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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Saatgutversuche und Demonstrationsanbau mit gentechnisch manipulierten Rapssaaten (G-SIG: 13012057)

Beschreibung des EU-Projekts FACTT, Initiator, Finanzierung, Beteiligung deutscher Behörden, Laufzeit, beteiligte Institutionen bei Anbau- und Fütterungsversuchen mit gentechnisch manipuliertem Raps der Firma Plant Genetic Systems in Deutschland, Freisetzungsstandorte, Methodik und Ziele, Vereinbarkeit mit den Beschränkungen der EU-Kommissionsentscheidung vom 6.2.1996 (96/158/EG), geplante Weiterverarbeitung sowie menschliche Verzehr- und Geschmacksprüfungsstudien, Verhinderung von im Rahmen von FACTT gewonnenem Öl im europäischen Lebensmittelhandel, Risikobegleitforschung, sozio-ökonomische Technikbewertung, Kontrolle und Überwachung, Widerrufsverfahren, Haftung, Schutz von nicht genmanipuliertem, nach ökologischen Methoden angebautem Raps

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

10.12.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/612511. 11.96

Saatgutversuche und Demonstrationsanbau mit gentechnisch manipulierten Rapssaaten

der Abgeordneten Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach einer Presseinformation der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom Juni 1996 und Meldungen der hessischen Regionalpresse (z. B. „Oberhessische Presse" vom 15. Oktober 1996) werden in der Bundesrepublik Deutschland seit Juni 1996 mit zum Inverkehrbringen zugelassenem, genmanipuliertem Winterraps (Hybridraps) Anbau- und Fütterungsversuche durchgeführt. Die Anbauversuche finden an drei Standorten in den Bundesländern Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein statt, der Fütterungsversuch mit Geflügel auf einem Standort in Sachsen-Anhalt. Die Versuche werden in der Bundesrepublik Deutschland von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg koordiniert und von der Europäischen Union gefördert. Der Antwort des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit auf eine parlamentarische Anfrage (Hessischer Landtag, 14. Wahlperiode, 45. Sitzung vom 19. September 1996, Frage 380) ist zu entnehmen, daß die EU-Förderung im Rahmen eines Projektes namens „FACTT” stattfindet. An den Versuchen sind 21 Institutionen in sechs Ländern beteiligt. Ziel des Demonstrationsanbaus soll die „Kenntnisvermittlung über Eigenschaften und Handhabung gentechnisch veränderter Pflanzen" sein. In der Versuchsserie sollen „die Eigenschaften transgener Pflanzen überprüft, ihre Produktqualität untersucht und die Auswirkung in der Tierernährung analysiert werden" (Presseinformation der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom Juni 1996).

Die Versuche in Hessen werden auf dem Versuchsgut der Justus-Liebig-Universität Gießen in Rauischholzhausen (Kreis Marburg-Biedenkopf) vom Institut für Pflanzenzüchtung durchgeführt. Über die weiteren Standorte der Freiland- und Fütterungsversuche ist nichts näheres bekannt. Weder die zuständigen Behörden noch die Anlieger wurden nach den vorliegenden Informationen systematisch über die Standorte sowie Art und Umfang der Versuche in Kenntnis gesetzt. In Hessen hat sich die Universität freiwillig an die zuständige Landesbehörde gewandt, das Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit in Wiesbaden bestätigte, nur zufällig von dem Vorhaben in Gießen erfahren zu haben (Frankfurter Rundschau vom 24. Oktober 1996).

Die Versuche werden mit genmanipulierten Rapssaaten der Firma Plant Genetic Systems (PGS, Belgien) durchgeführt. Die Rapssaaten enthalten Genkonstrukte, die gegen das von der Firma Hoechst-Schering-AGREVO vertriebene Herbizid BASTA® (Wirkstoff Phosphinothricin) Resistenz verleihen sollen und in Lizenz erworben wurden. Die Firma PGS wurde inzwischen zum 1. September 1996 von dem deutschen Agrochemieunternehmen AGREVO aufgekauft. Durch die Firmenübernahme hat sich die AGREVO einen Freiraum für die weitere Entwicklung und Vermarktung ihres BASTA-resistenten Rapses geschaffen und einen Marktkonkurrenten ausgeschaltet (vgl. z. B. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. August 1996 oder „Die Tageszeitung" vom 7. Februar 1996).

