BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Auswirkungen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zur Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes von Atomwaffen bzw. seiner Androhung (G-SIG: 13011933)

Innerstaatliche Rechtswirkung des Rechtsgutachtens des IGH vom 8.7.1996, weiteres Mitwirken der Bundesregierung an der Planung von atomaren Kriegseinsätzen, Beseitigung der in Deutschland lagernden atomaren Sprengköpfe, Vernichtung der Trägersysteme der Bundeswehr für atomare Waffen, Umfang und Grenzen der Befehlsgewalt, Verpflichtung der Atommächte zu vollständiger atomarer Abrüstung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

28.10.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/570902. 10. 96

Auswirkungen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zur Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes von Atomwaffen bzw. seiner Androhung

des Abgeordneten Christian Sterzing, Winfried Nachtwei, Angelika Beer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat am 8. Juli 1996 auf Antrag der VN-Generalversammlung gemäß Artikel 96 der UN-Charta in einem international viel beachteten Rechtsgutachten festgestellt, daß die Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Atomwaffen generell gegen das Völkerrecht und im besonderen gegen die Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts verstoßen. Bei einem Einsatz von Atomwaffen könne zwischen Soldaten und unschuldigen Zivilisten nicht unterschieden und auch bei Soldaten könnten unnötige Grausamkeiten und Leiden nicht vermieden werden. Ebensowenig sei gewährleistet, daß unbeteiligte und neutrale Staaten nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies stelle einen Verstoß gegen das KriegsVölkerrecht dar.

Der IGH stellte auch fest, daß aus Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrages vor allem für Atomwaffenstaaten die strikte Rechtspflicht resultiere, nicht nur ernsthaft über die Abschaffung der Atomwaffen mit dem Ziel „Null" zu verhandeln, sondern diese Verhandlungen auch zu einem Abschluß zu bringen.

Der Präsident des Gerichts hat im übrigen die Feststellung, daß es - anders als bei biologischen und chemischen Waffen - bislang keine Konvention über Atomwaffen gibt, zum Anlaß genommen, in einer gesonderten Erklärung die Staaten aufzufordern, diese Lücke im internationalen Völkerrecht unverzüglich zu schließen.

Wir fragen nunmehr die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie reagiert die Bundesregierung auf die Ergebnisse des Rechtsgutachtens des IGH vom 8. Juli 1996? Kann sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der juristischen und politischen Reputation des IGH, der historischen Bedeutung nicht nur von IGH-Entscheidungen sondern auch von IGH-Gutachten gemäß Artikel 96 UN-Charta für die völkerrechtliche Entwicklung und angesichts der Erfahrung, daß Rechtsgutachten des IGH (z. B. zur Namibia-Frage, zum Ersatz der Kosten von VN-Einsätzen, zu den Vorbehalten zu der Konvention über den Völkermord) im allgemeinen praktisch eine völkerrechtliche Verbindlichkeit entfalten, die Notwendigkeit, aus dem Rechtsgutachten politische und juristische Konsequenzen zu ziehen?

3

Entfaltet das Rechtsgutachten des IGH über Artikel 25 GG („Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes" und „gehen den Gesetzen vor ...") nach Auffassung der Bundesregierung auch innerstaatliche Rechtswirkungen, z. B. für die Gestaltung der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik?

4

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund des Rechtsgutachtens des IGH Anlaß, ihre Mitgliedschaft in einem militärischen Bündnis, dessen militärische Strategie ausdrücklich die Androhung des Einsatzes bzw. den Einsatz von Atomwaffen vorsieht, zu überdenken oder zu revidieren?

5

Haben diesbezüglich Konsultationen mit den Bündnispartnern stattgefunden?

6

Wird die Bundesregierung entsprechende Konsultationen initiieren bzw. sich dafür einsetzen? Wenn ja, in welcher Form, mit welchem Ziel und in welchem institutionellen Rahmen? Wenn nein, warum nicht?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung im Licht der Entscheidung des IGH die Beteiligung Deutschlands an der nuklearen Planungsgruppe der NATO? Hält die Bundesregierung ihr weiteres Mitwirken an der Planung von atomaren Kriegseinsätzen und Entwicklung nuklearer Strategien für völkerrechtskonform und grundgesetzgemäß?

