Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/6208
22. 11.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen) und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/6034 —
Versorgung von Schwerstbehinderten
In Petitionen an den Deutschen Bundestag wird immer wieder zu Recht
darauf hingewiesen, daß es kein eigenes Einkommen für
Schwerbehinderte gibt, die nicht selbst erwerbsfähig sind. Behinderte, die selbst über
kein eigenes Einkommen verfügen, sind so an die Eingliederungshilfe
für Behinderte im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen.
Dafür wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt, so daß es schnell
passieren kann, daß das Sozialamt Eingliederungshilfe ganz oder
teilweise verweigert. Durch die sogenannte Härtefallregelung nach § 91
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes sollen zwar unterhaltspflichtige
Eltern nicht mehr zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden,
„wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde". Trotz dieser
Regelung werden die Eltern behinderter Kinder jedoch unbil lig belastet, da
diese Härtefall-Klausel - darauf hat erst kürzlich die Bundesvereinigung
Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V. hingewiesen - in der
Sozialhilfepraxis mehr und mehr zu Lasten der Familien mit behinderten Kindern
eingeschränkt wird, so daß immer mehr Eltern zu Unterhaltszahlungen
herangezogen werden. Die Lebenshilfe e.V. forde rt in diesem
Zusammenhang, die Unterhaltspflicht von Eltern behinderter Kinder spätestens
mit Vollendung des 27. Lebensjahres •des Sohnes bzw. der Tochter
erlöschen zu lassen. Schließlich würden auch die Eltern nichtbehinderter
Kinder davon ausgehen können, daß ihre Unterhaltspflichten entfallen,
wenn ihre Kinder nach Beendigung der Ausbildung, „d. h. im Regelfall
mit Vollendung des 27. Lebensjahres", auf eigenen Füßen stehen (vgl.
Info V der Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V.
vom 31. Mai 1995).
So müssen viele Eltern von behinderten Kindern ein Leben lang für ihr
Kind mitaufkommen und leben in der Angst davor, in welche
finanziellen Bedrängnisse ihr Kind nach ihrem Tod kommen könnte. Aber
auch wenn die Eltern schwerstbehinderter Menschen selbst ins
Ruhestands- bzw. Rentenalter kommen, fallen die Vergünstigungen über
die entsprechenden Steuerfreibeträge weg, so daß sie mit Erreichen
des Rentenalters selbst in große finanzielle Schwierigkeiten kommen
können.
Besonders ungerecht wirkt sich diese Situation in Familien aus, in denen
die Eltern ihr schwerbehindertes und berufsunfähiges Kind nicht ins
Heim geben, sondern lieber selbst betreuen und pflegen. Sie nehmen
dadurch keinen Heimplatz in Anspruch und ersparen auf diese Weise
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 21. November 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
indirekt der öffentlichen Hand monatlich Tausende von DM, können
jedoch umgekehrt für die Pflege ihrer Kinder aus der Pflegeversicherung
nur für einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen finanzielle
Zuwendungen erhalten, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den
eingesparten hohen Kosten für einen Heimplatz stehen, so daß diese Eltern per
saldo die öffentliche Hand massiv entlasten.
Der Abschluß von p rivaten Lebensversicherungen für schwerbehinderte
Menschen ist in der Regel nicht möglich und kann deshalb auch keinen
Beitrag zu einer eigenständigen Altersversorgung schwerbehinderter
Menschen leisten. Weder durch p rivate Vorsorgeversicherungen noch
durch die Pflegeversicherung oder durch die Rentenversicherung ist
daher für schwerbehinderte Menschen eine eigenständige
Altersversorgung in irgendeiner Form möglich.
1. Wie viele Familien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die
selbst die häusliche Pflege für schwerstbehinderte,
nichterwerbsfähige Kinder übernehmen?
