Gemeinsamer Standpunkt der Europäischen Union betreffend die Bedingungen für unbegleitete minderjährige Asylbewerber
der Abgeordneten Christa Nickeis, Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhandeln seit einiger Zeit über einen Gemeinsamen Standpunkt, in dem - rechtlich unverbindliche - Leitlinien für die Behandlung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber bei der Aufnahme und während des Asylverfahrens vorgesehen sind. Der Entwurf vom 17. Dezember 1996 (Ratsdokument Nr. 9586/1/96, ASIM 115) sieht für Asylsuchende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ohne Begleitung eines für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen in das Gebiet der Mitgliedstaaten kommen, u. a. folgende Aufnahmebedingungen vor:
- Die Minderjährigen werden in einem Aufnahmezentrum mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie oder bei Familienangehörigen untergebracht.
- Den Minderjährigen darf nicht allein aufgrund der Tatsache, daß sie Asyl suchen, die Freiheit entzogen werden.
- Die Minderjährigen sollten wie eigene Staatsangehörige Zugang zu den normalen öffentlichen Bildungseinrichtungen haben oder angemessene spezifische Bildungsmöglichkeiten erhalten.
Ferner sollen im Asylverfahren u. a. folgende Bedingungen gegeben sein:
- Jeder unbegleitete Minderjährige soll das Recht haben, Asyl zu beantragen.
- Unbegleitete Minderjährige müssen von speziell geschultem Personal befragt werden.
- Unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens sollte die Erteilung eines Aufenthaltsrechts wohlwollend in Erwägung gezogen werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen17
Teilt die Bundesregierung die im Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts betreffend die Bedingungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 17. Dezember 1996 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach unbegleitete minderjährige Asylsuchende spezifischer Schutzvorkehrungen und besonderer Asylverfahren und Beratung bedürfen?
Welche spezifischen Schutzvorkehrungen existieren in der Bundesrepublik Deutschland für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?
Wird die Bundesregierung dem Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts vom 17. Dezember 1996 zustimmen, und wenn nein, in welchen Punkten nicht und warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die im Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts vom 17. Dezember 1996 niedergelegte Auffassung, wonach unbegleitete Minderjährige Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben?
Entspricht diese Altersgrenze der Staatenpraxis in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. internationalen Regelungen?
Welche Auswirkungen würde diese Altersbestimmung auf die Vorschriften des Asyl- und Ausländerrechts haben, nach denen Kinder und Jugendliche bereits mit dem 16. Lebensjahr als handlungsfähig gelten?
Teilt die Bundesregierung die im Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts vom 17. Dezember 1996 niedergelegte Auffassung, wonach unbegleiteten Minderjährigen nicht allein aufgrund der Tatsache, daß sie Asyl suchen, und Kindern unter 12 Jahren unter keinen Umständen die Freiheit entzogen werden darf?
Entspricht diese Regelung der Staatenpraxis in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. internationalen Regelungen?
Welche Auswirkungen würde diese Regelung auf die bundesdeutsche Praxis haben, insbesondere das Flughafenverfahren, und welche Vorkehrungen wird die Bundesregierung treffen, um ggf. die bundesdeutsche Praxis den genannten Schutzvorkehrungen anzupassen?
Teilt die Bundesregierung die im Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts vom 17. Dezember 1996 niedergelegte Auffassung, wonach unbegleitete minderjährige Asylbewerber von speziell ausgebildetem Personal zu ihren Asylgründen befragt werden müssen und daß die angemessene Schulung dieses Personals besonders wichtig ist?
Entspricht diese Regelung der Staatenpraxis in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Richtlinien internationaler Organisationen wie z. B. des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen)?
In welcher Form wird die Bundesregierung diese Regelung in die bundesdeutsche Praxis umsetzen, und ist sie insbesondere bereit, über die derzeit bundesweit zur Verfügung stehenden vier Sonderbeauftragten für minderjährige Flüchtlinge beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinaus dafür Sorge zu tragen, daß alle minderjährigen Asylsuchenden von entsprechend geschultem Personal befragt werden können?
Teilt die Bundesregierung die im Entwurf des Gemeinsamen Standpunkts vom 17. Dezember 1996 niedergelegte Auffassung, wonach die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens wohlwollend in Erwägung gezogen werden soll?
Entspricht diese Regelung der Staatenpraxis in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. internationalen Regelungen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des nach der VN-Kinderkonvention eingerichteten Ausschusses für die Rechte des Kindes, der anläßlich seiner Beratungen zum Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland schrieb: „Die Verfahren für asylsuchende Kinder, besonders in bezug auf die Familienzusammenführung, die Ausweisung von Kindern in sichere Drittländer und die Flughafenregelung geben Anlaß zur Besorgnis. Hierzu stellt der Ausschuß fest, daß die im Übereinkommen verankerten Garantien, besonders jene der Artikel 2, 3, 12, 22 und 37 (d) anscheinend nicht erfüllt werden.... "?
Unterstützt die Bundesregierung die Bezugnahme der Präambel des Gemeinsamen Standpunkts auf Artikel 22 der VN Kinderkonvention (Schutz für alle Kinder, die außerhalb ihrer familiären Umgebung sind), und wird sie vor diesem Hintergrund in absehbarer Zeit ihre „Interpretationserklärung" gegen diesen Artikel zurücknehmen?
Welche Schutzvorkehrungen plant die Bundesregierung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, und wird sie diese, wie im Entwurf vorgesehen, bis zum 1. Januar 1998 umsetzen?