplikationen bei vorangegangenen Entbindungen,
— Erstgebärende unter 18 Jahren oder über 35 Jahre,
— Mehrgebärende über 40 Jahre,
— EPH-Gestose (hoher Blutdruck, Eiweißausscheidung im Urin,
Ödeme),
— Anämie,
— Diabetes mellitus,
— uterine Blutung,
Diskrepanz zwischen Gebärmutter- bzw. Kindsgröße und
Schwangerschaftsdauer,
— vorzeitige Wehen,
— Mehrlinge, pathologische Kindslagen und
— Überschreitung des Geburtstermins.
16. Welches sind die zehn am häufigsten pränatal diagnostizierten
Fehlbildungen/Behinderungen (mit Angabe der Zahlen), und wie
hoch ist dafür jeweils die diagnostische Sicherheit?
Die der Bundesregierung vorliegenden statistischen Angaben
sind nicht ausreichend, entsprechende Aussagen zu machen.
Es liegen der Bundesregierung aber Studien vor, wonach im
Rahmen der pränatalen Diagnostik in der Bundesrepublik
Deutschland zur Zeit ca. 50 000 Chromosomenanalysen im Jahr
durchgeführt werden, daneben 2 500 bis 3 000 Chorionzottenbiopsien.
Durch Chromosomenanalysen können ca. 40 % der
chromosomalen Erbleiden diagnostiziert werden. Die häufigsten so
diagnostizierten chromosomalen Erbleiden sind
— Down-Syndrom (Trisomie 21); Häufigkeit 1 : 600 Neugeborene,
— Trisomie 18; Häufigkeit 1 : 10 000 Neugeborene,
— Trisomie 13; Häufigkeit 1 : 10 000 Neugeborene,
— Klinefelter-Syndrom; Häufigkeit 1 : 1 000 bei männlichen
Neugeborenen,
— XXX-Syndrom; Häufigkeit 1 : 1 000 bei weiblichen
Neugeborenen,
— Turner-Syndrom; Häufigkeit 1 : 10 000 bei weiblichen
Neugeborenen.
17. Wie viele Kinder mit spina bifida bzw. mit Turner-Syndrom wurden,
jeweils sowohl in absoluten Zahlen als auch bezogen auf die
Gesamtzahl der Lebendgeburten, seit Inkrafftreten des SFHÄndG, im
Jahre 1990 und zum Vergleich in den Jahren 1970, 1975, 1980 und
1985 geboren?
Im Rahmen der Statistik der bei der Geburt erkennbaren
Fehlbildungen werden seit 1973 die Geborenen mit erkennbaren
Fehlbildungen nach Art der Fehlbildung gemäß der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten und Todesursachen (ICD)
nachgewiesen.
Die entsprechenden Ergebnisse der Jahre 1973, 1975, 1980, 1985
und 1990 sind nachstehend für das frühere Bundesgebiet
aufgeführt. Zahlen für das Jahr 1995 liegen noch nicht vor und damit
auch keine für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SFHÄndG am
1. Oktober 1995.
Tabelle: Lebendgeborene mit ausgewählten Fehlbildungen:
Jahr Spina bifida Je 100 000 Turner- Je 100 000
ICD-9 741 Lebend- Syndrom
Lebendgeborene ICD-9 758.6 geborene
1973 118 18,6 0 0,0
1975 99 16,5 0 0,0
1980 95 15,3 1 0,2
1985 78 13,3 0 0,0
1990 56 7,7 2 0,3
Quelle: Statistisches Bundesamt, Juli 1996.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es eine erhebliche Untererfassung
der Anzahl der Fehlbildungen gibt. Aufgrund der geringen
Anzahl von vorliegenden Meldungen zur Statistik der erkennbaren
Fehlbildungen sind keine fundie rten Bewertungen des
Datenmaterials möglich. Unter anderem aus diesem Grunde ist im
Rahmen der vom Bundeskabinett beschlossenen Statistikänderungs-
Verordnung vorgesehen, diese Erhebung einzustellen. Als Ersatz
werden im Rahmen der neuen Krankenhausdiagnosestatistik alle
im Geburtsmonat wegen Fehlbildungen vollstationär behandelten
Krankenhausentlassungen tabelliert. Darüber werden in Zukunft
bessere Aussagen über die zeitliche Entwicklung des
Vorkommens von erkennbaren Fehlbildungen zu treffen sein.