Die manipulierten Rapssamen wurden von der EU-Kommission nach den Vorgaben der EU-Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 90/220/EWG) mit der Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 (96/158/EG) für ein beschränktes Inverkehrbringen zugelassen. Der entsprechende Antrag wurde in Großbritannien gestellt. Die Erlaubnis für das Inverkehrbringen gilt nur für Saatgut aller Hybriden zwischen genetisch nicht verändertem Raps und in der Entscheidung näher bezeichneten gentechnisch manipulierten Rapslinien und beschränkt sich auf den Anbau zur Saatgutgewinnung. Der Gebrauch der Rapspflanzen zu Lebensmittel- und Tierfuttermittelzwecken ist ausdrücklich nicht erlaubt. Ein entsprechender Hinweis auf die Resistenz gegen den Wirkstoff Phosphinothrycin und die Verwendungseinschränkungen muß auf der Samenverpackung angebracht sein. Eine Kennzeichnung als gentechnisch manipuliert erfolgt nicht.

An der Zulässigkeit der Vorgehensweise der beteiligten Institutionen, des Robert-Koch-Institutes und der zuständigen Landesbehörden bei der Durchführung der Versuche sind berechtigte Zweifel angebracht. Ebenso in Zweifel zu ziehen ist die Zulässigkeit der Versuche selbst.

In erster Linie betrifft dies die Überwachung bzw. Kontrolle der durchgeführten Versuche. So verpflichtet Artikel 18 EU-Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG) die Mitgliedstaaten, jährlich einen Bericht über die Kontrolle der Verwendung von inverkehrgebrachter gentechnisch manipulierter Produkte zu erstellen. Die Bundesregierung ist z. Z. jedoch überhaupt nicht in der Lage, einen solchen Bericht anzufertigen, weil die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden die notwendigen Verfahren und Handlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung haben, um z. B. sicherheitsrelevante Daten zu erheben oder die Einhaltung der Genehmigungsauflagen wirksam zu überprüfen. Zur Zeit sind die Behörden auf freiwillige Angaben von Betreibern angewiesen.

Eine systematische Information der Öffentlichkeit z. B. über den Anbau zum Inverkehrbringen zugelassener gentechnisch manipulierter Pflanzen ist bislang überhaupt noch nicht vorgesehen. Vom Anbau gentechnisch manipulierter Rapssaaten können z. B. Saatgutbetriebe des ökologischen Anbaus direkt betroffen sein. Für entsprechende Anlieger ist deshalb die Kenntnis über den genauen Standort, die Festlegung geeigneter Auflagen, z. B. zur Verhinderung der Übertragung transgenen Pollens, von elementarer Wichtigkeit.

Die geschilderten gesetzgeberischen Mängel müßten perspektivisch über den Erlaß einer entsprechenden Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates behoben werden. Entsprechende Vorgaben sind nach dem Gentechnikgesetz (GentG) festzulegen.

Durch das Fehlen entsprechender Bestimmungen kann auch nicht sicher überwacht werden, ob sich im Zuge des Inverkehrbringens Vorkommnisse ereignen, bei denen unvorhergesehene Gefährdungen der Schutzgüter nach § 1 GentG (Leben und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Umwelt und Sachgüter) zu befürchten sind. Nach § 21 Nr. 3 GentG besteht dafür bisher nur eine Selbstverpflichtung für die Betreiber, solche Vorkommnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Überwachungspflichten und -befugnisse der Behörden sind in § 25 GentG geregelt. § 20 GentG regelt die einstweilige Einstellung einer Freisetzung unter bestimmten Voraussetzungen.

