Ermittlungsmaßnahmen gegen die Zeitschrift „radikal" im Internet; Auswirkungen des geplanten Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes für die Internet-Nutzung sowie auf die Meinungs- und Informationsfreiheit
der Abgeordneten Dr. Manuel Kiper, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im September 1996 hat die Bundesanwaltschaft mehrere Anbieter von Internet-Zugängen aufgefordert, den Zugang ihrer Kunden zu den beim niederländischen Internet-Anbieter XS4ALL - nach dortigem Recht legal - abrufbaren Inhalten der Zeitschrift „radikal" zu sperren. Wie von den aufgeforderten Anbietern von vornherein vermutet, gegenüber der Bundesanwaltschaft vertreten und nach kurzer Zeit auch belegt, wurden in der Folge der öffentlichkeitswirksamen Aktion der Bundesanwaltschaft die inkriminierten Inhalte auf weltweit über 40 Computersystemen zum Abruf bereitgehalten (gespiegelt). Die dieser Aufforderung Folge leistenden und in der Internet Content Task Force (ICTF) zusammengeschlossenen Anbieter hoben die Sperrung auf, nachdem der Anbieter der „radikal" diese in den Niederlanden vom Netz nahm, wo sie jedoch kurze Zeit später wieder verfügbar war.
Bei gleicher materieller Ausgangslage erging im April 1997 eine weitere Sperrungsaufforderung an die Geschäftsführung des Deutschen Forschungsnetzes (DFN), die dieser für wenige Wochen nachkam. Das DFN hob die Sperrung sodann unter dem Hinweis auf die bestehenden alternativen Zugangswege wieder auf.
Zusätzlich wurde in verschiedenen Fällen wegen eines Fundstellenverweises im Internet - eines „Hyperlinks" - Anklage ebenfalls wegen Werbung für eine terroristische Vereinigung bzw. Beihilfe dazu erhoben. Dabei wurde argumentiert, allein mit dem Verweis werde der inkriminierte Inhalt beworben.
Die Bundesregierung hat erklärt, daß das von ihr eingebrachte Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG-E) die Rechtslage in derartigen Fällen klären würde. Diese Auffassung wird von der Mehrzahl der sich dazu äußernden Experten nicht geteilt. Insbesondere wird der mangelnde Konkretisierungsgrad der für zukünftige Sperrungen geplanten Regelungen bemängelt.
Das IuKDG versucht, das für internationale Kommunikationsnetze typische Fehlen von Zugriffsmöglichkeiten auf Informationsanbieter in anderen Staaten dadurch zu lösen, daß inländische Anbieter zu einer Zugangssperrung aufgefordert werden. Nicht nur bleibt unpräzise, welches Angebot in welcher Form von solchen Sperrungswünschen betroffen sein kann, sondern auch, welche Folgen dies für Anbieter haben kann. Derartige Regelungen werden zur weiteren Entfaltung des Internets und für die Meinungs- und Informationsfreiheit als abträglich erachtet.
Wie das Beispiel „radikal" deutlich macht, sind viele der auch in Zukunft zu erwartenden Sperrungsaufforderungen in unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen und kulturellen Wertvorstellungen begründet, die nun per Internet verkoppelt sind.
Der von der Bundesregierung mit dem IuKDG verfolgte nationale Alleingang, bundesdeutsches Recht im weltweiten Internet anzuwenden, würde in letzter Konsequenz zu einer Renationalisierung dieses bislang globalen Netzes und damit möglicherweise zu einer Abkopplung der Bundesrepublik Deutschland führen. Dieser rein juristische Ansatz versagt vor der nur politisch zu findenden Antwort nach einer Differenzierbarkeit zwischen einerseits weltweit einheitlichen und andererseits kulturell unterschiedlichen moralisch und politisch basierten Rechtsauffassungen und den daraus möglichen Lösungsansätzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Welche der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Anbieter von Internet-Zugängen - insbesondere AOL, Compu-Serve, T-Online, Microsoft Network, die in der ICTF zusammengeschlossenen Provider, das DFN und andere - a) boten vor der ersten Sperrungsaufforderung durch die Bundesanwaltschaft im September 1996 einen Zugang zum niederländischen Server XS4ALL, b) waren von der ersten Sperrungsaufforderung im September 1996 und c) waren von der zweiten Sperrungsaufforderung im April 1997 betroffen?