18. Wie viele Kinder mit Trisomie 21 (Down-Syndrom), einer der
häufigsten Behinderungen, wurden, jeweils sowohl in absoluten Zahlen
als auch bezogen auf die Gesamtzahl der Lebendgeburten, seit
Inkrafttreten des SFHÄndG im Jahre 1990 und zum Vergleich in den
Jahren 1970, 1975, 1980 und 1985 geboren?
Falls im Verlauf der letzten 25 Jahre eine Abnahme der
lebendgeborenen Kinder mit Trisomie 21, bezogen auf die Gesamtzahl der
Lebendgeburten, festzustellen ist, kann hieraus der Schluß gezogen
werden, daß eine pränatal diagnostizierte Trisomie 21 regelmäßig zu
einer Indikationsstellung zum Abbruch der Schwangerschaft Anlaß
gibt, und inwiefern stünde dies in Übereinstimmung mit der vom
Gesetzgeber bei der Neuregelung vom 21. August 1995 verfolgten
Absicht der Klarstellung, daß behinderte Kinder grundsätzlich den
gleichen Schutz wie nichtbehinderte Kinder genießen?
Zunächst wird auf die Anmerkungen zu Frage 17 verwiesen.
Die entsprechenden Zahlen enthält die nachfolgende Tabelle.
Tabelle: Lebendgeborene mit ausgewählten Fehlbildungen:
Jahr Down Syndrom
ICD-9 758.0
Je 100 000
Lebendgeborene
1973 86 13,5
1975 71 11,8
1980 62 10,0
1985 51 8,7
1990 63 8,7
Quelle: Statistisches Bundesamt, Juli 1996.
Aus den vorliegenden statistischen Angaben kann nicht der
Schluß gezogen werden, daß eine pränatal diagnostizierte
Trisomie 21 regelmäßig zu einem Abbruch der Schwangerschaft Anlaß
gibt. Hinsichtlich der Wirksamkeit der mit dem SFHÄndG vom
21. August 1995 verfolgten Klarstellung, daß behinderte Kinder
grundsätzlich den gleichen Schutz wie nichtbehinderte Kinder
genießen, können Aussagen nicht gemacht werden.
19. Sind der Bundesregierung die Arbeiten von Stackelberg
(Dissertation 1980), und von Passarge (1979) bekannt, die eine Kosten-
Nutzen-Analyse anstellen, wobei den Aufwendungen für rechtzeitige
pränataldiagnostische Erfassung (Screening) und nachfolgende
Abtreibung behinderter Kinder die Kosten für Betreuung, Therapie
und Rehabilitation gegenübergestellt werden, und welche
Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dera rtigen Überlegungen?
Die zitierten Arbeiten von Stackelberg und von Passarge sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Sie haben damit auch zu keinem
Zeitpunkt Einfluß auf Entscheidungen der Bundesregierung
gehabt. Im übrigen ergibt sich schon aus der Frage, daß es sich
offensichtlich um Arbeiten handelt, die inzwischen 16 bis 17 Jahre
alt sind.
Kosten-Nutzen-Analysen wurden und werden von der Bundesre
-
gierung nicht herangezogen, wenn es um die gesetzlichen
Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch und die Ausgestaltung der
Hilfen für Schwangere und ihre Familien geht.
20. Welche Abtreibungsmethoden werden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung im zweiten und im letzten Drittel der
Schwangerschaft angewandt, und inwiefern wird bei Abtreibungen in diesen
Schwangerschaftsstadien die Schmerzempfindlichkeit des
ungeborenen Kindes berücksichtigt?
Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt nach den Informationen,
die der Bundesregierung vorliegen, in der Regel durch die
Induktion einer Wehentätigkeit durch Prostaglandin oder Oxytoxin.
Danach wird das Ausstoßen des Kindes abgewartet. Bei diesem
Vorgehen wird die Schmerzempfindlichkeit des ungeborenen
Kindes berücksichtigt, denn diese Methode entspricht dem
normalen Geburtsverlauf eines Frühgeborenen.
21. Werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung aufgrund der im
dritten Schwangerschaftstrimenon regelmäßig anzunehmenden
extrauterinen Lebensfähigkeit des ungeborenen Kindes bei
Abtreibungen solche Methoden angewandt, die auf eine Tötung des
Kindes noch im Mutterleib abzielen, bevor es zur Welt kommt?
Nach dem Wortlaut des § 218 a StGB ist der mit Einwilligung der
Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher
Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann. Ziel der Behandlung ist
demnach die Beendigung der Schwangerschaft aus den
genannten Gründen, darf jedoch nicht die Tötung des Kindes sein. Der
Schwangerschaftsabbruch erfolgt in der Regel durch die
Induktion einer Wehentätigkeit.
22. Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei späten eugenischen
Abtreibungen z. T. das Desinfektionsmittel „Rivanol" (Ethacridinsäure)
angewandt wird (Josefine Lorenzen, Dissertation Münster 1993,
„Konkretisierung des Kindsverlustes bei Schwangerschaftsabbruch
aus kindlicher Indikation"), wobei das Kind über mehrere Stunden
hinweg abstirbt und dann nach zusätzlicher Einleitung eines
Wehenmittels gelbverfärbt ausgestoßen wird, und wird diese
Abtreibungsmethode nach Erkenntnissen der Bundesregierung weiterhin
angewandt, wenn ja, wo?
Nach Informationen der zuständigen Fachgesellschaft ist der
Wirkungsmechanismus des Rivanol auf den Abbruch der
Schwangerschaft nicht genau bekannt. Rivanol soll nach bisher
bekanntgewordener Information zu langsamer Wehentätigkeit mit
Ausstoßung der Frucht nach 36 bis 44 Stunden führen. Rivanol wird in
seltenen Fällen eingesetzt bei
1. Patientinnen, die auf Prostaglandine nicht ansprechen,
2. Patientinnen, bei denen eine Kontraindikation in der
Anwendung von Prostaglandinen besteht (z. B. nach Herzinfarkt),
3. Patientinnen, bei denen eine relative Kontraindikation in der
Anwendung von Prostaglandinen besteht (z. B. nach
vorangegangener Sektio).
Eine Übersicht über Einrichtungen, die Rivanol in seltenen Fällen
einsetzen, liegt nicht vor.
23. In welchen Fallkonstellationen ist es nach Auffassung der
Bundesregierung zulässig, ein nicht „zum Leben bestimmtes Kind" (vgl.
Hans-Bernhard Wuermeling, „Unwort des Jahres", in FAZ vom
20. November 1995), das die Abtreibung überlebt hat, unversorgt
dem Tode zu überlassen („liegen lassen"), und sieht die
Bundesregierung hier ggf. gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Ein Kind, welches nach einer auf einen Schwangerschaftsabbruch
gerichteten Handlung lebend zur Welt gekommen ist, unterliegt
ebenso wie jedes andere dem Schutz der Rechtsordnung. Ihm
gegenüber bestehen deshalb die gleichen Pflichten wie
gegenüber jedem Neugeborenen, das sich in der Obhut des Arztes
befindet. Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das zur Erhaltung
des Lebens Erforderliche zu tun. Dies gilt auch für den Arzt,
dessen auf einen Schwangerschaftsabbruch zielende Maßnahme zur
Lebendgeburt des Kindes führte. Bei einer Lebendgeburt muß das
Kind nach dem geltenden medizinischen Standard versorgt
werden; dies folgt auch aus der berufsrechtlichen Pflicht des Arztes
zur Lebenserhaltung, wie es in § 1 Abs. 2 der
Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte von 1996 niedergelegt ist. Der
Umstand, daß eine medizinische Indikation für einen
Schwangerschaftsabbruch im Spätstadium der Schwangerschaft gegeben
war, vermag es keinesfalls zu rechtfertigen, auf lebenserhaltende
Maßnahmen für das Kind zu verzichten. Verletzt der Arzt seine
Verpflichtung, so kann er sich damit eines Unterlassungsdelikts,
d. h. im Einzelfall auch wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts,
strafbar machen. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für
diesen Bereich sieht die Bundesregierung nicht.
