Reform der Sicherungsverwahrung
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Rita Grießhaber, Gerald Häfner, Christa Nickels, Cern Özdemir, Irmingard Schewe-Gerigk, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Um den Schutz der Gesellschaft vor rückfälligen Sexualstraftätern zu verbessern, wird in jüngster Zeit vermehrt die Ausweitung der Sicherungsverwahrung gefordert. Diskutiert werden sowohl die Herabsetzung der Anforderungen für die Anordnung (Verzicht auf das Erfordernis der zweimaligen Vorverurteilung sei es generell wie beschränkt auf Sexualstraftäter) wie auch die Ausdehnung der Dauer der Sicherungsverwahrung.
Bei diesen Überlegungen darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei der Sicherungsverwahrung um die einschneidendste und zugleich umstrittenste Maßregel, die unser Strafrecht kennt, handelt. Aus menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Erwägungen muß der Einsatz dieses Rechtsinstruments auf Ausnahmefälle begrenzt sein. Er ist nur zu rechtfertigen, wo er zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter der Allgemeinheit unerläßlich ist und wo andere Instrumentarien, wie etwa Führungsaufsicht, nicht in Betracht kommen. Vor dem potentiell gefährlichen Ersttäter kann die Sicherungsverwahrung keinen Schutz bieten. Eine unreflektierte Ausweitung der Vorschrift weckt in der Bevölkerung jedoch die Hoffnung auf absolute Sicherheit, die sich nicht einlösen lassen wird. Weder Fehlprognosen noch Rückfälligkeit sind gänzlich auszuschließen.
Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung zur Zeit des Nationalsozialismus mit dem „Gewohnheitsverbrechergesetz" vom 24. November 1933, nach dem ca. 15 000 bis 16 000 Menschen sicherungsverwahrt wurden.
Mit ihr sollen die gefährlichen Täter erfaßt werden, die infolge „ihres Hanges zu erheblichen Straftaten" als gefährlich eingeschätzt werden. Sie ist formal keine Strafe für begangenes Unrecht, sondern eine Präventivmaßnahme für noch nicht begangene Straftaten. Ihre Vollstreckung, die sich kaum von der Strafvollstreckung unterscheidet, erfolgt im Anschluß - zusätzlich - zur Strafvollstreckung. Im Gegensatz zur Strafe ist ihre Dauer unbestimmt und kann bereits heute lebenslang sein. Zwar darf bei ihrer erstmaligen Anordnung die Vollstreckung zehn Jahre nicht überschreiten, für die zweite Verhängung kennt das Gesetz aber keinerlei Obergrenze.
Von der Anordnung bis zur Aussetzung der Sicherungsverwahrung spielen Gefährlichkeitsprognosen eine zentrale Rolle. Diese sind äußerst schwer zu treffen und mit hohen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Während erneute Straftaten von Straftätern, die fälschlich als „ungefährlich" eingestuft worden waren, zu erheblicher Beunruhigung der Bevölkerung beitragen, läßt sich letztlich nicht feststellen, wie viele Straftäter zu Unrecht als gefährlich eingestuft wurden.
Empirische Befunde zur Vorhersage von Gefährlichkeit existieren in Deutschland nicht. Es wird aber als gesichert angesehen, daß von drei als gefährlich verwahrten psychisch gestörten Rechtsbrechern nur einer im Falle seiner Entlassung erneut straffällig werden würde (Rasch, Verhaltenswissenschaftliche Kriminalprognosen. In: Frisch/Vogt: Prognoseentscheidungen in der strafrechtlichen Praxis, Baden-Baden 1994, 17, 27).
Insgesamt werden bei der Sicherungsverwahrung sehr unterschiedliche Täter als gefährlich eingeschätzt: Der mehrfache, noch fast jugendliche Gewalttäter, aber auch die Betrüge rin im Rentenalter.
Die Eingriffsintensität der Maßregel erfordert, vor einer Ausweitung der Vorschriften genau zu belegen, ob bzw. inwieweit das geltende Recht dem Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Straftaten entgegensteht und ob bzw. wie sich dieser Schutz unter Beachtung der grundgesetzlichen Vorgaben ggf. verbessern läßt. Da sich die Forderung nach einer Ausweitung der Sicherungsverwahrung gegenwärtig im wesentlichen auf rückfällig gewordene Sexualstraftäter konzentriert, soll — auch im Interesse einer zügigen Beantwortung der Anfrage — die Fragestellung soweit wie möglich auf diesen Personenkreis begrenzt werden.