Aufgrund welcher Kriterien und rechtlichen Basis forderte die Bundesanwaltschaft jeweils einzelne Anbieter zur Sperrung auf, andere aber nicht?
Wodurch sind nach Ansicht der Bundesregierung eventuelle Ungleichbehandlungen einzelner Anbieter in beiden Fällen jeweils zu rechtfertigen?
Sollten mit der Sperrungsaufforderung generalpräventive Ziele erreicht werden, und falls ja, was ist die Ermächtigungsgrundlage dafür?
In welcher Weise hat sich die Bundesregierung - nachdem sie von den Ermittlungen Kenntnis erhielt (Drucksache 13/6042, Frage 26) - von der Bundesanwaltschaft über den Fortgang informieren lassen?
Welchen Einfluß haben diese Ermittlungsverfahren jeweils auf die Arbeiten am IuKDG-E genommen?
In welchen weiteren Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung welche Behörden des Bundes oder der Bundesländer in der Vergangenheit welche Anbieter oder Anbieter - Verbände aufgefordert, den Zugang ihrer Kunden zu welchen Internet-Inhalten zu sperren? Wie lauten in diesen Fällen die Antworten auf die vorstehenden Fragen 1 bis 3?
Welche Ermittlungserfolge gegen die Urheber und Verbreiter von „radikal" wurden durch die Sperrungsaufforderungen erzielt?
In welchem Umfang hat die Verbreitung von „radikal" durch die mit der Sperrung verbundene Publizität und die nachfolgende Spiegelung der Inhalte auf zahlreichen anderen Internet-Servern zugenommen?
In welcher Weise wurde dieser mögliche Effekt bei der Entscheidung zur Sperrung berücksichtigt?
Ist der Besitz oder die Lektüre der inkriminierten Ausgabe der Zeitschrift „radikal" - sei es in Papierform oder am Bildschirm - ungesetzlich?
a) Welcher Teil - d. h. wie viele Beiträge - der inkriminierte Ausgabe dieser Zeitschrift sind nach Ansicht der Bundesregierung strafrechtlich relevant? b) In welchem Umfang würde die Möglichkeit, statt kompletter Anbieter einzelne Internet-Angebote selektiv zu sperren, bei einer nur artikelweise in elektronischen Netzen angebotenen Ausgabe inkriminierter Schriften zu einer ungehinderten Verbreitung der Teile führen, die strafrechtlich unschädlich sind?
In welchem Umfang setzt die Bundesregierung gerade auch nach Inkrafttreten des IuKDG-E voraus, daß die Anbieter von Internet-Zugängen - denen im Falle von „radikal" Beihilfetatbestände vorgeworfen werden - bei im Ausland angebotenen Inhalten den zur Beihilfe notwendigen Vorsatz einer Straftat besitzen, zumal, wenn diese Angebote im Ursprungsland nicht strafbar sind?
Wie versteht die Bundesregierung, da dies weder in der Begründung des IuKDG-E noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats hinreichend präzise beschrieben wird, die vorgeschlagenen Regelungen des Teledienstegesetz Entwurfs (TDG-E) über die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verantwortlichkeiten?
a) Soll die in § 5 TDG-E umschriebene „Verantwortlichkeit" auch eine straf- und ordnungswidrigkeits-rechtliche Verantwortlichkeit - womöglich abschließend - umschreiben?
b) Nimmt die Bundesregierung ein „bereithalten" eigener Inhalte und damit eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TDG-E auch bei solchen Anbietern an, die im Ausland ihren Sitz haben oder - wie der Bundesrat in Anmerkung 4 c zu dem Entwurf meint - deren Speichermedium sich im Ausland befindet?
c) Unter welchen Voraussetzungen teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrats in Anmerkung 4 f, daß die Dienste-Anbieter gemäß § 138 StGB zur Strafanzeige bestimmter Inhalte verpflichtet seien, und - unter Beachtung des § 5 Abs. 4 TDG-E - für welchen Anlaß wurde dies im Entwurf vorgesehen?
d) Wäre eine Strafanzeige durch Anbieter von Internet-Zugängen nicht als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 der TELEKOM-Datenschutzverordnung und § 89 Abs. 6 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu sehen, der vorsieht, daß personenbezogene Daten zur Verfolgung von Straftaten nur auf Anforderung nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden dürfen?
