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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Ökologische Mitbestimmung in Betrieben (G-SIG: 13012220)

Umsetzung der Agenda 21, Rolle der Arbeitnehmer beim Umweltschutz, Einbeziehung des Umweltschutzes in die Aufgaben des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung, Kompetenzen der Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, Mitbestimmung bei der Berufung von Umweltschutzbeauftragten im Betrieb, Weiterbildung im betrieblichen Umweltschutz

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

19.02.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/675215. 01.97

Ökologische Mitbestimmung in Betrieben

der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Michael Müller (Düsseldorf), Georg Pfannenstein, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Ludwig Eich, Lothar Fischer (Homburg), Arne Fuhrmann, Dr. Liesel Hartenstein, Volker Jung (Düsseldorf), Susanne Kastner, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Klaus Lennartz, Dieter Maaß (Herne), Christoph Matschie, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Jutta Müller (Völklingen), Günter Oesinghaus, Siegfried Scheffler, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dietmar Schütz (Oldenburg), Richard Schuhmann (Delitzsch), Reinhard Schultz (Everswinkel), Dr. Angelica Schwall-Düren, Wieland Sorge, Dr. Peter Struck, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Dr. Wolfgang Wodarg, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Auf internationaler Ebene hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit der Unterzeichnung der Rio-Deklaration für Umwelt und Entwicklung 1992 dazu verpflichtet, die Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen am Umweltschutz zu fördern. Zudem haben die Umweltministerinnen und Umweltminister der OECD-Staaten im Februar 1996 mit Zustimmung der Bundesregierung beschlossen, Vorschläge ausarbeiten zu lassen, wie der Umweltschutzgedanke in Betrieben stärker verankert werden kann.

Mit dem Öko-Audit ist zwar ein Instrument geschaffen worden, das den Aufbau eines Systems zur kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes zum Ziel hat, allerdings sieht es weder eine verbindliche Teilnahme der Betriebe noch ein ausgesprochenes Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Auch die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bieten keine Garantie dafür, daß Umweltschutz verbindlicher Bestandteil der Unternehmenspolitik wird. Eine ökologische Mitbestimmung der Belegschaft sehen sie nicht explizit vor. Damit sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen im Bereich des Umweltschutzes weder einheitlich noch ausreichend, da sie weitestgehend im Ermessen der Unternehmensleitung liegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

a) Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die in Teil III, Kapitel 29 der Agenda 21 aufgeführten Anregungen und Maßnahmen zur „Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften" beim Umweltschutz auf nationaler Ebene umzusetzen?

b) Welche Schritte plant die Bundesregierung, diese Maßnahmen umzusetzen, insbesondere in bezug auf die geforderte Erhöhung des Angebots an Aus- und Fortbildung sowie Umschulungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, insbesondere im Bereich Umweltschutz?

2

Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils ergriffen, um die Forderungen der Agenda 21 zur Stärkung der Rolle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Umweltschutz umzusetzen?

3

Hat die Bundesregierung bisher das Gespräch mit den Gewerkschaften gesucht, oder wird sie dies zukünftig tun, um mit ihnen zu erörtern, wie die Beschlüsse von Rio und den OECD-Umweltministerkonferenzen hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen bei Entscheidungen über Fragen des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden können, und falls nein, warum nicht?

4

a) Wie steht die Bundesregierung zu dem im niederländischen Gesetzentwurf zur Reform des Gesetzes bezüglich der betrieblichen Mitbestimmung enthaltenen Vorschlag, dem Betriebsrat in Zukunft auch bei wichtigen Maßnahmen im Rahmen der Betriebsfürsorge für die Umwelt ein Beratungsrecht einzuräumen?

b) Überlegt die Bundesregierung, im Hinblick auf den Umweltschutzgedanken in vergleichbarer Weise eine Reform der betrieblichen Mitbestimmung anzuregen und gesetzgeberisch initiativ zu werden?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Bestimmungen des betrieblichen Vorschlagswesens zukünftig den Bereich des Umweltschutzes umfassen sollten, und falls nein, warum nicht?

6

Hält die Bundesregierung die in § 87 Abs. 1 BetrVG und § 75 BPersVG beschriebene Auflistung der Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat bzw. Personalrat mitbestimmen kann, für ausreichend, um dem Betriebsrat bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes zu garantieren, und falls ja, wie leitet sie dieses Mitbestimmungsrecht ab?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in § 80 Abs. 1 BetrVG und § 68 BPersVG aufgelisteten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des innerbetrieblichen Umweltschutzes unzulänglich sind, und falls nein, warum nicht?

8

Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Kompetenzen des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG dahin gehend zu erweitern, daß er bzw. sie explizit auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung des betrieblichen Umweltschutzes beantragen kann?

9

Sieht die Bundesregierung Bedarf, § 88 BetrVG sowie § 73 BPersVG dahin gehend zu ergänzen, daß sie freiwillige Betriebsvereinbarungen auch explizit für Maßnahmen zur Förderung des betrieblichen Umweltschutzes vorsehen, und falls nein, warum nicht?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 90 Abs. 1 BetrVG sich ausdrücklich auch auf die umweltrelevanten Implikationen der aufgeführten Planungsvorhaben erstrecken sollte, und falls nein, warum nicht?

11

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß die Kompetenzen der Betriebsbeauftragten für den Umweltschutz zu schwach bemessen sind, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, bei offensichtlichen Gesetzesverstößen durch den Unternehmer oder bei Gefahr im Verzug selbständig die Behörden anzurufen?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. ihrer Vertretung ein weitergehendes Mitspracherecht bei der Bestellung und Abberufung des Umweltschutzbeauftragten im Betrieb eingeräumt werden sollte, und falls nein, warum nicht?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, in Betrieben aus Geschäftsführung und Betriebsrat paritätisch besetzte Umweltausschüsse zu installieren, denen die Ausarbeitung von Vorschlägen und Initiativen zum betrieblichen Umweltschutz und zur Aus- und Weiterbildung im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes sowie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsbeauftragten für den Umweltschutz obliegt?

Bonn, den 15. Januar 1997

Dr. Marliese Dobberthien Michael Müller (Düsseldorf) Georg Pfannenstein Wolfgang Behrendt Friedhelm Julius Beucher Ursula Burchardt Marion Caspers -Merk Ludwig Eich Lothar Fischer (Homburg) Arne Fuhrmann Dr. Liesel Hartenstein Volker Jung (Düsseldorf) Susanne Kastner Horst Kubatschka Eckart Kuhlwein Klaus Lennartz Dieter Maaß (Herne) Christoph Matschie Heide Mattischeck Ulrike Mehl Jutta Müller (Völklingen) Günter Oesinghaus Siegfried Scheffler Horst Schmidbauer (Nürnberg) Dietmar Schütz (Oldenburg) Richard Schuhmann (Delitzsch) Reinhard Schultz (Everswinkel) Dr. Angelica Schwall-Düren Wieland Sorge Dr. Peter Struck Dr. Bodo Teichmann Jella Teuchner Dr. Wolfgang Wodarg Rudolf Scharping und Fraktion

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