Unabhängig von der Frage der Behandlung von Sexualstraftätern stellt sich aber auch die Aufgabe einer grundsätzlichen Reform des Instruments der Sicherungsverwahrung. Der Bedeutung der Maßregel für den von ihr betroffenen Straftäter entspricht es nicht, daß diese immer noch für gewaltlose Eigentums- und Vermögensdelikte angeordnet wird. Die Fragesteller haben Bedenken, ob die gegenwärtige Praxis bei Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Den grundgesetzlichen Vorgaben muß nach Auffassung der Fragesteller durch Beschränkung auf schwere Rechtsgüterverletzungen im Bereich der Gewalt- und Sexualdelinquenz, erweiterte Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung und Humanisierung des Vollzugs besser Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
I. Anordnungspraxis und Vollzug
1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren a) 1970, b) 1980, c) 1990, d) 1995, e) 1996 Sicherungsverwahrung verhängt?
2. Wie viele Personen - differenziert nach Männern und Frauen - befinden sich derzeit in Sicherungsverwahrung?
3. Aufgrund welcher Anlaßtaten (schwere Gewalt- oder Sexualdelinquenz, gewaltlose Eigentums- und Vermögensdelinquenz) wurde bei den derzeit untergebrachten Sicherungsverwahrten die Maßregel verhängt?
4. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer in der Sicherungsverwahrung?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß insbesondere die unbestimmte Dauer der Sicherungsverwahrung eine vielleicht noch mögliche Sozialisation der Verwahrten gefährdet, weil es den Verwahrten über Jahre hinweg einer Welt maximaler Unberechenbarkeit und Ungewißheit der zukünftigen Lebensplanung aussetzt?
Wenn ja, teilt sie die Auffassung, daß durch Verkürzung der richterlichen Überprüfungsfrist von derzeit zwei Jahren dieser Gefahr entgegenzuwirken ist?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine treffsichere Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten eines Menschen nicht möglich ist?
Wenn ja, stimmt sie der Auffassung zu, daß aufgrund dessen mit der Verwahrung jedes tatsächlich gefährlichen Straftäters und der realen Verhinderung zukünftiger Straftaten aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens ebenso vielen Personen die Freiheit entzogen wird, die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug jedenfalls nicht mehr in gravierender Weise straffällig geworden wären (vgl. Kinzig, Jörg: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 1996, S. 596f. m. w. N.)?
Wenn ja, läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung dessen die Sicherungsverwahrung im Bereich der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelinquenz rechtfertigen?
Wenn nein, worauf begründet sie ihre Auffasung?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß der Vollzug der Sicherungsverwahrung mit größeren Freiheiten als der Strafvollzug ausgestaltet sein muß (Brief- und Besuchsverkehr, Tagesablauf, Aus- und Fortbildung etc.), weil es sich bei ihr nicht um eine Strafe für begangenes Unrecht, sondern um eine Präventivmaßnahme für noch nicht begangene Straftaten handelt, und der Verwahrte, der seine Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat, damit ein Sonderopfer zum Schutz der Allgemeinheit erbringt?
8. Hält die Bundesregierung die in den §§ 129 bis 135 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Grundsätze für ausreichend, dies zu gewährleisten, oder zieht sie eine Konkretisierung und Ergänzung der Vorschriften in Erwägung?
9. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnissen der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom normalen Strafvollzug?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Einebnung der Vollzugsarten stattfindet, wenn die Sicherungsverwahrung lediglich in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt stattfindet (vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 131 Rz. 2)?
II. Sicherungsverwahrung von Sexualstraftätern
11. Wie hoch ist der Anteil der wegen der Begehung von Sexualstraftaten zur Sicherungsverwahrung verurteilten Straftäter an allen derzeit Sicherungsverwahrten?
a) Wie hat sich dieser Anteil seit 1975 entwickelt?
b) Auf welche Umstände ist diese Entwicklung nach Auffassung der Bundesregierung zurückzuführen?
