Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für Kriegsverbrecher und Mitglieder der Waffen-SS
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 20. November 1996 die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel „Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz an Wehrmachtsangehörige und Mitglieder der Waffen-SS und der SS mit Wohnsitz in Großbritannien" (Drucksache 13/5939) beantwortet (Drucksache 13/6185). Auf einige der gestellten Fragen hat sie dabei keine oder keine zureichende Antwort gegeben.
Inzwischen sind zudem Daten in der internationalen Presse, insbesondere der Sunday Times (London) vom 15. Dezember 1996, zu diesem Themenbereich publiziert worden, die Anlaß zu erneuter Anfrage geben. Der Vorgang hat inzwischen auch zu Stellungnahmen jüdischer Organisationen gegenüber der Bundesregierung geführt, die insbesondere auf das eklatante Mißverhältnis von gesetzlichen Versorgungsleistungen an Kriegsverbrecher zu der fehlenden oder unzureichenden Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus verweisen.
Die vorliegende Kleine Anfrage steht darüber hinaus im Zusammenhang mit der Klärung eines gesetzlichen Handlungsbedarfs im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), die das Ziel hat, keine weiteren Leistungen mehr nach diesem Gesetz für Kriegsverbrecher und freiwillige Mitglieder der Waffen-SS vorzusehen.
Sie will diesbezüglich auch die Bereitschaft der Bundesregierung erkunden, eine derartige gesetzliche Änderung des BVG vorzubereiten (siehe hierzu Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Keine Versorgungsrenten für Kriegsverbrecher und Angehörige der Waffen-SS", Drucksache 13/1467).
Die Fragesteller sind sich dabei der Tatsache bewußt, daß einerseits Leistungen nach dem BVG nur für konkrete Schadenstatbestände, nicht aber allein für die Mitgliedschaft bei der Wehrmacht oder der Waffen-SS gewährt werden und zudem deutlich zu trennen ist zwischen unschuldigen Opfern und ehemaligen Tätern, deren Leistungsberechtigung in Frage gestellt wird. Die Fragesteller bitten die Bundesregierung, entsprechende Nachfragen an die Bundesländer zu richten, soweit die entsprechenden Daten nur mit Hilfe der Länder ermittelt werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben in der Ausgabe der Sunday Times vom 15. Dezember 1996 zutreffend, wonach
a) die Leistungen nach dem BVG für Empfänger mit Wohnsitz in Großbritannien jährlich etwa 2,8 Mio. englische Pfund betragen,
b) von zur Zeit ca. 459 Leistungsempfängern in Großbritannien auszugehen ist,
c) die Mehrheit dieser Leistungsempfänger in Großbritannien ehemals Mitglieder der Waffen-SS oder deren Hinterbliebene sind,
d) unter den Leistungsempfängern u. a. zehn ehemalige Kriegsverbrecher sind, die als Mitglieder der Waffen-SS an der Ermordung von 8 000 Juden in Kaunas im Jahre 1941 beteiligt waren,
e) daß sich unter den Leistungsempfängern auch ehemalige Mitglieder der gallizischen 14. Division der Waffen-SS befinden, die später in England Aufenthalt gefunden haben,
f) 3 377 Empfänger von Leistungen nach dem BVG in den USA, 810 in Frankreich, 324 in Belgien, 2 380 in Slowenien, 1 014 in Rumänien und 1 010 in Kroatien leben?
Liegen der Bundesregierung oder den Ländern Erkenntnisse darüber vor, wie viele der Empfänger von Leistungen nach dem BVG
a) insgesamt,
b) mit Wohnsitz im Ausland Mitglieder der Waffen-SS oder Kriegsverbrecher waren?
Sind von den deutschen Behörden entsprechende Überprüfungen bei im Ausland lebenden Antragstellern nach dem BVG in den letzten Jahrzehnten in den unter Frage 1 genannten und in anderen Staaten vorgenommen worden?
Falls ja, seit welchem Jahr und mit welchem Ergebnis?
Kann die Bundesregierung nach Rücksprache mit den Ländern Angaben darüber machen, in welchem Umfang Leistungen nach dem BVG in den verschiedenen Staaten einerseits an Beschädigte gehen und andererseits an deren Hinterbliebene?
Hat insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der Bestimmungen des § 64 BVG (Auslandsversorgung) eigenständig Überprüfungen bei Antragstellern hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Waffen-SS oder bezüglich der Teilnahme an Kriegsverbrechen vorgenommen, und falls ja, seit welchem Jahr aufgrund dieser Kriterien?
In wie vielen Fällen wurden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung derartige Anträge aufgrund der Möglichkeit, die § 64 BVG bietet, wegen Erkenntnissen über die Mitgliedschaft bei der Waffen-SS oder wegen der Teilnahme an Kriegsverbrechen nicht befürwortet?
