Probleme beim Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997
der Abgeordneten Christine Scheel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 12. März 1997 wurde im Vermittlungsausschuß bei Ablehnung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kompromißlösung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. In den Finanznachrichten des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 1997 und im Bundesgesetzblatt vom 24. April 1997 taucht unter Punkt III der Passus „Einschränkung der Steuerbefreiung für zulassungsfreie Fahrzeuge" auf. Dieser Passus enthält Neuregelungen, die im bisherigen Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 nicht zu finden sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie erklärt sich die Aufhebung der Steuerbefreiung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie z. B. Mobil- und Autokrane, bereifte Bagger, Betonpumpen etc., unter dem Aspekt der stärkeren Berücksichtigung von Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen?
Gibt es überhaupt verschiedene Emissionsklassen bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen?
Wenn dies der Fall sein sollte, müßte nicht eine differenzierte Besteuerung nach Schadstoffemission bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgenommen werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die anstehende Mehrbelastung von ca. 170 Mio. DM für die Bauwirtschaft, insbesondere für mittelständischen Unternehmen, angesichts der ohnehin schon angespannten Arbeitsmarktlage in der Bauindustrie?
Hält die Bundesregierung diese Mehrbelastung für zumutbar, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie erklärt sich der Tatbestand, daß Oldtimer im Gesetz von der Besteuerung ausgenommen sind, auf dem Verordnungswege aber entgegen dem Beschluß des Vermittlungsausschusses, die Steuerbefreiung für Oldtimer ab einem Alter von 25 Jahren bei Kilometerbegrenzung einzuführen, die Regelung eingefügt wurde, daß Steuerbefreiung für Oldtimer erst ab einem Alter von 35 Jahren ohne Kilometerbegrenzung gilt?
Warum sind die sog. Elsbeth-Motoren, die als die ökologischsten Verbrennungsmotoren gelten, nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, obwohl der ausdrückliche Tenor des Gesetzes lautet, Emissionen als Besteuerungsgrundlage zu nehmen?