e) Sind nach Willen und Auffassung der Bundesregierung Anbieter schon dann im Sinne von § 5 Abs. 2 und 4 TDG-E verantwortlich für Informationen, wenn sie von den Informationen keine positive Kenntnis, sondern nur bedingte Kenntnis haben oder fahrlässig unwissend sind?
f) Teilt die Bundesregierung die Annahme des Bundesrats (in Anmerkung 4 d zum IuKDG-E), daß sie unter „Kenntnis" gemäß vorstehender Normen auch den bedingten Vorsatz im strafrechtlichen Sinne habe verstehen wollen oder daß dies jedenfalls so interpretiert werden solle?
g) Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Begründung zu § 5 Abs. 4 TDG-E genannten „zuständigen Behörden", durch die Anbieter auf inkriminierte nichtöffentliche Inhalte hingewiesen und deren Verpflichtung zur Sperrung dieser Inhalte „angestoßen werden müsse"?
h) Wie soll dieses „anstoßen" praktisch geschehen?
i) Wenn die Bundesregierung in § 5 Abs. 4 IuKDG-E ausweislich ihrer Entwurfsbegründung einen Verweis „auf die allgemeinen Vorschriften des Störers zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" sieht:
aa) Sollen Diensteanbieter demzufolge nach den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts zur Vornahme von Sperrungen angehalten werden können?
bb) Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich demnach bei Anbietern in Kenntnis inkriminierter Inhalte nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich um „Störer" im polizeirechtlichen Sinne oder nur um sog. Zweckveranlasser?
cc) Welche Maßnahmen des Verwaltungszwangs könnten auf welcher Rechtsgrundlage gegen solche in- oder ausländischen Anbieter zur Durchsetzung einer Sperrung ergriffen werden?
dd) Unter welchen Voraussetzungen käme insbesondere die Festsetzung von Zwangsgeld, Beugehaft, Ersatzvornahme oder ein Sofortvollzug in Frage?
j) Welche weiteren Nachteile außer möglichen straf- und ordnungswidrigkeits-rechtlichen Folgen hätten Anbieter zu gegenwärtigen, die eine „angestoßene" Sperrung von Inhalten gemäß § 5 Abs. 4 TDG-E nicht oder nicht unverzüglich vornehmen?
k) Welche - nach der Entwurfsbegründung zu § 4 TDG-E „unberührt" bleibenden - gewerberechtlichen Konsequenzen könnten in dem vorstehenden Fall ergriffen werden?
aa) Wäre insbesondere eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) möglich einschließlich möglicher weiterer straf- und bußgeldrechtlicher Folgen aus den §§ 144, 148 GewO?
bb) Wäre bei Teledienste-Anbietern, die zugleich einer Lizenz nach § 8 TKG bedürfen, ein Widerruf dieser Lizenz gemäß § 14 Abs. 1, §§ 84 ff. TKG möglich?
l) Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stünden Anbietern gegen den „Anstoß" einer Sperrung nach § 5 Abs. 4 TDG-E zur Verfügung?
m) Unter welchen Voraussetzungen wäre nach Auffassung der Bundesregierung ein deutscher Nutzer, der lediglich durch ein „Hyperlink" auf seiner Internet-Homepage den Zugang zur Nutzung eines fremden ausländischen Anbieters vermittelt und dadurch zum Dienste-Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG-E wird, strafrechtlich verantwortlich für die durch jenen ausländischen Anbieter möglicherweise zeitweise zugänglich gemachten - nach deutschem Recht - strafrechtlich relevanten Inhalte?
n) Würde dies nach Ansicht der Bundesregierung auch Anbieter von Internet-Suchmaschinen beinhalten?
o) Unter welchen Voraussetzungen des Einzelfalls hält die Bundesregierung an ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme Nummer 5 des Bundesrats zum IuKDG-E fest, wonach in einem solchen Fall dann nicht „lediglich" eine Zugangsvermittlung mit der folgenden fehlenden Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG-E vorliege, wenn der inländische mit dem ausländischen Anbieter zusammenwirke?
p) Hält die Bundesregierung in dieser Konstellation für eine auch strafrechtliche Verantwortlichkeit als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe insbesondere einen nur bedingten Vorsatz des inländischen Anbieters für ausreichend, wenn dieser es also nur billigend und ohne weitere Nachprüfung für nicht ausgeschlossen hält, daß der von ihm qua Hyperlink vermittelte ausländische Anbieter zeitweise und eventuell unwissend auch Inhalte zugänglich macht, die ein deutscher Staatsanwalt als strafrechtlich bedeutsam erachten könnte?
