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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Katholische Kirche und "Schwangerschaftskonfliktberatung" (G-SIG: 13012030)

Die "Vorläufigen bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen" im Verhältnis zum Schwangerschaftskonfliktgesetz, Genauigkeit gesetzlicher Vorgaben

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

26.11.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/603304. 10. 96

Katholische Kirche und „Schwangerschaftskonfliktberatung"

der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 - Artikel 1 Abschnitt 2 § 9 - darf eine Beratungsstelle nur staatlich anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SFHÄndG i. V. mit § 219 StGB bietet. Dazu gehört insbesondere, daß die Beratung ergebnisoffen zu führen ist und das Recht der Frau respektiert, selbst zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austrägt oder nicht.

Die katholische Kirche hat durch ihre Vertreter, angefangen vom Papst über die Deutsche Bischofskonferenz bis hin zu einzelnen Bischöfen von Landeskirchen, wiederholt eine fundamentalistische weltanschauliche Sicht auf Beratung und Abtreibung deutlich gemacht:

  • Nach den Glaubensdogmen dieser Kirche entsteht bereits mit der Empfängnis ein beseeltes Individuum und damit eine Person.
  • Das hat einerseits zur Folge, daß für die katholische Kirche Abtreibung immer Tötung eines ungeborenen Kindes ist, wozu Frauen in keinem Fall ein Letztentscheidungsrecht haben können.
  • Andererseits darf nach dieser Sicht eine Beratung der schwangeren Frau nicht wirklich ergebnisoffen durchgeführt werden. Ihr Ziel - und dies wurde immer wieder öffentlich geäußert - muß immer der „Schutz des ungeborenen Lebens", also die Fortsetzung der Schwangerschaft sein.

Sicher gibt es auch in Beratungsstellen in Trägerschaft der katholischen Kirche Beraterinnen, die ein fundiertes und die Rechte der Frau berücksichtigendes Beratungsgespräch führen, aber sie müssen dies gegen die Intention ihres Arbeitgebers tun.

So hat z. B. Papst Johannes Paul II. in einem Schreiben an die Vollversammlung der Deutschen Bischöfe ausgeführt, daß die Beratung, die von den kirchlichen Einrichtungen den Frauen angeboten wird, unmißverständlich klarzustellen habe, daß „Gott allein Herr über Leben und Tod ist" und daß die „Tötung eines Kindes niemals eine ,Lösung' sein kann".

An anderer Stelle rief er zum „Kreuzzug" gegen Abtreibungen auf und forderte, Abtreibungen „mit allen Mitteln" zu bekämpfen.

Die Deutsche Bischofskonferenz ihrerseits erklärte, daß das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz - und dabei vor allem die Vorgaben zur Beratung - in dieser Form für die katholische Kirche unannehmbar sei.

Auf Grund ihrer weltanschaulichen Gebundenheit kann und will die katholische Kirche nach eigenem Bekunden offensichtlich eine Beratung nicht allein nach den Kriterien des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes leisten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Entsprechen die „Vorläufigen bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen" nach Kenntnis der Bundesregierung den Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). hinsichtlich der Ergebnisoffenheit von Beratungen und der Akzeptanz des Letztentscheidungsrechts der Schwangeren über Austragen oder Abbruch einer Schwangerschaft?

Wenn ja, auf welche Passagen der Richtlinien gründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

Wenn nein, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung daraus ab?

2. Steht § 5 Abs. 3 der vorläufigen bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 SchKG, der die Anonymität der schwangeren Frau ausdrücklich zuläßt?

Wenn ja, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich daraus aus der Sicht der Bundesregierung?

3. Steht § 2 Abs. 2 der Richtlinien, der die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung an die Darlegung der Gründe durch die schwangere Frau bindet, nach Kenntnis der Bundesregierung im Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 SchKG, der festlegt, daß eine Gesprächs- und Mitwirkungspflicht der Frau nicht erzwungen werden darf?

Wenn ja, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich daraus aus der Sicht der Bundesregierung?

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, durch gesetzgeberische Änderungen den Terminus „Freiwilligkeit" im SchKG konkreter zu fassen?

4. Gewährleistet eine Beratung auf der Grundlage der vorläufigen bischöflichen Richtlinien, insbesondere unter Berücksichtigung des § 4, nach Kenntnis der Bundesregierung die vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorgesehene Erteilung eines Beratungsscheines auch bei besonderer Eilbedürftigkeit der Schwangeren?

Wenn ja, worauf gründen sich die Erkenntnisse der Bundesregierung?

Wenn nein, sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Voraussetzungen für die Anerkennung von Beratungsstellen eindeutiger zu regeln?

5. Sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die gesetzlichen Vorgaben ausreichend, um in allen „Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen " zu verhindern, daß durch — die Festsetzung weiterer Beratungstermine gegen den Willen der betreffenden Frau, — Verzögerung der Aushändigung der Beratungsbescheinigung in unzulässiger Weise versucht wird, den erklärten Willen der schwangeren Frau zu beeinflussen und sie zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft zu drängen?

Fragen5

1

Entsprechen die „Vorläufigen bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen" nach Kenntnis der Bundesregierung den Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). hinsichtlich der Ergebnisoffenheit von Beratungen und der Akzeptanz des Letztentscheidungsrechts der Schwangeren über Austragen oder Abbruch einer Schwangerschaft?

Wenn ja, auf welche Passagen der Richtlinien gründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

Wenn nein, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung daraus ab?

2

Steht § 5 Abs. 3 der vorläufigen bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 SchKG, der die Anonymität der schwangeren Frau ausdrücklich zuläßt?

Wenn ja, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich daraus aus der Sicht der Bundesregierung?

3

Steht § 2 Abs. 2 der Richtlinien, der die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung an die Darlegung der Gründe durch die schwangere Frau bindet, nach Kenntnis der Bundesregierung im Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 SchKG, der festlegt, daß eine Gesprächs- und Mitwirkungspflicht der Frau nicht erzwungen werden darf?

Wenn ja, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich daraus aus der Sicht der Bundesregierung?

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, durch gesetzgeberische Änderungen den Terminus „Freiwilligkeit" im SchKG konkreter zu fassen?

4

Gewährleistet eine Beratung auf der Grundlage der vorläufigen bischöflichen Richtlinien, insbesondere unter Berücksichtigung des § 4, nach Kenntnis der Bundesregierung die vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorgesehene Erteilung eines Beratungsscheines auch bei besonderer Eilbedürftigkeit der Schwangeren?

Wenn ja, worauf gründen sich die Erkenntnisse der Bundesregierung?

Wenn nein, sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Voraussetzungen für die Anerkennung von Beratungsstellen eindeutiger zu regeln?

5

Sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die gesetzlichen Vorgaben ausreichend, um in allen „Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen " zu verhindern, daß durch — die Festsetzung weiterer Beratungstermine gegen den Willen der betreffenden Frau, — Verzögerung der Aushändigung der Beratungsbescheinigung in unzulässiger Weise versucht wird, den erklärten Willen der schwangeren Frau zu beeinflussen und sie zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft zu drängen?

Bonn, den 29. Oktober 1996

Christina Schenk Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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