Die Bundesregierung verfügt über folgende Erkenntnisse aus
einer Repräsentativerhebung zum Hilfe- und Pflegebedarf in
privaten Haushalten der Bundesrepublik Deutschland („Hilfe-
und Pflegebedürftige in privaten Haushalten, Band 111.1,
Schriftenreihe des BMFSFJ"), die 1992 im Auftrag des ehemaligen
Bundesministeriums für Familie und Senioren durchgeführt
wurde:
Die Pflege t ) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit
Behinderung wird nahezu ausschließlich von den innerfamiliären
Helfern, meist der Mutter, aufrechterhalten. Dies spiegeln auch die
vorliegenden Untersuchungsergebnisse zur häuslichen
Versorgung von Personen mit einem regelmäßigen Pflegebedarf wider.
Von ca. 1,2 Millionen Pflegebedürftigen in p rivaten Haushalten
waren 68 000 unter 16 Jahre alt. Es ist davon auszugehen, daß
diese zu fast 100 % durch die Familie betreut werden, wobei in
über 95 % der Fälle die Mutter die Hauptpflegeperson ist.
In der Altersgruppe 16 bis 39 Jahre befanden sich 103 000
regelmäßig pflegebedürftige Personen. Zwischen 75 % und 78 % dieser
Personengruppe werden von den Eltern gepflegt. Bei 15 % bis 20 %
der Pflegebedürftigen wird die Pflege von Ehe- bzw.
Lebenspartnern und Verwandten übernommen.
In bezug auf die Erwerbsbiographie wurde ermittelt, daß nur etwa
36 % der Pflegebedürftigen, deren Behinderung bereits vor dem
16. Lebensjahr auftrat, jemals erwerbstätig waren. Bei der
Altersgruppe der 16- bis 39jährigen sind etwa 70 % nicht erwerbstätig,
17 % gehen einer Teilzeitbeschäftigung nach.
2. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die
indirekten Ersparnisse für die öffentliche Hand, die daraus entstehen,
daß die Eltern keinen Heimplatz für ihr Kind beanspruchen, sondern
selbst die Versorgung und Pflege übernehmen?
3. Ist es für die Bundesregierung vorstellbar, z. B. aus diesen
eingesparten Mitteln einen Rentenfonds zu bilden, der spätestens dann an
die betroffenen Schwerbehinderten Rentenleistungen ausbezahlt,
wenn die Eltern des schwerbehinderten Menschen selbst ins
Rentenalter eintreten und dadurch keine steuerliche Entlastung mehr
geltend machen können?
1) Der Begriff der Pflege in der o. g. Erhebung ist nicht gleichzusetzen mit dem
Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI.
Die Versorgung eines behinderten Kindes wird von der ganz
überwiegenden Zahl der betroffenen Eltern genau so als
Bereicherung empfunden wie die Erziehung eines gesunden Kindes.
Die Heimunterbringung ist daher grundsätzlich nicht als
Alternative zur Unterbringung in der Familie zu betrachten. Eine
Einschätzung im Sinne der Frage ist deshalb nicht möglich.
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder
seelisch wesentlich behindert sind, wird Eingliederungshilfe für
Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 39 Abs. 1 und 3
in Verbindung mit § 40 BSHG) gewährt. Maßnahmen der
Eingliederungshilfe für Behinderte können auch stationär erbracht
werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Maßnahmen ist
- neben den einkommens- und vermögensrechtlichen
Voraussetzungen - ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Besserung
und Milderung der Behinderung. Der zuständige Träger der
Sozialhilfe hat im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer
stationären Maßnahme der Eingliederungshilfe sowohl
medizinische (Sachverständigengutachten) als auch soziale (familiäres
Umfeld) Aspekte zu berücksichtigen. Dabei hat er den Wünschen
des Hilfeempfängers insoweit Rechnung zu tragen, als deren
Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
ist (§ 3 Abs. 2 BSHG).
Für behinderte Kinder, die die Voraussetzungen mindestens der
erheblichen Pflegebedürftigkeit erfüllen, stehen die Leistungen
der gesetzlichen Pflegeversicherung bereit. Gerade für Kinder mit
ihrer grundsätzlich hohen Lebenserwartung stellt die
Pflegeversicherung eine wichtige Ergänzung der sozialen Absicherung dar.