Welche Ergebnisse haben nach Kenntnis der Bundesregierung die gegen Anbieter bzw. Gesteller von „Hyperlinks" im Internet bisher eingeleiteten Strafermittlungsverfahren erbracht, wie viele Verfahren gegen jeweils wie viele in- und ausländische Personen wurden wegen welcher Strafvorschriften eingeleitet, und in wie vielen Verfahren resultierten daraus je wie viele Anklagen und Verurteilungen gegen wie viele Personen?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die Rechtslage für Anbieter von Internet-Zugängen nach Inkrafttreten von IuKDG-E und Mediendienste-Staatsvertrag für klarer als zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
Ist sie insbesondere der Ansicht, daß durch die genannten Regelungen derartige Ermittlungen gegen solche Anbieter in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, wenn ja, warum?
Inwiefern läßt sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Schaffung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und Sperrungspflichten sinnvoll zwischen den verschiedenen funktional gleichwertigen Zugangsmöglichkeiten zu multimedialer Information - z. B. per Satellit, per Digital-TV, per Telefon oder Kombinationen davon - differenzieren?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Behörden die rechtliche Möglichkeit und tatsächliche Absicht, in Zukunft auch Telekommunikations-Anbieter zur Sperrung des Telefonzugangs zum XS4ALL-Server und damit zu möglicherweise illegalen Angeboten aufzufordern? Wenn nein, wie ist dies mit dem Gebot eines einheitlichen Rechtsrahmens vereinbar?
Inwieweit ist die Kenntnisgabe strafrechtlich relevanter Inhalte durch Telekommunikationsnetze - etwa bei sog. nationalen Infotelefonen - an Telekommunikations-Anbieter rechtlich anders zu bewerten als die Kenntnis über die Verbreitung derselben Inhalte per Internet?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung einerseits - im Sinne des IuKDG-E - „technisch möglich und zumutbar" und andererseits verhältnismäßig, den gesamten Zugang zu einem Anbieter aufgrund eines einzigen inkriminierten Angebots zu unterbinden?
Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung von Systemen gediehen, mit denen eine generelle Zugangsunterdrückung zu einem Anbieter durch eine selektive Unterdrückung des Zugangs zu dessen Einzelangeboten ersetzt werden kann?
Inwieweit treffen Aussagen aus der Bundesanwaltschaft zu, derartige Systeme seien noch innerhalb dieses Jahres einsatzfähig und könnten Internet-Providern zur Verfügung gestellt werden? In welcher Art und Weise hat sich die Bundesregierung bei der Entwicklung derartiger Systeme beteiligt?
Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung dafür, daß die im IuKDG-E entworfenen Regelungen zur Sperrung des Zugangs zu Internet-Angeboten im Einklang mit den von ihr in der Drucksache 13/4800 (Frage 13) als einschlägig bezeichneten internationalen Abkommen und völkerrechtlich bindenden Verträge stehen?
In welcher Weise lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung diese Abkommen und Verträge auf die Medienangebote und Individualkommunikation vereinenden Internet-Angebote übertragen?
Inwieweit wird diese Ansicht von welchen anderen Regierungen sowie der EU-Kommission geteilt?
Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen bundesdeutsche Anbieter von Internet-Inhaltsangeboten aus dem Ausland - aufgrund eines Verstoßes gegen dortige Regelungen - entweder aufgefordert wurden, diese vom Netz zu nehmen, oder dort der Zugang zu ihnen gesperrt wurde?
Wo sieht die Bundesregierung Grenzen in einer derartigen Kooperation mit ausländischen Behörden?
In welchem Umfang und aus welchen Gründen darf nach Ansicht der Bundesregierung in die im Vertrag von Maastricht garantierten Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU eingegriffen werden? Inwieweit deckt dies nach ihrer Ansicht eine Verpflichtung ausländischer Anbieter zur Sperrung von Internet-Angeboten?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der im Ausland durch die Sperrungsaufforderung gegen XS4ALL entstandene Schaden durch die von ihr in Drucksache 13/7371 (Frage 9) angegebenen Ermittlungserfolge aufgewogen wird?