24. Worin besteht - einmal abgesehen von der unterschiedlichen
formaljuristischen Einordnung - nach Auffassung der
Bundesregierung der wesentliche ethische Unterschied zwischen der gezielten
Tötung eines lebensfähigen Kindes im Mutterleib vor der
eigentlichen Abtreibung einerseits und andererseits der Tötung eines die
Abtreibung selbst zunächst überlebenden Kindes direkt nach der
Abtreibung?
Wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
28. Mai 1993 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, handelt es
sich bei ungeborenem Leben um Leben von Anfang an, das als
solches unter dem Schutz der Verfassung steht, ebenso wie das
Leben des geborenen Menschen. Hieraus folgt, daß der Staat
Maßnahmen zu ergreifen hat, die dem Schutz des menschlichen
Lebens sowohl vor wie auch nach der Geburt dienen. Da diese
Maßnahmen grundsätzlich strafrechtlicher Natur sind, ist eine
Beantwortung der Frage unter Außerachtlassung der juristischen
Einordnung bzw. Notwendigkeiten nicht möglich.
25. Wenn für eine späte Abtreibung aufgrund der medizinischen
Indikation eine voraussichtliche Behinderung des Kindes
ausschlaggebend ist, worin besteht dann der Unterschied zur
Früheuthanasie?
Wie ist gewährleistet, daß im allgemeinen Bewußtsein ein solcher
Unterschied nicht verwischt wird, und welche Anstrengungen
unternimmt die Bundesregierung in dieser Hinsicht?
Die embryopathische Indikation ist mit Inkrafttreten des
SFHÄndG entfallen.
Mit dem Wegfall der embryopathischen Indikation ist keine
Änderung der Voraussetzungen der medizinischen Indikation im
Vergleich zu der vor dem Inkrafttreten des SFHÄndG geltenden
Fassung erfolgt. Wie auch in der Antwort zu Frage 11 ist darauf
hinzuweisen, daß der Wegfall der embryopathischen Indikation
gerade der Klarstellung diente, daß das ungeborene behinderte
Leben im Vergleich zum ungeborenen unbehinderten Leben in
der Frage der Schwangerschaftsabbrüche keinem Sonderstatus
unterworfen ist.
Nach § 218 a Abs. 2 StGB ist eine medizinische Indikation nur
dann zu bejahen, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt ist, um eine Lebens- oder
schwere Gesundheitsgefahr von ihr abzuwenden, und diese
Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet
werden kann.
Ein Vergleich der medizinischen Indikation mit einer
Früheuthanasie kann nicht gezogen werden.
26. Ist in jedem Falle die gezielte Tötung des Kindes bei späten
Abtreibungen unter den Voraussetzungen der medizinischen
Indikation durch die Bestimmungen des § 218 a gedeckt, auch dann, wenn
ohne höhere oder sogar unter geringerer Gesundheitsbelastung und
-risiken für die Mutter eine Methode in Betracht käme, die dem Kind
die größtmöglichen Chancen auf Überleben und Gesundheit
gewährleistet, und sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Nach § 218 a Abs. 2 StGB ist eine medizinische Indikation nur
dann zu bejahen, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt ist, um eine Lebens- oder
schwere Gesundheitsgefahr von ihr abzuwenden, und diese
Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet
werden kann. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen vorliegen,
kommt es maßgeblich auf die Erkenntnis des abbrechenden
Arztes im konkreten Einzelfall an. Gleiches gilt für die Beurteilung,
welche Methode im Einzelfall anzuwenden ist. Hierfür sind der
Stand der ärztlichen Kunst und die Erkenntnis des Arztes im
Einzelfall ausschlaggebend. Die Bundesregierung sieht in dieser
Frage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
27. Werden in der Literatur geschilderte Methoden später
Abtreibungen, bei denen das Kind im Mutterleib durch Abschneiden des
Kopfes (Dekapitation), Perforieren des Kopfes, Exenteration,
Dissectio foetus getötet wird, nach Erkenntnissen der Bundesregierung
in Deutschland noch angewandt, und wenn ja, finden sie außerhalb
der vitalen medizinischen Indikation (Lebensgefahr für die Mutter)
Anwendung?
