Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
der Abgeordneten Dr. Edith Niehuis, Hanna Wolf (München), Klaus Barthel, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Marliese Dobberthien, Petra Ernstberger, Annette Faße, Gabriele Fograscher, Monika Ganseforth, Uwe Göllner, Angelika Graf (Rosenheim), Klaus Hagemann, Christel Hanewinckel, Alfred Hartenbach, Monika Heubaum, Reinhold Hiller (Lübeck), Gerd Höfer, Ingrid Holzhüter, Brunhilde Irber, Gabriele Iwersen, Ilse Janz, Siegrun Klemmer, Walter Kolbow, Nicolette Kressl, Volker Kröning, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Brigitte Lange, Christa Lörcher, Ulrike Mascher, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Angelika Mertens, Ursula Mogg, Doris Odendahl, Kurt Palis, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Bernd Reuter, Marlene Rupprecht, Dr. Hansjörg Schäfer, Siegfried Scheffler, Ulla Schmidt (Aachen), Gisela Schröter, Dietmar Schütz (Oldenburg), Erika Simm, Jörg-Otto Spiller, Antje-Marie Steen, Joachim Tappe, Jella Teuchner, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Ute Vogt (Pforzheim), Matthias Weisheit
Vorbemerkung
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" wurde 1984 errichtet. ,,Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern" (§ 2 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens"). Die Einlage des Bundes in die Stiftung beträgt derzeit 200 Mio. DM.
Bei den Beratungen zur Änderung des Stiftungsgesetzes 1992 hat die Fraktion der SPD die Auffassung vertreten, daß Schwangere durch familienpolitische Maßnahmen und Leistungen in die Lage versetzt werden müßten, eine Schwangerschaft zu bejahen, und erst gar nicht in eine Situation kommen dürften, in der sie finanziell auf Sonderleistungen angewiesen seien. Auch seien die kurzfristigen oder einmaligen finanziellen Hilfen der Stiftung nur in Einzelfällen geeignet, kritische Situationen zu überbrücken. Kritisiert wurde, ebenso vom Bundesrat, daß auf die Leistungen der Stiftung kein Rechtsanspruch besteht.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Anträge auf finanzielle Hilfen der Bundesstiftung wurden (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) in den Jahren 1993, 1994, 1995, 1996 gestellt, wie viele wurden bewilligt?
Falls die Antragszahlen deutlich gestiegen sind, welche Erkenntnisse liegen über die Ursachen vor?
Wie hoch waren die durchschnittlichen Hilfebeträge aus den Mitteln der Bundesstiftung (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) in den Jahren 1993, 1994, 1995, 1996?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Bundesländern, die höhere Einkommensgrenzen für die Feststellung einer Notlage als in § 3 Abs. 1 der ,Richtlinien für die Vergabe und die Verwendung der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind" vom 17. Juli 1984 festgelegt haben, sichergestellt, daß der Kreis der Antragsstellerinnen, deren Einkommen unter den Grenzen nach § 3 Abs. 1 liegt, angemessen berücksichtigt wird (§ 3 Abs. 2 der Richtlinien?
Wieviel Prozent der bewilligten Anträge entfielen in diesen Ländern 1993, 1994, 1995 und 1996 auf Antragstellerinnen, deren Einkommen unter den in § 3 Abs. 1 genannten Grenzen lag?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß in Baden-Württemberg Sozialhilfeempfängerinnen und Asylbewerberinnen bzw. in Bayern Asylbewerberinnen grundsätzlich keine Leistungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" erhalten sollen?
a) Wenn ja, kann nach Ansicht der Bundesregierung in jedem Fall sichergestellt werden, daß Empfängerinnen von Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in einem Schwangerschaftskonflikt einmalige bzw. zusätzliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz so rechtzeitig bewilligt werden, daß diesen Frauen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert wird?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es diskriminierend ist, wenn Anträge von Sozialhilfeempfängerinnen oder Asylbewerberinnen von vornherein nicht angenommen werden, obwohl im Einzelfall eine individuelle Notlage, die ergänzende Hilfen durch die Bundesstiftung erforderlich macht, nicht ausgeschlossen werden kann?
Hält die Bundesregierung es für vertretbar, wenn der dem werdenden Leben gegebene Schutz vom Status der werdenden Mutter abhängig gemacht wird?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß die bürokratischen Anforderungen hinsichtlich der Antragstellung und Prüfung erheblich gewachsen sind, und wenn ja, stehen bürokratischer Aufwand und Leistungshöhe noch in einem vertretbaren Verhältnis?