8

Ist nach Ansicht der Bundesregierung die weitere Verfolgung einer Strategie der nuklearen Teilhabe Deutschlands mit dem Völkerrecht und dem Grundgesetz vereinbar? Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht?

9

Hält die Bundesregierung die Mitgliedschaft Deutschlands in einem Militärbündnis, das in seiner militärischen Doktrin die gemäß der Rechtsauffassung des IGH völkerrechtswidrige Androhung des Einsatzes bzw. den völkerrechtswidrigen Einsatz von Nuklearwaffen im Kriegsfall vorsieht, für vereinbar mit dem Grundgesetz? Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht?

10

Wie reagiert die Bundesregierung auf die Äußerungen der Atommächte zu der Entscheidung des IGH?

11

In der Bundesrepublik Deutschland lagern weiterhin Atomwaffen. Wird die Bundesregierung nunmehr aufgrund des Rechtsgutachtens des IGH von den für die Lagerung von Atomwaffen auf deutschem Gebiet verantwortlichen Verbündeten die Beseitigung der atomaren Sprengköpfe verlangen? Wenn nein, warum nicht?

12

Die Bundeswehr verfügt über Trägersysteme für atomare Waffen. Wird sich die Bundesregierung in konsequenter - Umsetzung und Konkretisierung der Entscheidung des IGH für die Vernichtung dieser Trägersysteme einsetzen und die Entwicklung, und Verbreitung neuer Trägersysteme soweit möglich verhindern?

13

Welche konkreten Folgerungen ergeben sich aus dem Rechtsgutachten des IGH für Umfang und Grenzen der Befehlsgewalt von Vorgesetzten innerhalb der Bundeswehr, die Befehle gemäß § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes nur „unter Beachtung des Völkerrechts . " erteilen dürfen? Begeht nach Auffassung der Bundesregierung ein Bundeswehrsoldat, der im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der atomaren Abschreckungskapazität des Bündnisses einen Befehl unter Hinweis auf die durch das Rechtsgutachten des IGH festgestellte Völkerrechtswidrigkeit der Androhung von Atomwaffeneinsätzen verweigert, eine Befehlsverweigerung im Sinne des Soldaten-(§ 11) und des Wehrstrafgesetzes (§§ 19 ff.)?

14

Hält die Bundesregierung es für zutreffend, daß aufgrund des Rechtsgutachtens des IGH die Teilnahme an Sitzblockaden vor Atomwaffendepots in strafrechtlicher Hinsicht einer Neubetrachtung unterzogen werden muß und deshalb Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht? Wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rechtsgutachtens des IGH das von der VN-Generalversammlung verabschiedete Atomteststopp-Abkommen? Können Atomtests - auch simulierte - nach Auffassung der Bundesregierung heute noch völkerrechtlich legitimiert werden? Hält es die Bundesregierung für geboten, im Licht der vom IGH festgestellten Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes von Atomwaffen bzw. seiner Androhung auf eine völkerrechtliche Ächtung aller Nuklearwaffen oder zumindest auf eine verbindliche Verpflichtung der Atommächte hinzuwirken, innerhalb eines festen Zeitplanes Verhandlungen über eine vollständige atomare Abrüstung aufzunehmen?

16

Welche Ansicht vertritt die Bundesregierung bezüglich der vom IGH offen gelassenen Rechtsfrage, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidiungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiel steht, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre? Welche Ansicht vertritt diesbezüglich die Bundesregierung?

17

Sollte die Bundesregierung unter den genannten einschränkenden Bedingungen ein „atomares Selbstverteidigungsrecht" grundsätzlich für rechtmäßig halten, besteht dann nach ihrer Ansicht für einen der 185 Staaten derzeit eine solche „extreme Selbstverteidigungssituation"? Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rechtsgutachtens des IGH heute z. B. die Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki völkerrechtlich zu beurteilen?

Bonn, den 2. Oktober 1996

Chistian Sterzing Winfried Nachtwei Angelika Beer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen