Auskunftspflicht im Rahmen der Wehrüberwachung
des Abgeordneten Winfried Nachtwei und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes unterliegen die Wehrpflichtigen von ihrer Musterung an der Wehrüberwachung. Im Rahmen der Wehrüberwachung werden die Wehrpflichtigen verpflichtet, „jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung" der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen sowie Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen dieser Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen. In Fällen, wo der Wehrpflichtige es versäumt hat, der Wehrersatzbehörde bzw. dem Bundesamt für Zivildienst den Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen mitzuteilen, werden u. a. die Eltern von den Behörden aufgefordert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort ihres Sohnes mitzuteilen bzw. als Postempfangsbeauftragte zu fungieren. Dabei wird den Eltern damit gedroht, daß der Sohn auf Grund der begangenen Ordnungswidrigkeit zur Fahndung ausgeschrieben wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Inwieweit und bis zu welchem Verwandtschaftsgrad sind Angehörige des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen unter Berücksichtigung des Zeugnisverweigerungsrechts rechtlich verpflichtet, dem Auskunftsersuchen der Wehrersatzbehörden nachzukommen, und welche Folgen sind mit einer Nichtbeantwortung bzw. Auskunftsverweigerung verbunden?
Welche weiteren Personenkreise im Umfeld des auskunftspflichtigen Wehrpflichtigen werden von den Wehrersatzbehörden zur Auskunftserteilung über den Aufenthaltsort aufgefordert, und auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies bzw. welche Folgen sind mit einer Nichtbeantwortung/Auskunftsverweigerung verbunden?
Haben Personen, die einmalig zur Akteneinsicht bevollmächtigt wurden, eine besondere rechtliche Auskunftspflicht, und wenn ja, wie lange können sie nach Erteilung der Vollmacht zur Akteneinsicht zu Auskünften verpflichtet werden?
Inwieweit können Eltern, Verwandte und Bekannte dazu verpflichtet werden, als Postempfangsbeauftragte zu fungieren, und welche Folgen sind mit einer Weigerung verbunden?
Trifft es zu, daß die Wehrersatzbehörden bzw. das Bundesamt für den Zivildienst noch nicht einberufene Wehrpflichtige zur „Fahndung" ausschreibt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und welche Behörden sind an der Fahndung beteiligt?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 1990 bis 1996 Wehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige auf Grund fehlender Aufenthaltsangaben von den Behörden zur Fahndung ausgeschrieben?
Bei wie vielen der im Zeitraum 1990 bis 1996 zur Fandung ausgeschriebenen Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen konnte der Aufenthaltsort ermittelt werden?