Fortdauernde Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen für Beihilfen im Maastricht-Vertrag zugunsten der neuen Bundesländer
der Abgeordneten Heidemarie Wieczorek-Zeul, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ernst Bahr, Hans-Werner Bertl, Lilo Blunck, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Hans Büttner (Ingolstadt), Christel Deichmann, Iris Follak, Iris Gleicke, Günter Gloser, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Rolf Hempelmann, Monika Heubaum, Uwe Hiksch, Gerd Höfer, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Ingrid Holzhüter, Wolfgang Ilte, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Dr. Uwe Küster, Christine Kurzhals, Werner Labsch, Detlev von Larcher, Dr. Christine Lucyga, Winfried Mante, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Dr. Edith Niehuis, Leyla Onur, Albrecht Papenroth, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, Dr. Hansjörg Schäfer, Gudrun Schaich-Walch, Siegfried Scheffler, Dieter Schloten, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Dr. Mathias Schubert, Dietmar Schütz (Oldenburg), Richard Schuhmann (Delitzsch), Brigitte Schulte (Hameln), Reinhard Schultz (Everswinkel), Rolf Schwanitz, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Dietmar Thieser, Siegfried Vergin, Hans Georg Wagner, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Norbert Wieczorek, Dr. Christoph Zöpel, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Artikel 92 Abs. 2 c des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) erlaubt „Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind".
Diese Ausnahmeregelung von dem grundsätzlich geltenden Beihilfeverbot in der Europäischen Union war ursprünglich für die Zonenrandgebiete der alten Bundesrepublik Deutschland konzipiert. Die Europäische Union hat diese Vorschrift, solange die Teilung Deutschlands andauerte, auch nie in Frage gestellt und spezifische Beihilfen für das Zonenrandgebiet mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt.
Im Laufe der Verhandlungen über den Vertrag von Maastricht gab es Versuche, diese Ausnahmeregelung zu streichen. Sie wurde schließlich dennoch in den Vertrag aufgenommen.
Der aktuelle Streit zwischen der Europäischen Kommission einerseits und der Bundesregierung und dem Land. Sachsen andererseits um Beihilfen im Fall VW hat deutlich gemacht, daß es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Anwendbarkeit des Artikels 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages gibt.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
1. In wie vielen konkreten Einzelfällen hat die Bundesregierung seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit Beihilfeanträge für Unternehmen in den neuen Bundesländern oder in den ehemaligen Zonenrandgebieten der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gestellt? Welche Sachverhalte liegen diesen Beihilfefällen zugrunde, und um welche finanziellen Größenordnungen handelt es sich jeweils?
2. Auf welche Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung diese konkreten Beihilfefälle gestützt? Hat sie ihre Rechtsauffassung, daß die Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage ist, in allen konkreten Einzelfällen gegenüber der Europäischen Kommission deutlich gemacht? In welcher Form ist dies geschehen?
3. In wie vielen konkreten Einzelfällen hat sich die Europäische Kommission der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und in wie vielen konkreten Einzelfällen nicht? Wie hat die Europäische Kommission ihre gegenteilige Rechtsauffassung geltend gemacht?
4. Hat die Bundesregierung in allen konkreten Einzelfällen die gegenteilige Rechtsauffassung der Europäischen Kommission, daß Beihilfen für Unternehmen in den neuen Bundesländern und in den ehemaligen Zonenrandgebieten nicht nach Artikel 92 Abs. 2 c zu gewähren sind, schriftlich gegenüber der Europäischen Kommission zurückgewiesen? Ist diese Zurückweisung in jedem konkreten Einzelfall ggf. in anderer Form erfolgt? In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, die gegenteilige Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zurückzuweisen, und welche Gründe hatte die Bundesregierung dafür?
5. Wann wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission ihre Stellungnahme vorlegen, in der sie ihre Auffassung verdeutlicht, daß Artikel 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages die Grundlage für Beihilfen für Unternehmen aus den neuen Bundesländern oder den ehemaligen Zonenrandgebieten ist und daß diese Vorschrift auch weiterhin gilt? Mit welchen Argumenten will die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Abs. 2 c nur noch in Einzelfällen Anwendung finden kann, zurückweisen?
6. Wann erhält der Deutsche Bundestag unter Beachtung des Gesetzes über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag die Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme der Bundesregierung zur Anwendbarkeit des Artikels 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages eine Meinung zu bilden?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Gutachten „Deutschlands Berechtigung, wirtschaftliche Beihilfen zu gewähren wegen der Fortdauer der wirtschaftlichen Nachteile aus der ehemaligen Teilung Deutschlands", das Dr. Klaus von Dohnanyi und Prof. Dr. Rüdiger Pohl vorgelegt und auch der Bundesregierung zugeleitet haben?
8. Weshalb hat es die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum Maastricht-Vertrag unterlassen, eine eigene vertragliche Regelung für die Beihilfen für Unternehmen aus den neuen Bundesländern anzustreben?
Fragen8
In wie vielen konkreten Einzelfällen hat die Bundesregierung seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit Beihilfeanträge für Unternehmen in den neuen Bundesländern oder in den ehemaligen Zonenrandgebieten der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gestellt? Welche Sachverhalte liegen diesen Beihilfefällen zugrunde, und um welche finanziellen Größenordnungen handelt es sich jeweils?
Auf welche Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung diese konkreten Beihilfefälle gestützt? Hat sie ihre Rechtsauffassung, daß die Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage ist, in allen konkreten Einzelfällen gegenüber der Europäischen Kommission deutlich gemacht? In welcher Form ist dies geschehen?
In wie vielen konkreten Einzelfällen hat sich die Europäische Kommission der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und in wie vielen konkreten Einzelfällen nicht? Wie hat die Europäische Kommission ihre gegenteilige Rechtsauffassung geltend gemacht?
Hat die Bundesregierung in allen konkreten Einzelfällen die gegenteilige Rechtsauffassung der Europäischen Kommission, daß Beihilfen für Unternehmen in den neuen Bundesländern und in den ehemaligen Zonenrandgebieten nicht nach Artikel 92 Abs. 2 c zu gewähren sind, schriftlich gegenüber der Europäischen Kommission zurückgewiesen? Ist diese Zurückweisung in jedem konkreten Einzelfall ggf. in anderer Form erfolgt? In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, die gegenteilige Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zurückzuweisen, und welche Gründe hatte die Bundesregierung dafür?
Wann wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission ihre Stellungnahme vorlegen, in der sie ihre Auffassung verdeutlicht, daß Artikel 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages die Grundlage für Beihilfen für Unternehmen aus den neuen Bundesländern oder den ehemaligen Zonenrandgebieten ist und daß diese Vorschrift auch weiterhin gilt? Mit welchen Argumenten will die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Abs. 2 c nur noch in Einzelfällen Anwendung finden kann, zurückweisen?
Wann erhält der Deutsche Bundestag unter Beachtung des Gesetzes über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag die Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme der Bundesregierung zur Anwendbarkeit des Artikels 92 Abs. 2 c des EG-Vertrages eine Meinung zu bilden?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Gutachten „Deutschlands Berechtigung, wirtschaftliche Beihilfen zu gewähren wegen der Fortdauer der wirtschaftlichen Nachteile aus der ehemaligen Teilung Deutschlands", das Dr. Klaus von Dohnanyi und Prof. Dr. Rüdiger Pohl vorgelegt und auch der Bundesregierung zugeleitet haben?
Weshalb hat es die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum Maastricht-Vertrag unterlassen, eine eigene vertragliche Regelung für die Beihilfen für Unternehmen aus den neuen Bundesländern anzustreben?