Bei einem späten Schwangerschaftsabbruch aufgrund der
medizinischen Indikation erfolgt der Abbruch nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft durch die Induktion einer
Wehentätigkeit. Ob darüber hinaus die in der Frage geschilderten Methoden
Anwendung finden, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
Grundsätzlich festzustellen bleibt aber, daß jeweils die Methode
anzuwenden ist, die im konkreten Einzelfall nach den
Erkenntnissen der ärztlichen Kunst angezeigt ist.
28. Wie wird nach der Abtreibung bei kindlicher Fehlbildung überprüft
(etwa durch regelmäßige Autopsie in jedem Einzelfall), ob der
pränataldiagnostische Befund zutraf, werden hierüber Aufzeichnungen
angefertigt, welche gesetzlichen Bestimmungen sind hierfür
ausschlaggebend, und besteht ggf. gesetzgeberischer
Handlungsbedarf?
Nach Nummer 9 der Empfehlungen des Wissenschaftlichen
Beirats der Bundesärztekammer zur pränatalen Diagnostik sollte
nach erfolgtem Schwangerschaftsabbruch „die Richtigkeit der
pränatalen Diagnose durch eine pathologisch-anatomische und
gegebenenfalls genetische Untersuchung der Föten bestätigt
werden. Die pathologisch-anatomische Untersuchung erfordert
speziellen Sachverstand, wie er in der Regel nur bei entsprechend
weitergebildeten Pathologen - Pädopathologen - vorauszusetzen
ist. Sinnvollerweise müssen die Ergebnisse allen an der Diagnostik
und ärztlichen Betreuung der Schwangeren beteiligten Ärzten
zugeleitet werden. " Die klinische Sektion dient dabei u. a. der
Überprüfung der Diagnosestellung. Sie wird nicht durchgeführt, wenn
die nächsten Angehörigen einer beabsichtigten Sektion
widersprechen. Das Sektionswesen wird durch Landesgesetze geregelt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist für die Bundesregierung
nicht gegeben.
29. Trifft den Arzt, der eine vorgeburtliche Schädigung oder
Behinderung des Kindes diagnostiziert, in jedem Falle eine Pflicht, die
Eltern auf die Möglichkeit einer Abtreibung unter den
Voraussetzungen der medizinischen Indikation hinzuweisen, auch dann,
wenn er aufgrund des Alters des Kindes von dessen extrauteriner
Lebensfähigkeit ausgehen muß, welche gesetzlichen, ggf.
standesrechtlichen Vorschriften regeln diesen Bereich, und besteht hier
gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Feststellung einer vorgeburtlichen Schädigung oder
Behinderung des Kindes steht nicht in einem zwingenden
Zusammenhang mit einer medizinischen Indikation. Insoweit trifft den Arzt
keine Verpflichtung, entsprechende Hinweise zu geben.
Es gibt keine gesonderten gesetzlichen und standesrechtlichen
Bestimmungen über eine Aufklärung bei einem (späten)
Schwangerschaftsabbruch. Die Art der Aufklärung ergibt sich jedoch aus
der allgemeinen Aufklärungspflicht des Arztes, wie sie bei
anderen Eingriffen besteht und durch die Rechtsprechung der
Gerichte konkretisiert worden ist. Hierzu hat der Arzt insbesondere
zwei berufsständische Empfehlungen zu beachten, die rechtlich
zwar nicht Bestandteil seiner Berufsordnung sind, aber den
Rechtsrahmen der Aufklärungspflicht vor dem Hintergrund der
obergerichtlichen Rechtsprechung beschreiben. Dies sind neben
den allgemeinen „Empfehlungen zur Patientenaufklärung" des
Vorstandes der Bundesärztekammer von 1990 insbesondere die
Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats der
Bundesärztekammer zur pränatalen Diagnostik von 1987, die einen
Schwangerschaftsabbruch der Mutter als mögliche Folge der Diagnostik
im Blickfeld haben. Darin ist u. a. festgehalten, daß bei der
Beratung der Eltern nicht der Eindruck hervorgerufen werden darf,
daß bei bestimmten Befunden, z. B. Trisomie 21, der
Schwangerschaftsabbruch die einzige, sich automatisch ergebende Lösung
des Problems sei. Ziel der Beratung ist es, mit der Schwangeren zu
einer umfassenden Abklärung der Situation zu kommen. Der Arzt
hat dabei immer § 6 Satz 1 der Musterberufsordnung für die
deutschen Ärzte von 1996, der in die jeweils einschlägigen Landes
-
rechte übernommen worden ist, zu beachten, wonach er
grundsätzlich verpflichtet ist, das ungeborene Leben zu erhalten.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der 24. Woche gehört,
wie aus einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe hervorgeht, zu der gebotenen
ärztlichen Aufklärung auch die Aufklärung über das mögliche
Überleben des Kindes, wenn pränatal keine Erkrankungen
diagnostiziert werden, die ein Überleben des Kindes nicht erwarten lassen.
