Arbeitsverbot für neueingereiste Asylbewerber und Flüchtlinge
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer, Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 hat die Bundesanstalt für Arbeit ihre Dienststellen angewiesen, ab sofort entsprechend einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 30. Mai 1997 zu verfahren, wonach potentiellen albanischen Flüchtlingen sowie allen nach dem 15. Mai 1997 neu eingereisten Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen grundsätzlich keine allgemeine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist. Die Weisung wird mit der bevorstehenden Massenflucht aus Albanien in die Bundesrepublik Deutschland begründet. „Zur Vermeidung unterschiedlicher Behandlung vergleichbarer Gruppen" solle mit Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist sind, entsprechend verfahren werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen11
Haben die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Albanien nach Einschätzung der Bundesregierung im Jahr 1997 eine Massenflucht in die Bundesrepublik Deutschland bewirkt?
Wie viele Asylsuchende albanischer Staatsangehörigkeit sind von Januar bis August 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Zeichnet sich inzwischen eine Stabilisierung der Lage in Albanien ab?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die befürchtete Massenflucht nicht eingetreten ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Anlaß für die Weisung der Bundesanstalt für Arbeit vom 6. Juni 1997, albanischen Flüchtlingen sowie Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist sind, eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich zu versagen, nunmehr entfallen ist?
Hat die Bundesregierung die Kritik zahlreicher Verbände, Einzelpersonen und nicht zuletzt der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer zur Kenntnis genommen, die eine Rücknahme der o. a. Weisung fordern?
Ist es zutreffend, daß Asylsuchende und geduldete Ausländer, die keine Arbeit erhalten, auf Hilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen sind?
Ist es zutreffend, daß nach geltender Rechtslage eine sogenannte allgemeine Arbeitserlaubnis nur unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt und an Asylbewerber und geduldete Ausländer nur vergeben wird, wenn ein bevorrechtigter Arbeitnehmer, z. B. Deutscher, Bürger der Europäischen Union oder Ausländer mit besonderer Arbeitserlaubnis, für den jeweiligen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen?
Wie viele Arbeitserlaubnisse wurden im vergangenen Jahr an Asylbewerber und geduldete Ausländer erteilt, nachdem der Arbeitsplatz nicht an einen bevorrechtigten Arbeitnehmer vermittelt werden konnte?
Aus welchen Gründen wurde vor einigen Jahren das allgemeine Arbeitsverbot für Asylsuchende aufgehoben?
Ist die Bundesregierung bereit, ihre Mitteilung an die Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Mai 1997 zurückzunehmen?