12. Aufgrund wie vieler Vorverurteilungen in welcher Höhe wurde gegen die derzeit untergebrachten Sexualstraftäter Sicherungsverwahrung verhängt?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und inwieweit bei den in Sicherungsverwahrung genommenen Sexualstraftätern bereits bei der Vollstreckung der Vorverurteilungen Therapien durchgeführt wurden?
14. Wie viele der sicherungsverwahrten Sexualstraftäter waren vor dieser Verurteilung bereits einmal in Sicherungsverwahrung?
15. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherungsverwahrung in den letzten fünf Jahren bei Sexualstraftätern trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen (Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und zweimalige Vorverurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) nicht angeordnet?
Worauf ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung zurückzuführen?
16. Welche Erkenntnisse hinsichtlich Delinquenzverläufen speziell bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung (Möglichkeit der Anordnung auch bei erstmaligem Rückfall, sofern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erfolgt) zugrunde?
17. Welche Daten hinsichtlich Deliktshäufigkeiten bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung zugrunde?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob bzw. inwieweit Sexualstraftäter im Vergleich zu Straftätern, die wegen sonstiger Gewaltdelikte verurteilt wurden, vermehrt rückfällig wurden?
18. Welche Erkenntnisse hinsichtlich der Sanktionswirkung speziell bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung zugrunde?
19. Welche Arten von Therapien werden in welchem Umfang in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung mit sicherungsverwahrten Gewalttätern und insbesondere mit Sexualstraftätern durchgeführt?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß gerade aufgrund der angenommenen Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten bei diesem Personenkreis besondere Therapieanstrengungen unternommen werden müssen?
Wenn ja, wie beabsichtigt sie dies sicherzustellen?
III. Sicherungsverwahrung bei gewaltloser Eigentums- und Vermögensdelinquenz
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß noch heute etwa 23 % der Sicherungsverwahrten wegen gewaltloser Eigentums- und Vermögensdelikte in Verwahrung genommen wurden (Kinzig, J.: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Freiburg i. Br., 1996)?
22. Ist der Bundesregierung bekannt, daß manche Landgerichtsbezirke das Potential der Sicherungsverwahrung ausschöpfen, andere hingegen die Sicherungsverwahrung bei gewaltfreien Vermögens- und Eigentumstätern heute nicht mehr anordnen (Kinzig, a. a. O., S. 268)?
Wenn ja, hält die Bundesregierung diese durch gravierende Uneinheitlichkeiten gekennzeichnete Anordnungspraxis für mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß aufgrund der Eingriffsintensität und der Tatsache der uneinheitlichen Anwendung der Sicherungsverwahrung die gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen sind?
Plant die Bundesregierung eine dementsprechende Gesetzesinitiative?
Fragen23
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren a) 1970, b) 1980, c) 1990, d) 1995, e) 1996 Sicherungsverwahrung verhängt?
Wie viele Personen - differenziert nach Männern und Frauen - befinden sich derzeit in Sicherungsverwahrung?
Aufgrund welcher Anlaßtaten (schwere Gewalt- oder Sexualdelinquenz, gewaltlose Eigentums- und Vermögensdelinquenz) wurde bei den derzeit untergebrachten Sicherungsverwahrten die Maßregel verhängt?
Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer in der Sicherungsverwahrung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß insbesondere die unbestimmte Dauer der Sicherungsverwahrung eine vielleicht noch mögliche Sozialisation der Verwahrten gefährdet, weil es den Verwahrten über Jahre hinweg einer Welt maximaler Unberechenbarkeit und Ungewißheit der zukünftigen Lebensplanung aussetzt?
Wenn ja, teilt sie die Auffassung, daß durch Verkürzung der richterlichen Überprüfungsfrist von derzeit zwei Jahren dieser Gefahr entgegenzuwirken ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine treffsichere Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten eines Menschen nicht möglich ist?
Wenn ja, stimmt sie der Auffassung zu, daß aufgrund dessen mit der Verwahrung jedes tatsächlich gefährlichen Straftäters und der realen Verhinderung zukünftiger Straftaten aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens ebenso vielen Personen die Freiheit entzogen wird, die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug jedenfalls nicht mehr in gravierender Weise straffällig geworden wären (vgl. Kinzig, Jörg: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 1996, S. 596f. m. w. N.)?
