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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Diskriminierende Altersgrenzen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements

Gesetzliche Regelungen zu festgeschriebenen Altersgrenzen im Bereich bürgerschaftliches Engagement, formelle bzw. informelle Altersgrenzen von Vereinen, Institutionen und Verbänden, Maßnahmen gegen Benachteiligung aus Altersgründen, möglicher Verstoß gegen Richtlinie 2000/78/EG, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

29.02.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/809513. 02. 2008

Diskriminierende Altersgrenzen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements

der Abgeordneten Britta Haßelmann, Kai Gehring, Irmingard Schewe-Gerigk, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Katrin Göring-Eckardt, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bürgerschaftliches Engagement stellt ein wichtiges Element für eine solidarische und soziale Gesellschaft dar. Einen bedeutenden Beitrag leisten ältere Menschen, deren Engagement im Zuge des demografischen Wandels noch an Bedeutung gewinnen wird. Von den 23 Millionen Menschen, die sich in Deutschland freiwillig, bürgerschaftlich, ehrenamtlich und unentgeltlich engagieren, sind bereits heute 30 Prozent älter als 60 Jahre.

Gerade nach der Phase der aktiven Berufstätigkeit kommt dem bürgerschaftlichen Engagement für die weiter bestehenden Betätigungswünsche und -möglichkeiten älterer Menschen eine entscheidende Rolle zu. Ältere Menschen sind heute in der Regel besser ausgebildet, aktiver und gesünder als in jeder Generation zuvor. Umso wichtiger ist es, die expliziten und impliziten Altersgrenzen für Engagement und ehrenamtliche Tätigkeiten aufzuheben.

Bereits im Jahr 2050 wird jeder dritte Mensch in unserem Land 60 Jahre und älter sein und das Verhältnis von jung und alt wird ganz anders sein, als wir es heute kennen. Eine wichtige Voraussetzung für eine Gestaltung des demografischen Wandels liegt deshalb auch darin, das Bild vom Alter in unserer Gesellschaft positiver zu zeichnen. Auch die Potentiale des Alters lassen sich nur dann ausschöpfen, wenn wir realistische Altersbilder haben. Altersgrenzen, wie sie etwa für Schöffinnen und Schöffen im Gerichtsverfassungsgesetz festgehalten sind, wirken einem solchen positiven Bild entgegen.

Neben diesen gesetzlichen Altersgrenzen existieren weitere Mechanismen der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements. Häufig haben Institutionen formelle oder informelle Altersgrenzen eingeführt, die es Menschen ab einem bestimmten Lebensalter nicht mehr erlauben, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Dies widerspricht dem Bild einer sozialen und solidarischen Gesellschaft, in der alle Menschen unabhängig von ihrem Lebensalter ein selbstbestimmtes Leben führen und auch tatsächlich am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilhaben können. Dabei ist die Möglichkeit, Fähigkeiten aktiv einsetzen zu können, für ein funktionierendes und solidarisches Miteinander der Generationen unverzichtbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über in Gesetzen und anderen Bestimmungen festgeschriebene Altersgrenzen im Bereich des ehrenamtlichen Engagements, wenn ja, welche?

2

Sind der Bundesregierung formelle oder informelle Altersgrenzen von Verbänden, Institutionen oder auch Vereinen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bekannt, und wenn ja, welche, und wie beurteilt die Bundesregierung diese?

3

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gegen Benachteiligungen wegen des Alters im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zu sensibilisieren und Diskriminierungen abzubauen?

4

Sieht die Bundesregierung in den Altersgrenzen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements einen Verstoß gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf formulierte Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters?

5

Sieht die Bundesregierung in den Altersgrenzen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements einen Verstoß gegen das 2006 verabschiedete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

6

Sieht die Bundesregierung in den Altersgrenzen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)?

Berlin, den 13. Februar 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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