Einkommensteuer
Unter den Einnahmebegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Zu den damit angesprochenen Überschußeinkünften gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Für die sog. Gewinneinkünfte - das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit - ergibt sich die Einbeziehung geldwerter Güter in die Betriebseinnahmen schon aus der Methode der Gewinnermittlung. Sie sind Teile des jeweiligen zu erfassenden Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG. Auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Einnahmen alle betrieblich veranlaßten Zugänge in Geld oder Geldeswert (BFH vom 17. April 1986, BStBl II S. 607).
§ 5 Abs. 1 EStG verweist zudem für die Gewinnermittlung der buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, so daß in diesem Bereich die handelsrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind. So sind Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlaßten Wertzugänge, die keine Einlagen sind, gleichviel ob sie in Geld oder Geldeswert bestehen (BFH vom 13. Dezember 1973, BStBl II 1974 S. 210).
Werden im Rahmen eines Tauschringes Leistungen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen abgegolten, können diese somit steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Die Höhe der Einnahmen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter und/oder der erbrachten Dienstleistungen. Voraussetzung für eine Steuerpflicht ist allerdings, daß die Merkmale einer der Einkunftsarten des EStG gegeben sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG ist der Tatbestand der Einkünfteerzielung (Erwerbssphäre) vom Tatbestand der einkommensteuerlich nicht relevanten Privatsphäre zu unterscheiden, die auch als Einkünfteverwendung gekennzeichnet wird. So unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG die von einem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Einkommensteuer. Die einzelnen Tatbestände der Einkünfteerzielung werden in den §§ 13 bis 24 EStG konkretisiert. Gemeinsames Merkmal dieser Erwerbseinkünfte ist die entgeltliche Verwertung von Leistungen (Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen) am Markt. Ein Vermögenszuwachs, der nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG eingeordnet werden kann, unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Voraussetzung für die Annahme einkommensteuerlich relevanter Einkünfte ist dabei das Abzielen auf positive Einkünfte durch eine unter eine Einkunftsart fallende Leistung. Beim Fehlen einer solchen Einkünfteerzielungsabsicht ist - auch wenn eine Leistungsbeziehung die äußeren Merkmale einer der Einkunftsarten erfüllt - sog. Liebhaberei anzunehmen, d. h. eine einkommensteuerlich irrelevante Betätigung in der Privatsphäre. Diese Grundsätze gelten für alle Einkunftsarten. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört die Gewinnerzielungsabsicht zu den ausdrücklich erwähnten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen (§ 15 Abs. 2 EStG). So gilt als Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Die Merkmale einkommensteuerlich relevanter Erwerbseinkünfte können auch beim Leistungsaustausch im Rahmen von Tauschringen gegeben sein.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen können auch im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Besondere Regelungen hierzu trifft § 3 Abs. 12 UStG. Ein Tausch liegt danach vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der gemeine Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschnitt 153 UStR 1996).
Die an dem Tauschgeschäft Beteiligten sind unternehmerisch tätig, wenn und soweit sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt auch vor, wenn die Einnahme (= Gegenleistung) in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Das Unternehmen umfaßt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Die aus einer solchen unternehmerischen Tätigkeit geschuldete Umsatzsteuer wird aber unter den näheren Voraussetzungen des § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 32 500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die Beurteilung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht im Einzelfall obliegt dem zuständigen Finanzamt.