Weiterhin ist zweifelhaft, ob die Entscheidung der Kommission über das Inverkehrbringen des genetisch manipulierten Rapses Forschungszwecke mit einschließt. Die Erlaubnis umfaßt expressis verbis nur den Anbau zur Gewinnung von Saatgut; der Gebrauch der Rapssaaten zu Tierfuttermittelzwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen (Artikel 1, Nr. 2 b der EU-Entscheidung). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Durchführung agrarwissenschaftlicher Versuche, speziell der Fütterungsversuche nach den Vorgaben der Kommissions-Entscheidung überhaupt zulässig ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen38

1

Welches Vorhaben der Europäischen Union verbirgt sich hinter dem mit FACTT gekennzeichneten Projekt?

2

Wer ist Initiator dieses Projektes, und mit welchen Mitteln wird es finanziert?

3

Welche bundesdeutschen Behörden wurden in die Planung des Projektes miteinbezogen?

4

Welchem Fachbereich ist besagtes Projekt in der EU bzw. der Europäischen Kommission zugeordnet und wer genau ist federführend dafür zuständig?

5

Welche Mitgliedsländer der EU, evtl. Behörden und Institutionen, sind an dem Projekt FACTT beteiligt und in welcher Funktion?

6

Auf welchem Wege und nach welchen Kriterien, z. B. mittels einer Ausschreibung oder durch gezielte Auswahl, wurden evtl. beteiligte Behörden und Institutionen für das Projekt FACTT ausgewählt?

7

Wurde besagte Auswahl in irgendeiner Form öffentlich bekanntgemacht? Wenn ja, wo?

8

Welche Laufzeit hat das EU-Projekt FACTT?

9

Welche Institutionen sind bei den Anbau- und Fütterungsversuchen mit inverkehrgebrachtem gentechnisch manipuliertem Raps der Firma Plant Genetic Systems in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt beteiligt?

10

Wo genau finden die im Freiland betriebenen Anbauversuche mit inverkehrgebrachtem gentechnisch manipuliertem Raps der Firma Plant Genetic Systems nach Kenntnis der Bundesregierung statt?

11

Wo genau findet nach Kenntnis der Bundesregierung der von der Universität Halle-Wittenberg bezeichnete Fütterungsversuch an Geflügel mit Rapskörnern statt, welche aus dem Anbau des inverkehrgebrachten gentechnisch manipulierten Rapses der Firma Plant Genetic Systems stammen?

12

Von wem werden die Versuche nach Kenntnis der Bundesregierung im einzelnen durchgeführt?

13

Welche Ziele werden mit den besagten Anbau- und Fütterungsversuchen verfolgt, welcher Versuchsaufbau, welche Methodik liegen ihnen zugrunde, und welche Fragestellungen werden dabei bearbeitet?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß innerhalb FACTTs Fütterungsversuche vorgesehen sind, die in der Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 (96/158/EG), die ein beschränktes Inverkehrbringen für dort benannte Rapslinien darstellt, ausdrücklich ausgenommen sind?

15

Warum ist in der Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 (96/158/EG) nur ein beschränktes Inverkehrbringen zugelassen?

16

Ist eine Aufhebung der Beschränkung des Inverkehrbringens von o. g. Raps geplant? Wenn ja, warum?

17

Ist der PGS-Raps bereits in einem EU-Mitgliedstaat zur Tierfütterung und/oder zum menschlichen Verzehr zugelassen?

18

Ist innerhalb von FACTT eine Weiterverarbeitung der Rapssaaten, z. B. Raffination, vorgesehen, obwohl auch dies durch die Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1996 (96/158/EG) nicht gedeckt wäre?

19

Falls Frage 18 zutrifft, wo genau findet eine solche Weiterverarbeitung auf welcher gesetzlichen Grundlage statt?

20

Sind im Rahmen von FACTT auch menschliche Verzehr- und Geschmacksprüfungsstudien geplant? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

21

Gehen eventuellen Verzehr- und Geschmacksprüfungsstudien humantoxikologische Prüfungen und Analysen voraus? Wenn ja, welche?

22

Welche Maßnahmen würden nach Einschätzung der Bundesregierung sicherstellen, daß im Rahmen von FACTT gewonnenes Öl nicht in den allgemeinen europäischen Lebensmittelhandel gelangt?

23

Wo werden die im Rahmen von FACTT gewonnenen Erkenntnisse zusammengeführt, und wo sollen sie veröffentlicht werden?

24

Welche Risikobegleitforschung ist im Projekt FACTT, beispielsweise durch horizontalen Gentransfer, Persistenz der transgenen DNA, durch Glufosinat hervorgerufenen Selektionsdruck, Rückstandsbildung von Glufosinat, Auskreuzung der Bastaresistenz in andere Pflanzen etc., vorgesehen?

25

Welche sozio-ökonomische Technikbewertung des PGS-Rapses ist im Projekt FACTT vorgesehen?

26

Durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung sichergestellt, daß sie ihrer Berichtspflicht nach § 18 der EU-Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 90/220/EWG) - auch im Hinblick auf das mögliche Inverkehrbringen weiterer gentechnisch manipulierter Organismen - nachkommen kann?

27

Auf welche Weise hat die Bundesregierung gesetzgeberisch und organisatorisch sichergestellt, daß Kontrolle und Überwachung der für das Inverkehrbringen gemachten Auflagen besagter Rapssaaten erfolgt und neue Erkenntnisse über Sicherheit und mögliche Gefährdungen der Schutzgüter nach § 1 GentG zu entsprechendem Eingreifen der zuständigen Behörden führen kann?

28

Welche Aufgaben haben dabei nach Auffassung der Bundesregierung die Bundesländer zu erfüllen?

29

Welche Bundesbehörden sind wann und von wem von den Freisetzungen innerhalb des EU-Projekts FACTT informiert worden?

30

Wann haben diese informierten Bundesbehörden welche Landesbehörden informiert?

31

Wie wurde die bundesdeutsche Öffentlichkeit an den drei Freisetzungsorten informiert und welche Maßnahmen enthält dazu das EU-FACTT-Projekt?

32

Welche Behörden sind nach Auffassung der Bundesregierung die zuständigen Behörden?

33

Welche rechtlichen Regelungen enthält die EU-Freisetzungsrichtlinie für die Rücknahme einer Freisetzungs- und/oder Inverkehrbringensgenehmigung, wenn durch den freigesetzten gentechnisch veränderten Organismus „Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter" gefährdet werden?

34

Wann sind im allgemeinen die Bedingungen für § 20 GentG „Einstweilige Einstellung" gegeben, und wie sähe ein Widerrufsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetzen konkret aus?

35

Welches Verfahren nach welcher Rechtsgrundlage müßte nach Eintritt eines Schadens oder sonstigem Entfallen der Genehmigungsvoraussetzungen zur einstweiligen Einstellung mit dem Ziel der Aufhebung eines Inverkehrbringensbescheides nach der EU-Freisetzungsrichtlinie gewählt werden?

36

Welches Verfahren kann die Bundesregierung als Schutzmaßnahme für die bundesdeutsche Bevölkerung wählen, wenn sie der Auffassung ist, daß ein nach der EU-Freisetzungsrichtlinie inverkehrgebrachtes Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt?

37

Inwiefern betrachtet die Bundesregierung nichtgenmanipulierten Raps, der nach ökologischen Methoden angebaut wird, als schützenswertes Sachgut nach GentG, und welche Maßnahmen ergreift sie zu seinem Schutz?

38

Wie sehen die Haftungsregelungen im Fall eines Schadens durch den nach der EU-Freisetzungsrichtlinie inverkehrgebrachten PGS-Raps im EU-Projekt FACTT aus?

Bonn, den 11. November 1996

Marina Steindor Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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