Zu dieser Aufklärung über die mögliche Geburt eines lebenden
Kindes bei einem späten Schwangerschaftsabbruch aus
medizinischen Gründen gehört es auch, daß die Qualität des weiteren
Lebens eines solchen Frühgeborenen sowohl durch den Eingriff
des Schwangerschaftsabbruchs als auch durch die vorzeitige
Beendigung der Schwangerschaft zusätzlich beeinflußt werden
kann. Darüber hinaus muß die Patientin darüber informiert
werden, daß für den Arzt bei einem lebensfähigen Neugeborenen
eine Behandlungspflicht besteht.
30. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Arzt auch in solchen
Fällen zur Mitteilung eines pränataldiagnostisch erhobenen
Befundes verpflichtet, wenn dieser eine erbliche Anlage oder
Krankheit beinhaltet, die erst später im Leben zum Tragen kommt, wie
z. B. Chorea Huntington, Diabetes oder Mamma-Carcinom, auch im
Bewußtsein, daß daraus eine Abtreibung des Kindes resultieren
kann, und sieht die Bundesregierung hier ggf. die Notwendigkeit
einer gesetzlichen Beschränkung?
Die Bundesregierung sieht den in der Frage hergestellten
Zusammenhang zwischen einer möglichen späteren Schädigung des
Kindes und einer medizinischen Indikation nicht.
Jede Aufklärung durch den Arzt muß so umfassend sein, daß Art,
Umfang und Tragweite des Geschehens und die damit
verbundenen gesundheitlichen Risiken zu ermessen sind.
31. Wie bewertet die Bundesregierung das Abtreibungsgeschehen bei
vorgeburtlich diagnostizierten Behinderungen sowie die Gefahr
einer Typisierung bestimmter erblicher Anlagen oder Behinderungen,
die in der Regel zur Abtreibung des Kindes führen, in Hinsicht auf
die gesellschaftliche Einstellung und Solidaritätsbereitschaft
gegenüber Menschen mit Behinderungen (vgl. auch TAB
Hintergrundpapier Nr. 2: Die Anwendungsproblematik der pränatalen
Diagnose aus der Sicht von Beratenen und Beratern unter
besonderer Berücksichtigung der derzeitigen und zukünftig
möglichen Nutzung genetischer Tests, Gutachten im Auftrag des Büros
für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, Januar
1994)?
Der Schutz des ungeborenen Lebens gilt gleichermaßen für ein zu
erwartendes behindertes wie nichtbehindertes Kind. Die
ärztliche Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch hat
ausschließlich die Abwehr schwerwiegender körperlicher und
seelicher Gefahren für die Gesundheit der Schwangeren zum Ziel.
Aus diesem Grunde lehnt die Bundesregierung eine immer wieder
in die Diskussion gebrachte sogenannte Negativliste ab, die die
Befunde auflistet, die, pränatal erhoben, straffrei zum
Schwangerschaftsabbruch führen dürfen. Hierdurch wird der Gefahr
begegnet, daß Schwangerschaften, in denen Krankheiten
festgestellt werden, die in einer solchen Liste aufgeführt würden,
„ automatisch" beendet werden.
Die Akzeptanz und Solidaritätsbereitschaft der Gesellschaft
gegenüber Menschen ,mit Behinderung wird von der
Bundesregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben auf
vielfältige Weise gefördert, u. a. durch die Betonung des
uneingeschränkten Lebensrechts der ungeborenen Kinder mit
Fehlbildungen, durch die Unterstützung von Verbänden und
Selbsthilfeorganisationen der Behindertenarbeit sowie von Projekten
und Maßnahmen, die die Integration behinderter Menschen in der
Gesellschaft zum Ziel haben.]