In wie vielen Fällen sind bisher nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder Leistungen verwehrt worden; weil die Antragsteller Mitglieder der Waffen-SS oder Kriegsverbrecher waren?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu, wonach der Wortlaut des § 64 BVG den deutschen Behörden ausdrücklich erlaubt, bei der Auslandsversorgung den Leistungsbezug für die Zukunft zu versagen oder zu kürzen, wenn dafür ein wichtiger in der Person des Antragstellers liegender Grund, etwa die Teilnahme an Kriegsverbrechen, vorliegt?
Sind seitens deutscher Behörden in den letzten Jahren auch systematische Überprüfungen vorgenommen worden, nicht nur bei Erstanträgen von im Ausland wohnenden Antragstellern, sondern auch bei Beziehern von Leistungen nach dem BVG mit Wohnsitz im Ausland zu klären, inwieweit diese Mitglieder der Waffen-SS oder an Kriegsverbrechen beteiligt waren?
Falls ja, seit welchem Jahr?
In wie vielen Fällen hat dabei insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung von der Möglichkeit des § 64 BVG Gebrauch gemacht, Leistungen zu kürzen oder die weitere Gewährung zu versagen?
Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aufgrund seiner Zuständigkeit im Rahmen des § 64 BVG ausdrücklich seine Zustimmung zu Anträgen gegeben bei Antragstellern mit Wohnsitz in Großbritannien, Lettland oder Litauen, deren Mitgliedschaft bei der Waffen-SS oder deren Teilnahme an Kriegsverbrechen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt waren?
Falls nein, hat sie in diesen Staaten nach Bekanntwerden derartiger Erkenntnisse in der Medienöffentlichkeit über Bezieher von Versorgungsleistungen Anstrengungen unternommen, insbesondere aus diesen Staaten Leistungsempfänger nachträglich zu überprüfen?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Teilt die Bundesregierung diese Rechtsauffassung, wonach das BVG eine Überprüfung wegen der Mitgliedschaft bei der Waffen-SS und Teilnahme an Kriegsverbrechen bei in Deutschland lebenden Antragstellern und eine diesbezügliche Ausschlußklausel von Leistungen wegen dieser Kriterien nach Kenntnis der Fragesteller nicht vorsieht?
Falls nein, haben entsprechende Überprüfungen bei in Deutschland lebenden Antragstellern oder Beziehern von Leistungen stattgefunden und mit welchem Ergebnis?
Sieht die Bundesregierung mit den Fragestellern einen Wertungswiderspruch darin, daß Kriegsverbrecher, Mitglieder der NSdAP oder Personen, die rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben, als Opfer des NS-Regimes nach dem Bundesentschädigungsgesetz , dem Entschädigungsrentengesetz oder als Opfer von DDR-Unrecht von Leistungen aufgrund des 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausgeschlossen werden können, in Deutschland lebende Bezieher von Leistungen nach dem BVG, die Kriegsverbrecher oder Mitglieder von NS-Organisationen waren, hingegen nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß sich die Leistungen nach dem BVG als gesetzlich definierte staatliche Leistungen qualitativ von solchen Leistungsansprüchen unterscheiden, die durch eigene Beiträge als sozialrechtliche Ansprüche erworben wurden, und darum die BVG - Renten einen geringerwertigen Bestandsschutz haben?
Bejaht die Bundesregierung mit den Fragestellern einen gesetzlichen Handlungsbedarf, um Kriegsverbrecher und Mitglieder der Waffen-SS zukünftig von Leistungen nach dem BVG auszuschließen, und wie würde sie diesen ggf. definieren?
Wie beurteilt sie diesbezüglich Vorschläge zur Änderung der Gesetzeslage für in Deutschland und im Ausland lebende Beschädigte mit dem Ziel,
a) Leistungen an Kriegsverbrecher und freiwillige Mitglieder der Waffen-SS ganz zu streichen oder
b) Leistungen bei Vorliegen dieser Tatbestände zu verwehren, wenn es sich um Neuanträge handelt, oder
c) Leistungen zukünftig für Antragsteller und Bezieher von Leistungen bei Vorliegen dieser Tatbestände zu kürzen oder
d) die Leistungen nur noch für eine Übergangsfrist zu gewähren und dann zu streichen oder
e) zukünftig keine jährlichen Erhöhungen wie üblich im Rahmen des BVG mehr vorzunehmen?
Sollten nach Auffassung der Bundesregierung bezüglich der Frage 12 Beschädigte, bei denen die genannten Tatbestände vorliegen, anders behandelt werden als ihre Hinterbliebenen?