Stellung der Bundesregierung zur beruflichen Eingliederung Behinderter
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin), Volker Beck (Köln), Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat immer wieder betont, daß sie der beruflichen Eingliederung Behinderter für deren gesellschaftliche Integration große Bedeutung beimisst (siehe 3. Bericht der Bundesregierung zur Lage der Behinderten und der Entwicklung der Rehabilitation, Drucksache 12/7148, und die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD „Arbeitswelt und Behindertenpolitik", Drucksache 13/2441).
Bei den Trägern der beruflichen Eingliederung sowie den Behindertenverbänden sind jedoch nach den Gesetzesregelungen des vergangenen Jahres sowie angesichts neuer Gesetze in diesem Jahr erhebliche Rechtsunsicherheiten aufgetreten.
Der Rechtsanspruch auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation Behinderter ist im Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) anders geregelt als im (derzeit im Vermittlungsverfahren befindlichen) Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG). Ebenso wird die berufliche Eingliederung der Beschäftigten von anerkannten Werkstätten für Behinderte im WFG und im AFRG unterschiedlich gelöst.
Darum fragen wir die Bundesregierung:.
Fragen8
Gilt der Rechtsanspruch auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation Behinderter ab 1. Januar 1997 nur für Schwerbehinderte (WFG) oder nach Art oder Schwere der Behinderung, wie es das voraussichtlich im Laufe des Jahres in Kraft tretende AFRG regelt?
Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um den Berufsbildungs- und -förderungswerken sowie anderen Trägern der beruflichen Reha möglichst rasch Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit zu gewährleisten?
Wie soll die Bundesanstalt für Arbeit dem umfassenderen Rechtsanspruch im AFRG auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation Behinderter gerecht werden, wenn die im WFG vorgenommene Kürzung des Etats der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich der beruflichen Rehabilitation von 500 Mio. DM in Kraft bleibt?
Was wird die Bundesanstalt für Arbeit an finanziellen Mitteln für Ermessensleistungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation im Jahre 1997 zur Verfügung haben (in Zahlen und Prozenten im Vergleich zu 1996)?
Werden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für ausländische, lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte deutsche Auszubildende nach § 40 c AFG weiterhin in vollem Umfang gewährt und auf welche Rechtsvorschrift des AFRG gründet sich eine Gewährung?
Was wird nach Auffassung der Bundesregierung mit der Umwandlung des Rechtsanspruchs auf berufliche Eingliederung der Beschäftigten von anerkannten Werkstätten für Behinderte in eine Ermessensleistung der Arbeitsverwaltung bezweckt, oder legt sie § 102 Abs. 2 AFGR anders. aus?
Wie schätzt die Bundesregierung unter den veränderten Bedingungen die Perspektiven der anerkannten Werkstätten für Behinderte ein?
a) Wie begründet die Bundesregierung die Reduzierungen der Förderzeiten im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich von Werkstätten für Behinderte im AFRG angesichts des Benachteiligungsverbots in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, obwohl Ausbildungszeiten von Nicht-Behinderten in der Regel 3 bis 3 1/2 Jahre dauern?
b) Wird die Werkstättenverordnung, die im Eingangsverfahren in § 3 Abs. 2 eine Dauer von vier Wochen bis drei Monaten und in § 4 Abs. 6 Nr. 2 eine Wiederholung der Fördermaßnahme im Arbeitstrainingsbereich von nochmals zwei Jahren zuläßt, durch das AFRG, das die Dauer des Eingangsverfahrens auf vier Wochen festschreibt und den Arbeitstrainingsbereich auf maximal zwei Jahre begrenzt, in diesen Paragraphen außer Kraft gesetzt, wenn das AFRG endgültig verabschiedet ist?
c) Wird die Bundesregieruung eine Rechtsverordnung oder andere rechtsverbindliche Regelungen erlassen, um den Widerspruch, vor dem die Werkstätten stehen, zu lösen, daß nämlich einerseits der Übergang der Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden soll, den die Bundesregierung erstmals im Rahmen der BSHG-Novelle in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung fixiert hat, aber andererseits im Rahmen des AFRG-Entwurfs die Ausbildungszeit (Eingangsverfahren plus Arbeitstrainingsbereich) auf maximal zwei Jahre begrenzt und damit gekürzt werden soll?