4. Strebt die Bundesregierung die Feststellung eines eigenen
Leistungsrechts für Behinderte als sachgerechte Lösung an, um diesen
ein bedarfsgerechtes Einkommen zu sichern?
Die Bundesregierung sieht in einem Leistungsgesetz für
Behinderte nicht zuletzt wegen fehlender Kosten- und Leistungsträger
keine sachgerechte Lösung.
Durch ein eigenes Leistungsgesetz für Behinderte soll die
Eingliederungshilfe nach dem BSHG von ihren
Leistungsvoraussetzungen und dem Nachranggrundsatz, nämlich der Heranziehung
aus Einkommen und Vermögen, befreit werden. Als Leistung der
Sozialhilfe fällt die Eingliederungshilfe für Behinderte in die
ausschließliche Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit der
Länder. Der Bund ist daran nicht beteiligt. Sachliche Gründe
für eine Änderung dieser verfassungsrechtlichen
Aufgabenzuordnung und der daran anschließenden Kostentragungslast
zwischen Bund und Ländern sind nicht ersichtlich. Andere Kosten-
und Leistungsträger sind für eine solche neu zu schaffende
Sozialleistung, deren nähere Ausgestaltung bisher keiner kennt,
nicht in Sicht. Überlegungen, die so grundsätzliche Änderungen
zum Gegenstand haben, könnten wegen der derzeitigen
Situation der öffentlichen Haushalte leicht den erreichten Standard
gefährden.
5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß - wie oben
dargestellt - eine Regelungslücke in der Altersversorgung für
Schwerbehinderte besteht, und wie beabsichtigt sie, diese ggf. zu schließen?
Die Bundesregierung stimmt der dargelegten Auffassung nicht
zu. Eine Regelungslücke besteht nicht. Auch nicht erwerbstätige
Schwerbehinderte haben die Möglichkeit, in der gesetzlichen
Rentenversicherung eine eigenständige Invaliditätssicherung und
damit zugleich eine Altersversorgung aufzubauen.
Nach dem Recht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
ist die Wartezeit für den Bezug einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit u. a. erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Aus Gründen der Fürsorge für Behinderte hat der Gesetzgeber
hierzu eine Ausnahmeregelung getroffen. Versicherte, die bereits
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren
und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, haben
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die
Wartezeit von 240 Monaten erfüllt haben, und zwar unabhängig
davon, ob diese Wartezeit durch Beitragszahlungen vor oder nach
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllt wird. Außerdem ist für
einen Rentenanspruch nach Erfüllung dieser Wartezeit - anders
als sonst bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit - nicht
erforderlich, daß in den letzten fünf Jahren mindestens 36
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
Die freiwilligen Beiträge können nicht erwerbstätige Behinderte
ab Vollendung des 16. Lebensjahres zahlen, so daß dieser
Personenkreis bei kontinuierlicher Beitragszahlung ab Vollendung des
36. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
haben kann. Durch die Anrechnung einer Zurechnungszeit, durch
die im praktischen Ergebnis eine Beitragsleistung bis zum 55. bzw.
60. Lebensjahr fingiert wird, beruht die Rente in diesen Fällen
ungefähr je zur Hälfte auf eigener Beitragszahlung und auf
sozialem Ausgleich.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. November 1995 einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze beschlossen, in dem bei der Einführung
einer Hinzuverdienstgrenze zur Erwerbsunfähigkeitsrente eine
Sonderregelung für die Behinderten in Werkstätten für Behinderte
und für vergleichbar beschäftigte Behinderte in Einrichtungen
getroffen wurde. Danach wird das Arbeitsentgelt, das Behinderte
in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder bei einer
vergleichbaren Beschäftigung in anderen Einrichtungen erzielen,
nicht als Arbeitsentgelt bei der Entscheidung über den möglichen
Hinzuverdienst zur Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt.
Damit haben diese Behinderten neben ihrem Arbeitsentgelt wie
bisher einen ungeschmälerten Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn sie die Wartezeit und die sonstigen
Versicherungsvoraussetzungen erfüllen.]