Wenn ja, läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung dessen die Sicherungsverwahrung im Bereich der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelinquenz rechtfertigen?
Wenn nein, worauf begründet sie ihre Auffasung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß der Vollzug der Sicherungsverwahrung mit größeren Freiheiten als der Strafvollzug ausgestaltet sein muß (Brief- und Besuchsverkehr, Tagesablauf, Aus- und Fortbildung etc.), weil es sich bei ihr nicht um eine Strafe für begangenes Unrecht, sondern um eine Präventivmaßnahme für noch nicht begangene Straftaten handelt, und der Verwahrte, der seine Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat, damit ein Sonderopfer zum Schutz der Allgemeinheit erbringt?
Hält die Bundesregierung die in den §§ 129 bis 135 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Grundsätze für ausreichend, dies zu gewährleisten, oder zieht sie eine Konkretisierung und Ergänzung der Vorschriften in Erwägung?
Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnissen der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom normalen Strafvollzug?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Einebnung der Vollzugsarten stattfindet, wenn die Sicherungsverwahrung lediglich in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt stattfindet (vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 131 Rz. 2)?
Wie hoch ist der Anteil der wegen der Begehung von Sexualstraftaten zur Sicherungsverwahrung verurteilten Straftäter an allen derzeit Sicherungsverwahrten?
a) Wie hat sich dieser Anteil seit 1975 entwickelt?
b) Auf welche Umstände ist diese Entwicklung nach Auffassung der Bundesregierung zurückzuführen?
Aufgrund wie vieler Vorverurteilungen in welcher Höhe wurde gegen die derzeit untergebrachten Sexualstraftäter Sicherungsverwahrung verhängt?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und inwieweit bei den in Sicherungsverwahrung genommenen Sexualstraftätern bereits bei der Vollstreckung der Vorverurteilungen Therapien durchgeführt wurden?
Wie viele der sicherungsverwahrten Sexualstraftäter waren vor dieser Verurteilung bereits einmal in Sicherungsverwahrung?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherungsverwahrung in den letzten fünf Jahren bei Sexualstraftätern trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen (Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und zweimalige Vorverurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) nicht angeordnet?
Worauf ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung zurückzuführen?
Welche Erkenntnisse hinsichtlich Delinquenzverläufen speziell bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung (Möglichkeit der Anordnung auch bei erstmaligem Rückfall, sofern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erfolgt) zugrunde?
Welche Daten hinsichtlich Deliktshäufigkeiten bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung zugrunde?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob bzw. inwieweit Sexualstraftäter im Vergleich zu Straftätern, die wegen sonstiger Gewaltdelikte verurteilt wurden, vermehrt rückfällig wurden?
Welche Erkenntnisse hinsichtlich der Sanktionswirkung speziell bei Sexualstraftätern legt die Bundesregierung ihren Überlegungen zur Reform der Sicherungsverwahrung zugrunde?
Welche Arten von Therapien werden in welchem Umfang in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung mit sicherungsverwahrten Gewalttätern und insbesondere mit Sexualstraftätern durchgeführt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß gerade aufgrund der angenommenen Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten bei diesem Personenkreis besondere Therapieanstrengungen unternommen werden müssen?
Wenn ja, wie beabsichtigt sie dies sicherzustellen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß noch heute etwa 23 % der Sicherungsverwahrten wegen gewaltloser Eigentums- und Vermögensdelikte in Verwahrung genommen wurden (Kinzig, J.: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Freiburg i. Br., 1996)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß manche Landgerichtsbezirke das Potential der Sicherungsverwahrung ausschöpfen, andere hingegen die Sicherungsverwahrung bei gewaltfreien Vermögens- und Eigentumstätern heute nicht mehr anordnen (Kinzig, a. a. O., S. 268)?
Wenn ja, hält die Bundesregierung diese durch gravierende Uneinheitlichkeiten gekennzeichnete Anordnungspraxis für mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, daß aufgrund der Eingriffsintensität und der Tatsache der uneinheitlichen Anwendung der Sicherungsverwahrung die gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen sind?
Plant die Bundesregierung eine dementsprechende Gesetzesinitiative?